Beschluss
3 O 56/11
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2012:0126.3O56.11.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
wird das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 07.11.2011, gerichtet gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht F, für unbegründet erklärt.
Entscheidungsgründe
wird das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 07.11.2011, gerichtet gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht F, für unbegründet erklärt. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Vergütung restlichen Werklohns in Anspruch. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Durchführung von Trapezblech- und Fassadenarbeiten an ihrem Bauvorhaben in M bei G. Als Vergütung wurde zunächst ein Pauschalfestpreis in Höhe von netto 493.470,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer vereinbart; daneben kam es zu mehreren Auftragserweiterungen. In der Folgezeit kam es im Zusammenhang mit den von der Klägerin an die Beklagte gestellten Abschlagsrechnungen zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Die Klägerin drohte, von ihrem Zurückbehaltungsrecht nach § 648 a BGB Gebrauch zu machen und die Arbeiten einzustellen, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2010 die Kündigung des Bauvertrages klärte. Die Klägerin stellte ihre Schlussrechnung, die Beklagte macht ihr gegenüber Gegenansprüche in Form ihr angeblich zustehender Schadensersatzansprüche geltend. Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit der Auftragsentziehung und über die Berechtigung der klageweise geltend gemachten Vergütungsansprüche der Klägerin. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (13.10.2011), in dem umfangreich die Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erörtert worden sind. Eine Einigung konnte zwischen den Parteien nicht herbeigeführt werden, so dass das Gericht in dem sodann bestimmten Verkündungstermin Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme für den 18.01.2012 bestimmt hat. Mit Schriftsatz vom 07.12.2011 hat die Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht F beantragt, diesen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass erst nach dem Verhandlungstermin Anhaltspunkte bekannt geworden seien, welche Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gäben. So seien der Vorsitzende Richter und der Geschäftsführer der Beklagten Herr F im gleichen Ortsteil der Stadt C aufgewachsen und zudem Mitglieder des gleichen Schützenvereines. Offenbar bestehe ein Geflecht der Familien F und F aus persönlichen Bekanntschaften und Loyalitäten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den vorerwähnten Schriftsatz (Bl. 141 ff d.A.). Der abgelehnte Richter hat sich unter dem 19.12.2011 zu dem Ablehnungsgesuch gemäß § 44 Abs. 3 ZPO dienstlich geäußert. Die Parteien haben hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Das Gesuch ist gemäß § 44 ZPO formgerecht angebracht, in der Sache jedoch unbegründet. Objektive Gründe, die hier die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters stützen könnten, sind nicht ersichtlich. Gemäß § 42 ZPO ist Besorgnis der Befangenheit eines Richters anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 42, Rdn. 8 und 9). Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist auch, ob er sich für befangen hält. Gemessen daran ist hier die Ablehnung des Vorsitzenden Richters nicht gerechtfertigt. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, die von dem objektivierenden Standpunkt der Klägerin aus zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Vorsitzenden Anlass geben könnten. a. Soweit die Klägerin die Verhandlungsführung sowie die durch den Vorsitzenden erteilten Hinweise bzw. angesprochenen rechtlichen Erörterungen bemängelt und die auf dieser Grundlage vorbereitend getroffenen Anordnungen zwecks Beweiserhebung , so vermag dies einen Grund, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters zu zweifeln, nicht zu eröffnen. So rechtfertigen einer Partei ungünstige Ausführungen im Rahmen der richterlichen Begründungs- oder Hinweispflicht grundsätzlich keine Befangenheitsbesorgnis, insbesondere wenn sie eine erst vorläufige Beurteilung darstellen (BGH NJW 98, 612). Dasselbe gilt bei einer für eine Partei ungünstigen Rechtsauffassung des Richters (vgl. BGH WM 2003, 848). Vielmehr ist der Richter gemäß den §§ 139, 273 ZPO sogar gehalten, frühzeitig Hinweise zu erteilen. Dieser Pflicht kann der Richter nur nachkommen, wenn er den Parteien auch die Rechtsansichten bekannt gibt, die das Gericht derzeit für die weitere Behandlung des Rechtsstreites zugrunde legen will. Dadurch wird den Parteien das durch Artikel 103 Abs. 1 GG zuerkannte Recht auf rechtliches Gehör gewährt. Die Ausübung einer dem Richter auferlegten Pflicht kann aber bei vernünftiger Betrachtungsweise keine Besorgnis der Befangenheit begründen, da sie dem Gericht gegenüber beiden Parteien obliegt und keinen Anlass gibt, an der Objektivität und Neutralität des Gerichts zu zweifeln. Auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung kommt es dabei grundsätzlich nicht an (Zöller a.a.O., Rdn. 28). b. Auch das Bestehen eines engen persönlichen Verhältnisses (Freundschaft oder sonstige nahe Beziehung) zwischen dem Vorsitzenden und dem Vorstand der Beklagten, was zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Vorsitzenden Anlass geben könnte, ist weder hinreichend dargetan, noch sonst aus den objektiv gegebenen Umständen ersichtlich. Eine enge persönliche, die Neutralität des entscheidenden Richters beeinträchtigende Beziehung ergibt sich nicht bereits aus dem bloßen Umstand, dass beide dem gleichen Ort der Stadt C entstammen. Auf Grund dessen besteht lediglich eine oberflächliche Bekanntschaft, die auch aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei erkennbar nicht geeignet ist, für Zweifel an der Voreingenommenheit des Richters Anlass geben zu können. Allein der Umstand, dass sich der Vorsitzende und Herr F außerhalb des Gerichtssaales auf Grund der gemeinsamen Herkunft duzen, vermag nicht die Besorgnis zu rechtfertigen, zwischen den Beteiligten bestünde eine nahe persönliche Beziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Aktenzeichen IX ZB 60/06, NJW-RR 2007, 776). Dass dies bei Begegnungen im Alltag der Fall ist, ist bei Personen, die in einem einwohnerzahlenmäßig überschaubaren Ort gemeinsam aufgewachsen sind, weder ungewöhnlich, noch verwerflich oder aus sonstigen Gründen – auch die sprichwörtliche Distanziertheit des Ostwestfalens berücksichtigend -, zu beanstanden. Der Umstand, dass der Vorsitzende Richter den Vorstand der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung sodann gesiezt und nicht mit dem „vertraulichen“ Du angesprochen hat, entspricht den Gepflogenheiten beim hiesigen Landgericht. Aus Gründen des Anstandes, der Höflichkeit und der verbalen Unterstreichung der Neutralität des Gerichtes ist es jedenfalls in den hiesigen Gerichtsverhandlungen üblich auch bei Bestehen eines Duzverhältnisses, sei es zu einer der Parteien oder zu deren Prozessbevollmächtigten, das höfliche, neutrale und sachliche „Sie“ zu verwenden. Die Spekulationen hierzu, dass ein Gerichtstermin grundsätzlich kein Anlass wäre, vom „Du“ zum „Sie“ überzugehen und dass hierdurch möglicherweise das Duzverhältnis der Klägerseite verheimlicht werden sollte, sind daher unangebracht. Auch besteht der Wahrung der Neutralität wegen grundsätzlich keine Veranlassung auf das Bestehen einer nur flüchtigen Bekanntschaft im Termin hinzuweisen. Der Vorsitzende hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 19.12.2011 sodann unumwunden angegeben, dass außerhalb des Gerichtssaales ein „Duzverhältnis“ besteht und dies nicht etwa „scheibchenweise“, wie es in dem von der Klägerseite angeführten Verfahren vor dem OLG Celle (MedR 2007, 229) der Fall war und was letztlich einen eigenen Ablehnungsgrund gerechtfertigt hat, eingeräumt. Zudem besteht hier – anders als in der vorzitierten Entscheidung – nicht einmal ein kollegiales Verhältnis. Auch die bloße Mitgliedschaft eines Richters in einem Verein mit einer Vielzahl von Mitgliedern, in dem auch der Vorstand der Beklagten Mitglied ist, ist für sich allein grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH WOM 2004, 110), zumal es sich bei dem Vorsitzenden ausweislich seiner dienstlichen Äußerung lediglich um ein zahlendes (passives) Mitglied handelt. Paderborn, den 26. Januar 2012