Urteil
4 O 239/08
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2008:1217.4O239.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet. Die Klägerin betreibt im Keller ihres Familienhauses einen Frisiersalon für Hunde und Katzen. Sie selbst ist Halterin eines männlichen Hundes, eines schwarzen Schnauzermischlings. Der Beklagte zu 2) ist der Halter des Berner Sennenhundes namens ..., die Beklagte zu 1) ist seine Ehefrau. Am Abend des 22.04.2008 gegen 19 Uhr suchte die Beklagte zu 1) in Begleitung ihrer Schwiegertochter, der Zeugin ..., mit ... den Frisiersalon der Klägerin auf. Für ... war es der zweite Besuch bei der Klägerin. ... war angeleint. Die Beklagte zu 1), die zum Zeitpunkt des Vorfalls noch nicht mit dem Beklagten zu 2) verheiratet war, führte in der rechten Hand einen Maulkorb bei sich und hielt die Leine mit der linken Hand. Der Maulkorb wurde dem Hund nicht angelegt. ... biss der Klägerin in den rechten Unterarm. Bis auf die Narbenbildung sind keine dauerhaften Schäden zu besorgen. Die Geschehnisse unmittelbar vor dem Biss sind zwischen den Parteien umstritten. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte zu 1) zunächst mit Schriftsatz vom 19.05.2008 unter Fristsetzung bis zum 30.05.2008 zur Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Ersatz der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten auf. Da die Beklagte zu 1) dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, wiederholten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Aufforderung mit Schriftsatz vom 02.06.2008 unter Fristsetzung bis zum 06.06.2008. Die Beklagte zu 1) zahlte erneut nicht. Die Klägerin hat ursprünglich behauptet, sie habe sich beim Erscheinen der Beklagten zu 1) gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen ..., und ihrer Tochter vor dem Haus befunden. Ihr Hund habe sich die ganze Zeit im Haus im Wohnzimmer hinter einer undurchsichtigen und verschlossenen Türe im Wohnzimmer aufgehalten und sich dort ruhig verhalten. Sie habe gesehen, wie die Beklagte zu 1) gemeinsam mit ihrer Tochter und ... bereits die lange Einfahrt in Richtung ihres Hauses hinuntergegangen sei. ... habe an diesem Abend ein "Würgehalsband" getragen, ein spezielles Halsband, das dem Hund bei Zug auf die Leine die Luft abdrücke. ... habe sie bereits aus der Ferne gesehen und freudig mit der Rude gewedelt. Die Beklagte zu 1) habe mehrfach ruckartig an der Leine gezogen und ... vergeblich lautstark zurechtgewiesen. Aus einer Entfernung von ca. 15 Metern habe sie – die Klägerin - der Beklagten zu 1) zugerufen, den Hund loszulassen. Dieser Aufforderung sei die Beklagte zu 1) aber nicht nachgekommen, sie habe weiter ruckartig an der Leine gezogen. Als die Beklagte zu 1) am Haus angekommen sei, habe sie, die Klägerin, ... mit Nichtachtung gestraft und der Beklagten zu 1) die rechte Hand zur Begrüßung gereicht, keinesfalls aber über den Kopf des Hundes hinweg gefasst. In diesem Moment habe ihr ... in den Arm gebissen, und daraufhin habe ihr Hund im Haus angeschlagen. Sie sei in die Küche gelaufen, um die Blutung zu stoppen. Als sie Minuten später wieder vor das Haus gekommen sei, habe ihr Ehemann den ... gestreichelt. Mit Verfügung vom 07.11.2008 hat die Kammer der Klägerin den richterlichen Hinweis erteilt, dass ein Mensch grundsätzlich auf eigenes Risiko handele, wenn er sich derart in Gefahr begebe, dass er – wie das nach dem Vortrag der Klägerin der Fallgewesen sein soll – ein Körperteil in den Gefahrenbereich eines erkennbar erregten und nervös angespannten, unmittelbar zuvor gequälten Hundes hineinhalte und dann gebissen werde. Vor diesem Hintergrund bestünden seitens der Kammer Bedenken an der Schlüssigkeit der Klage (Bl. 78 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2008 hat die Klägerin nunmehr ergänzend behauptet, die Beklagte zu 1) habe ... auf dem Weg zum Haus zwar mehrfach zurückgezogen, dies aber nicht ruckartig. Außerdem könne sie nur vermuten, dass ... ein Würgehalsband getragen hatte. ... sei jedenfalls aufgeregt vor Freude gewesen, habe die ganze Zeit mit dem Schwanz gewedelt und habe zu ihr hingewollt. Sie habe den Hund missachtet, da sie bemerkt habe, dass die Beklagte zu 1) das nicht wolle. Die Beklagte zu 1) habe ihr noch zugerufen, dass ... beiße. Als die Beklagte zu 1) bei ihr angekommen sei, habe sie ihr die Hand zur Begrüßung hingestreckt. Da habe der Hund auf einmal zugeschnappt. Dass ... beiße, habe ihr die Beklagte zu 1) auch schon beim ersten Mal erzählt, deshalb habe die Beklagte zu 1) auch den Maulkorb dabei gehabt. Die Klägerin meint, auch die Beklagte zu 1) sei Halterin von .... Zumindest aber hafte die Beklagte zu 1) als Tieraufseherin. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe eine tiefe Bisswunde erlitten. Im Bereich der Pulsader zwischen Handwurzel, Elle und Speiche sei der rechte Unterarm von einem Hundezahn gänzlich durchstoßen worden. Die Bisswunde habe sich am 24.04.2008 entzündet. Die Entzündung habe sich zu einer Blutvergiftung entwickelt. Sie habe mehr als sechs Wochen unter den Folgewirkungen des ihr am 24.04.2008 verordneten Antibiotikums mit allgemeiner Übelkeit, Erbrechen und Diarrhoe gelitten. Bis heute müsse sie beim "Trimmen" – Auszupfen toter aber bestimmter gesunder Haare aus dem Fell mit den Fingern oder mit dem Trimmmesser – mehrfach vor Schmerzen pausieren. Sie sei infolge des Unfalls vom 22.04.2008 bis zum 06.05.2008 arbeitsunfähig gewesen. Der Hundebiss habe sich zu einer Zeit ereignet, in der das Frisieren von Hunden wegen des Fellwechsels im Frühjahr ein Saisongeschäft darstelle. Die Klägerin habe in dieser Zeit im Durchschnitt täglich stets sieben Hunde á 30,00 EUR frisiert. Die Kunden seien zum Teil mit Termin, zum Teil aber auch ohne Vorankündigung gekommen. Ihr sei in der Zeit vom 23.04.2008 bis zum 06.05.2008 inkl. des Feiertages am 01.05.2008 daher ein Gewinn in Höhe von (11 Tage x 7 Hunde á 30,00 EUR =) 2.310,00 EUR (ohne Mehrwertsteuer) entgangen. Zudem wäre die verauslagte Praxisgebühr in Höhe von 10,00 EUR ohne das Unfallereignis nicht angefallen. Diese Positionen verlangt sie als Schadensersatz ersetzt. Ferner hält die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 EUR für angemessen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 2.320,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2008 zu zahlen, ein der Höhe nach in das Ermessen der Kammer gestelltes angemessenes Schmerzensgeld – mindestens jedoch 5.000,00 EUR – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2008 zu zahlen, Verzugszinsen in Höhe von 759,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2008 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin jedwede materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall vom 22.04.2008 in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit der jeweilige Anspruch nicht per öffentlich-rechtlichem Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht. Mit Schriftsatz vom 16.09.2008 hat die Klägerin ihre Klage zunächst auf den Beklagten zu 2) erweitert. Zudem beziffert sie den ihr entgangenen Gewinn nunmehr inklusive 19 % MwSt. auf 2.760,80 EUR. Ferner beansprucht die Klägerin von den Beklagten zusätzlich auch Ersatz eines ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.621,35 EUR. Hierzu behauptet sie, sie habe während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 22.04.2008 bis zum 06.05.2008 ihren Arm nicht bewegen können. Dies habe einen Totalausfall im Haushalt bedeutet. Sie habe bis Ende Mai 2008 Arbeiten im Haushalt nur eingeschränkt und sehr kurzfristig ausführen können. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei bis dahin mit 20 % zu bewerten. Die Klägerin beantragt nunmehr die Beklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 2.760,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2008 zu zahlen, einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.621,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2008 zu zahlen, ein der Höhe nach in das Ermessen der Kammer gestelltes angemessenes Schmerzensgeld – mindestens jedoch 5.000,00 EUR – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2008 zu zahlen, Verzugszinsen in Höhe von 759,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2008 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin jedwede materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall vom 22.04.2008 in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit der jeweilige Anspruch nicht per öffentlich-rechtlichem Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, die Beklagte zu 1) sei bereits nicht passiv legitimiert. Hierzu behaupten sie, dass die Beklagte zu 1) ihrem Ehemann lediglich gelegentlich das Tier abnehme. Dieser habe das Tier angeschafft, zahle die Versicherungsprämien und gehe mit dem Hund spazieren. Die Beklagten behaupten ferner, die Beklagte zu 1) habe kurz vor dem vereinbarten Termin bei der Klägerin geschellt. Daraufhin habe im Haus deren Hund laut zu bellen begonnen und angeschlagen. Dies habe bei ..., der ohnehin schon durch die Fahrt beansprucht gewesen sei, zu großer Unruhe geführt. Nachdem die Klägerin die Tür geöffnet habe, habe der sichtlich angespannte und aufgeregte ... vergeblich an der Leine gezogen, um zu dem Hund der Klägerin zu gelangen. Die Klägerin habe dies gesehen und die Beklagte zu 1) aufgefordert, ... von der Leine zu lassen. Die Beklagte zu 1) habe dieses abgelehnt, sie habe auf Nummer sicher gehen wollen, zumal der Hund der Klägerin wesentlich kleiner als ... gewesen sei. Noch bevor sich die Beklagte zu 1) hierzu habe äußern können, habe die Klägerin dicht über den Kopf des sich noch immer in der gespannten Leine befindenden und noch immer sichtlich erregten ... gegriffen, um ihn samt Leine der Beklagten zu 1) aus der Hand zu nehmen. In diesem Moment habe ... der Klägerin in den Arm gebissen. Die Beklagten bestreiten ferner die der Klägerin entstandenen Schäden mit Nichtwissen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... und des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.12.2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Die Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2) sowie die Erhöhung der Klagesumme stellen keine Klageänderung dar, § 264 Nr. 2 ZPO. Die Klage ist jedoch unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) Tieraufseherin im Sinne von § 834 BGB oder ebenso wie ihr Ehemann, der Beklagte zu 2), Tierhalterin des Hundes ... im Sinne von § 833 BGB ist. Selbst wenn man die Tierhaltereigenschaft der Beklagten zu 1) bejaht, steht der Klägerin gegenüber den Beklagten bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB zu. Zwar hat sich durch den Biss des Hundes ... in den rechten Unterarm der Klägerin eine typische Tiergefahr verwirklicht. Der Gefährdungshaftung des Tierhalters liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine Gefahrenquelle schafft, für die damit notwendig zusammenhängenden, bei aller Sorgfalt nicht zu vermeidenden Sachbeschädigungen oder Verletzungen Dritter einzustehen hat. Das Spezifische dieser außerdeliktischen Schadenszurechnung beruht auf der Auferlegung einer sozialen Verantwortung (Einstandspflicht) für eigenes Wagnis und dem Zwang für jeden Dritten, das Halten des Tieres und die von ihm ausgehenden Gefahren zu dulden. Allerdings entspricht diese den Tierhalter treffende Gefährdungshaftung dann nicht mehr einer gerechten Zuweisung des Zufallsschadens, wenn der Verletzte die Herrschaft über das Tier und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernommen hat. Er ist dann nicht nur selbst in der Lage, die Maßnahmen zu ergreifen, die seinen bestmöglichen Schutz gewährleisten, sondern sein eigenes Interesse wiegt im Verhältnis zum Tierhalter den Gesichtspunkt auf, dass dieser den Nutzen des Tieres hat (BGH, Urt. v. 13.11.1973, Az. VI ZR 152/72). Vor diesem Hintergrund scheidet im vorliegenden Fall die Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Handelns der Klägerin "auf eigene Gefahr" aus. Die Klägerin hat ursprünglich behauptet, die Beklagte zu 1) habe ruckartig an der Leine des Hundes ... gezogen, der ein Würgehalsband getragen habe, und ihm auf diese Weise bei Zug auf die Leine die Luft abgedrückt. Zwar hat sie diese Geschehnisse in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2008 relativierend dargestellt. Allerdings hat sie im Sitzungstermin ihren Sachvortrag dahingehend ergänzt, dass die Beklagte zu 1) ihr auf dem Weg zu ihr aus einiger Entfernung zugerufen habe, ... würde beißen. Dies habe sie ihr bereits beim ersten Besuch von ... mitgeteilt. Deshalb habe die Beklagte zu 1) auch den Maulkorb mit sich geführt. Auch der Zeuge ... hat bestätigt, dass die Beklagte zu 1) gerufen habe, dass ... beiße. Wenn sich die Geschehnisse auf diese Weise zugetragen haben, ist die Klägerin durch die Beklagte zu 1) aber noch weit im Vorfeld der eigentlichen Gefährdungssituation über die von dem Hund ... ausgehende besondere Bissgefahr ausdrücklich gewarnt worden. Trotzdem hat es die Klägerin zugelassen, dass sich die Beklagte zu 1) mit dem angeleinten ... näherte, ohne entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu ihrem eigenen Schutze ergreifen zu lassen. Obwohl die Klägerin wusste, dass die Beklagte zu 1) einen Maulkorb mit sich führte und ... nicht von der Leine lassen wollte, hat die Klägerin darauf verzichtet, dass ... der Maulkorb angelegt wird, ehe er in ihre Nähe gebracht wird. Auf diese Weise hat sich die Klägerin bewusst und freiwillig in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben und diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber bissigen Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Sie hat auf eigenes Risiko und ohne zwingenden Grund ihre ungeschützte Hand in den Gefahrenbereich des angeleinten ... hineingehalten, um die Beklagte zu 1) zu begrüßen. Die Klägerin hätte aufgrund der ihr durch die Beklagte zu 1) mitgeteilten Informationen vielmehr damit rechnen und entsprechende Sorgfaltsmaßnahmen ergreifen müssen, dass ... infolge seiner Neigung zu beißen in seinem tierischen Verhalten unberechenbar werden und damit eine Gefahr für sie bedeuten kann. Nichts anderes gilt, wenn die glaubhaften Sachverhaltsdarstellungen der glaubwürdigen Zeugin ... zugrunde gelegt werden. Die Zeugin hat ausgesagt, die Beklagte zu 1) habe die Klägerin an der Tür darauf aufmerksam gemacht, dass sie ... nicht von der Leine loslassen, sondern lieber erst den Maulkorb umlegen wolle. In diesem Fall wusste die Klägerin ebenfalls, dass von ... eine Bissgefahr auszugehen vermag. Gleichwohl hat die Klägerin nicht abgewartet, dass ... erst der Maulkorb angelegt wird, sondern sofort über dessen Kopf hinweg nach der Leine gegriffen. Auch bei Zugrundelegung dieser Sachverhaltskonstellation hat die Klägerin auf eigenes Risiko gehandelt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO. Der Streitwert wird für den Schmerzensgeldanspruch auf 5.000,00 EUR und für den Feststellungsantrag auf 1.500,00 EUR festgesetzt.