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Urteil

4 O 501/07

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2008:0123.4O501.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten, der Stadt M, Schadensersatz im Hinblick auf die Beschädigung ihres Pkw durch einen herabgestürzten Ast. Am 11. Mai 2007 stand der Pkw der Klägerin am Parkplatz der Bushaltestelle E, einem Stadtteil der Beklagten. Gegen 15 Uhr brach von einer der dort befindlichen Kastanien ein ca. 4 m langer Ast, an dem die Blätter ausgeschlagen waren, ab und fiel auf das Auto der Klägerin; es entstand ein Schaden in Höhe von 1.306,28 €. Der Ast wies eine verkrustete Bruchstelle auf. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe nicht die notwendigen Kontrollen des Baumes, von dem der herabgestürzte Ast stammte, durchgeführt. Die verkrustete Bruchstelle an dem Ast lasse zweifelsfrei darauf schließen, dass sich der Bruch zeitlich lange vor dem Herabstürzen ereignet habe; dies hätte bei einer nur oberflächlichen bzw. Sichtkontrolle erkannt werden können und müssen. Die Kastanie sei tatsächlich nicht erst durch einen Sturm am Schadenstag selbst, sondern durch den Sturm „Kyrill" im Januar 2007 geschädigt worden, wobei dieser Sturm auch zu einer genaueren Kontrolle hätte Anlass geben müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr aufgrund einer Verletzung der Ver-kehrssicherungspflicht zu einem Ersatz des an dem Pkw entstandenen Schadens verpflichtet. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.306,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2007 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe die Kastanie regelmäßig kontrolliert. Auch bei der letzten Kontrolle, die am 09. Mai 2007 und damit kurz vor dem Schadensereignis stattgefunden habe, hätten keine Anhaltspunkte für einen Schaden am Baum festgestellt werden können. Äußerlich sei der Bruch im Rahmen der Kontrolle nicht erkennbar gewesen. Der Baum habe zudem keine Vorschädigung durch „Kyrill" aufgewiesen. Die Kastanie sei nach diesem Sturm überprüft worden; Anhaltspunkte für eine Schädigung hätten nicht bestanden. Das Herabstürzen des Astes sei auf den Sturm am Unfalltag zurückzuführen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht der Vorwurf einer Verkehrssicherungs-pflichtverletzung treffe, da sie den an die durchzuführenden Kontrollen gestellten Anforderungen genügt hätte. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen X sowie durch Vernehmung des Zeugen C. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.01.2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des LG Paderborn ergibt sich bereits aus dem nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO Bindungswirkung entfaltenden Verweisungsbeschluss des AG Paderborn. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des an ihrem Pkw durch den herabgefallenen Ast entstandenen Schaden. Insbesondere scheidet ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG aus. Zwar ist die hier relevante Straßenverkehrssicherungspflicht, die sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume erstreckt, in Nordrhein-Westfalen hoheitlich ausgestaltet (§§ 9, 9a, 47 StrWG NW). Ihre Verletzung ist daher grundsätzlich geeignet, Amtshaftungsansprüche zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2004 - III ZR 225/03). Die Klägerin konnte den Nachweis einer Amtspflichtverletzung durch die Beklagte jedoch nicht führen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung (so etwa OLG Hamm, Urt. v. 30.03.2007 - 13 U 62/06) eine sorgfältige äußere Gesundheitsprüfung von Bäumen in Form einer Sichtprüfung zweimal im Jahr erforderlich ist, nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Grundsätzlich sind nur beim Vorliegen besonderer Umstände weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der Zeuge C hat indes glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass er bei der Kastanie, von der der Ast abgebrochen ist, tatsächlich zweimal im Jahr — einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand — und zuletzt am 09. Mai 2007 eine Baumschau durchgeführt hat. Dazu wurde von unten aus in die Krone des Baumes gesehen; Mängel an der Kastanie hat der Zeuge C dabei nicht festgestellt. Dass bei dieser Baumschau zudem nicht Anzeichen verkannt oder übersehen wurden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinwiesen — auch dann wäre eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2004 - III ZR 225/03) -, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage des Sachverständigen X, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, fest. So hat die Begutachtung des Sachverständigen zwar ergeben, dass der Baum im Zeitpunkt der letzten Baumschau am 09. Mai 2007 bereits vorgeschädigt gewesen sein muss und einen Riss aufwies. Diesen konnte der Betrachter bei einer Baumschau vom Erdboden aus nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen allerdings nicht sehen, da er sich auf der vom Boden abgewandten Seite befand. Auch konnte der Sachverständige X keine sonstigen Anzeichen feststellen, die Anlass für den Verdacht einer Schädigung des Baumes hätten geben können. Darüber hinaus kommt eine Verkehrspflichtverletzung auch nicht aufgrund einer nicht hinreichenden Kontrolle nach dem Sturm „Kyrill" im Januar 2007 in Betracht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ist nämlich auch nach einem solchen Sturm eine Kontrolle in Form einer Regelbaumschau ausreichend. Dem hat die Beklagte aber genügt. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B X U