Urteil
3 O 246/07
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2007:1102.3O246.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17. 755, 54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. 01. 2007 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von Mehrwertsteuer aus einem Jagdpachtvertrag für den Zeitraum vom 01.04.1997 bis zum 31.03.2006. 3 Mit schriftlichem Jagdpachtvertrag vom 21.03.1997 verpachtete die Klägerin an den Beklagten mit Wirkung zum 01.04.1997 die Jagdnutzung auf den zum ihrem Eigenjagdbezirk "..." gehörenden Grundstücken. Der Vertrag regelt in § 2 die Größe und den Umfang der verpachteten Flächen und in § 3 die Dauer der Pachtzeit, welche sich auf neun Jahre bis zum 31.03.2006 erstreckte. Gemäß § 4 (1) betrug der Pachtzins in den Pachtjahren 1997 bis 2005 jeweils 22.125,- DM und im Pachtjahr 2006 22.576,- DM. Laut § 4 (2) hatte der Beklagte neben der Jagdpacht eine jährliche Entschädigung in Höhe von 50,- DM als Ersatz für den der Klägerin entgehenden forstwirtschaftlichen Ertrag aus einer Wildwiese zu zahlen. Nach § 4 (3) hatte er zusätzlich zur Jagdpacht die Kosten für den vorbeugenden Waldschutz in Höhe von 7,50 DM pro ha und Jahr zu zahlen. § 4 (4) lautet wie folgt: "Sollte die Stadt ... für Einnahmen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 mehrwertsteuerpflichtig werden, ist der Pächter verpflichtet, diese zusätzlich an die Stadt zu zahlen". 4 Der Beklagte zahlte die Pachtbeträge gemäß § 4 (1) bis (3) für die Jahre 1997 bis 2006, nicht jedoch den jeweiligen Mehrwertsteueranteil in Höhe von insgesamt 17.755,54 Euro. Der Mehrwertsteuersatz belief sich im Pachtjahr 01.04.1997 – 31.03.1998 auf 15 % und im Zeitraum 01.04.1998 – 31.03.2006 auf 16 %. Das Finanzamt ... führte ab dem 23.11.1998 für die Jahre 1995 und 1996 und für nachgemeldete Umsätze der Klägerin aus Vorjahren eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Nach Abschluss dieser Prüfung vertrat es die Auffassung, dass die Einkünfte der Klägerin aus der Verpachtung ihrer Eigenjagden umsatzsteuerpflichtig seien und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide, auch für die Folgejahre bis 2005. Die Klägerin legte gegen die Bescheide Einsprüche ein und beantragte mit Erfolg die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Eine Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) bezüglich der Besteuerung von Einnahmen aus der Jagdverpachtung war zum Zeitpunkt der Prüfung durch das Finanzamtes ... noch nicht erfolgt. Im Jahr 2001 und Anfang 2002 bat die Klägerin den Beklagten, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären, welchen er nicht abgab. Anfang Juni 2007 wies das Finanzamt ... die Einsprüche der Klägerin mit der Begründung zurück, der BFH habe durch Urteil vom 22.09.2005 die Rechtslage bezüglich der Umsatzsteuerpflicht von Einnahmen aus der Verpachtung von Eigenjagden juristischer Personen des öffentlichen Rechts geklärt und die Rechtsauffassung des Finanzamtes bestätigt. Die Einspruchsentscheidungen sind inzwischen rechtskräftig. Die Klägerin übertrug dem Forstamt ... durch Verträge mit Wirkung zum 16.07.1993 bzw. zum 01.01.2005 die technische Betriebsleitung für den städtischen Waldbesitz. Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach erfolglos zur Zahlung der jeweils angefallenen Mehrwertsteuer auf, so am 20. 11. 2000 zur Zahlung von 7.052,18 Euro für die Pachtjahre 1997 - 2000, und am 26.04.2006 und 05.01.2006 jeweils zur Zahlung von 17.755,58 Euro für die Pachtjahre 1997 - 2005. 5 Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte schulde ihr aufgrund des Pachtvertrages vom 21.03.1997 die Mehrwertsteuer auf die Jagdpacht, den Entschädigungsbetrag und den Betrag für den vorbeugenden Waldschutz. Sie sei bei der Verpachtung ihrer Eigenjagden gewerblich und unternehmerisch tätig geworden und angesichts dessen mehrwertsteuerpflichtig. Dem stehe die Übertragung der technischen Betriebsleitung auf das Forstamt nicht entgegen. Die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Beklagten sei mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.09.2005 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt seien die Ansprüche erstmals fällig geworden. Durch die Formulierung in § 4 (4) des Jagdpachtvertrages "sollte ... mehrwertsteuerpflichtig werden" sei erkennbar auf eine noch eintretende Mehrwertsteuerpflicht abgestellt worden. Die Parteien hätten auf diese Weise auch zukünftig noch eintretende Veränderungen der Rechtslage in den Vertrag einbeziehen wollen. Diese Regelung habe der Beklagte mit Abschluss des Vertrages akzeptiert. Eine Berufung auf die Verjährung sei treuwidrig, denn er habe damit rechnen müssen, dass eine Mehrwertsteuer erhoben werden könnte. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.755,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er ist der Ansicht, dass die Ansprüche verjährt seien, soweit die Forderung vor dem 31.12.2003 entstanden sei. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig und begründet. 14 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 17.755,54 € aus § 581 BGB i. V. m. § 4 (4) des zwischen den Parteien geschlossenen Jagdpachtvertrages. 15 Die Klägerin verpachtete an den Beklagten mit schriftlichem Jagdpachtvertrag vom 21. 03. 1997 die gesamte Jagdnutzung auf den zu ihrem Eigenjagdbezirk "..." gehörenden Grundstücken. Der Beklagte schuldet nicht nur die Zahlung der Pacht als solcher, sondern auch die Zahlung der Mehrwertsteuer. 16 Die Klägerin ist hinsichtlich ihrer Einnahmen aus der Verpachtung des Eigenjagdbezirkes mehrwertsteuerpflichtig, denn sie ist insoweit als eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewerblich tätig geworden im Sinne von § 2 Abs. 3 UStG. Das Urteil des BFH vom 22.09.2005 (AZ: V R 28/03), auf das sich das Finanzamt ... im Rahmen seiner gegenüber der Klägerin ergangenen Einspruchsentscheidung beruft, ist vorliegend einschlägig. Das Jagdrecht steht nach § 3 Abs. 1 BJagdG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden und darf nach § 3 Abs. 3, § 4 BJagdG nur in Eigenjagdbezirken ausgeübt werden. Es kann als Folge daraus auch nicht aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb herausgenommen werden, weshalb auch die Verpachtung des Jagdausübungsrechts nicht außerhalb desselben Betriebes erfolgen kann. 17 Die Klägerin betreibt als Eigentümerin der städtischen Waldflächen einen eigenen forstwirtschaftlichen Betrieb. Die den Eigenjagdbezirk bildenden Grundstücke sind Teile des Betriebsvermögens. Die Einräumung des Jagdausübungrechts seitens der Klägerin gegenüber den jeweiligen Pächtern ihrer Eigenjagden stellt eine wirtschaftliche Leistung dar. Die daraus erzielten Einnahmen fließen der Klägerin zu. Sie sind als Einkünfte gewerblicher Art im Zusammenhang mit dem Forstbetrieb der Klägerin im jeweiligen Haushaltsplan ausgewiesen. Die Klägerin hat nicht die Verwaltung ihres Eigenjagdbezirkes der staatlichen Landesforstverwaltung ... übertragen. Ausweislich der zwischen ihr und dem Forstamt ... geschlossenen Betriebsleitungsverträge hat sie dem Forstamt lediglich die technische Betriebsleitung übertragen, d.h. die Erstellung und Kontrolle des Wirtschaftsplans sowie als zusätzliche Einzelleistung den Holzverkauf. Die Gesamtverantwortung für die technische und kaufmännische Betriebsleitung ist jedoch, wie in den Verträgen ausdrücklich festgehalten ist, bei der Klägerin verblieben. 18 Die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin zur Zahlung der Mehrwertsteuer aus § 4 (4) des Pachtvertrages vom 21.03.1997 bezieht sich sowohl auf die Pacht gemäß § 4 (1) als auch auf den Entschädigungsbetrag gemäß § 4 (2) als auch auf den Betrag für den vorbeugenden Waldschutz gemäß § 4 (3). Dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2006 (AZ: III ZR 383/02) einen Fall betraf, in dem die Waldschadensverhütungspauschale Teil des Pachtzinses war, diese im vorliegenden Pachtvertrag jedoch gesondert ausgewiesen ist, ist unerheblich. Der Beklagte hat sich in § 4 (4) des Pachtvertrages vom 21.03.1997 ausdrücklich verpflichtet, an die Klägerin zusätzlich die auf die Einnahmen nach den Absätzen (1) – (3) entfallende Mehrwertsteuer zu zahlen. 19 Die Ansprüche der Klägerin sind, auch soweit sie die Zeit vor dem 31.12.2003 betreffen, nicht verjährt. Dass der Beklagte in den Jahren 2001/ 2002 den seitens der Klägerin erbetenen Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht abgegeben hat, ist nicht entscheidend. Die Ansprüche der Klägerin sind mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22. 09. 2005 fällig geworden sei. Erst seit diesem Zeitpunkt steht fest, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Einnahmen aus der Verpachtung der Eigenjagden mehrwertsteuerpflichtig ist. Zwar trifft die Rechtsauffassung des Beklagten grundsätzlich zu, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht das Entstehen oder die Fälligkeit einer Forderung bewirkt, sondern nur die damit zusammenhängenden Rechtsfragen beurteilt. Die von den Parteien vereinbarte Klausel in § 4 (4) des Pachtvertrages ist jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dahin auszulegen, dass die Pflicht des Beklagten zur Zahlung der Mehrwertsteuer an die Klägerin erst entsteht, wenn feststeht, dass die Klägerin ihrerseits mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 4 (4) "sollte die Stadt ... ... mehrwertsteuerpflichtig werden". Die Parteien haben gerade nicht eine sonst übliche Formulierung wie zum Beispiel "... zuzüglich Mehrwertsteuer" gewählt, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass ihnen bewusst ist, dass eine Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer noch in der Schwebe ist und rechtlich noch ungeklärt ist. Der Beklagte hat mit Unterzeichnung des Pachtvertrages vom 21.03.1997 die Pflicht übernommen, nach Klärung der Rechtslage eine eventuell bestehende Mehrwertsteuerpflicht der Klägerin zu begleichen und musste bei Abschluss des Vertrages mit einer nachträglichen Inanspruchnahme rechnen. Es kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie – letztlich auch im Interesse des Beklagten – gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch eingelegt hat und die höchstrichterliche Klärung der Rechtslage sich, nachdem auch der EuGH nicht mit der Thematik befasst hat, über mehrere Jahre hingezogen hat. 20 Der Zinsanspruch ist aus § 291 BGB gerechtfertigt. 21 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 I ZPO. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.