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Urteil

4 O 651/06

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2007:0509.4O651.06.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.486,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.01.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.486,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.01.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. TATBESTAND Der Kläger schloss mit der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer KR ...-... eine Fahrzeugvollversicherung bereffend den Pkw VW Sharan 7M, amtliches Kennzeichen ..., mit einem Selbstbehalt von 300,00 € ab. Am 16.04.06 gegen 07.15 Uhr befuhr Frau ..., die Ehefrau des Klägers, mit dem versicherten Fahrzeug die Autobahn A 2 zwischen Frankfurt/Oder und Berlin in Richtung Paderborn. In der Nähe von Frankfurt/Oder driftete das Fahrzeug von der rechten Fahrspur über die linke Fahrspur gegen die mittlere Leitplanke ab und streifte diese. Anschließend fuhr sie weiter. Der Fahrzeugschaden beläuft sich auf 6.786,41 €. Am 18.04.06 meldete der Kläger den Unfall der Beklagten telefonisch. Die schriftliche Schadensanzeige erreichte die Beklagte erst am 05.05.06. Mit Schreiben vom 26.04.06 meldete der Kläger seine Forderungen erfolglos bei der Beklagten an. Der Kläger behauptet, ein Schaden sei an der Leitplanke nicht entstanden. Seine Ehefrau fahre das Fahrzeug lediglich gelegentlich. Er ist der Ansicht, seine Ehefrau sei nicht als seine Repräsentantin anzusehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus der mit ihr unter der Versicherungsscheinnummer KR ...-... abgeschlossenen Kaskoversicherung 6.486,41 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, sie sei gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 7 Abs. 5 Ziff. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Frau ... sei Repräsentantin des Klägers und habe sich der Verkehrsunfallunfallflucht schuldig gemacht, was auch eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach sich ziehen würde. Hierzu behauptet die Beklagte, es sei in Anbetracht des Fahrzeugsschadens technisch ausgeschlossen, dass die Leitplanke nicht beschädigt worden sei. Durch das Wegfahren sei – unstreitig - nicht überprüfbar, ob Frau ... wo möglich alkoholisiert oder übermüdet gewesen sei. Frau ... nutze das Fahrzeug nach Angaben des Klägers zu mehr als 60 %. Die Anschaffungskosten seien zusammen übernommen worden. Für die laufenden Kosten würden beide aufkommen. Des weiteren ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger habe eine Obliegenheitsverletzung begangen, indem er den Versicherungsfall nicht binnen einer Woche der Beklagten schriftlich angezeigt habe. Dem Kläger sei auch vorzuwerfen, dass keine belastbaren Angaben zum Unfallhergang erfolgt seien. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.486,41 € aus dem Fahrzeugvollversicherungsvertrag, Versicherungsscheinnummer KR ....-.... Die Beklagte ist nicht von ihrer Leistungspflicht gem. § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG frei geworden. Eine Obliegenheitspflichtverletzung seitens des Klägers gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, S. 3 AKB konnte nicht festgestellt werden. Ob Frau ... eine nach § 142 StGB strafbare Unfallflucht begangen und dadurch der Kläger die versicherungsvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat (BGH, NJW-RR 2000, S. 554), § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 AKB, kann dahin stehen. Frau ... ist nicht die Repräsentantin des Klägers. Eine Zurechnung ihres Verhaltens wäre nur in diesem Fall in Betracht gekommen. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- und oder eines ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH NJW-RR 2003, 1250 f.). Das "Vertretungsverhältnis" bezieht sich auf die Risikoverwaltung und erfordert insoweit die Befugnis, selbstständig in nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Voraussetzung für eine solche Risikoverwaltung, an die heute hohe Anforderungen gestellt werden, ist im Hinblick auf Risiken, die durch den Umgang mit einer Sache gekennzeichnet sind, die vollständige Überlassung der Obhut über die Sache ohne tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers (BGH NJW-RR 2003, 1251, VersR 1986, 696; OLG Hamm, VersR 1988, S. 510). Dass einem Dritten vorübergehend die alleinige Obhut über die Sache übertragen ist, macht ihn daher noch nicht zum Repräsentanten. Der Versicherungsnehmer muss sich vielmehr im Rahmen der Risikoverwaltung der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit für den Gegenstand ohne wesentliche Einschränkungen und Vorbehalte begeben haben (BGH NJW-RR 2003, 1251; OLG München, U. v. 21.03.2006, Az: 25 U 2432/04). Darf ein Dritter die Sache neben dem Versicherungsnehmer so benutzen wie dieser, genügt dies nicht (OLG Hamm, VersR 1988, S. 510, Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 6 Rn. 58 AKB). Im Hinblick auf diese Grundsätze konnte vorliegend nicht von einer Repräsentantenstellung von Frau ... ausgegangen werden. Der Vortrag der Beklagten reicht nicht für die Annahme aus, dass Frau ... die vollständige Überlassung der Obhut über die Sache ohne tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers durch den Kläger übertragen worden ist. Der Vortrag, der Kläger habe selbst angeben, seine Ehefrau nutze den PKW zu mehr als 60 %, lässt den Schluss dahingehend zu, dass sie grundsätzlich die Sache neben dem Kläger so benutzen darf wie dieser. Hieraus alleine ergibt sich aber nicht, dass sich der Kläger gerade im Rahmen der Risikoverwaltung der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit für den Gegenstand ohne wesentliche Einschränkungen und Vorbehalte begeben hat. Dies gilt ebenso für den Vortrag, dass die Anschaffungskosten gemeinschaftlich aufgebracht worden seien und die laufenden Kosten gemeinschaftlich bestritten würden. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass für den kurzen Zeitpunkt der Fahrt der Fahrer die Obhut über die Sache ausübt. Dies ergibt sich aus der Natur der Sache und würde anderenfalls stets eine Repräsentantenstellung des jeweiligen Fahrers begründen. Es müssen schon weitere Umstände hinzutreten. Eine Obliegenheitspflichtverletzung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger den Versicherungsfall der Beklagten nicht innerhalb einer Woche schriftlich angezeigt hat, § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AKB. Der Unfall fand am 16.04.2006 statt. Der Kläger meldete am 18.04.2006 telefonisch den Unfall. Dies ist als ausreichend anzusehen. Gem. § 33 Abs. 2 VVG kann der Versicherer sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach welcher er von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nicht genügt wird, sofern er in anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Diese Vorschrift ist halbzwingend und geht sowohl einer etwaigen vertraglichen Regelung als auch § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AKB vor, mit der Folge, dass die nicht fristgerecht gewahrte Schriftform unschädlich ist, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Frist den Versicherungsfall mündlich anzeigt (Prölss/Martin, § 7 Rn. 3 AKB, § 33 Rn. 19 VVG). Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs.1, § 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. ... ... ...