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Beschluss

10 Qs / 730 Js 23947/06 - 1/07

LG OSNABRUECK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beteiligungsbeschluss nach § 440 Abs. 3 StPO i.V.m. § 431 StPO und dessen förmliche Zustellung sind erforderlich, damit dem Beteiligten rechtliches Gehör im Einziehungsverfahren gewahrt ist. • Ein objektives Einziehungsverfahren nach § 76a StGB i.V.m. § 440 StPO ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 3 StGB nicht vorliegen; eine nach § 154 StPO ausgesprochene Einstellung verhindert die Fortführung des subjektiven Verfahrens nur, wenn eine Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 3 oder 4 StPO ausgeschlossen ist. • Für die Anordnung der Einziehung ist die konkrete Feststellung der tatbezogenen Vortat einschließlich Eingrenzung von Tatzeit und Tatort erforderlich; bloße Vermutungen über deliktische Herkunft genügen nicht. • Bei Annahme deliktischer Herkunft sind alle Tatumstände zu würdigen; insbesondere sind nahe liegende alternative Begründungen (z. B. Zusammenhang mit späterer Drogenfestnahme) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Einziehungsbeschluss wegen Verfahrens- und Substanzmängeln • Ein Beteiligungsbeschluss nach § 440 Abs. 3 StPO i.V.m. § 431 StPO und dessen förmliche Zustellung sind erforderlich, damit dem Beteiligten rechtliches Gehör im Einziehungsverfahren gewahrt ist. • Ein objektives Einziehungsverfahren nach § 76a StGB i.V.m. § 440 StPO ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 3 StGB nicht vorliegen; eine nach § 154 StPO ausgesprochene Einstellung verhindert die Fortführung des subjektiven Verfahrens nur, wenn eine Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 3 oder 4 StPO ausgeschlossen ist. • Für die Anordnung der Einziehung ist die konkrete Feststellung der tatbezogenen Vortat einschließlich Eingrenzung von Tatzeit und Tatort erforderlich; bloße Vermutungen über deliktische Herkunft genügen nicht. • Bei Annahme deliktischer Herkunft sind alle Tatumstände zu würdigen; insbesondere sind nahe liegende alternative Begründungen (z. B. Zusammenhang mit späterer Drogenfestnahme) zu berücksichtigen. In einem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft die Einziehung von 46.655,00 Euro und zweier sichergestellter Mobiltelefone beantragt. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag die Einziehung des Geldbetrags und der Telefone an. Der Beschwerdeführer legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Zuvor war das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer nach § 154 StPO eingestellt worden; gegen die Verurteilung durch ein anderes Gericht war Revision eingelegt. Zudem wurde der Beschwerdeführer wenige Wochen nach der fraglichen Ausreise in die Niederlande mit einer großen Menge Marihuana festgenommen. • Verfahrensrechtlich fehlt ein Beteiligungsbeschluss nach § 440 Abs. 3 StPO i.V.m. § 431 Abs. 1 und 5 StPO sowie dessen förmliche Zustellung, § 433 Abs. 1 S.1 StPO i.V.m. § 201 Abs.1 StPO; dadurch wurde dem Beschwerdeführer nicht in gebotener Form rechtliches Gehör gewährt. • Das objektive Einziehungsverfahren nach § 440 StPO i.V.m. § 76a StGB kommt nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 76a Abs.3 StGB in Betracht; eine Einstellung nach § 154 StPO führt hier nicht automatisch zu einem Verfahrenshindernis, weil die Wiederaufnahme der Strafverfolgung nach § 154 Abs.3 oder 4 StPO möglich bleibt und Revision gegen die Verurteilung eingelegt ist. • Materiell fehlt eine konkrete und individualisierbare Feststellung der Vortat (z. B. Geldwäsche) mit Eingrenzung von Tatzeit und Tatort; bloße Vermutungen über deliktische Herkunft genügen nicht zur Tragfähigkeit eines Einziehungsbeschlusses. • Stattdessen kommt allenfalls die Annahme in Betracht, dass der Geldbetrag Entgelt einer Drogenlieferung war; das Gericht muss alle Umstände würdigen, einschließlich der späteren Festnahme des Beschwerdeführers mit 27 kg Marihuana, bevor eine Einziehung entschieden werden kann. Die sofortige Beschwerde ist begründet; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 29.11.2006 wird aufgehoben. Das Verfahren zur Einziehung war verfahrens- und substanzrechtlich nicht tragfähig, weil formelle Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden und die Voraussetzungen für ein objektives Einziehungsverfahren nach § 76a StGB nicht vorlagen. Zudem fehlten konkrete Feststellungen zur Vortat und zur Herkunft des Geldbetrags, sodass eine Einziehung nicht getragen werden kann. Das Amtsgericht muss bei weiterer Entscheidung die Verfahrensvoraussetzungen herstellen und die Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der späteren Drogenfestnahme, neu vornehmen.