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Beschluss

1 Qs 60/18

LG OSNABRUECK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Androhung von Ordnungsmitteln wegen Verletzung einer im Adhäsionsvergleich getroffenen Unterlassungsverpflichtung ist nicht Sache des Strafgerichts, sondern des zuständigen Zivilgerichts nach § 406b Satz 2 StPO in Verbindung mit § 890 ZPO. • Die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ist Teil des vollstreckungsrechtlichen Verfahrens und gehört zu dem in § 406b StPO geregelten Verfahren. • Bei fehlender Zuständigkeit des Strafgerichts ist der Beschluss aufzuheben und an das Amtsgericht zur Weiterleitung an das zuständige Zivilgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit des Strafgerichts für Androhung von Ordnungsmitteln bei Adhäsionsvergleich • Die Androhung von Ordnungsmitteln wegen Verletzung einer im Adhäsionsvergleich getroffenen Unterlassungsverpflichtung ist nicht Sache des Strafgerichts, sondern des zuständigen Zivilgerichts nach § 406b Satz 2 StPO in Verbindung mit § 890 ZPO. • Die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ist Teil des vollstreckungsrechtlichen Verfahrens und gehört zu dem in § 406b StPO geregelten Verfahren. • Bei fehlender Zuständigkeit des Strafgerichts ist der Beschluss aufzuheben und an das Amtsgericht zur Weiterleitung an das zuständige Zivilgericht zurückzuverweisen. Der Angeklagte war wegen des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung angeklagt; die verletzte ehemalige Lebensgefährtin stellte im Adhäsionsverfahren einen Schmerzensgeldantrag. In der Hauptverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich mit einer gegenseitigen Unterlassungsverpflichtung, verbunden mit der Vereinbarung eines Ordnungsgeldanspruchs bis 5.000 € bei Zuwiderhandlung. Das Verfahren wurde vorläufig eingestellt und die Erfüllung des Vergleichs zur Auflage gemacht. Nachdem die Zeugin behauptete, der Angeklagte habe sie über Instagram kontaktiert, beantragte ihr Prozessbevollmächtigter die Androhung eines Ordnungsgeldes. Das Amtsgericht nahm das Verfahren wieder auf und drohte dem Angeklagten ein Ordnungsgeld bis 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft an. Dagegen legte der Angeklagte Beschwerde ein; das Landgericht prüfte die Zulässigkeit und Sachlage. • Zuständigkeitsregelung: Nach § 406b Satz 2 StPO ist für die Vollstreckung von Ansprüchen aus einem im Adhäsionsverfahren geschlossenen Vergleich das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig; die Strafgerichte sollen von vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen verschont bleiben. • Rechtsnatur der Androhung: Die Androhung und die Festsetzung von Ordnungsmitteln gehören zum Vollstreckungsverfahren des titulierten Anspruchs und sind sachlich dem zivilrechtlichen Vollstreckungsrecht zuzuordnen; die Androhung ist vorbereitender Teil der Festsetzung und damit kein selbständiges strafprozessuales Vorverfahren. • Unzulässige Zuständigkeit: Die Strafrichterin hat die Androhung nach § 890 ZPO ausgesprochen, obwohl § 406b Satz 2 StPO die Zuständigkeit dem Zivilgericht zuweist; hierin liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler, der zur Aufhebung führen muss. • Verfahrensfolgen: Aufgrund des Zuständigkeitsmangels kann die Kammer nicht selbst in der Sache entscheiden; sie hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur Weiterleitung an das zuständige Zivilgericht zurückverwiesen. • Kostenentscheidung: Wegen des Verfahrensabschlusses in der strafprozessualen Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen; für das weitere zivilrechtliche Verfahren bleibt die Kostenfolge offen. Die Beschwerde des Angeklagten hatte Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts vom 25.09.2018, mit dem dem Angeklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes beziehungsweise ersatzweise Ordnungshaft angedroht wurde, ist aufgehoben. Das Amtsgericht hat die Sache zur erneuten Entscheidung und zur Vorlage beim zuständigen Zivilgericht zurückzuverweisen, da nach § 406b Satz 2 StPO die Androhung und Durchsetzung von Ordnungsmitteln bei Ansprüchen aus Adhäsionsvergleichen nicht Sache des Strafgerichts, sondern des Gerichts der bürgerlichen Rechtspflege ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse. Weitere Entscheidungen über die Vollstreckung sind durch das zuständige Zivilgericht zu treffen.