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Urteil

4 O 4/06

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2008:0625.4O4.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000,-- € (i.W.: vierzigtausend Eu-ro) nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 21.02.2006 zu zah-len. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Fehlbehandlung in seinem Hause während des stationären Aufenthalts in der Zeit vom 02.11.1998 bis 11.12.1998 in Zukunft noch entsteht, soweit dieser Anspruch nicht auf andere Träger übergangen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die am …….. geborene Klägerin verspürte in den Morgenstunden des 31.10.1998 Übelkeit und musste sich mehrfach erbrechen. Der zugezogene Notarzt wies sie, nachdem sich ihr Zustand den Tag über verschlechterte und sie somnolent wurde am Abend des gleichen Tages in das Klinikum ……. ein. Dort wurde die Diagnose eines psychogenen Stupors gestellt. Im Klinikum wurden unter anderem ein CT des Schädels der Klägerin sowie ein Liquordiagnostik durchgeführt. Ein fachärztlich psychiatrisches Konsil ergab einen Verdacht auf den oben genannten psychogenen Stupor sowie differenzialdiagnostisch einen depressiven Stupor. Die Klägerin wurde daraufhin am 02.11.1998 in das Westfälische Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie …… (im Folgenden mit WZPP bezeichnet) verlegt, welches vom Beklagten betrieben wird. Das Klinikum …… teilte dem WZPP anlässlich der Verlegung der Klägerin am 02.11.1998 unter anderem folgendes schriftlich mit: "neurologischer Status einschließlich CCT und Liquorfunktion unauffällig". Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens und des am 02.12.1998 im WZPP eingegangenen ausführlichen Arztbriefes des Klinikums …… vom 19.11.1998 wird auf deren zur Akte gereichten Kopien verwiesen. 3 Die Behandlung der Klägerin erfolgte im WZPP zunächst in der Zeit vom 02.11.1998 bis zum 24.11.1998 auf der Grundlage einer Anordnung der Stadt ….. vom 02.11.1998 bzw. eines Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 03.11.1998 (Az.: 29 XIV 84/L) nach dem Psych-KG und danach bis zum 11.12.1998 auf freiwilliger Basis. 4 Im Dezember 1998 veranlassten Mitarbeiter des Beklagten zwei MRT Untersuchungen der Klägerin. Diese erfolgten am 08.12.1998 und 11.12.1998. Der diese Untersuchung durchführende Arzt kam zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin "am ehesten" von einer entzündlichen Veränderung auszugehen sei. Eine Liquordiagnostik wurde als möglicherweise weiterführend bezeichnet und eine weitere Verlaufskontrolle in der Klinik des Beklagten wurde empfohlen. Die Klägerin wurde, weil das WZPP nicht über eine eigene neurologische Klinik verfügte, am 11.12.1998 zur weiteren Behandlung in das Klinikum ….. überwiesen. Dort wurde sie bis zum 22.12.1998 stationär behandelt. Ab dem 29.12.1998 befand sie sich bis zum 09.02.1999 im Rehabilitationszentrum der Johanniter Ordenshäuser in …... In der Zeit vom 15.02.1999 bis 26.02.1999 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung der Klägerin im Klinikum …... 5 Im März 1999 stellte sich schließlich heraus, dass bei ihr am 31.10.1998 ein embolischer bilateraler paramedianer Thalamusinfarkt mit psychopartalogischen und neurophysiologischen Ausfällen aufgetreten war. Am 24.02.2000 wurde bei ihr eine Öffnung in der Scheidewand der Herzvorhöfe mittels eines Amplatzer-Okkluders operativ verschlossen. Sie war danach in stationärer und ambulanter Behandlung. 6 Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 12.10.2005 jegliche Einstandspflicht für die klägerseits behaupteten Behandlungsfehler ab. Der Klägerin entstanden nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltkosten in Höhe von 1.032,51 €. 7 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie von den Ärzten des Beklagten im WZPP falsch behandelt worden sei. Dazu behauptet sie, dass der Hirninfarkt wegen einer falschen Diagnose zu später erkannt worden und daher nicht rechtzeitig behandelt worden sei. Die Ärzte des Beklagten hätten spätestens am 03.11.1998 eine CT-Untersuchung durchführen lassen und eine konsilarische neurologische Untersuchung veranlassen müssen. Eine fachneurologische Befunderhebung sei im Klinikum ……. nämlich nicht erfolgt. Die fehlerhafte Behandlung habe dazu geführt, dass die Auswirkung des Infarkts nicht mehr bzw. nur schwer reparierbar seien. Außerdem wäre ihr die Behandlung in der Psychiatrie erspart geblieben. Zudem wäre sie bei richtiger Behandlung auch geheilt worden. 8 Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass ihr der Beklagte zum Ersatz ihres Verdienstausfalls für 40 Monate in Höhe von insgesamt 12.884,55 €, für weitere 66 Monate in Höhe von weiteren 26.400,00 € und zum Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum von 40 Monaten in Höhe von weiteren 24.542,00 € verpflichtet sei. 9 Bezüglich des Verdienstausfallschadens behauptet sie, dass sie eine Ausbildung zur Krankengymnastin absolviert und diese Tätigkeit auch versehen habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie wegen der familiären Situation eine 630,00 DM-Tätigkeit ausgeübt bzw. später – ohne die fehlerhafte Behandlung – eine 400,00 €-Tätigkeit ausüben können. 10 Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens behauptet sie, dass sie nicht in der Lage sei, den Haushalt bestehend aus ihr, ihrem Ehemann und zwei Kindern ordnungsgemäß zu versorgen. Ihr Ehemann sei vollschichtig als technischer Zeichner berufstätig, verlasse die Wohnung gegen 06:30 Uhr und kehre erst zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr zurück. Sie habe eine Erdgeschosswohnung im eigenen Haus, die aus vier Zimmern, Küche und Bad bestehe, sowie über eine Terrasse und Kellerräume und zudem einen Garten verfüge. Die Wohnung müsse sie einschließlich des Gartens versorgen. Das Grundstück habe eine Größe von 600 qm. 11 Aufgrund ihrer fehlenden körperlichen Belastbarkeit und der Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit sich zu verständigen, könne sie den Haushalt und ihre Kinder nur in geringem Umfang versorgen. Es sei ihr daher ein Haushaltsführungsschaden von monatlich 1.200,00 DM entstanden. 12 Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ist die Klägerin der Auffassung, dass dieses mindestens 60.000,00 € betragen müsse. Dazu behauptet sie, dass sie seit der medizinischen Behandlung im WZPP körperlich erheblich in Anspruch genommen sei und seit dem Vorfall in ständiger logopädischer Behandlung sei. Dennoch seine eine sprachliche Verständigung schwer. 13 Schließlich behauptet sie, dass auch weitere Schäden in der Zukunft zu erwarten seien. Eine weitere berufliche Tätigkeit sei auf Dauer ausgeschlossen. Sie sei erwerbsunfähig. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Beklagten zu verurteilen, an sie 37.426,55 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.02.2006 zu zahlen, den Beklagten ferner zu verurteilen, ihr ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld wegen Fehlbehandlung anlässlich des stationären Aufenthaltes im Hause der Beklagten in der Zeit vom 02.11.1998 bis 11.12.1998 nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 21.02.2006 zu zahlen, den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie 1.032,51 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.02.2006 zu zahlen. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Fehlbehandlung in seinem Hause während des stationären Aufenthalts in der Zeit vom 02.11.1998 bis 11.12.1998 in Zukunft noch entsteht, soweit dieser Anspruch nicht auf andere Träger übergegangen ist, den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie 26.400,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 04.06.2008 zu zahlen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er ist der Ansicht, dass seinen Mitarbeitern im WZPP kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei. Dazu behauptet er, dass die Klägerin jederzeit nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt worden sei. Die nach den erhobenen Befunden und den im Klinikum …… durchgeführten Untersuchungen mitgeteilte Diagnose eines psychogenen Stupors, sei nicht anzuzweifeln gewesen. Einer konsilarischen neurologischen Untersuchung habe es nicht bedurft. Den Thalamusinfarkt hätten die Mitarbeiter des Beklagten im WZPP, die – unstreitig – keine Fachärzte für Neurologie seien, nicht erkennen müssen. 19 Selbst wenn die durchgeführte MRT-Untersuchung eher erfolgt wäre, wäre der Thalamusinfarkt nicht erkannt worden. Darüber hinaus hätte die Erkennung des Thalamusinfarktes am 31.10.1998 am jetzigen Krankheitsbild der Klägerin nichts geändert. Eine Lysebehandlung hätte nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden können. 20 Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt seien. 21 Das Landgericht Paderborn hat die Klage zunächst mit Urteil vom 21.06.2006 abgewiesen (Az.: 4 O 4/06), da die Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 14.03.2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen (Az.: 3 U 176/06). Das Oberlandesgericht Hamm hat die Auffassung vertreten, dass eine Verjährung der klägerischen Ansprüche nicht erfolgt sei. Wegen des genauen Inhalts der beiden Urteile wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. 22 Das Landgericht hat nunmehr Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 24.04.2007. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Herrn Prof. Dr. ….. vom 16.02.2008 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.06.2008 Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 25 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € aus Art. 34 GG i. V. m. §§ 839, 847 BGB a. F. zu. Im vorliegenden Fall ist das BGB in seiner alten Fassung anzuwenden, da die behaupteten schädigenden Ereignisse, dass heißt die falschen Diagnosen und unterlassenen Befunderhebungen, vor dem 31.07.2002 stattfanden (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). 26 Der Beklagte haftet nach Amtshaftungsgrundsätzen, da ein Behandlungsfehler vorliegt, der zu einem Zeitpunkt geschah, als die Klägerin aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Einweisung in der geschlossenen Klinik des Beklagten, nämlich im WZPP, untergebracht war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.01.1984, Az.: III ZR 172/82, abgedruckt in NJW 1985, S. 677 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.1994, Az.: 5 U 127/93, abgedruckt in NJW-RR 1996, S. 666 ff.). 27 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Ärzten des Beklagten im WZPP ein Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers unterlaufen ist. Der Arzt hat diejenigen Befunde zu erheben, aufgrund derer er im Hinblick auf die mögliche Erkrankung des Patienten, wie sie sich aus der Anamnese ergibt, eine Diagnose hinsichtlich der Erkrankung stellen und die zu deren Behandlung erforderlichen Maßnahmen einleiten kann (vgl. dazu Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage, Rn. B 65). Der Sachverständige hat nämlich in nachvollziehbarer und überzeugender Art und Weise dargelegt, dass die Ärzte des Beklagten im WZPP die vom Klinikum ….. gestellte Diagnose eines Stupors hätten in Zweifel ziehen müssen. Die Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Fachkompetenz keinerlei Zweifel bestehen, macht sich die Kammer im vorliegenden Fall zu eigen. Nach der Einweisung der Klägerin in das WZPP ist ein Behandlungsfehler darin zu sehen, dass von den dortigen Ärzten die seitens des Klinikums …… gestellte Diagnose ohne zwischenzeitliche fachneurologische Untersuchung aufrecht erhalten worden ist. Bei der Klägerin lag eine akute unklare cerebrale Erkrankung vor. Daher hätten auch Ärzte für Psychiatrie die Möglichkeit eine Erkrankung aus dem neurologischen Bereich in Betracht ziehen müssen. Auch trotz des Überweisungsschreibens des Klinikums ….. vom 02.11.1998 hätte seitens des WZPP nicht auf eine erneute neurologische Untersuchung der Klägerin verzichtet werden dürfen. Denn die Klägerin sei von dem WZPP zur eigenverantwortlichen Behandlung übernommen worden. Die Ärzte des WZPP hätten sich daher nicht auf anderweitige Untersuchungen und Diagnosen verlassen dürfen, sondern diese selbst kontrollieren und hinterfragen müssen. Es hätte auf jeden Fall eine eigene Bewertung stattfinden müssen. 28 Die Ärzte des Beklagten durften sich, wie der Sachverständigen überzeugend ausgeführt hat, auch nicht aufgrund der sogenannten "horizontalen Arbeitsteilung" auf die mitgeteilten Diagnosen des Klinikums …… verlassen. Denn eine derartige "horizontale Arbeitsteilung" zwischen dem Klinikum ….. und dem WZPP lag im vorliegenden Fall gerade nicht vor. Voraussetzung dafür ist nämlich die parallel laufende Aufgabentätigkeit der verschiedenen medizinischen Fachgebiete (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage, Rn. B 116). Es kommt also darauf an, dass mehrere Ärzte gleichzeitig tätig werden. Sofern die Behandlung jedoch, wie im vorliegenden Fall, zeitlich aufeinander folgt, gilt der Grundsatz der eigenen diagnostischen und therapeutischen Verantwortlichkeit (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage, Rn. B 119). 29 Die Ärzte des WZPP sind, sofern es die Klägerin betraf, gerade nicht vom Klinikum …… konsiliarisch hinzugezogen worden, sondern sie sollten die Klägerin in eigener Verantwortung weiterbehandeln. Von eigenen Untersuchungen konnten die Ärzte daher nur dann absehen, wenn Diagnoseeingriffe den Patienten erheblich belasten und zuverlässige Aufzeichnungen über frühere Untersuchungen vorliegen (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.04.1997, Az.: 9 U 266/96, abgedruckt in VersR 1998, S. 983 ff.). Derartige belastende Untersuchungen hätten bei der Klägerin nicht durchgeführt werden müssen. Die erforderlichen fachneurologischen Untersuchungen bzw. bildgebenden Verfahren stellen nach Kenntnis der Kammer nur eine geringfügige Belastung dar. Darüber hinaus hat der Sachverständige in überzeugender Art und Weise dargelegt, dass zuverlässige Aufzeichnungen über frühere Untersuchung gerade nicht vorlagen. 30 Die Kammer muss auch davon ausgehen, dass der vorliegende Behandlungsfehler ursächlich für den jetzigen Gesundheitszustand der Klägerin gewesen ist. Denn dem Beklagten ist es nicht zur Überzeugung der Kammer gelungen, zu beweisen, dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den jetzigen Zustand der Klägerin gewesen ist. Im vorliegenden Fall ist nämlich eine Beweislastumkehr zulasten des Beklagten anzunehmen, da der Sachverständige einen groben Behandlungsfehler festgestellt hat (vgl. dazu Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage, Rn. B 251 ff.). Er führt nämlich in nachvollziehbarer und überzeugender Weise aus, dass die Unterlassung neurologischer Untersuchungen bei der Klägerin in der gegebenen Situation einen Verstoß gegen bewährte ärztliche Regeln dargestellt hat. Dies trifft auch für Fachärzte für Psychiatrie zu. Diese sind nämlich ebenfalls Ärzte für den Bereich des Gehirns, die wissen, dass es große Überlappungen zwischen dem psychiatrischen und dem neurologischen Fachgebiet gibt. Im Fall der Klägerin kam hinzu, dass eine nicht völlig typische Anamnese für eine rein psychische Erkrankung vorlag. Dies hätte auch Ärzte für Psychiatrie zu entsprechenden Zusatzuntersuchungen veranlassen müssen. Dass dies nicht geschehen ist, erachtet der Sachverständige auch aus der Sicht von Ärzten für Psychiatrie als schlechthin unverständlich. 31 Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass im Falle der Vornahme der erforderlichen Diagnosemaßnahmen, die alsbald nach Einlieferung der Klägerin im WZPP hätten durchgeführt werden müssen, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Diagnose psychogener Stupor in Zweifel gezogen worden wäre und dies daher zu einer zutreffenden Diagnose geführt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer einige Wochen nach Einlieferung der Klägerin veranlassten MRT-Untersuchung ebenfalls nicht die zutreffende Diagnose gestellt worden ist. Dazu hat der Gutachter nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass je später die Befunderheblungen erfolgen, es umso schwieriger sei, zur richtigen Diagnose zu gelangen. Der Gutachter konnte ferner nicht ausschließen, dass bei rechtzeitiger Befunderhebung, sich der Krankheitsverlauf bei der Klägerin besser dargestellt hätte, als er dies nunmehr ist. 32 Daher muss die Kammer davon ausgehen, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Behandlung durch die Ärzte des Beklagten nicht unter den Folgen des Schlaganfalls leiden würde, wie sie sich nunmehr darstellen. 33 Eine Verjährung der klägerischen Ansprüche ist, wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Urteils des OLG Hamm vom 14.03.2007 (Az.: 3 U 176/06) ergibt, nicht eingetreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenanten Urteils verwiesen, die sich die Kammer auch im vorliegenden Fall nunmehr zu eigen macht. 34 Damit besteht ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin dem Grunde nach. 35 Unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin, wie sie sich insbesondere aus dem ärztlichen Bericht der Fachärztin für psychotherapeutische Medizin Frau ……..vom 13.01.2006 ergibt (Bl. 240 GA), hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € für angemessen. Nach der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung kann die Klägerin wieder ohne Hilfsmittel gehen und sich bewegen. Jedoch ist die Artikulation und Intonation der Sprache stark beeinträchtigt. Die Klägerin ist nur tagesformabhängig in der Lage, sich verbal verständig zu machen. Es bestehen große Versagensängste, die sie belasten. Sie leidet unter depressiven Verstimmungen, aggressiven Durchbrüchen, Lustlosigkeit und Schlafstörungen. 36 Unter Berücksichtigung, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch im Jahre 2006 und damit mehr als sieben Jahre nach dem Behandlungsfehler vorhanden sind, ist zur Überzeugung der Kammer von einem Dauerschaden bei der Klägerin auszugehen, der noch weiterer Behandlung bedarf. 37 Aus den vorgenannten Gründen war auch der aus dem Tenor ersichtliche klägerseits beantrage Feststellung auszusprechen. Denn der entsprechende Feststellungsantrag könnte nur dann abschlägig beschieden werden, wenn auch der Sicht der Klägerin bei verständiger Beurteilung kein Grund besteht, mit Spätfolgen zumindest zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.1997, Az.: VI ZR 184/96, abgedruckt in NJW 1998, S. 160 ff.). Da Spätfolgen des Behandlungsfehlers offensichtlich sind, ist dem Feststellungsantrag vollumfänglich stattzugeben. 38 Der Zinsanspruch im Hinblick auf das ausgeurteilte Schmerzensgeld ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB a.F.. 39 Hinsichtlich des geltend gemachten Erwerbsausfallschadens und des Haushaltsführungsschadens ist die Klage unbegründet. Zwar besteht aufgrund des vorliegenden Behandlungsfehlers grundsätzlich ein entsprechender Schadensersatzanspruch nach Art. 34 GG i. V. m. §§ 839, 842 BGB a.F., jedoch sind sämtliche entscheidungserheblichen Anknüpfungstatsachen zur Bestimmung der Höhe eines entsprechenden Anspruches von dem Beklagten in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden. Ein Beweisangebot, der insofern beweisbelasteten Klägerin (vgl. Zöller-Greger, 25. Auflage, § 287, Rn. 5 a.E. mit weiteren Nachweisen) liegt nicht vor, so dass der Kammer keine zur Schätzung nach § 287 ZPO erforderlichen Anknüpfungstatsachen vorliegen. Eine Schadensschätzung kann daher nicht erfolgen. 40 Mithin ist die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Erwerbsausfallschadens sowie des Haushaltsführungsschadens abzuweisen. 41 Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz der nichtanrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.032,51 € nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB a. F. zu. Denn die Klägerin hat nicht zu den von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm erforderlichen Tatsachen zur Feststellung eines derartigen Anspruchs vorgetragen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss v. 31.10.2005, Az.: 24 W 23/05, abgedruckt in NJW-RR 2006, S. 242 ff.). Unabhängig davon, ob die Klägerin 42 aber einen bedingten oder einen unbedingten Klageauftrag erteilt hat, kommt nach der vorgenannten Rechtssprechung des OLG Hamm ein Ersatz der entsprechenden Rechtanwaltskosten nicht in Betracht, da sie jedenfalls keinen bedingten Klageauftrag hätte erteilen dürfen. Denn aufgrund des Vorprozesses war die Verantwortlichkeit und vor allem die Kausalität eines etwaigen Behandlungsfehlers nicht eindeutig, so dass nicht mit einer außergerichtlichen Einigung zu rechnen war. Insofern hätte die Klägerin in jedem Fall einen unbedingten Klageauftrag erteilen müssen, der nach der oben angeführten Rechtssprechung die außergerichtlich nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten nicht hätte entstehen lassen. 43 Insofern ist die Klage auch diesbezüglich abzuweisen. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 45 ….. ……. …….