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Beschluss

5 T 237/11

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2012:0306.5T237.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird die Beschwerde des Schuldners vom 25. August 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Q vom 08. August 2011 auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit Schriftsatz vom 15.02.2005 hat der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Zugleich hat er Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Mit Beschluss vom 02.05.2005 ist das Insolvenzverfahren sodann über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Mit weiterem Beschluss vom 01.02.2010 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO angekündigt und Frau Rechtsanwältin C zur Treuhänderin bestellt. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.05.2005 begonnen und betrug nach der Feststellung des Beschlusses 6 Jahre. 4 Durch weiteren Beschluss vom 05.03.2010 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufgehoben. 5 Mit Schriftsatz vom 17.01.2011 hat die Treuhänderin die Anordnung der Nachtragsverteilung gem. §§ 211 Abs. 3, 203 InsO beantragt. Sie hat u.a. darauf hingewiesen, dass seitens des Bruders des Schuldners, Herrn C, vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 13 O 12/09 sowie im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in dem dortigen Verfahren I-23 U 13/10 ein Werklohn gegen Herrn und Frau C aus N verfolgt werde. Insoweit liege ggfls. eine offene Werklohnforderung vor, die tatsächlich jedoch dem Schuldner zustünde. Die Beklagten hätten nämlich eingewandt, nicht mit Herrn C, sondern mit dem Schuldner einen Werkvertrag abgeschlossen zu haben. Diese Werklohnforderung habe der Schuldner am 10.01.2009 an seinen Bruder ohne ihre Zustimmung abgetreten. Diese Abtretung sei aber auf Grund der Vorschrift des § 81 InsO nicht wirksam. Die Forderung sei gem. § 35 InsO als zur Masse gehörig anzusehen. Da zu befürchten stehe, dass der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weitere Abtretungen zu Gunsten seines Bruders vornehme, sei die Nachtragsverteilung geboten. Das Amtsgericht hat daraufhin am 18.01.2011 antragsgemäß die Nachtragsverteilung angeordnet. Mit Urteil vom 15.02.2011 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Verfahren I-23 U 13/10 Herrn E (Beklagten zu 1) verurteilt, an den Bruder des Klägers (Herrn C), 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2011 zu zahlen. Es hat eine Aktivlegitimation des Bruders hinsichtlich der Werklohnforderung angenommen. Zwar habe diese Werklohnforderung ursprünglich dem Insolvenzschuldner zugestanden. Die auf den 15.01.2011 datierte Abtretung sei jedoch wirksam. Der Höhe nach ergebe sich eine Forderung über 20.000,00 €. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.02.2011 (Bl. 224 ff. d.A.) Bezug genommen. 6 Mit Schriftsatz vom 11.03.2011 hat die Treuhänderin das Insolvenzgericht auf diese Entscheidung hingewiesen. Insoweit hat sie die Auffassung vertreten, dass ein Obliegenheitsverstoß des Schuldners vorliege. Ohne die Abtretung hätte die Forderung zur Insolvenzmasse gezogen werden können. Die Forderung selbst sei ihr vom Schuldner verheimlicht worden. Sie habe erst über Dritte von diesem Rechtsstreit erfahren. Der Schuldner habe ihr gegenüber angegeben, im Werksbetrieb seines Bruders angestellt und beschäftigt zu sein. 7 Am 02.05.2011 hat das Amtsgericht die Insolvenzgläubiger angeschrieben. Die Wohlverhaltenszeit sei abgelaufen, so dass die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung anstehe. Mit Schriftsatz vom 17.05.2011 hat das Finanzamt Q als Insolvenzgläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 InsO beantragt. Zur Begründung hat das Finanzamt Q darauf hingewiesen, dass der Schuldner den Werklohnanspruch gegen Herrn E verschwiegen habe. Es hätte deshalb die ausgeurteilte Forderung nicht zur Masse gezogen werden können. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Versagungsantrages wird auf den Antrag vom 17.05.2011, Bl. 97 f. Bezug genommen. 8 Mit Schriftsatz vom 03.06.2011 hat der Schuldner Zurückweisung des Versagungsantrages beantragen lassen. Er hat zunächst darauf verwiesen, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf inhaltlich unzutreffend sei. Tatsächlich sei nicht er Vertragspartner von Herrn E sondern sein Bruder, C. Dieser betreibe die Bauunternehmung C. Er selbst sei hier lediglich angestellt und habe als Angestellter gehandelt. Soweit dies nicht offenkundig geworden sei, seien jedenfalls die Grundsätze über das unternehmensbezogene Geschäft anzuwenden. Da er erkennbar für eine Bauunternehmung gehandelt habe (Aufschrift des Firmenfahrzeuges, Verwendung der Bezeichnung "Wir") sei nach dieser Auslegungsregel im Zweifel davon auszugehen, dass der Inhaber des Unternehmens verpflichtet sei. Dies habe das Oberlandesgericht Düsseldorf verkannt. Die Gründe der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf erwüchsen auch nicht in Rechtskraft, so dass im hiesigen Verfahren nicht einfach von den Tatsachenfeststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausgegangen werden könne; § 325 ZPO. 9 Selbst wenn man dies anders sehen wollte und von einem Vertrag zwischen ihm und Herrn E ausginge, ändere dies nichts daran, dass die Restschuldbefreiung zu bewilligen sei. Denn die Insolvenzmasse sei durch dieses Handeln nicht geschmälert worden. Seinem Bruder C käme dann nämlich ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der eingeklagten Forderung zu. 10 Mit der angefochtenen Entscheidung vom 08.08.2012 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung versagt. In seiner Begründung hat es darauf hingewiesen, dass der Schuldner gegen seine Obliegenheiten verstoßen habe. Er habe es verabsäumt, die Treuhänderin frühzeitig über den Stand der Rechtsstreitigkeit seines Bruders gegen Herrn und Frau E zu informieren und vor der geplanten Abtretung der Forderung an seinen Bruder die Treuhänderin einzuschalten. Hätte er dies getan, so hätte die Treuhänderin zumindest die Möglichkeit gehabt, über eine Nachtragsverteilung die Forderung einzuziehen. In diesem Verhalten sei ein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu sehen. 11 Gegen diese Entscheidung hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Im Wesentlichen wiederholt er hierin die Gründe aus seinem Zurückweisungsantrag vom 03.06.2011. Ergänzend führt er aus, dass die Forderung gegen Herrn E auch nicht hinreichend werthaltig sei. Die Prozesskosten seien im Übrigen abzusetzen. 12 II. 13 Die zulässige Beschwerde des Schuldners ist unbegründet. 14 Zu Recht hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung versagt. 15 1.) 16 Die formellen Voraussetzungen für die Versagung liegen vor. 17 Nach § 300 InsO entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Nach § 300 Abs. 2 InsO versagt das Insolvenzgericht demgegenüber die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 InsO vorliegen. 18 Die formellen Voraussetzungen des § 300 InsO sind gegeben. Die Laufzeit der Abtretungserklärung ist am 02.05.2011 abgelaufen, ohne das es zu einer vorzeitigen Beendigung gekommen wäre. Zudem liegt ein Antrag eines Insolvenzgläubigers vor. Mit Schriftsatz vom 17.05.2011 hat das Finanzamt Q einen dahingehenden Versagungsantrag gestellt. 19 2.) 20 Auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung gegeben. Der Schuldner hat nämlich eine seiner Obliegenheiten verletzt; § 300 Abs. 2, 296 Abs. 1 InsO. 21 a) 22 Gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 hat der Schuldner dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen. Die Treuhänderin hat am 02.02.2010 ein entsprechendes Auskunftverlangen gestellt. Insbesondere hat sie von dem Schuldner auch Auskünfte über sein Vermögen verlangt (vgl. Bl. 10 d.A.). 23 Der Schuldner hat ihr gegenüber die ihm bereits zu diesem Zeitpunkt zustehende Forderung gegen Herrn E verschwiegen und diese auf das Verlangen nicht offenbart. Vielmehr hatte er die Auskunft erteilt, bei seinem Bruder angestellt zu sein und Lohn unterhalb der Pfändungsfreigrenze zu beziehen. Von der bereits zu diesem Zeitpunkt dem Grunde nach bestehenden Forderung gegenüber Herrn E hat er keine Mitteilung gemacht. Damit hat er die Insolvenzverwalterin falsch informiert. Die Forderung resultiert bereits aus einem Werkvertrag aus dem Jahr 2008. Das Bauwerk, nämlich die Verklinkerung, war zu diesem Zeitpunkt auch bereits erstellt. Die Forderung war mithin auch fällig. Der Schuldner kann demgegenüber nicht einwenden, dass nicht ihm die Forderung zugestanden habe, sondern seinem Bruder, C. Unstrittig hat der Schuldner die zum Werkvertrag mit Herrn E führende Willenserklärung abgegeben, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, im Namen seines Bruders zu handeln. Dass eine Willenserklärung in fremden Namen abgegeben worden ist, ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Geschäft. Allerdings ist nach dieser Auslegungsregel ein Handeln im Namen des Inhabers des Geschäftes im Zweifelsfall anzunehmen, wenn die Willenserklärung im Rahmen des Unternehmens abgegeben wird und nicht besondere Umstände etwas anderes ergeben. Diese Regelung gilt aber nur dann, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Der Inhalt des Rechtsgeschäftes muss demnach die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll (vgl. Staudinger, § 164 Rndr. 23 mwN.). Demnach wird der wirkliche Geschäftsinhaber regelmäßig Vertragspartner des Dritten, wenn Angestellte im Rahmen des normalen Betriebes Geschäfte abschließen (vgl. BGH NJW 1990, 2678). Diese Rechtsprechung setzt jedoch voraus, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist. Zu Recht ist das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 15.02.2011 deshalb davon ausgegangen, dass bei ernstlichen, nicht auszuräumenden Zweifeln an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäftes der Grundsatz des Handels im eigenen Namen eingreift. Nach Beweisaufnahme ist das Oberlandesgericht Düsseldorf weiter in der zitierten Entscheidung davon ausgegangen, dass von einer solchen Unternehmensbezogenheit hier nicht ausgegangen werden kann. Aus Sicht des Herrn E handelte der Schuldner als Subunternehmer der Firma T. Der Zeuge T hat vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hierzu ausgesagt, er habe den Beklagten zu einer eventuellen Beauftragung der Verblendarbeiten an den Herrn C verwiesen. Zu Recht zieht das Oberlandesgericht Düsseldorf hieraus den Schluss, dass Herr E deshalb davon ausgehen musste, dass er für sich handelte und nicht für ein von seinem Bruder geführtes Unternehmen. Die weiteren Indizien vor Ort deuteten auf nichts anderes hin. Dass sich ggfs. Baustellenfahrzeuge mit der Aufschrift "C-Bau" auf der Baustelle befunden haben könnten, würde nichts anderes ergeben. Denn schon auf Grund der Namensgleichheit konnte Herr E hieraus nicht den Schluss ziehen, er verhandele nicht mit dem Schuldner persönlich. Herr E verhandelte vielmehr ausschließlich mit dem Schuldner, der auch vor Ort auf der Baustelle umfassende Weisungsbefugnisse hatte. Gerade auf Grund der eventuell wahrgenommenen Firmenbezeichnungen wurde deshalb der Eindruck des Herrn E, unmittelbar mit dem Schuldner zu kontrahieren, sogar noch verstärkt. Im Übrigen nimmt die Kammer hinsichtlich der weiteren Begründung auf die überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in der Entscheidung vom 15.02.2011 Bezug. 24 Selbst wenn man dies mit dem Schuldner anders sehen wollte, ging es nach alledem nicht um die Frage, wer Inhaber des übereinstimmend gewollten Vertragspartners ist, sondern um die Vorfrage, wer überhaupt Vertragspartner sein sollte. Dies sollte aber aus Sicht des Herrn E gerade der Beklagte sein. 25 b) 26 Durch die fehlerhafte Auskunft auf das Auskunftsverlangen der Treuhänderin vom 02.02.2010 ist es auch zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger gekommen. 27 Die Forderung aus dem Werkvertrag aus dem Jahr 2008 zwischen dem Schuldner und Herrn E fiel in die Insolvenzmasse. Denn es handelte sich um Neuerwerb während des Verfahrens; § 35 Abs. 1 InsO. Diese stand grundsätzlich der Verwertung für die Insolvenzgläubiger zur Verfügung. Diese Forderung konnte die Treuhänderin nicht mehr verwerten. Diese mangelnde Verwertung beruht ihrerseits auf den unterbliebenen Angaben des Schuldners. Hätte er bereits auf das Verlangen der Treuhänderin vom 02.02.2010 die Forderung offenbart, wäre es nicht unter dem 05.03.2010 zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens gekommen. Ggfls. wäre noch im Jahr 2010 die Nachtragsverteilung angeordnet worden. Dies hätte dazu geführt, dass die Treuhänderin den Vermögensgegenstand zur Masse hätte ziehen können. Denn die Verfügung des Schuldners vom 15.01.2011 wäre, ebenso wie die Abtretung vom 10.01.2009, auf Grund der Vorschrift des § 81 InsO unwirksam gewesen. Auf Grund der Abtretung vom 15.01.2011 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf der Klage des Bruders des Schuldners in Höhe von 20.000,00 € entsprochen. Die Abtretung begründete nämlich die Aktivlegitimation hinsichtlich des insoweit begründeten Werklohnanspruchs. Insoweit wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 15.02.2011 Bezug genommen. Der Anspruch war auch im Übrigen, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf unter C 2. – 4. ausführt, in Höhe von 20.000,00 € begründet. Die Gründe sind vollständig nachvollziehbar und stichhaltig. Es besteht keine Veranlassung davon auszugehen, dass ein anderes Gericht anders entschieden hätte. Auf Grund der wirksamen Abtretung vom 15.01.2011 ist die Insolvenzmasse nunmehr mit dieser Forderung ausgefallen. Der Schuldner war nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder über seine Vermögensgegenstände verfügungsbefugt. Die nachträgliche Anordnung der Nachtragsverteilung gem. §§ 211 Abs. 3, 203 InsO vom 18.01.2011 ließ die wirksame Abtretung nicht rückwirkend entfallen (vgl. BGH IX ZB 229/06). 28 Durch die unterbliebene Einziehung der Forderung ist es auch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Werthaltigkeit der Forderung zu einer Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger gekommen. Denn die vom Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeurteilte Zahlungspflicht in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen ist von Herrn E an den Abtretungsempfänger, Herrn C, ausgezahlt worden. Dieses Geld hätte ohne die Abtretung bei zutreffender Auskunft von der Treuhänderin eingezogen werden können. Soweit der Schuldner weiter eigene Prozesskosten gegenrechnet, ist dies nicht stichhaltig. Zunächst ist auf Grund der Schlüssigkeit des Klageanspruches davon auszugehen, dass in einem Klageverfahren Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Einziehung dieser Forderung gewährt worden wäre, so dass eigene Prozesskosten außer Betracht blieben. Selbst wenn man die von dem Schuldner errechneten Prozesskosten in Höhe von 9.901,58 € vollständig absetzen wollte, verbliebe es gleichwohl bei einer Benachteiligung der Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger. Für die Vergütung der Treuhänderin für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin waren 11.425,69 € offen. Dieser ist mit dem Massebestand in Höhe von 4.100,97 € verrechnet worden, so dass noch 7.324,72 € offen waren. Rechnet man die Kosten in Höhe von 9.901,58 € im Hinblick auf die Rechtsverfolgung hinzu, ergibt dies insgesamt einen Betrag von 17.226,30 €. Damit verblieben auch unter Berücksichtigung dieser Prozesskosten aus der Forderung gegen Herrn E noch über 3.000,00 €, die an die Gläubiger hätten verteilt werden können. 29 Gegenüber der Gläubigerbenachteiligung kann der Schuldner auch nicht einwenden, dass seinem Bruder, Herrn C, ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der Forderung gegen Herrn E zugestanden habe. Aussonderungsberechtigt ist der Inhaber einer Forderung. Dabei kommt es auf die dingliche Zuordnung der Forderung an. Auch dinglich ist die Forderung aber dem Vermögen des Schuldners zuzuordnen. Sie ist in seinem Namen entstanden und nicht abgetreten worden. Auch von einem Absonderungsrecht im Sinne der §§ 50, 51 InsO kann nicht ausgegangen werden. Weder liegt ein Verwertungsrecht an der Forderung im Sinne des § 50 Abs. 1 InsO vor, noch ein gleichstehendes Recht im Sinne des § 51 InsO. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO; § 97 ZPO. 31 Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu entscheiden (vgl. Uhlenbrock, InsO, 13. Auflage, § 7 Rndr. 4).