Beschluss
1 Qs 57/12
LG OSNABRUECK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übersetzung schriftlicher Vernehmungsprotokolle in die Muttersprache des nicht deutschkundigen Beschuldigten kann erforderlich sein, wenn diese Aussagen für die Belastung des Beschuldigten wesentlich sind.
• Der Anspruch auf ein faires Verfahren umfasst die kostenfreie Übermittlung solcher schriftlichen Verfahrensakten in eine für den Beschuldigten verständliche Sprache, soweit deren Verständnis für eine sachgerechte Verteidigung notwendig ist.
• Die Erörterung der Aussage durch Verteidiger und Dolmetscher reicht nicht immer aus; bei umfangreichen oder entscheidenden Aussagen ist eine wortgetreue Übersetzung geboten.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit schriftlicher Übersetzung belastender Zeugenaussagen in die Muttersprache • Die Übersetzung schriftlicher Vernehmungsprotokolle in die Muttersprache des nicht deutschkundigen Beschuldigten kann erforderlich sein, wenn diese Aussagen für die Belastung des Beschuldigten wesentlich sind. • Der Anspruch auf ein faires Verfahren umfasst die kostenfreie Übermittlung solcher schriftlichen Verfahrensakten in eine für den Beschuldigten verständliche Sprache, soweit deren Verständnis für eine sachgerechte Verteidigung notwendig ist. • Die Erörterung der Aussage durch Verteidiger und Dolmetscher reicht nicht immer aus; bei umfangreichen oder entscheidenden Aussagen ist eine wortgetreue Übersetzung geboten. Der Beschuldigte wird wegen schwerer Straftaten auf Grundlage unter anderem der Angaben der polnischen Zeugin S. K. beschuldigt. Die Zeugin wurde am 14.02.2011 polizeilich und am 24.02.2011 richterlich vernommen; beide Vernehmungen liegen nur in deutscher Übersetzung vor. Der Verteidiger beantragte die vollständige Übersetzung der Vernehmungsprotokolle ins Polnische; die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht lehnten dies ab mit der Begründung, Gespräche zwischen Beschuldigtem und Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers reichten aus. Der Haftbefehl stützte sich insbesondere auf die Aussagen der Zeugin. Der Verteidiger erhob Beschwerde gegen die Ablehnung der Feststellung der Erforderlichkeit der Übersetzung. • Rechtlicher Rahmen: Anspruch auf ein faires Verfahren umfasst nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und BGH, dass für den nicht deutschkundigen Beschuldigten maßgebliche schriftliche Verfahrensakten in einer für ihn verständlichen Sprache zur Verfügung stehen; erträgt der Staat Kosten, die einem deutschkundigen Beschuldigten nicht entstünden. • Erforderlichkeitsprüfung: Der Anspruch ist begrenzt auf solche Schriftstücke, deren Verständnis für eine sachgerechte Verteidigung notwendig ist; hierbei kann es sich neben Haftbefehlen und Anklageschriften auch um Zeugenaussagen handeln, wenn diese für die Belastung des Beschuldigten wesentlich sind. • Anwendung auf den Fall: Die Aussagen der Zeugin S. K. sind zentral für die Haft- und Belastungsentscheidung; für die Prüfung von Konstanz, Zuverlässigkeit und zur gezielten Verteidigung kommt es auf den genauen Wortlaut an. • Praktische Erwägung: Umfang und Detailreichtum der Vernehmungsprotokolle verhindern, dass allein Gespräche mit Verteidiger und Dolmetscher eine gleichwertige Kenntnis vermitteln; somit ist die wortgetreue Übersetzung erforderlich. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Die Beschwerde ist erfolgreich, das Amtsgerichtsurteil wird aufgehoben und festgestellt, dass die vollständige Übersetzung der Vernehmungen in die polnische Sprache zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten erforderlich ist. Die Beschwerde des Beschuldigten ist erfolgreich. Das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und stellt fest, dass die vollständige Übersetzung der Vernehmungen der Zeugin S. K. (14.02.2011 und 24.02.2011) in die polnische Sprache erforderlich ist. Begründend führt das Gericht aus, dass die Aussagen der Zeugin für die Belastung des Beschuldigten maßgeblich sind und ihr Wortlaut für die Prüfung von Konstanz und Zuverlässigkeit sowie für eine sachgerechte Verteidigung entscheidend ist. Gespräche zwischen Verteidiger, Beschuldigtem und Dolmetscher ersetzen nicht die verschriftlichte, muttersprachliche Fassung bei so umfangreichen und belastenden Protokollen. Die Feststellung verpflichtet die Behörden, die Übersetzung bereitzustellen, damit der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte tatsächlich und gleichwertig wahrnehmen kann.