OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 458/10

LG PADERBORN, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine notarielle Vollstreckungsunterwerfung ist unwirksam, wenn sie nicht durch den Verpflichteten oder durch einen wirksam bevollmächtigten Vertreter abgegeben wurde. • Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der umfassende Befugnisse zur rechtlichen Abwicklung eines Grundstückerwerbs ohne die nach dem Rechtsberatungsgesetz vorgeschriebene Erlaubnis einräumt, ist nach § 134 BGB nichtig. • Fehlt dem Darlehensgeber der erforderliche Rechtsschein (keine den Vermerk in der Urkunde bestätigende Abschrift der Vollmacht), kann die Bank sich nicht auf eine Heilung nach §§ 171,172 BGB berufen. • Ist die der Grundschuld zugrunde liegende Forderung nicht entstanden oder nicht durchsetzbar, ist der Sicherungszweck entfallen und der Gläubiger zur Unterlassung der Geltendmachung der Grundschuld verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit notarieller Unterwerfung bei fehlender wirksamer Vollmacht (RBerG-Verstoß) • Eine notarielle Vollstreckungsunterwerfung ist unwirksam, wenn sie nicht durch den Verpflichteten oder durch einen wirksam bevollmächtigten Vertreter abgegeben wurde. • Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der umfassende Befugnisse zur rechtlichen Abwicklung eines Grundstückerwerbs ohne die nach dem Rechtsberatungsgesetz vorgeschriebene Erlaubnis einräumt, ist nach § 134 BGB nichtig. • Fehlt dem Darlehensgeber der erforderliche Rechtsschein (keine den Vermerk in der Urkunde bestätigende Abschrift der Vollmacht), kann die Bank sich nicht auf eine Heilung nach §§ 171,172 BGB berufen. • Ist die der Grundschuld zugrunde liegende Forderung nicht entstanden oder nicht durchsetzbar, ist der Sicherungszweck entfallen und der Gläubiger zur Unterlassung der Geltendmachung der Grundschuld verpflichtet. Die Kläger wehren sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde. Die Kläger hatten die Firma X (Treuhänderin) bevollmächtigt, ein Wohnungsbauprojekt zu organisieren; der Geschäftsbesorgungsvertrag erteilte der Treuhänderin weitreichende Vollmachten. Die Treuhänderin trat für die Kläger gegenüber der Bank auf und schloss Zwischen- und Enddarlehen sowie die Grundschuldbestellung ab; die Grundschuld lautet auch auf Haftung der Kläger und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen. Die Kläger rügen die Nichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und behaupten ferner arglistige Täuschung und unvollständige Prospektangaben bezüglich Vermittlungsprovisionen. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung; sie bestreitet Kenntnis von versteckten Provisionen und beruft sich auf Rechtsschein und Genehmigungserklärungen. Das Gericht hat Beweis erhoben und über Klage und Widerklage entschieden. • Klage zulässig als Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO, örtliche Zuständigkeit gegeben. • Der Geschäftsbesorgungsvertrag gewährte der Treuhänderin umfassende Befugnisse zur rechtlichen Abwicklung des Grundstückserwerbs und ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB nichtig; daraus folgt Nichtigkeit der der Treuhänderin erteilten Vollmachten. • Die Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen ist unwirksam, weil sie nicht von den Klägern selbst oder einem wirksam bevollmächtigten Vertreter abgegeben wurde; daher fehlt ein wirksamer Titel im Sinne des § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO. • Eine Heilung oder Genehmigung der schwebend unwirksamen Darlehensverträge durch spätere Erklärungen (§§ 171,172,177 BGB) liegt nicht vor, weil die Kläger zur fraglichen Zeit keine Kenntnis der Unwirksamkeit hatten und eine berichtigende Urkunde der Bank nicht vorlag. • Die Unterwerfung in das Grundstück durch die damalige Eigentümerin ist wirksam (§ 800 I ZPO) und wirkt gegen die Kläger fort, jedoch kann die Klägerin materielle Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Darlehensforderungen gemäß § 767 ZPO geltend machen. • Die Darlehensverträge sind nichtig; dadurch ist der Sicherungszweck der Grundschuld entfallen und die Beklagte zur Unterlassung der Geltendmachung der Grundschuld verpflichtet, wobei § 1192 Abs.1a BGB die rechtliche Wertung bestätigt. • Die Widerklage der Beklagten auf Zahlung aus bereicherungsrechtlichen Gründen war unbegründet, weil die Zahlungen nicht an die Kläger persönlich, sondern an Dritte geleistet wurden und kein Rechtsschein nach §§ 171,172 BGB bestanden hat. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben: Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde wird für unzulässig erklärt, soweit die Unterwerfung in das persönliche Vermögen betrifft, weil die hierfür erforderliche wirksame Vollmacht der Treuhänderin nicht bestand und der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB nichtig ist. Die Unterwerfung in das Grundstück bleibt wirksam, steht der Klage aber nicht entgegen, da die den Sicherungsvertrag tragenden Darlehensverträge nichtig sind und somit der Sicherungszweck der Grundschuld entfallen ist; die Beklagte ist verpflichtet, die Geltendmachung der Grundschuld zu unterlassen. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen, weil kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegenüber den Klägern besteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.