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Urteil

5 O 25/23 KfH

LG Offenburg Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2024:0612.5O25.23KFH.00
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Leitsätze
Bei im Übrigen unveränderter Bewertung des Begriffs „Zentrum“ im nicht medizinischen Bereich als Unternehmen von besonderer Bedeutung oder besonderer Größe, erscheint es bei einem Vergleich einer medizinischen Praxis mit zwei ärztlichen (oder im vorliegenden Fall: zahnärztlichen) Mitarbeitern gegenüber einem medizinischen Versorgungszentrum, das ebenfalls nur zwei medizinische Mitarbeiter benötigt, aber den Begriff „Zentrum“ schon im Namen führt, gleichheitswidrig, die Verwendung dieses Begriffs einer ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis mit mindestens zwei medizinischen Mitarbeitern zu versagen.(Rn.19) (Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Bezüglich des Klageantrages Ziff. 1 sind die Klägerin und der Beklagte unstreitig Mitwettbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Bei der Verwendung der Bezeichnung „Zahnzentrum K.tal“ für die zahnärztliche Praxis des Beklagten handelt es sich nach Auffassung der Kammer aber nicht um eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG, insbesondere täuscht der Beklagte nicht in irreführender Weise über die Eigenschaften des Unternehmens im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Verwendung der Bezeichnung „Zentrum“ ein ähnlicher Bedeutungswandel wie für den Begriff „Center“ nicht oder jedenfalls nicht im selben Umfang festgestellt werden kann. Bis auf den heutigen Tag wird der Begriff „Zentrum“ grundsätzlich vom Verkehr noch weitgehend im Wortsinn verstanden. Das bedeutet, dass es sich grundsätzlich um ein Unternehmen von besonderer Bedeutung oder Größe handeln muss (vgl. beispielsweise OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.1989 – 6 U 778/89 – juris, Rn. 9; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2012 – 4 U 35/12 – juris, Rn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012 – 2 U 64/12 – juris, Rn. 67; LG Hanau, Urteil vom 04.09.2019 – 6 O 12/19 – juris, Rn. 20 und 21; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, Rn. 4.49 zu § 5; im Grundsatz auch: OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023 – 6 U 4/23 – juris, Rn. 13). Auch für den medizinischen Bereich verstand die Rechtsprechung den Begriff „Zentrum“ so, dass hier gerade kein Bedeutungswandel eingetreten ist, sondern unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks und der Einzelfallumstände nach wie vor für die Charakterisierung auf eine besondere Bedeutung und Größe abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 104/10 – Neurologisch/Vaskuläres Zentrum – juris, Rn. 16 und 17; OLG München, Urteil vom 11.11.2004 – 29 U 4629/04 – juris, Rn. 26). Gerade für den medizinischen Bereich hebt die neuere Rechtsprechung jedoch darauf ab, dass es nicht mehr auf eine besondere Größe ankommen kann. Diesbezüglich haben sich die gesetzlichen Voraussetzungen geändert seit infolge einer Änderung von § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V für ein medizinisches Versorgungszentrum keine besondere Größe mehr gefordert wird. Insoweit besteht der einzige Unterschied zu einer Berufsausübungsgemeinschaft nur noch darin, dass nicht der einzelne Arzt, sondern das medizinische Versorgungszentrum als Einrichtung zugelassen wird. In der Konsequenz kann somit eine Praxis mit zwei tätigen Ärzten als medizinisches Versorgungszentrum zugelassen werden. Aufgrund der derart geänderten gesetzlichen Definition in § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V muss diese Änderung Auswirkungen auf das Verständnis des allgemeinen Begriffs „Zentrum“ jedenfalls im medizinischen Bereich haben (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt, aaO., juris, Rn. 14 - 17). Vor diesem Hintergrund geht das OLG Frankfurt sogar davon aus, dass unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG die Versagung des Begriffs „Zentrum“ bei zwei ärztlichen Mitarbeitern im Vergleich zum medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. OLG Frankfurt, aaO. juris, Rn. 18). Die Kammer schließt sich der nach ihrer Auffassung überzeugenden Argumentation des OLG Frankfurt an. Bei im Übrigen unveränderter Bewertung des Begriffs „Zentrum“ im nicht medizinischen Bereich als Unternehmen von besonderer Bedeutung oder besonderer Größe, erscheint es bei einem Vergleich einer medizinischen Praxis mit zwei ärztlichen (oder im vorliegenden Fall: zahnärztlichen) Mitarbeitern gegenüber einem medizinischen Versorgungszentrum, das ebenfalls nur zwei medizinische Mitarbeiter benötigt, aber den Begriff „Zentrum“ schon im Namen führt, gleichheitswidrig, die Verwendung dieses Begriffs einer ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis mit mindestens zwei medizinischen Mitarbeitern zu versagen. Im Übrigen macht sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen die Ausführungen des OLG Frankfurt im zitierten Urteil vollinhaltlich zu eigen. Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt, der sich – wie ausgeführt – die Kammer anschließt, erscheint es rechtlich – möglicherweise sogar verfassungsrechtlich – geradezu geboten, es zu unterlassen, dem Beklagten die Bezeichnung seiner Zahnarztpraxis als „Zahnzentrum K.tal“ zu verbieten. Im Ergebnis ist somit allein aufgrund der Parallelität zu medizinischen Versorgungszentren im Sinne von § 95 Abs. 1 SGB V von einer Zulässigkeit der Bezeichnung der Praxis des Beklagten auszugehen. Diese Bezeichnung kann somit von der Klägerin auch nicht als irreführend bezeichnet werden mit dem Ziel, sie durch das Gericht verbieten zu lassen. Darüber hinaus ist nach Auffassung des Gerichts nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten selbst unter Berücksichtigung des herkömmlichen Zentrumsbegriffs eine Zentrumseigenschaft der Praxis des Beklagten nicht zu verneinen. Diesbezüglich ist darauf abzuheben, dass die Beklagtenseite unwidersprochen vorgetragen hat, dass in ihrer Praxis bestimmte zahnmedizinische Schwerpunkte wie Oralchirurgie und Kieferorthopädie angeboten werden. Diese werden offenbar derart qualifiziert ausgeführt, dass selbst Patienten anderer Praxen für diese Behandlungsformen an die Praxis des Beklagten überwiesen werden. Hierfür ist die Praxis des Beklagten nach dessen eigenem und insoweit unbestrittenen Bekunden auch entsprechend überdurchschnittlich ausgestattet. Nicht zuletzt die Überweisung von Patienten durch andere Zahnarztpraxen erlaubt der Kammer einen Rückschluss auf eine bestimmte Zentrumsfunktion. Weiter tritt hinzu, dass nach der Kenntnis des Gerichts davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Städte im K.tal eine bestimmte kommunale Zentrumsfunktion haben und die Bürgerschaft der jeweiligen Städte sowie der umliegenden Gemeinden grundsätzlich auf das geographisch nächste städtische Zentrum und die dortigen infrastrukturellen Angebote, zu denen auch Zahnarztpraxen gehören, orientiert ist. Vor diesem Hintergrund spricht rein tatsächlich mehr dafür, dass die Einwohner von H. und Umgebung geographisch eher auf die Praxis der Klägerin ausgerichtet sind und diejenigen der Region G. und Umgebung mehr auf die Praxis des Beklagten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zentrumsbegriff nicht nur für die Praxis des Beklagten, sondern auch für die Firmierung der Klägerin verwendet wird. Letzteres gilt ungeachtet des Werbeauftritts als K. Dres. Letztlich ist für die örtliche Wahl der Arztpraxis für die Einwohnerschaft des K.tals auch maßgeblich, dass die beiden Praxen 18 km auseinander liegen und noch mehrere Ortschaften zwischen den jeweiligen Praxissitzen liegen. Auch dies spricht eher für eine Orientierung der Patienten an der geographisch näheren Praxis. Hierauf kommt es aber aus den vorstehenden Gründen im Ergebnis nicht ausschlaggebend an. Abschließend ist noch zu berücksichtigen, dass die vorliegende Klage in ihrem Klageantrag Ziff. 1 auch rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8c Abs. 1 UWG sein könnte. Zwar ist vorliegend nicht von einem der Regeltatbestände des § 8c Abs. 2 UWG auszugehen, dennoch kann eine Gesamtschau zur Bejahung der Rechtsmissbräuchlichkeit führen. Ein Missbrauch im Sinne von § 8c UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., Rn. 11 zu § 8c m.w.N.). Insoweit ist darauf abzustellen, dass die Klägerin, vertreten durch ihren Gesellschafter Dr. S., im Termin vom 24.04.2024 erklärte, dass ihr gerade die geographische Bezeichnung „K.tal“ im werblichen Auftritt der Praxis des Beklagten Beschwerden bereite. Auf eine wettbewerbsrechtliche Weiterverfolgung des Unterlassungsbegehrens in Bezug auf den Zentrumsbegriff könne sie verzichten, wenn die Beklagtenseite auf den geographischen Begriff des K.tals ihrerseits verzichtete. Da beide Praxen unstreitig im K.tal liegen, gibt es aus Sicht des Gerichts keine rechtliche Handhabe, dem Beklagten die Verwendung des Begriffs „K.tal“ zu untersagen. Ein rechtlicher Hebel wäre allenfalls – wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt – die Anknüpfung an die Verwendung des Begriffs des „Zentrums“. Vor diesem Hintergrund erscheint die Unterlassungsklage, deren Schwerpunkt auf dem Zentrumsbegriff liegt, nur vorgeschoben, um die nicht zu verbietende geographische Bezeichnung in das Verbot einzubeziehen. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts die Verfolgung überwiegend sachfremder und für sich gesehen nicht schutzwürdiger Interessen und Ziele dar, die eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Klagebegehrens erwägen lassen. Hierauf kommt es jedoch nach Auffassung der Kammer im Ergebnis nicht an, da die Klage bereits aus rechtlichen Gründen wegen der Zulässigkeit der Verwendung des Zentrumsbegriffes ohne Erfolg bleiben muss. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Die Klägerin kann sich für ihr Begehren auch nicht auf einen Verstoß gegen die zahnärztliche Berufsordnung berufen. Soweit der dortige § 21 Abs. 1 von einer berufsrechtswidrigen Werbung ausgeht, wenn diese unter anderem irreführend ist, ist dieses Tatbestandsmerkmal vorliegend nicht gegeben. Zur Vermeidung von widersprüchlichen Entscheidungen ist das Tatbestandsmerkmal der Irreführung im Sinne der zahnärztlichen Berufsordnung nicht anders auszulegen als im Rahmen des § 5 UWG. Wenn jedoch – wie vorstehend im einzelnen dargetan – eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG nicht vorliegt, kann erst recht keine Irreführung im Sinne der zahnärztlichen Berufsordnung zu bejahen sein. Der Klageantrag Ziff. 2 musste ohne Erfolg bleiben, da er vom Erfolg des Klageantrages Ziff. 1 abhängt. Da dieser jedoch der Klageabweisung anheimfällt, kann die Klägerin auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten vorliegend nicht geltend machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 709, 108 ZPO. Die Parteien streiten Wege einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage über die Bezeichnung des Werbeauftritts des Beklagten. Bei der Klägerin handelt es sich um eine in H. im K.tal angesiedelte Zahnarztpraxis in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die eine Wortbildmarke unter der Bezeichnung „K. Dres.“ eingetragen ist. In der Praxis der Klägerin sind zwei Zahnärzte – die Eheleute S. – und ein Anästhesist als zahnärztliches Personal beschäftigt. Ein Schwerpunkt in der Praxis der Klägerin ist die Implantologie. Der Beklagte betreibt zusammen mit seiner Ehefrau, die wie er ebenfalls Zahnärztin ist, seit März 2023 eine Zahnarztpraxis in G., die nach außen werblich unter der Bezeichnung „Zahnzentrum K.tal“ auftritt. Die Praxis des Beklagten bietet ein umfassendes zahnmedizinisches Spektrum an. Die Ausstattung geht über eine durchschnittliche Zahnarztpraxis hinaus, weswegen gerade für die Bereiche Oralchirurgie und Kieferorthopädie häufig Patienten von anderen Zahnarztpraxen an die Praxis des Beklagten überwiesen werden. Soweit in der Praxis des Beklagten Operationen erforderlich werden, wird ein Anästhesist zugezogen. Für die Praxis des Beklagten sind ebenfalls zwei Wortbildmarken eingetragen. Die Praxis der Klägerin und diejenige des Beklagten im ebenfalls im K.tal liegenden G. sind ca. 18 km voneinander entfernt. Die Klägerin ist der Auffassung, die werbliche Bezeichnung der Praxis des Beklagten als „Zahnzentrum K.tal“ sei irreführend und verstoße damit sowohl gegen § 5 UWG als auch gegen § 21 Abs. 1 der zahnärztlichen Berufsordnung. Durch die Begriffswahl werde der Eindruck erzeugt, es handle sich zum einen um ein großes Zentrum und zum anderen auch um DAS Zentrum im K.tal im Sinne von das einzige bzw. das überragende. In diesem Zusammenhang stelle die Bezeichnung der Praxis des Beklagten keine sachangemessene Information dar. Die Klägerin beantragte zuletzt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, zahnärztliche Leistungen unter der Bezeichnung „Zahnzentrum K.tal“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.002,41 € zu bezahlen. Der Beklagte beantragte: Klageabweisung. Er ist der Auffassung, die Bezeichnung seiner Praxis als „Zahnzentrum K.tal“ sei nicht irreführend und damit nicht rechtswidrig. Zum einen sei der Begriff des „Zentrums“ jedenfalls im medizinischen Bereich inzwischen aufgeweicht. Dies ergebe sich aus einer Änderung der Rechtsprechung zu § 95 SGB V, wonach für das medizinische Versorgungszentrum keine bestimmte Größe mehr festgelegt ist. Ein Verbot der Bezeichnung der Praxis des Beklagten stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber medizinischen Versorgungszentren und möglicherweise eine Verletzung verfassungsrechtlicher Normen dar. Darüber hinaus erfülle auch der Ausstattungsstand und die in der Praxis des Beklagten zutage tretende Kompetenz zu Recht die Bezeichnung „Zentrum“. Letztlich meint der Beklagte, dass das klägerische Begehren sogar rechtsmissbräuchlich sei, da es der Klägerin nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung primär um das Verbot der geographischen Bezeichnung „K.tal“ und weniger um die Bezeichnung „Zentrum“ gegangen sei. Eine Rechtsgrundlage, gegen die Bezeichnung „K.tal“ vorzugehen, gebe es jedoch nicht, weswegen sich die Klägerseite des geltend gemachten Klageanspruchs berühme. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat im Termin vom 24.04.2024 den Gesellschafter der Klägerin, Dr. S., und den Beklagten in Person angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (vgl. Aktenseite 66ff.). Dabei hat die Klägerseite zum Ausdruck gebracht, dass ihr vor allem bei der Bezeichnung der Praxis des Beklagten der geographische Begriff „K.tal“ große Probleme bereitet.