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Beschluss

10 Qs 92/10

LG OSNABRUECK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entpflichtung eines beigeordneten Pflichtverteidigers setzt einen objektiv feststellbaren, tiefgreifenden Vertrauensverlust voraus; bloße Misshelligkeiten genügen nicht. • Beiordnung eines Wahlverteidigers ist grundsätzlich zurückzunehmen, wenn ein anderer Verteidiger gewählt und dessen Annahme erklärt wird; Ausnahmen sind zulässig, wenn zur Sicherung des Verfahrens die Aufrechterhaltung der Beiordnung erforderlich ist. • Ein der Gerichtssprache nicht kundiger Angeklagter hat nach Art. 6 III EMRK Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren, einschließlich vorbereitender Gespräche mit dem Verteidiger.
Entscheidungsgründe
Beiordnungspflichtverteidiger bleibt in beschleunigter Haftsache; Anspruch auf Dolmetscher für Verteidigungsgespräche • Die Entpflichtung eines beigeordneten Pflichtverteidigers setzt einen objektiv feststellbaren, tiefgreifenden Vertrauensverlust voraus; bloße Misshelligkeiten genügen nicht. • Beiordnung eines Wahlverteidigers ist grundsätzlich zurückzunehmen, wenn ein anderer Verteidiger gewählt und dessen Annahme erklärt wird; Ausnahmen sind zulässig, wenn zur Sicherung des Verfahrens die Aufrechterhaltung der Beiordnung erforderlich ist. • Ein der Gerichtssprache nicht kundiger Angeklagter hat nach Art. 6 III EMRK Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren, einschließlich vorbereitender Gespräche mit dem Verteidiger. Der Angeklagte H. wurde beschuldigt, Amphetamin beim Grenzübertritt eingeschleust zu haben. Bei der Haftvorführung erklärte er, Rechtsanwalt Kr. beauftragt zu haben; Kr. wurde als Pflichtverteidiger beigeordnet. Später meldete Rechtsanwalt Ko. sich als Wahlverteidiger mit Vollmacht und beantragte die Entpflichtung von Kr. sowie seine Beiordnung; zugleich beantragte er die Hinzuziehung einer estnischsprachigen Dolmetscherin für Besprechungen. Das Amtsgericht lehnte die Entpflichtung Kr.s und die Beiordnung Ko.s ab; auch verweigerte es die Dolmetscherbestellung. Ko. legte Beschwerde gegen diese Entscheidungen ein. • Entpflichtung des Pflichtverteidigers: Ein Anspruch des Angeklagten auf Entpflichtung besteht nur bei Zustimmung aller Beteiligten oder bei einem wichtigen Grund, der eine tiefgreifende und objektiv feststellbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses begründet. Bloße Misshelligkeiten oder vom Angeklagten bewusst herbeigeführte Störungen genügen nicht. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass eine solche Zerrüttung hier nicht vorliegt; der Pflichtverteidiger war zuvor vom Angeklagten gewählt worden. • Aufrechterhaltung der Beiordnung trotz Wahlverteidiger: Grundsätzlich ist bei Bestellung eines Wahlverteidigers die Beiordnung zurückzunehmen; hiervon kann jedoch abgewichen werden, wenn die Aufrechterhaltung der Beiordnung zur Förderung oder Beschleunigung des Verfahrens erforderlich ist. In dieser Haftsache mit anberaumtem Hauptverhandlungstermin war wegen Beschleunigungsbedürftigkeit und unklarer Teilnahmefähigkeit des Wahlverteidigers die Fortführung der Beiordnung gerechtfertigt. • Dolmetscheranspruch: Nach Art. 6 III EMRK hat ein der Gerichtssprache nicht kundiger Angeklagter Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren, einschließlich vorbereitender Gespräche mit dem Verteidiger. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der finanziellen Lage und auch dann, wenn bereits ein Pflichtverteidiger bestellt ist; es wäre sonst eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Die Beschwerde des Wahlverteidigers war insoweit unbegründet, als die Entpflichtung des Pflichtverteidigers Kr. und die Beiordnung Ko.s abgelehnt wurden; die Beiordnung des Pflichtverteidigers blieb zur Sicherung und Beschleunigung des Verfahrens bestehen. Zugunsten des Angeklagten wurde jedoch festgestellt, dass er Anspruch auf die unentgeltliche Hinzuziehung einer estnischsprachigen Dolmetscherin für Besprechungen mit seinem Wahlverteidiger hat; die Kosten hierfür sind dem Angeklagten zuzurechnen. Insgesamt bleibt damit die prozessuale Vertretung primär beim beigeordneten Pflichtverteidiger, während dem Angeklagten zugleich der Zugang zu verständlicher Kommunikation mit seinem Wahlverteidiger durch einen Dolmetscher gewährleistet wird.