Urteil
18 O 472/05
LG OSNABRUECK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Herstellervertreter ist aktivlegitimiert gegen irreführende Werbung eines Einzelhändlers, wenn beide denselben Abnehmerkreis ansprechen.
• Angebote in Internet-Shops sind Werbung im Sinn des § 5 UWG.
• Es ist irreführend, Waren im Internet als verfügbar oder "nachbestellt" anzubieten, wenn sie nicht kurzfristig lieferbar sind; hierzu sind konkrete Angaben zu Lieferzeiten erforderlich (§ 5 Abs. 5 UWG).
Entscheidungsgründe
Irreführende Verfügbarkeitshinweise in Internetshops bei nicht kurzfristig lieferbaren Waren • Ein Herstellervertreter ist aktivlegitimiert gegen irreführende Werbung eines Einzelhändlers, wenn beide denselben Abnehmerkreis ansprechen. • Angebote in Internet-Shops sind Werbung im Sinn des § 5 UWG. • Es ist irreführend, Waren im Internet als verfügbar oder "nachbestellt" anzubieten, wenn sie nicht kurzfristig lieferbar sind; hierzu sind konkrete Angaben zu Lieferzeiten erforderlich (§ 5 Abs. 5 UWG). Die Klägerin vertreibt in Deutschland Projektoren ihrer Muttergesellschaft. Die Beklagte betreibt einen Internet-Shop und bot dort einen bestimmten Projektor zu einem sehr niedrigen Preis mit dem Hinweis "lieferbar! Versandzeit ca. 2-4 Tagen" an. Ein Kunde bestellte am 14.07.2005; die Bestellung wurde bestätigt. Am 15.07.2005 teilte die Beklagte per E-Mail mit, das Gerät sei nicht mehr verfügbar und werde voraussichtlich nicht mehr eintreffen, und bot stattdessen ein anderes Gerät an. Auf der Angebotsseite blieb das Produkt sichtbar, später mit dem Hinweis "Nachbestellt". Die Klägerin machte geltend, dies sei irreführende Werbung über den Warenbestand und beantragte eine einstweilige Verfügung. Die Beklagte behauptete, nur wenige Geräte seien verkauft worden und es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis; zudem seien Internetangebote keine Werbung im Sinn des § 5 UWG. Das Gericht hielt die Klageanträge für begründet. • Zwischen Herstellervertreter und Einzelhändler besteht ein Wettbewerbsverhältnis, wenn beide denselben Abnehmerkreis ansprechen; dies begründet Aktivlegitimation der Klägerin (§§ 5, 8 UWG). • Internet-Angebote von Online-Shops sind Werbung i.S.d. § 5 UWG, da sie auf Absatzförderung gerichtet sind; richtlinienkonforme Auslegung erfolgt anhand der Irreführungs-Richtlinie. • § 5 Abs. 5 UWG ist auf Internet-Shops anwendbar: Verbraucher erwarten bei Internetangeboten grundsätzlich sofortige Verfügbarkeit oder konkrete Angaben zu Lieferfristen. • Die Anforderungen an Darstellung und Aktualität sind im Internet höher als beim Versandkatalog; Betreiber müssen tagesaktuell reagieren oder geeignete Hinweise/Automatisierungen vorhalten. • Die E-Mail der Beklagten, mit der kurzfristig ein anderes Gerät angeboten wurde, zeigt die besondere Gefährdung des Verbrauchers und die Ausnutzung der bereits initiierten Geschäftsbeziehung. • Die Bezeichnung "nachbestellt" ist ohne konkrete Lieferangabe nicht aussagekräftig und irreführend, wenn der Anbieter selbst annimmt, die Nachbestellung werde erfolglos bleiben; entscheidend ist das Verständnis des durchschnittlichen informierten Verbrauchers. • Der Vortrag der Beklagten, die Verfügbarkeit sei erst kurz zuvor erschöpft gewesen, rechtfertigt keine Entlastung, da eine kurzfristige Aktualisierung des Internetangebots zumutbar war. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten nach den allgemeinen Regeln (§ 91 ZPO); Streitwert 25.000 EUR angemessen wegen Generalpräventionsinteresse. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde stattgegeben. Die Werbung der Beklagten war irreführend i.S.v. § 5 Abs. 5 UWG, weil sie nicht kurzfristig lieferbare Projektoren ohne aussagekräftige Lieferangaben als verfügbar bzw. nur mit dem Hinweis "nachbestellt" anbot. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da beide Parteien denselben Abnehmerkreis ansprechen. Die Beklagte hätte ihr Internetangebot tagesaktuell anpassen oder klare Lieferfristen angeben müssen; das Unterlassen stellt eine Wettbewerbsverletzung dar. Die Beklagte hat daher kein Recht, mit der beanstandeten Darstellung weiterzuwerben; die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.