Urteil
2 O 294/11
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2012:0227.2O294.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.) einen Betrag in Höhe von 1.448,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2011 und an die Klägerin zu 2.) einen Betrag in Höhe von 1.841,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 89 %, der Kläger zu 1.) zu weiteren 2 % und die Beklagte zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.) trägt dieser zu 91 % selbst und die Beklagte zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.) trägt diese zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Kläger unterhalten bei der Beklagten eine private Krankenversicherung, die 30 % ihrer Krankheitskosten abdeckt. Beide Kläger leiden seit längerer Zeit an chronischen und akuten Schmerzen aufgrund eines Facettensyndroms. Deswegen waren sie bei ihrem Hausarzt Herrn Dr. E in Behandlung. Dieser hat innerhalb von 10 Jahren die Kläger schmerztherapeutisch behandelt, wobei die genaue Art der Therapie zwischen den Parteien streitig ist. Die streitgegenständlichen klägerseits behaupteten Leistungen hat ihr Arzt nach Nr. 301 GOÄ abgerechnet. Diese Kosten wurden von der Beklagten zunächst im Rahmen der vereinbarten Kostenerstattungspflicht übernommen. Seit Mai 2010 verweigerte sie jedoch die Kostenübernahme nach Nr. 301 GOÄ. 3 Im Zeitraum Mai 2010 bis März 2011 führte Dr. E bei dem Kläger zu 1) 342 und bei der Klägerin zu 2) 398 schmerztherapeutische Behandlungen durch. Für diese Behandlungen des Klägers zu 1) zahlte die Beklagte nach Nr. 490 GOÄ insgesamt unter Berücksichtigung des 30 prozentigen Kostenübernahmeanteils einen Betrag in Höhe von 751,84 €. Für die Klägerin zu 2) zahlte die Beklagte ebenfalls unter Berücksichtigung des 30 prozentigen Kostenübernahmeanteils für den fraglichen Zeitraum einen Betrag in Höhe von 719,90 €. 4 Mit Schriftsatz vom 24.10.2011 ließen die Kläger gegenüber der Beklagten erklären, dass die Klägerin zu 2) Empfangsberechtigte für die sie betreffenden Versicherungsleistungen gemäß § 194 Abs. 3 VVG sein soll. 5 Die Kläger sind der Meinung, dass die durch ihren Arzt Dr. E erbrachten ärztlichen Leistungen zur Schmerztherapiebehandlung nach Nr. 301 GOÄ abzurechnen seien. Ausgehend von der Anzahl der Behandlungen und unter Berücksichtigung der Nr. 301 GOÄ sowie der 30 prozentigen Krankheitskostenübernahme ergebe sich ihrer Ansicht nach daher ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten seitens des Klägers zu 1) in Höhe von 2.200,77 € und im Hinblick auf die Klägerin zu 2) ein entsprechender Zahlungsanspruch in Höhe von 2.561,14 €. In diesem Zusammenhang behaupten die Kläger, dass Herr Dr. E ihre Facettengelenke punktiert und ihnen im Rahmen dieser Punktion Schmerzmittel nämlich eine Mischung aus Lidocain und Lipotalon injiziert habe. Diese Behandlung sei auch indiziert gewesen. Ein Ende der Schmerztherapie sei nicht abzusehen, weswegen ihrer Auffassung nach der von ihnen ebenfalls gestellte Feststellungsantrag zulässig sei. Außerdem sind die Kläger der Meinung, dass die Beklagte schon aus Vertrauensschutzgesichtspunkten verpflichtet sei, die entsprechenden Leistungen ihres Arztes nach Nr. 301 GOÄ zu erstatten. 6 Die Kläger haben zunächst beantragt, 7 1. die Beklagte zu verurteilen an sie einen Betrag in Höhe von 4.716,86 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13.08.2011 zu zahlen, 8 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Weiteren bei der Klägergemeinschaft durch Herrn Dr. E durchgeführte Punktion der Gelenke und anschließende Injektion als Leistungen im Sinne der Gebührennummern 301 der GOÄ zu erstatten ab April 2011 und dann jeweils nach Vorlage zu erstatten. 9 Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts haben die Kläger ihre Klage dann insoweit umgestellt, dass jeder den auf ihn entfallenen Erstattungsbetrag verlangt. Sie beantragen nunmehr, 10 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger M 2.200,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2011 zu zahlen, 11 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin M 2.561,14 € nebst Zinsen von 5 Prozentpinkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2011 zu zahlen, 12 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Weiteren bei dem Kläger M und der Klägerin M durch Herrn Dr. E durchgeführten Punktionen der Gelenke und anschließenden Injektionen als Leistungen im Sinne der Gebührennummern 301 der GOÄ zu erstatten ab April 2011 und dann jeweils nach Vorlage. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie ist der Meinung, dass die Kläger weitere Zahlungen nicht verlangen könnten. Ihrer Auffassung nach könnten die Kläger allenfalls eine Abrechnung nach Nr. 490 GOÄ verlangen, die auch erfolgt sei. Darüber hinaus hält die Beklagte den Feststellungsantrag der Kläger für unzulässig. Sie ist ferner der Ansicht, dass die Klägerin zu 2) nicht aktivlegimitiert sei. Schließlich behauptet die Beklagte, dass im Rahmen der Schmerztherapie das Wirbelgelenk in der Regel nicht punktiert, sondern um die Gelenkkapsel herumliegend gespritzt werde. Außerdem sei die Punktion bei den Klägern nicht indiziert gewesen. 16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durch Herrn Prof. Dr. X sowie durch Vernehmung des Zeugen Dr. E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 23.01.2012 und 27.02.2012 Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 19 Die Kläger können von der Beklagten nur die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.448,93 € (Kläger zu 1)) bzw. 1.841,23 € (Klägerin zu 2)) verlangen. Hingegen ist die klägerseits ebenfalls begehrte Feststellung nicht auszusprechen. 20 Der Zahlungsanspruch der Kläger folgt aus §§ 1 S. 1, 192 Abs. 1 VVG i.V.m. dem zwischen ihnen und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Im vorliegenden Fall ist das neue Versicherungsvertragsgesetz nach Artikel 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG anzuwenden. 21 Die Klägerin zu 2) ist auch aktivlegimitiert. Sie stellt eine versicherte Person im Sinne des § 193 Abs. 1 VVG dar. Aufgrund der Regelung in § 44 Abs. 2 VVG konnte die Klägerin deswegen zunächst nicht über entsprechende Zahlungsansprüche verfügen (vgl. Prölss/Martin-Klimke, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, § 44 Rn. 7). Jedoch hat der Kläger zu 1) die Klägerin zu 2) im Schriftsatz vom 24.10.2011 als Empfangsberechtigte im Sinne des § 194 Abs. 3 VVG benannt. Eine derartige Benennung ist grundsätzlich ausreichend und zulässig, sodass die Klägerin zu 2) deswegen jedenfalls nunmehr berechtigt ist, entsprechende Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten in eigenem Namen geltend zu machen. Aufgrund dieses Umstandes sind die Kläger allerdings nicht als Gesamtgläubiger anzusehen, weil keine unteilbare Leistung vorliegt, sondern sie müssen vielmehr die jeweils ihnen selbst zustehende Leistung geltend machen (§§ 428, 432 Abs. 1 BGB). 22 Im vorliegenden Fall ist auch davon auszugehen, dass aufgrund der Behandlungen der Kläger durch den Zeugen Dr. E der Versicherungsfall vorliegt. Soweit die Beklagte entsprechende Maßnahmen des Zeugen Dr. E bestritten hat, ist ihr einfaches Bestreiten unzureichend. Denn wie die Beklagte selbst vorträgt, hat sie die entsprechenden Behandlungen des Zeugen Dr. E abgerechnet und deren Kosten jedenfalls teilweise erstattet. Da sie offensichtlich im Rahmen der Abrechnung keinerlei Zweifel an der durchgeführten Tätigkeit und auch sonstige Einwände nicht erhoben hat, kann sie nunmehr nicht einfach die entsprechenden Leistungen des Zeugen Dr. E bestreiten. Hier hätte es substantiierten Vortrags der Beklagten dazu bedurft, wieso sie einerseits die eingereichten Rechnungen – wenn auch unter anderer Nummer der GOÄ – vollständig abrechnet, andererseits nunmehr aber die Leistungserbringung als solche bestreiten will. Zudem ergibt sich aus den eingereichten Behandlungsunterlagen, dass der Zeuge Dr. E die Kläger entsprechend behandelt hat. Auch aus seiner Zeugenaussage – auf die noch näher einzugehen sein wird – ergibt sich, dass eine entsprechende Behandlung stattgefunden hat. 23 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Leistungen des Zeugen Dr. E nach Nr. 301 GOÄ abzurechnen sind. Für die entsprechenden Tatsachen sind die Kläger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2007, Az. 19 U 88/06, abgedruckt in VersR 2008, S. 339). 24 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die von dem Zeugen Dr. E bei den Klägern vorgenommenen Behandlungen Facettengelenkspunktionen und keine Gewebeinfiltrationen gewesen sind. Der Zeuge Dr. E hat dazu bekundet, dass er bei den Klägern in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine Facettengelenksinfiltration vorgenommen habe. Er habe die Gelenke punktiert und infiltriert. Er besitze eine entsprechende fachorthopädische Ausbildung. Bei der Punktion habe er in die Gelenkkapsel hinein gespritzt. Das Gelenk habe er dadurch gefunden, dass nach anatomischen Anhaltspunkten die Dornfortsetze ertastet würden. Dies geschehe im Liegen in Seitenlage oder im Sitzen. Dabei krümme sich die Wirbelsäule, sodass die Dornfortsetze noch weiter ertastbar seien. Diese seien bei jedem Menschen tastbar. Bei jedem Menschen finde man dann seitlich 2 cm daneben die Facettengelenke. Bildgebende Verfahren für eine entsprechende Punktion würden entgegen den Ausführungen von Prof. Dr. X nicht benötigt. Die Technik, wie er – der Zeuge – sie angewandt habe, gebe es seit 25 Jahren. Diese habe er in langjähriger Erfahrung erlernt. Es sei richtig, dass das Facettengelenk nicht immer ertastbar sei, von außen jedenfalls. Mit der Spritze und der Technik, wie sie der Zeuge beschrieben habe, sei es aber durchaus auffindbar. Die vorgenommene Therapie habe sowohl bei dem Kläger zu 1) als auch bei der Klägerin zu 2) zu einer Verbesserung der Schmerzzustände geführt. 25 Dieser Aussage stehen auch nicht die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. X entgegen. Dieser hat festgestellt, dass es erforderlich sei, bildgebende Verfahren einzusetzen, weil man das Gelenk nicht fühlen könne. Das Facettengelenk sei auch bei unterschiedlichen Personen unterschiedlich ausgestaltet und auch bei der gleichen Person könne dieses unterschiedlich ausgestaltet sein, je nach dem, welcher Wirbelkörper betroffen sei. Es sei durchaus möglich, dass eine Behandlung in Form der Punktion mehrfach durchgeführt werde. Allerdings glaube er nicht, dass sie von einem Hausarzt fachgerecht durchgeführt werden könne, weil man dazu die entsprechenden bildgebenden Verfahren benötige, die dort regelmäßig nicht vorhanden seien. Er hielte es selbst bei größter Berufserfahrung für einen reinen Glückfall, wenn man ein Facettengelenk ohne Sicht tatsächlich treffe und punktiere. Das Facettengelenk sei ein sehr kleines Gelenk. Eine Blindpunktion würde seiner Einschätzung nach nur in 1 % der Fälle überhaupt gelingen. 26 Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen steht für das Gericht aber nicht fest, dass eine Punktion, wie sie der Zeuge Dr. E ausgeführt haben will, nicht möglich ist. Tatsächlich widersprechen sich sowohl die Feststellungen des Sachverständigen als auch die Bekundungen des Zeugen nicht. Beide Ärzte haben übereinstimmend angegeben, dass das Facettengelenk nicht ertastbar ist. Der Sachverständige hat demgegenüber nicht in Abrede gestellt, dass eine Punktion ohne bildgebendes Verfahren möglich ist. Er hielt dies nur für äußerst unwahrscheinlich. Allerdings hat der Sachverständige ausdrücklich festgestellt, dass es durchaus möglich sei, dass eine Behandlung durch eine Punktion des Facettengelenks durchaus möglich sei. Feststellungen zu den anatomischen Verhältnissen im Hinblick auf die Position des Facettengelenks zu jedem einzelnen Wirbelkörper hat der Sachverständige nicht angestellt. Er hat vielmehr nur ausgeführt, dass die Anatomie bei jedem Menschen unterschiedlich sei. Dies hat der Zeuge Dr. E auch nicht in Abrede gestellt. Er hat für das Gericht plausibel und nachvollziehbar eine Technik bekundet, die es ihm ermöglicht, bei jedem einzelnen Menschen unter Berücksichtigung der Dornfortsetze jedes einzelnen Wirbelkörpers das Facettengelenk auch ohne bildgebendes Verfahren zu finden. Dass diese Technik nicht erfolgsversprechend ist, hat der Sachverständige nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Der Sachverständige hat auch weder die konkrete Technik des Zeugen begutachtet, noch die konkreten anatomischen Verhältnisse der Kläger festgestellt. Seine Angaben beruhen auf wissenschaftlich theoretischen Annahmen, wohingegen der Zeuge Dr. E seine praktische Vorgehensweise bekundet hat. 27 Somit mag es aus Sicht des Sachverständigen durchaus äußerst unwahrscheinlich sein, das Facettengelenk ohne bildgebendes Verfahren exakt zu finden, der Zeuge Dr. E hat jedoch bekundet, das ihm dies möglich gewesen sei. Letztlich wird die Aussage des Zeugen Dr. E auch dadurch bestätigt, dass es offenbar so seine Angaben, zu einer Verbesserung der Schmerzzustände bei den Klägern gekommen ist. Wäre dies nicht der Fall oder hätte der Zeuge Dr. E Fehler bei der Behandlung begangen, hätten sich die Kläger sicherlich nicht über einen derartig langen Zeitraum von ihm behandeln lassen. 28 Das Gericht hält die Bekundungen des Zeugen Dr. E für plausibel und nachvollziehbar. Der Zeuge hat zudem bekundet über eine entsprechende fachorthopädische Ausbildung zu verfügen und die von ihm angewendete Technik in langjähriger Erfahrung erlernt zu haben. Diese Technik gibt es seinen Angaben nach schon seit 25 Jahren. 29 Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. E und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestehe nicht. Der Zeuge ist dem Gericht, da es sich bei diesem um den langjährigen Hausarzt des zuständigen Dezernenten handelt, als gewissenhafter Mediziner bekannt. Auch die äußeren Umstände, insbesondere die lange beanstandungsfreie Behandlung der Kläger durch den Zeugen Dr. E spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge Dr. E ein Interesse am positiven Ausgang des Rechtsstreits zugunsten der Kläger hat. Denn zum Einen geht es sicherlich um seine Berufsehre, da ihm der Sachverständige indirekt ein fehlerhaftes ärztliches Verhalten vorgeworfen hat. Zum Anderen besteht die Möglichkeit, dass sich der Zeuge Rückforderungsansprüchen der Kläger ausgesetzt sieht, wenn ein Urteil zuungunsten der Kläger ergehen würde. Diese Punkte sind aber nicht ausreichend, um den Zeugen Dr. E als unglaubwürdig anzusehen. Insbesondere aufgrund der Umstände der langjährigen beanstandungsfreien Behandlung der Kläger durch den Zeugen Dr. E, die dabei erzielten Erfolge und des Umstandes, dass der Sachverständige ein derartiges Behandlungsverfahren nicht kategorisch ausschließt, sondern es durchaus für möglich hält, das vom Zeugen Dr. E beschriebenen Verfahren nicht ausgeschlossen hat, es keine medizinischen Richtlinien gibt, die vorsehen, dass eine Gelenkpunktion nur mit bildgebenden Verfahren durchgeführt wird – so die weiteren Feststellungen des Sachverständigen und diese Vorgehensweise dem Gericht auch aufgrund der Erfahrung aus diversen Arzthaftungsprozessen nicht unplausibel erscheint, ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Zeuge Dr. E bei den Klägern tatsächlich eine Facettengelenkspunktion vorgenommen hat. 30 Dass eine entsprechende Schmerztherapie indiziert war, ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. X. Dieser hat dazu ausgeführt, dass man das Facettensyndrom schmerzmedikamentös behandeln könne. Üblicherweise werde so verfahren, dass diese Therapie einmal angewandt werde und wenn diese nicht zum entsprechenden Erfolg führe, man sich überlege, was man weiter unternehmen könne. Üblicherweise führe eine solche Therapie dazu, dass über einen längeren Zeitpunkt Schmerzfreiheit bestehe. 31 Hinzu kommt, dass die Indikation der Behandlung von der Beklagten vorprozessual auch nicht in Zweifel gezogen wurde, denn sie hat die entsprechenden Behandlungen – wenn auch unter anderer Gebührenziffer – beglichen und nicht etwa eingewandt, diese Behandlung sei nicht indiziert. Auch die Aussage des Zeugen Dr. E., wonach die Therapie zu einem Erfolg dahingehend geführt habe, dass sich die Schmerzzustände der Kläger verbessert hätten, zeigt, dass diese indiziert war. 32 Da es sich bei den vorgenommenen Maßnahmen um eine Facettengelenkspunktion handelte, sind diese nach Ziffer 301 GOÄ abzurechnen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen, der dazu ausgeführt hat, dass wenn es sich um eine Punktion handele, diese dann nach Ziffer 301 GOÄ abgerechnet werden müsse. Anders wäre der Fall nur dann, wenn das Gelenk nicht punktiert, sondern eine Spritze in den umgebenden Bereich gesetzt worden wäre, dann handelt es sich, wie sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. X ergibt, um eine so genannte Infiltrationsbehandlung, die nach Ziffer 267 GOÄ abzurechnen ist. Eine Abrechnung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, nämlich nach Ziffer 490 GOÄ, komme hingegen nicht in Betracht weil es sich bei den Behandlungen, die von dieser Ziffer erfasst werden, nach den Feststellungen des Sachverständigen um Anästhesieleistungen handelt, die vorgenommen werden, um einen entsprechenden Eingriff vorzubereiten. 33 Diese medizinischen Feststellungen des Sachverständigen ergeben sich aus rechtlicher Sicht aus dem entsprechenden Wortlaut und der Systematik der GOÄ. So lautet die Beschreibung zu Ziffer 267: „Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion“, Ziffer 301 lautet: „Punktion eines Ellenbogen -, Knie- oder Wirbelgelenks“. Ziffer 490 GOÄ findet sich unter dem Abschnitt D Anästhesieleistungen, der sich mit Narkose oder Anästhesieverfahren im Zusammenhang mit einem Eingriff befasst. Aufgrund des entsprechenden Wortlauts und der Systematik der GOÄ vermag das Gericht den medizinischen Feststellungen des Sachverständigen in diesem Punkt auch aus rechtlicher Sicht zu folgen. Dies führt dazu, dass die Leistungen des Zeugen Dr. E, soweit sie hier streitgegenständlich sind, nach Ziffer 301 GOÄ abzurechnen sind. 34 Die Anzahl der Behandlungen haben die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 23.01.2012 unstreitig gestellt. Damit können die Kläger den jeweiligen Betrag unter Berücksichtigung einer Kostenerstattungsquote von 30 % ersetzt verlangen. Dies ergibt für den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.200,77 € und für die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 2.561,13 €. Allerdings sind diese Ansprüche teilweise erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB), weil die Beklagte diese Leistungen – wenn auch mit einer niedrigeren Vergütung aufgrund einer anderen Ziffer der GOÄ – teilweise erstattet hat. Ausgehend von dem – unstreitigen – Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14.02.2012 ergibt sich eine entsprechende Zahlung der Beklagten auf die streitgegenständlichen Kostenpositionen für den Kläger zu 1) in Höhe von 751,84 € und für Klägerin zu 2) in Höhe von 719,90 € (beide Beträge bereits unter Berücksichtigung einer 30 % Kostenübernahmequote). Mithin ergeben sich noch ausstehende Zahlungsansprüche des Klägers zu 1) in Höhe von 1.448,93 € und der Klägerin zu 2) in Höhe von 1.841,23 €. In dieser Höhe sind die Zahlungsansprüche der Kläger jeweils begründet. Soweit sie darüber hinausgehend weitere Zahlungen verlangen, ist die Klage hingegen abzuweisen. 35 Der klägerseits geltend gemachte Feststellungsantrag ist zwar zulässig aber unbegründet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht im vorliegenden Fall anschließt, besteht ein Feststellungsinteresse für eine derartige Klage jedenfalls dann, wenn sie die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses in dem Sinne betrifft, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehung schon zurzeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bildet (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2006, Az. IV ZR 131/05, abgedruckt in VersR 2006, S. 535 ff.). Dies ist der Fall, wenn das Begehren nicht nur auf künftige, mögliche, sondern auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet ist (vgl. BGH, a.a.O). Außerdem muss ein Feststellungsinteresse dahingehend bestehen, dass durch ein Feststellungsurteil eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits über die Erstattungspflichten zu erwarten ist (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). 36 So liegt der Fall auch hier. Durch die Feststellungen, dass auch zukünftige schmerztherapeutische Behandlungen der Kläger durch den Zeugen Dr. E nach Ziffer 301 GOÄ abzurechnen sind, kann ein zukünftiger Abrechnungsstreit vermieden werden, was zu einer sachgerechten und erschöpfenden Lösung des Rechtsstreits führen würde. Soweit es die weitere Voraussetzung angeht, dass bereits eine aktualisierte bevorstehende Behandlung gegeben ist, handelt es sich dabei um eine so genannte doppelrelevante Tatsache. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist sowohl erforderlich für die Zulässigkeit der Feststellungsklage als auch für deren Begründetheit. In diesem Fall ist es ausreichend, dass das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung klägerseits konkret behauptet wird; ob diese Voraussetzung dann tatsächlich vorliegt ist dann erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen (vgl. RG, Urteil vom 11.03.1892, Az. Rep. III 288/91, abgedruckt in RGZ 29, S. 371 ff.). Ein Feststellungsinteresse ist damit zu bejahen. 37 Allerdings ist der Feststellungsantrag unbegründet, weil aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass eine aktualisierte ärztlicherseits als notwendig erachtete Behandlung bei den Klägern in dieser Form mittels Gelenkspunktionen nicht mehr durchzuführen ist. Für die anspruchsbegründeten Voraussetzungen ihres Anspruchs sind die Kläger darlegungs- und beweisbelastet. 38 Der Sachverständige Prof. Dr. X hat zu dieser Frage festgestellt, dass wenn er gefragt werde, ob diese Therapie fortzuführen sei, so müsse er dies verneinen. Aus schmerztherapeutischer Sicht, weil eben ein entsprechender Eingriff immer mit erhöhten Risiken verbunden sei, sollte eine derartige Therapie nicht weiter fortgeführt werden, sondern es müsse eruiert werden, welche Maßnahmen man hier ergreifen könne, um eine Schmerzfreiheit herbeizuführen. Man könne sich heute vorstellen, dass entsprechend multimodale Ansätze verfolgt würden. Diese bestünden zum einen entsprechender Physiotherapie, um die Rückenmuskulatur zu stärken. Daneben wären dann Oralanalgetika bis hin zu Opiaten zu verabreichen und schließlich eine psychologische Begleitung, damit der Patient sozusagen „lerne“ mit kleineren Schmerzen umzugehen. 39 Das Gericht folgt den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und macht sie sich zu Eigen. Als Arzt für innere und allgemein Medizin sowie Hausarzt ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Sein Gutachten ist in sich schlüssig, plausibel und für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Insbesondere ist er von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Wie bereits ausgeführt, widersprechen sich die Feststellungen des Sachverständigen einerseits und die Bekundungen des Zeugen Dr. E andererseits nicht. Selbst wenn die durchgeführte Therapie in der Vergangenheit zur Linderung der Schmerzzustände geführt hat, wie dies vom Zeugen Dr. E bekundet worden ist, heißt dies nicht, dass diese Therapie weiter fortzuführen ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Sachverständige dargelegt, dass diese Therapie nicht weiter zu verfolgen ist, sondern andere Therapiemöglichkeiten bei den Klägern vorzunehmen sind. Aufgrund dieser Feststellungen vermochte sich das Gericht nicht die Überzeugung dahingehend zu bilden, dass die in der Vergangenheit vorgenommene Therapie bei den Klägern auch weiter fortzuführen ist. 40 Diesbezüglich können sie sich auch nicht auf einen sogenannten Vertrauenstatbestand berufen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus einer vorangegangenen Handhabung der Krankenversicherung keine Ansprüche ergeben, weil jeder Behandlungsfall neu zu entscheiden ist, wie sich das auch aus der gesetzlichen Regelung des § 192 VVG ergibt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.06.2006, Az. 7 U 9/05, abgedruckt in VersR 2006, S. 1673 ff.). Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn – was vorliegend nicht der Fall ist – die Kläger die Beklagte vorab um Mitteilung der Kostenübernahme gebeten hätten und diese eine entsprechende Zusage erteilt hätte. Da sich der Gesundheitszustand der Kläger gerade im Hinblick auf die Schmerzzustände immer wieder ändern kann, bedarf es in jedem einzelnen Fall einer neuen Bewertung der Therapie, sodass nach derzeitigem Stand nicht konkret feststeht, dass die Schmerztherapie in Form der Gelenkspunktion weiter fortzuführen ist. Damit ist der Feststellungsantrag abzuweisen. 41 Der klägerseits geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 43 Ausgehend vom angegebenen Interesse der Kläger an der Feststellung hat das Gericht den Streitwert für den Feststellungsantrag, wie von den Klägern angegeben, auf 14.000,00 € festgesetzt.