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Urteil

7 S 94/02

Landgericht Osnabrück, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1187,21 Euro (= 2.321,98 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 2.3.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Wert der Beschwer: bis 1.500 Euro. Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil das beklagte Textilreinigungsunternehmen ihre Gardinen mangelhaft gereinigt habe. 2 Die Klägerin ließ am 14.2.2001 bei der Beklagten ihre Gardinen für 93 DM reinigen, die gemäß Rechnung vom 19.12.1998 (Bl. 93, 86 dA) für 3.265,97 DM gekauft waren. Bei Abholung war die Klägerin mit dem Ergebnis nicht zufrieden; gemäß dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten waren die Gardinen, die kein Pflegeetikett trugen, vergraut. Daraufhin ließ die Klägerin die Gardinen von der Beklagten waschen. 3 Ob und welche AGB zugrundegelegen haben, ist streitig. Diejenigen AGB, die nach Behauptung der Beklagten an der Tür ausgehangen haben, haben auszugsweise - ergänzend wird auf die Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 16 dA, Bezug genommen - Wortlaut: 4 "6. Soweit wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - haften, kann nur Geldersatz verlangt werden. Wir haften in Höhe des Zeitwertes, höchstens jedoch bis zum 15-fachen unseres Preises für die Vollreinigung, das Waschen des zur Bearbeitung eingelieferten Gegenstandes, es sei denn der Auftraggeber macht von der Möglichkeit Gebrauch, unsere unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes durch Aufpreis (Tarifwahl) oder durch Abschluß einer Versicherung zu vereinbaren, was wir empfehlen. 5 Das gleiche gilt für alle anderen Aufträge (z.B. Lederreinigung, Teppich und Polstermöbelreinigung, Färben). Aufpreis bzw. Versicherungsprämie richten sich nach dem angegebenen Zeitwert". 6 Diejenigen Lieferbedingungen, die nach Behauptung der Beklagten auf der Rückseite der Lieferzettel abgedruckt waren, haben auszugsweise - ergänzend wird auf die Anlage zum Fax vom 18.3.2002 Bl. 75 dA und die Anlage zum Verhandlungsprotokoll, Bl. 105 dA, Bezug genommen -folgenden Wortlaut: 7 "5. Haftungsgrenze. Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. 8 Achtung: 9 Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). 10 Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluß einer Versicherung, vereinbaren." 11 Die Klägerin hat im wesentlichen behauptet: 12 Die Beklagte habe unsachgemäß gearbeitet, so dass die Gardinen nicht mehr brauchbar seien. Der Zeitwert habe 2.500 DM betragen; das Gardinenzubehör sei nicht wieder verwendbar. Einschließlich des nutzlos aufgewendeten Reinigungspreises könne sie daher 2.593 DM verlangen. 13 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14 2,593 DM 15 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.7.2000 16 zu zahlen. 17 Die Beklagte hat 18 Klageabweisung beantragt. 19 Sie hat im wesentlichen vorgetragen: 20 Die Klägerin habe eine Reinigung und danach ein Waschen gewünscht. Mit dem Ergebnis sei die Klägerin zufrieden gewesen. Die Beklagte habe ordnungsgemäß gehandelt. Gemäß den AGB hafte die Beklagte nur bei Verschulden und könne die Klägerin maximal das 15fache des Reinigungspreises, also 1.395 DM, verlangen. 21 Nach Einholung eines Gutachtens des H. Institutes (Bl. 28 ff dA) hat das Amtsgericht der Klage zur Höhe von (2.449,48 DM Zeitwert + 93 DM Reinigungspreis =) 2.542,48 DM stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die AGB nicht vereinbart seien. Das Gutachten ergebe eine unsachgemäße Reinigung. Unerheblich sei, ob die Klägerin mit dem Ergebnis zufrieden gewesen sei. Der Zeitwert der Gardinen ergebe sich aus der Rechnung über 3.265,97 DM abzüglich 25 % Abnutzung zu 2.449,48 DM. 22 Mit der Berufung trägt die Beklagte im wesentlichen vor: 23 Die AGB seien vereinbart, weil seit 1978 an der Eingangstür die AGB (vgl. Bl. 16 dA) gehangen hätten, die auch auf den Lieferscheinen (Bl. 75 dA und Protokoll Bl. 105 dA) aufgedruckt seien. Das erstinstanzliche Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin eine Reinigung gewünscht habe, die nach Angabe des Lieferanten geeignet gewesen sei. Gemäß den AGB hätten Mängel innerhalb von zwei Wochen gerügt werden müssen. Das Gutachten sei fragwürdig, weil die Gardinen mit einem Stabilisator ausgerüstet seien, so dass dieser erst nach 3-5maliger Reinigung verschwunden sei; der Stabilisator sei mangels Pflegekennzeichnung nicht erkennbar gewesen. Mangels Pflegekennzeichnung habe die Beklagte nichts prüfen können und gewesen. Mangels Pflegekennzeichnung habe die Beklagte nichts prüfen können und auf die Angaben des Lieferanten vertraut, so dass mangels grober Fahrlässigkeit eine Haftung ausgeschlossen sei. Das Dekorationsmaterial sei wiederverwendbar. 24 Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die 25 Klage abzuweisen. 26 Die Klägerin beantragt, 27 Zurückweisung der Berufung. 28 Die Klägerin erwidert im wesentlichen: 29 Sie habe keinen Lieferschein erhalten; die Lieferscheine würden auch keine Lieferbedingungen enthalten. Auch an der Tür hätten keine AGB ausgehangen. Die Beklagte hätte bei der Klägerin Rücksprache halten müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Das Dekorationsmaterial sei mit den Gardinen abzustimmen, so dass es nicht wiederverwendet werden könne. 30 Ergänzend wird auf die Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 31 Die Berufung hat im wesentlichen keinen Erfolg: 32 1) Haftung dem Grunde nach: 33 a) objektive Pflichtverletzung (und Haftungsausschluss): 34 Das Gutachten stellt eine "nicht sachgemäße Behandlung" fest (Bl. 31), weil sowohl die Reinigung nicht optimal war (Bl.30) als auch beim Waschen der Aufheller die beigefarbenen Materialien grau werden ließ (Bl. 31). 35 Der Berufungsvortrag gibt keinen Anlass zu weiteren Überprüfungen der zugrundezulegenden Tatsachen: aa) 36 Der nicht näher ausgeführte Hinweis der Beklagten auf Ziffer 2 der AGB - im folgenden sind diejenigen AGB gemeint, die nach der Behauptung der Beklagten an der Tür ausgehangen hätten (Klagerwiderung Bl. 16 ff dA) - bezieht sich möglicherweise auf Satz 1 dieser Bestimmung, wonach der Textilreiniger nicht verantwortlich ist für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann. 37 Diese Bestimmung enthält ihrem Wortlaut nach einen Haftungsausschluss für Schäden, die durch eine einem Fachmann nicht erkennbare Beschaffenheit des Reinigungsgutes hervorgerufen werden. Nach Ansicht der Kammer muss daher der Chemischreiniger vortragen und beweisen, dass die schadensverursachende Beschaffenheit nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennbar gewesen ist. 38 Die Beklagte hat indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die schadensverursachende Beschaffenheit nicht erkennbar war: 39 aaa) 40 Das Gutachten ergibt nicht, dass Eigenschaften des Reinigungsgutes, die nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennbar gewesen wären, die Vergrauung verursacht hätten. Vielmehr wurde gemäß dem Gutachten die Vergrauung dadurch hervorgerufen, dass das Baumwollmischgewebe bei der Reinigung mit einem Aufheller bearbeitet wurde. Zur Begründung ist überzeugend ausgeführt, dass der Aufheller auf die Baumwollfasern aufzieht und durch die Fluoreszenz den Farbton auf grau verändert. Das Gutachten enthält an keiner Stelle einen Hinweis, dass das Gardinenmaterial irgendwelche Besonderheiten aufwies, die der Reiniger nicht durch eine fachmännische Warenschau oder ausschließlich durch einen Pflegehinweis hätte erkennen können Gemäß dem Gutachten liegt vielmehr schlicht eine nicht sachgemäße Behandlungsmethode vor, wenn beige- oder cremefarbige Baumwollmischgewebe mit einem Aufheller gereinigt werden. 41 Durch eine fachmännische Warenschau war ohne weiteres erkennbar, dass die Gardinen aus einem Baumwollmischgewebe bestanden. Dies hat die Beklagte trotz des fehlenden Pflegekennzeichens sofort bei der ersten Annahme erkannt, wie die Beklagte bereits erstinstanzlich in der Klageerwiderung vorgetragen hat (Bl. 12). Ferner konnte die Beklagte als Fachfrau ohne weiteres erkennen, dass sie das beige Baumwollmischgewebe nicht mit einem Aufheller behandeln durfte, wenn sie eine Vergrauung vermeiden wollen. Wenn die Beklagte demgegenüber meint, dass nach ihrer Auffassung optische Aufheller auf klarem beigen Untergrund keinen Grauton hervorrufen können, so besitzt sie nicht die Kenntnisse, die gemäß dem Gutachten für eine sachgemäße Behandlung eines Baumwollmischgewebes erforderlich sind. 42 bbb) 43 Die Berufung will mit ihrem Hinweis dass ein Stabilisator vorhanden gewesen sei, möglicherweise vortragen, dass der Stabilisator von ihr nicht habe erkannt werden können und dass der Stabilisator in Verbindung mit dem Reinigungsmittel die Vergrauung verursacht habe. Dieser möglicherweise gemeinte Einwand geht fehl: 44 Soweit die Beklagte hierbei es als ins Gewicht fallend bezeichnet, dass die Gardinen nicht mit einer Pflegekennzeichnung versehen waren, trägt sie nicht vor, dass sich aus einem Pflegehinweis ergeben hätte, dass der Stoff mit einem Stabilisator versehen sei und deshalb nicht mit PER behandelt werden dürfe. Eine Kausalität des Fehlens eines Pflegekennzeichens ist somit nicht vorgetragen. 45 Selbst wenn man unterstellt, dass ein Stabilisator vorhanden gewesen und für die Beklagte nicht erkennbar war, ergibt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten. Gemäß dem eigenen Vortrag der Beklagten wird nämlich ein Stoff, der mit einem sogenannten Stabilisator versehen ist, durch eine Reinigung mit PER grau, bis der Stabilisator durch 3-5maliges Reinigen vollständig entfernt wird. Deshalb durfte die Beklagte nicht das Reinigungsmittel PER verwenden, sondern musste ein anderes Reinigungsmittel - gemäß Schriftsatz vom 11.12.01 (Bl. 41 dA) will sie "Frankolan" und "Gardinenneu" verwendet haben - verwenden. 46 Falls letzteres nicht möglich war musste sie die Klägerin hinreichend aufklären. Sie hätte die Klägerin darüber aufklären müssen, dass die Gardinen möglicherweise mit einem Stabilisator ausgerüstet waren und deshalb 3-5mal gewaschen werden müssen, damit kein Grauton zurückbleibt. Denn das hätte, wenn sofort kein Grauton zurückbleiben sollte, eine sofortige Wiederholung von 3-5 Reinigungsvorgängen und somit einen 3-5fach höheren Reinigungspreis verursacht; oder die Kundin hätte bei 2jährigen Reinigungsintervallen 6-10 Jahre mit einem Grauton leben müssen. Die Aufklärungspflicht, auf die mit Recht bereits die Klägerin hingewiesen hat, wäre allenfalls dann entfallen, wenn die Ausrüstung mit einem Stabilisator so selten ist, dass der Reiniger daran nicht zu denken bzw. den Kunden wegen der Seltenheit nicht zu verunsichern braucht. Die Beklagte trägt indessen dazu nichts vor, was in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. 47 Mangels substantiierten Berufungsvortrags kommt es daher nicht darauf an, dass die Beklagte das Gutachten erstinstanzlich im wesentlichen nicht angegriffen hat und deshalb vorliegend ein weiteres Gutachten in der Berufungsinstanz gemäß § 528 II ZPO aF nicht zuzulassen ist. bb) 48 Insgesamt ergibt sich somit eine Pflichtverletzung, weil die Beklagte gemäß dem überzeugenden Gutachten die Reinigung nicht sachgemäß durchgeführt hat - insbesondere das Baumwollmischgewebe mit einem Aufheller behandelt und dadurch vergraut hat - und weil selbst bei der Ausrüstung mit einem Stabilisator die Beklagte auf die Gefahr der Vergrauung hätte hinweisen müssen. 49 b) Einwilligung, Weisung: 50 Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich beim Lieferanten erkundigt und eine bestimmte Art der Behandlung gewünscht (Bl. 12f), ist tatbestandlich unerheblich. Denn dadurch hat die Klägerin nicht in die vom Gutachter festgestellte "nicht sachgemäße Behandlung" eingewilligt. Ein Kunde weiß als Laie nicht, wie ein Reinigungsgut vom Reinigungsunternehmen behandelt werden muss. Selbst wenn er eine bestimmte Art der Behandlung wünscht, muss der Fachmann den Kunden darüber aufklären, dass die gewünschte Art unfachmännisch ist und bestimmte Bedenken hervorruft. Erst wenn nach den fachmännisch mitgeteilten Bedenken der Kunde gleichwohl auf seinem Wunsch besteht oder ausdrücklich das Risiko übernimmt, liegt eine werkvertraglich bindende Weisung, die den Unternehmer entlastet, vor. Vorliegend hat die Beklagte indessen gemäß ihrem eigenen Vortrag keine Bedenken geäußert, zumal der Gardinenverkäufer eine chemische Reinigung empfohlen hatte (Klageerwiderung S.1 f; Bl. 12f). 51 Die Beklagte behauptet auch keinen ausdrücklichen mündlichen Haftungsverzicht wegen Risikoübernahme "auf eigene Gefahr". 52 Die Einwände können allenfalls beim Mitverschulden berücksichtigt werden. 53 c) Abnahme: aa) 54 Was die Berufung mit ihrer Behauptung, die Klägerin sei nach dem Nachbesserungsversuch mit dem Zustand zufrieden gewesen (Bl. 78), gegen das amtsgerichtliche Urteil vorbringen will, ist nicht erfindlich: 55 Das angefochtene Urteil (S.5 Bl. 47) hält die bestrittene Behauptung der Beklagten ausdrücklich für rechtlich bedeutungslos, weil in der von der Klägerin bestrittenen Behauptung kein Gewährleistungsverzicht liege. Hiergegen bringt die Berufung lediglich vor, dass sich das erstinstanzliche Gericht mit dem Beweisangebot "nur in Form von pauschalen Unterstellungen und Vermutungen" auseinandergesetzt habe. Das stellt selbst nach altem Recht keine zulässige Berufungsbegründung dar (§ 519 ZPO aF). 56 Im übrigen führt eine Abnahme in Kenntnis des Mangels gemäß § 640 II BGB lediglich zum Verlust der Nachbesserungsrechte, nicht aber zum Verlust von vorliegend in Rede stehenden Schadensersatzansprüchen gemäß § 635 BGB (Palandt, BGB, § 640 Rdnr. 11 m.w.N.). bb) 57 Ebenfalls unklar rügt die Berufung, dass das angefochtene Urteil nicht berücksichtigt habe, dass gemäß Ziffer 4 ihrer AGB offensichtliche Mängel binnen 2 Wochen gerügt werden müssen. 58 Geht man von einer Fristversäumung aus, so lässt sich aus Ziffer 4 der AGB nicht eine Ausschlußfrist entnehmen. Vielmehr soll die Vorschrift offensichtlich lediglich Beweisschwierigkeiten vermeiden. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich und auch nicht behauptet, dass die Vergrauung (sowie der Geruch) durch andere Vorgänge nach dem 2.Reinigungsversuch entstanden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beweissituation der Beklagten irgendwie dadurch verschlechtert worden ist, dass die Klägerin nicht binnen 2 Wochen auf die auch nach dem Nachbesserungsversuch weiterhin bestehenden Mängel hingewiesen hat. Das Gutachten stellt die Ursache der Vergrauung eindeutig fest, und es ist von der Beklagten nicht vorgetragen, dass sich ihre Beweissituation durch Versäumung der 2 Wochenfrist irgendwie verschlechtert habe. 59 Im übrigen trägt die Beklagte auch nicht vor, dass die Mängel für die Klägerin als Laie "offensichtlich" i.S.d. Ziffer 4 AGB gewesen sein sollen. Denn die Beklagte hat sich dahin eingelassen, dass die Vergrauung lediglich Folge einer normalen Alterung infolge UV-Einstrahlung/Sauerstoffeinwirkung gewesen sei. Nachdem die Beklagte einen Nachbesserungsversuch vorgenommen hat und nach ihrer Ansicht die Vergrauung durch jedes Waschen schwächer wird, waren die Mängel für die Klägerin möglicherweise erst durch ein Gutachten feststellbar und somit nicht "offensichtlich" i.S.d. Ziffer 4 AGB. 60 d) Mitverschulden: 61 Die Berufung macht zwar nicht ausdrücklich ein Mitverschulden geltend, macht aber Ausführungen, die man als Mitverschuldenseinwand (§ 254 BGB) deuten könnte und zu denen die Kammer daher vorsorglich Stellung nimmt: 62 aa) Textilpflegekennzeichen: 63 Zu Unrecht rügt die Berufung, dass das angefochtene Urteil nicht berücksichtigt habe, dass - unstreitig - eine Kennzeichnung mit Textilpflegekennzeichen nicht vorgelegen hat. 64 Liegt eine Kennzeichnung vor, so wird sich der Chemischreiniger zwar regelmäßig darauf verlassen dürfen. Fehlt dagegen umgekehrt - wie hier - eine Kennzeichnung, so kann es nicht als Mitverschulden des Kunden angesehen werden, dass das Reinigungsgut keine Kennzeichnung trägt. Fehlt der Pflegehinweis, so muss vielmehr der Chemischreiniger entscheiden, ob er wegen des Risikos den Auftrag ablehnt oder mit dem Kunden nach sorgfältiger Aufklärung eine besondere (bis zum Haftungsausschluss reichende) Risikovereinbarung trifft. Vorliegend hat die Beklagte den Auftrag trotz des fehlenden Pflegekennzeichens angenommen und die Klägerin nicht über bestimmte Risiken aufgeklärt. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin auch nicht darüber aufgeklärt, dass die Gardinen möglicherweise mit einem Stabilisator ausgerüstet seien und dadurch vergraut werden könnten. Der Kunde kann als Laie vom Stabilisator ohnehin nichts wissen. Deshalb haftet die Beklagte ohne Mitverschuldenseinwand in voller Höhe dafür, dass sie die Vorhänge gemäß dem Gutachten nicht sachgemäß behandelt hat. 65 Im übrigen trägt die Beklagte nicht vor, weshalb das fehlende Pflegekennzeichen überhaupt kausal war. Hätte auf dem Pflegekennzeichen gestanden, dass es sich um ein Baumwollmischgewebe handelt, so hätte die Beklagte die Gardinen in derselben Weise gereinigt. Die Beklagte trägt hinsichtlich des angeblichen Stabilisators auch nicht vor, dass dieser auf einem Pflegehinweis üblicherweise vermerkt wird. 66 bb) Reinigungs-Wunsch: 67 Die Rüge der Berufung (Bl. 77, vgl. 88), das angefochtene Urteil habe nicht gewürdigt, dass die Klägerin aufgrund der Rücksprache mit ihrem Lieferanten eine (chemische) Reinigung gewünscht habe, lässt jede nähere Ausführungen dazu vermissen, warum dieser Vortrag erheblich sei und deshalb vom Vorderrichter hätte gewürdigt werden müssen: 68 Die Beklagte trägt nur vor, dass sie sich mangels Pflegekennzeichen auf die Angabe der Klägerin, diese wisse aufgrund der Angaben des Lieferanten genau, wie die Gardinen zu reinigen seien, verlassen habe (Bl. 88 dA) und dass der Lieferant durch die fehlende Kennzeichnung "gegen rechtliche Grundlagen" verstoßen habe. Die Lieferant tritt indessen in keine rechtliche Beziehungen zum Reinigungsunternehmen ein. 69 Im übrigen trägt die Beklagte nicht vor, was die Klägerin überhaupt gesagt haben soll, wie "genau" sie die Reinigungsart wisse. Falls die Klägerin überhaupt den Unterschied zwischen chemischer Reinigung und bloßem Waschen kannte und eine chemische Reinigung gewünscht hat, so besagt dies überhaupt nichts über die zum Schaden führenden Eigenschaften des Reinigungsgutes oder der Reinigungsart. Die Beklagte wußte gemäß ihrer Klageerwiderung auch ohne die Angaben der Klägerin, dass es sich um ein grundsätzlich reinigungsfähiges Baumwollmischgewebe handelte. Eine Kausalität des angeblichen Wunsches und des fehlenden Pflegekennzeichens ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. 70 cc) Wasch-Wunsch: 71 Gleiches gilt gegenüber dem Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe anschließend an die chemische Reinigung ein Waschen gewünscht. 72 e) Ergebnis: 73 Mithin besteht dem Grunde nach ein ungeschmälerter Erstattungsanspruch der Klägerin. 74 2) Anspruchshöhe: 75 a) Haftungsbegrenzung: 76 Im Ergebnis zu Unrecht rügt die Beklagte, dass das Amtsgericht nicht die AGB berücksichtigt hat, die eine Haftungsbegrenzung auf das 15fache des Reinigungswertes vorsehen (Ziffer 5 AGB) - das sind 1.395 DM und somit rund die Hälfte der Rechnungssumme. 77 aa) verspäteter Berufungsvortrag: 78 Die Beklagte hat trotz des zutreffenden erstinstanzlichen Hinweises der Klägerin grob fahrlässig (§ 528 ZPO aF) erst in zweiter Instanz vorgetragen, warum die AGB mit ihrer Haftungsbegrenzung Vertragsinhalt geworden sein sollen. Dies hätte zu einer Verspätung geführt, weil ein neues Sachverständigengutachten zur Frage, ob die fehlerhafte Behandlung durch die Beklagte gemäß der klägerischen Behauptung sogar "grob" fahrlässig war, hätte eingeholt werden müssen. Denn die schlichte Feststellung des Gutachtens, die Beklagte habe das Baumwollgewebe nicht sachgemäß mit einem Aufheller bearbeitet, spricht zwar durchaus dafür, dass die Beklagte ihre handwerklichen Regeln in außergewöhnlich schwerem Maße mißachtet hat. Dies ist aber nicht völlig sicher, sodass ein neues Gutachten zu der erst im Berufungsrechtszug gestellten Frage nach der "groben" Fahrlässigkeit hätte eingeholt werden müssen. Die Beklagte hat ihr Fehlverhalten nicht entschuldigt, was in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. 79 Indessen hat die Rechtsprechung vor dem ZPO-Reformgesetz die Voraussetzungen einer Zurückweisung verspäteten Vorbringens derart restriktiv gehandhabt, dass die Kammer nicht ausschließen kann, dass man die Meinung vertreten könnte, dass doch noch ein Gutachten rechtzeitig vor dem Berufungstermin hätte eingeholt werden können. Jedenfalls will die Kammer nach ihrem Ermessen nicht vom Recht der Zurückweisung gemäß § 528 ZPO aF Gebrauch machen. 80 bb) Unwirksamkeit der Haftungsbegrenzung: 81 aaa) Aushang, AGB 1982: 82 In der mündlichen Verhandlung konnte nicht geklärt werden, welche AGB im Geschäftslokal an der Tür ausgehangen haben sollen (obwohl der Beklagtenvertreter auf dessen telefonischer Anfrage vom Vortrag durch den Berichterstatter auf die verschiedenen Versionen der AGB hingewiesen war). 83 Sollten an der Tür des Geschäftslokales die AGB in ihrer ausführlichen Fassung, so wie sie die Beklagte mit der Klageerwiderung vorgelegt hat (Bl. 16 dA), ausgehangen haben, so handelte es sich um die im Bundesanzeiger (v. 30.3.1982 Nr. 61, Seite 7 f) durch das Bundeskartellamt vom 18.3.1982 veröffentlichte Fassung der Empfehlungen des Deutschen Textilreinigungsverbandes vom 11.3.1982, die aufgrund einer verlorenen Verbandsklage (OLG Köln ZIP 1981/1103 im Anschluss an die Entscheidung BGHZ 77/126 = NJW 1980/1953) geändert waren (Micklitz VuR 1987/248) und folgenden Wortlaut hat: 84 "6. Soweit wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - haften, kann nur Geldersatz verlangt werden. Wir haften in Höhe des Zeitwertes, höchstens jedoch bis zum 15-fachen unseres Preises für die Vollreinigung, das Waschen des zur Bearbeitung eingelieferten Gegenstandes, es sei denn der Auftraggeber macht von der Möglichkeit Gebrauch, unsere unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes durch Aufpreis (Tarifwahl) oder durch Abschluß einer Versicherung zu vereinbaren, was wir empfehlen. 85 Das gleiche gilt für alle anderen Aufträge (z.B. Lederreinigung, Teppich und Polstermöbelreinigung, Färben). 86 Aufpreis bzw. Versicherungsprämie richten sich nach dem angegebenen Zeitwert". 87 Ob diese Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Haftungsbegrenzung auf den 15fachen Reinigungspreis wirksam sind, ist streitig, wobei es auf 3 Fragen ankommt: 88 1. Ist die Begrenzung auf den 15fachen Reinigungswert unwirksam? 89 2. Falls Ziffer 1 bejaht wird: Wird die Begrenzung wirksam, wenn eine Versicherung oder Tarifwahl angeboten wird? 90 3. Falls Ziffer 2 bejaht wird: Ist das Deutlichkeitsgebot in den AGB und im Ladenlokal gewahrt? 91 Die erste Frage ist aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO NJW 1980/1953) zu bejahen. Denn der Zeitwert des Reinigungsgutes bleibt in einer Reihe von Fällen teilweise entschädigungslos, so dass die Haftungsbegrenzung - ohne gleichzeitige Versicherungsmöglichkeit - den Kunden unangemessen benachteiligt i.S.d. Art. 9 AGBG (OLG Köln NJW-RR 1998, 997; OLG Köln ZIP 1981/1101 = BB 1982/6538; LG Frankfurt VuR 1995/283; LG Berlin VuR 1987/282, 287; AG Prüm NJW-RR 1991/227; AG Nordhorn NJW-RR 1986/58; Palandt aaO § AGBG Rdnr. 74; MüKo, BGB, 4.Aufl. 2001, § 9 AGBG Rdnr. 90; Soergel, BGB, § 9 AGBG Rdnr. 101; Micklitz VuR 1987/248, 251; Köck, Anm zu AG Bergisch-Gladbach und AG Obernburg, VuR 1988/233, 234; Wolf/Horn, AGBG, 4.Aufl. 1999, § 9 "Textilreinigungsgewerbe" T 126-170; aA Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9.Aufl. 2001, Anhang zu §§ 9-11 Rdnr. 268; aA auch KG VersR 1978/1170 = MDR 1979/143, gemäß Mitteilung von Micklitz aaO S. 252 bei FN 28 überholt durch ein angeblich in VuR 19 1987, 282 veröffentlichtes Urteil des KG; vgl auch KG NJW-RR 19991/698). 92 Dementsprechend ist auch die zweite Frage grundsätzlich zu bejahen, weil Rechte des Kunden nicht unangemessen betroffen werden, wenn er im Ergebnis den Zeitwert ersetzt verlangen kann (Nachweise wie oben - jedoch insoweit aA LG Frankfurt aaO und AG Prüm aaO). Problematisch ist allerdings, ob - was die Kammer dahingestellt lassen kann - ein in AGB nicht angemessen geregelter Interessenausgleich durch individualrechtliche Zusatzvereinbarungen geheilt werden kann (ablehnend Bultmann, Anm. zu LG Berlin VuR 1987/288 und Köck aaO VuR 1988/224). 93 Drittens muss aufgrund der Entscheidung des BGH (aaO NJW 1980/1953, 1955) der Kunde "deutlich" auf die anderweitigen Möglichkeiten (entweder einen teueren Tarif oder "ohne Schwierigkeiten" eine separate Versicherung zu wählen) hingewiesen werden (OLG Köln aaO NJW-RR 1998/997; KG, Urt. v. 2.2.1983, VuR 1987/282; Palandt aaO, § 9 AGBG Rdnr. 74; Soergel aaO, § 9 AGBG Rdnr. 101; Micklitz aaO VuR 1987/252 unter Hinweis auf KG aaO VuR 1987/282). Zudem reicht ein deutlicher Hinweis in den AGB für sich allein nicht, weil die Kunden häufig die AGB nicht lesen (MüKo aaO § 9 AGBG Rdnr.90; Micklitz aaO). Vielmehr muss auch im Ladenlokal entweder im Preisaushang oder im Auftragsformular deutlich auf die anderweitigen Möglichkeiten hingewiesen wird (Micklitz aaO; Wolf/Horn aaO § 9 Rdnr T 126-170; Köck aaO VuR 1988/224 f hält einen Hinweis im Ladenlokal grundsätzlich für ungeeignet). 94 Die Beklagte, die sich auf die Haftungsbegrenzung beruft, trägt nicht vor, wie sich der Kunde ohne Schwierigkeiten versichern kann. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ein Preisaushang angibt, für welche Prämie sich ein Kunde versichern kann oder dass er einen teueren Tarif mit vollem Zeitwertersatz wählen kann. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf ausdrückliche und protokollierte Frage des Gerichts nichts dazu vorgetragen, ob per Preisaushang oder sonstwie auf die Möglichkeit einer besonderen Versicherung hingewiesen wurde. Sogar nach der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.11.02 nichts dazu erklärt. Die Kammer muss daher davon ausgehen, dass die Beklagte weder im Preisaushang noch sonstwie im Geschäftslokal auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Versicherung oder einer anderen Tarifwahl hinwies. Selbst wenn die Beklagte dies getan hätte, so würde dies nicht genügen. Denn nach Ansicht der Kammer ist bereits der Hinweis in den Allgemeinen Lieferungsbedingungen, die auf dem Einlieferungsschein abgedruckt sind, nicht deutlich genug, sodass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind: 95 bbb) Einlieferungsschein, AGB 1997: 96 Auch die auf den Einlieferungsscheinen abgedruckten Lieferungsbedingungen (nebst Hinweis), die gemäß der bestrittenen Behauptung der Beklagten vorliegend abgedruckt und an die Klägerin ausgehändigt sein sollen, weisen nach Ansicht der Kammer nicht hinreichend deutlich auf den Haftungsausschluss und die korrespondierende Möglichkeit einer Versicherung hin: 97 Die auf dem Einlieferungsschein abgedruckten Lieferungsbedingungen (Anlage zum Schr. v. 18.3.02, Bl. 75 dA; Sitzungsprotokoll Bl. 105 dA) haben folgenden Wortlaut: 98 "5. Haftungsgrenze. Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. 99 Achtung: 100 Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). 101 Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluß einer Versicherung, vereinbaren." 102 Diese Bedingungen dürften mit dem angeblich 1997 neu empfohlenen Klauselwerk des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes (- der Hinweis von Ulmer/Brandner/Hensen aaO, Anhang zu §§ 9-11 "Chemischreiniger" Rdnr.266, BAnzeiger 1997 Nr. 51 trifft nicht zu und auch im Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 1997 ist kein neues Klauselwerk verzeichnet -) identisch sein, weil nach der Überschrift ausdrücklich die "Konditionenempfehlung" des Verbandes zitiert wird. 103 Schon der grundsätzliche Haftungsausschluss ist in der vorgenannten Bedingung nach dem Wort "Achtung" verharmlosend dargestellt, wenn es heißt, dass die Haftung ausgeschlossen sein "kann". Denn die Fälle der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind selten, so dass das wirtschaftliche Schwergewicht auf dem Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit liegt und dies durch das Wort "kann" verharmlost wird. Mit Recht wird insoweit eine unklare Formulierung gerügt (Wolf/Horn aaO § 9 T 126-170; AG Memmingen NJW-RR 1988, 380). 104 Jedenfalls wird nach Ansicht der Kammer nicht deutlich genug auf die Möglichkeit einer Versicherung hingewiesen. Die Möglichkeit einer anderen Tarifwahl - falls diese bei der Beklagten überhaupt bestand - wird überhaupt nicht angesprochen, sondern durch das Wort "z.B." versteckt. Die Möglichkeit einer Versicherung wird zwar erwähnt, aber insoweit nicht durch Fettdruck hervorgehoben. Eine derartige Hervorhebung durch Fettdruck und/oder besondere textliche Gestaltung sind nach Ansicht der Kammer erforderlich. Denn der Kunde liest die Lieferbedingungen auf der Rückseite des Lieferschein oft nicht, weshalb die Rechtsprechung (s. o.) zusätzlich einen deutlichen Hinweis im Ladenlokal verlangt. Dem Erfordernis, einen "besonderen" Hinweis auf Alternativen zu erteilen, wird nicht schon dadurch Genüge getan, dass die Beklagte die den letzten Absatz bis auf die Gliederungsebene der Ziffern vorzieht und lediglich das erste Wort "Achtung" fett druckt. Beim flüchtigen Blick des Kunden auf das wirklich Kleingedruckte des nicht einmal handgroßen Zettels wirkt der mit "Achtung" überschriebene letzte Absatz als bloßer Teil der AGB, nicht aber als ein Warnhinweis außerhalb der AGB. 105 Das Maß der Deutlichkeit eines besonderen Hinweises hat sich nach Ansicht der Kammer auch daran auszurichten, dass die von der Beklagten verwendeten AGB "an sich" eindeutig unwirksam sind und nur dadurch für wirksam gehalten werden, weil ein Hinweis auf die Möglichkeit individualrechtlicher Zusatzvereinbarungen (zusätzlicher Versicherungsvertrag oder Wahltarif) erfolgt. Den ernst zu nehmenden Bedenken, dass eine nach dem AGB-Gesetz unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht durch eine Individualvereinbarung wirksam werden könne (s.o., Bultmann aaO VuR 1987/288 und Köck aaO VuR 1988/224), muss durch besonders deutliche Hinweise auf eine Individualvereinbarung außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnung getragen werden. Denn ein Kunde denkt häufig, dass die AGB ausgewogen und geprüft seien - die Beklagte überschreibt die Rückseite des Lieferscheins ausdrücklich mit "Konditionenempfehlung" -, so dass er sich häufig die AGB nicht mehr durchliest. Deshalb muss sich der besondere Hinweis auf die Möglichkeit individueller Zusatzvereinbarungen deutlich von den AGB abheben. Deshalb gehört nach Ansicht der Kammer ein solcher Hinweis grundsätzlich auf die Vorderseite des Auftragszettels und nicht auf die Rückseite. Bei dem von der Beklagten verwendeten Lieferungsschein steht auf der Vorderseite am Ende der Kunden- und Auftragsdaten unter dem - unnötigen - doppelt großen Fettdruck "Wir danken für Ihren Auftrag" lediglich ein Hinweis auf die umseitigen Geschäftsbedingungen (sowie auf die Aufbewahrungspflicht des Einlieferungsscheins). Da ein Kunde auf der Rückseite ausschließlich AGB erwartet und durch den unnötigen Dankspruch glaubt, alles Nötige sei gesagt, wird der Kunde nicht hinreichend deutlich auf die Möglichkeit und Notwendigkeit individualrechtlicher Zusatzvereinbarungen hingewiesen. Im Falle der vom KG (aaO VuR 1987/282) entschiedenen Verbandsklage waren auf der Vorderseite des Auftragsformulars 6 Sätze enthalten, die sich mit der Haftungsbegrenzung auf den 15fachen Reinigungspreis bezogen - dennoch hat das KG aaO den Hinweis für nicht deutlich genug erachtet, weil beispielsweise völlig unklar bleibt, was der Kunde tun muss, wenn er einen Versicherungsabschluss wünscht. 106 Deshalb hält die Kammer den auf der Rückseite befindlichen kurzen und sich von den AGB kaum abhebenden Hinweis auf die Möglichkeit einer Versicherung nicht deutlich genug. Demnach ist die Haftungsbegrenzung auf das 15fache des Reinigungspreises unwirksam. Vielmehr muss die Beklagte den vollen Zeitwert erstatten. 107 b) Schienen und Dekorationsmaterial: 108 Die Berufung hat lediglich Erfolg, soweit sie rügt, dass die Gardinenschienen und das Dekorationsmaterial wiederverwendbar ist. 109 Dem angefochtenen Urteil kann zwar darin beigetreten werden, dass die Gardine als Einheit mit dem sonstigen Dekorationsmaterial (zB den hier verwendeten Raffbändern und den Bögen aus Dekostoff) gesehen werden kann. Auch hat das angefochtene Urteil darin Recht, dass keine der Parteien erstinstanzlich dazu etwas geschrieben hat. Vielmehr hat das Amtsgericht ohne Parteivortrag von sich aus die Anlagen näher betrachtet. 110 Aber es leuchtet ohne weiteres ein, dass die Klägerin entweder denselben oder zumindest einen ähnlichen Stoff nachkaufen kann. Dann kann sie selbstverständlich die Gardinenschienen und die Raffhalter wiederverwenden, was die Klägerin auch als "theoretische" Möglichkeit einräumt (Bl. 85 dA); denn die Verbindung zu den Gardinen erfolgt mittels Röllchen und Faltenband, das an jede neue Gardine angenäht werden kann. Unerfindlich ist, warum die Klägerin meint, dass die "optische Abstimmung dann nicht mehr passt" (Bl. 85 dA). Denn der Schadensersatz soll eine Wiederherstellung des alten Zustandes ermöglichen (§ 249 BGB), nicht aber der Klägerin ermöglichen, nach der neuesten Mode zu gehen. Diese Frage ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit dem Klägervertreter erörtert worden, ohne dass dieser von seinem Standpunkt abgehen wollte. 111 Worum es im Einzelnen objekt- und summenmäßig geht, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO die wiederverwertbaren Teile auf 300 DM (Schienen, Raffhalter, Abstandsraffhalter und anteiliger Arbeitslohn für die Schienenmontage); die Gardinenröllchen braucht die Klägerin zumutbarerweise nicht aus der alten Gardine herauszuarbeiten. Auch diese Frage ist in der mündlichen Verhandlung vertieft worden. Das Gericht hat dazu erklärt, dass es als Schätzungsgrundlage den Kostenvoranschlag vom 25.11.1998 (Bl. 6 dA) nimmt, aber nicht im einzelnen die wiederverwertbaren Teile sich summenmäßig heraussucht. Erstattungsfähig sind aus der Rechnung vom 29.12.98 (Bl. 93 dA) somit (3.332,62 DM - 300 DM = 3.032,62 DM - 2 % Skonto =) 2.971,97 DM. 112 3) Zeitwert: 113 Die Klägerin kann schon nach allgemeinen Grundsätzen nur den Zeitwert erstattet verlangen, weshalb die Klägerin bereits in der Klage nur (2.500 DM : 3.332,62 DM =) 75 % verlangt hat. Auch die Beklagte ist mit diesem Zeitwert von 75 % einverstanden (Bl. 14 dA). Die Klägerin kann somit von der Beklagten (2.971,97 DM x 75 % =) 2.228,98 DM - nebst 93 DM nutzlos aufgewendetem Reinigungspreis, insgesamt also 2.321,98 DM - erstattet verlangen, was unwesentlich (§ 91 II ZPO) unter dem begehrten Betrag (2.593 DM) liegt. 114 Die Zinshöhe ergibt sich aus § 284 BGB. Zinsbeginn ist der 2.3.2001, da die Klägerin erst zum 1.3.01 (Bl. 3, 8 dA) gemahnt wurde. 115 4) Ergebnis: 116 Nach alledem hat die Berufung im wesentlichen keinen Erfolg. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 284 ff BGB, §§ 91, 709 ZPO. 117 Das Schreiben der Beklagten persönlich vom 25.11.02 war schon wegen § 78 ZPO unbeachtlich. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE400902003&psml=bsndprod.psml&max=true