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Urteil

1 O 295/07

LG OSNABRUECK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Erteilung einer Löschungsbewilligung kann ein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn die Weigerung zur Löschung rechtsmissbräuchlich ist. • Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit kann faktisch nur einen Teil des belasteten Grundstücks betreffen; für den nicht betroffenen Teil fehlt dem Berechtigten ein schutzwürdiges Interesse an Fortbestand der Dienstbarkeit. • Die Teilweglöschung ist möglich, wenn der betroffene Grundstücksteil klar bestimmbar ist (§ 7 Abs. 2 GBO); die Verpflichtung zur Löschungsbewilligung kann auch ohne förmliche Teilung des Grundstücks bestehen.
Entscheidungsgründe
Löschungsbewilligungspflicht wegen rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Grunddienstbarkeitslöschung • Zur Erteilung einer Löschungsbewilligung kann ein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn die Weigerung zur Löschung rechtsmissbräuchlich ist. • Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit kann faktisch nur einen Teil des belasteten Grundstücks betreffen; für den nicht betroffenen Teil fehlt dem Berechtigten ein schutzwürdiges Interesse an Fortbestand der Dienstbarkeit. • Die Teilweglöschung ist möglich, wenn der betroffene Grundstücksteil klar bestimmbar ist (§ 7 Abs. 2 GBO); die Verpflichtung zur Löschungsbewilligung kann auch ohne förmliche Teilung des Grundstücks bestehen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines schmalen Grundstücksstreifens, der teilweise zwischen den Grundstücken des Beklagten verläuft. 1996 vereinbarten die Parteien notariell ein Nutzungs- und Pflegeverhältnis; der Beklagte erhielt Überwegungsrechte und legte Pflichten zur Bepflanzung und Pflege der übrigen Fläche schriftlich fest. Die ursprünglich geplante Bahntrasse auf dem Streifen wurde 2002 aufgegeben. Die Klägerin will nun das nicht mehr benötigte Flurstück .../1 lastenfrei an Dritte veräußern, scheitert aber am Grundbucheintrag zugunsten des Beklagten. Sie verlangt gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe einer Löschungsbewilligung für das Flurstück .../1; der Beklagte verweigert dies mit dem Verweis auf die Grundbucheintragung und die fehlende notarielle Grundlage für schuldrechtliche Änderungen. • Anspruchsgrundlage ist Treu und Glauben (§ 242 BGB). In Ausnahmefällen kann § 242 BGB anspruchsbegründend wirken, wenn die Rechtsausübung des Berechtigten schutzwürdigkeitswidrig ist. • Die Weigerung des Beklagten, die Löschungsbewilligung für das Flurstück .../1 zu erteilen, ist rechtsmissbräuchlich, weil ihm an diesem Teil kein schutzwürdiges Eigeninteresse zur Ausübung der eingetragenen Dienstbarkeit zusteht. • Faktisch beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit auf das Flurstück .../2, das zwischen den Grundstücken des Beklagten liegt; nur für diesen Teil besteht ein berechtigtes Interesse an Überwegungsrechten und Verkehrssicherungspflichtfreistellung. • Die schuldrechtliche Vereinbarung von 1996 bestätigt diese faktische Beschränkung: Der Beklagte wurde hinsichtlich der Fläche parallel zu seinen Grundstücken von Verkehrssicherungspflichten freigestellt, während für die restliche Fläche lediglich Pflegepflichten vereinbart wurden; insofern hat der Beklagte keine Nutzungsrechte am Flurstück .../1 erworben. • § 1026 BGB (Wirkung bei Teilung des belasteten Grundstücks) unterstützt die Beurteilung: Wäre das Grundstück geteilt worden, stünde der Klägerin die Löschung zu; es ist prozessökonomisch nicht erforderlich, die Klägerin auf eine formelle Teilung zu verweisen. • Teilweglöschung ist nach § 7 Abs. 2 GBO zulässig, wenn der betroffene Teil eindeutig bestimmbar ist; das Flurstück .../1 ist eindeutig abgrenzbar und kartographisch nachweisbar, sodass hierdurch keine Unklarheiten im Grundbuch zu erwarten sind. Die Klage ist begründet; der Beklagte wird verurteilt, die beantragte Löschungsbewilligung für das Flurstück .../1 abzugeben. Das Gericht stellt fest, dass die Verweigerung der Löschung rechtsmissbräuchlich ist, weil der Beklagte an diesem Teil kein schutzwürdiges Interesse zur Ausübung der Grunddienstbarkeit hat. Die Teilweglöschung ist zulässig, weil der zu löschende Grundstücksteil klar bestimmbar ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.