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Beschluss

8 Qs 22/12

LG Offenburg 8. Große Jugendkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2013:0206.8QS22.12.0A
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Leitsätze
1. Strafbewährte Sexualhandlungen stehen unter der Einschränkung, dass sie von einiger Erheblichkeit sein müssen.(Rn.18) 2. Hervorgehobene Bedeutung für die Beurteilung, ob die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist, kommt auch dem Grad der Gefährlichkeit der in Frage stehenden Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut zu.(Rn.20)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 25. Juni 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Strafbewährte Sexualhandlungen stehen unter der Einschränkung, dass sie von einiger Erheblichkeit sein müssen.(Rn.18) 2. Hervorgehobene Bedeutung für die Beurteilung, ob die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist, kommt auch dem Grad der Gefährlichkeit der in Frage stehenden Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut zu.(Rn.20) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 25. Juni 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse. I. Im Strafverfahren 204 Js 15120/11 legt die Staatsanwaltschaft Offenburg H.F. zur Last, sich an einem nicht näher bestimmbaren Sonntag im Sommer 2006 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gemacht zu haben. Er soll sich zunächst am Rand des Fußballspielfeldes in K., auf dem gerade ein Fußballspiel stattfand, mit der im August 1995 geborenen S. und deren Freundin beiläufig unterhalten haben. Er habe die Mädchen nur vom Sehen gekannt und schließlich den Arm um die Schultern von S. gelegt und ihr einen flüchtigen Kuss auf den Mund gegeben. Es sei ihm bewusst gewesen, dass S. noch keine 14 Jahre alt gewesen sei. Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft Offenburg beim Amtsgericht Kehl des Erlass eines Strafbefehls und die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. H.F. wandte sich über seinen Verteidiger gegen den Erlass des Strafbefehls und beantragte mit Schriftsatz vom 26. April 2012, auf dessen Inhalt im Wesentlichen Bezug genommen wird, die Hauptverhandlung nicht zu eröffnen. Es sei damals überhaupt nicht zu einem Kuss gekommen, sondern es habe sich um eine zufällige Berührung der Köpfe von S. und dem des Angeschuldigten gehandelt, als Letzterer der 11jährigen beim Aufsteigen auf ein Einrad geholfen habe. Möglicherweise habe es für Außenstehende so ausgesehen, als sei es zu einer Berührung zwischen den Genannten gekommen, allerdings in keinster Weise mit irgendeiner wie auch immer gearteten sexuellen Absicht. Nachdem das Amtsgericht Kehl auf Bedenken gegen den Erlass des beantragten Strafbefehls hingewiesen und sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeschuldigte geäußert hatten, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Juni 2012 der Erlass des Strafbefehls abgelehnt. Es bestehe gegen den Angeschuldigten kein hinreichender Tatverdacht. Das angeklagte Verhalten des Angeschuldigten habe die Schwelle zur Erheblichkeit der sexuellen Handlung nicht überschritten. Dies verlange, dass objektiv eine Handlung vorliege, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweise. Die Anforderungen seien dabei umso geringer, je jünger das Opfer sei. Insbesondere sei die ungestörte geschlechtliche Entwicklung des Kindes in den Blick zu nehmen. Ein Zungenkuss sei als sexuelle Handlung anerkannt, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Umgekehrt sei bei einem bloßen Kuss auf die Wange der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs abgelehnt worden. Das von der Staatsanwaltschaft im beantragten Strafbefehl beschriebene Verhalten liege dazwischen. Entscheidend gegen die Erheblichkeit spreche vorliegend, dass es sich lediglich um eine nur kurze und flüchtige Berührung durch den Angeschuldigten gehandelt habe. Das Geschehen habe darüber hinaus in der vollen Öffentlichkeit des Fußballplatzes stattgefunden. Die Geschädigte selbst beschreibe das Verhalten als "nur so ein kurzer Kuss auf den Mund" und "nur ganz kurz und nur ganz leicht". Das Verhalten des Angeschuldigten stelle eine moralisch anstößige und aus Sicht des Kindes ekelerregende Handlung dar, die sozial nicht hinnehmbar sei. Im Hinblick auf die ganz erhebliche Strafandrohung sowie der gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens sei vorliegend von einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle nicht auszugehen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl legte die Staatsanwaltschaft Offenburg mit Verfügung vom 09. Juli 2012 sofortige Beschwerde ein. Der erforderliche objektive sexuelle Bezug der im Strafbefehlsantrag beschriebenen Handlung sei gegeben. Unter Berücksichtigung dieses Ausgangsbefundes könne die Erheblichkeit nicht mit der Begründung verneint werden, es habe sich nur um einen kurzen und flüchtigen Kuss gehandelt. Zwar sei die Intensität der Handlung ein gewichtiges Indiz für die Erheblichkeitsfrage, allerdings seien auch noch weitere Umstände von Bedeutung. Die Geschädigte selbst habe das Handeln des Angeschuldigten als Übergriff empfunden und sich sofort vom Angeschuldigten entfernt und Dritten davon berichtet. Auch habe sie im Nachhinein an den Folgen zu leiden gehabt, wenn sie dem Angeschuldigten begegnet sei und dieser sie nach ihrer Wahrnehmung ekelig angegrinst habe. Das Schutzgut sexuelle Entwicklung sei wenn auch marginal bei der Geschädigten tangiert worden. Das Altersgefälle zwischen dem 11jährigen Opfer und dem Angeschuldigten sei enorm. Der Angeschuldigte habe solche distanzlosen Annäherungen gegenüber Mädchen im Kindesalter auch nicht zum ersten Mal an den Tag gelegt. Dass die Verhaltensweisen offen unter Anwesenheit Dritter an den Tag gelegt worden seien, mindere deren Erheblichkeit nicht, sondern verdeutliche nur, dass der Angeschuldigte keinerlei Unrechtsbewusstsein habe. Die recht hohe Mindeststrafdrohung alleine könne vorliegend nicht dazu führen, Fälle wie diesen an der "Tatbestandshürde" scheitern zu lassen. Das Amtsgericht Kehl hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten über die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer vorgelegt. Der Angeschuldigte ließ mit Schriftsatz vom 18. September 2012 über seinen Verteidiger ergänzend Stellung nehmen. II. Die gem. §§ 408 Abs. 2 S. 2, 210 Abs. 2, 311 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zunächst geht das Amtsgericht zutreffend - inzident - davon aus, dass sich der Angeschuldigte wie im Strafbefehl beschrieben verhalten hat. Bei zusammenfassender Würdigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass im Rahmen einer Hauptverhandlung die - konstruiert und lebensfern erscheinende - Einlassung des Angeschuldigten, wie es zur "zufälligen Berührung der Köpfe " gekommen sein soll, durch die konkreten, keinen Belastungseifer erkennen lassenden Angaben von S. widerlegt würden. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich auch ohne Weiteres mit dem im Übrigen ermittelten auffälligen Verhalten des Angeschuldigten gegenüber Kindern in Einklang bringen. Auch insoweit bestehen angesichts der vielfältigen, voneinander unabhängigen und gegenseitig unbeeinflussten Zeugenaussagen, sei es von Arbeitskollegen, sei es von Mitgliedern des Vereins, in dem der Angeschuldigte tätig war, sei es von anderen Dritten, keine ernsthaften Zweifel, dass H.F., sei es als Busfahrer sei es als Fußballtrainer, immer wieder in auffälliger Art und Weise Körperkontakt zu fremden Kindern gesucht hat. Im Weiteren hat das Amtsgericht ebenfalls in nicht zu beanstandender Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht jedoch verneint. Ein solcher liegt nur vor, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 170, Rn. 1). Dies wäre lediglich gegeben, wenn der im Strafbefehl beschriebene Kuss eine strafbewehrte sexuelle Handlung i. S. d. §§ 176 Abs. 1, 184 g Nr. 1 StGB darstellen würde. Das Amtsgericht Kehl hat die wesentlichen Aspekte, die zur allgemeinen Beurteilung, ob eine solche Handlung vorliegt aufgezeigt und schließlich im Ergebnis auch zutreffend auf den konkreten individuellen Einzelfall angewandt. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses billigend Bezug. Die erhobenen Einwände der Staatsanwaltschaft begründen kein anderes Ergebnis. Allein das Vorliegen eines objektiven Sexualbezuges des dem Angeschuldigten vorgeworfenen Verhaltens besagt noch nichts über dessen Tatbestandsmäßigkeit (vgl. BGH, 3 StR 255/83, NStZ 1983, 553, Tz. 4). Gerade die Sexualhandlung steht unter der Einschränkung, dass sie von einiger Erheblichkeit sein muss. Hierbei finden auch ihre Intensität und Dauer unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens eine wichtige Berücksichtigung (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 184 g, Rdnr. 5). Insoweit sprechen die vom Amtsgericht bereits aufgeführten Gesichtspunkte in starkem Maße gegen eine Erheblichkeit. Hinzu kommt, dass M. G., der die Vorgänge von ihrer Tochter und S. J. geschildert worden waren, angab, H.F. habe den Kuss im Zusammenhang mit einem Treffer einer der auf dem Sportplatz spielenden Fußballmannschaften gegeben. Insoweit kam dem Geschehen nicht ausschließbar das Gepräge einer in der konkreten Situation noch eher hinnehmbaren spontanen Jubelreaktion zu. Auch das spätere auffällige Verhalten des Angeschuldigten in anderen Situationen gegenüber anderen Kindern trägt nichts zur Beurteilung der Erheblichkeit in der maßgeblichen konkreten Lage mit S. bei. Weiterhin gab M. G. an, sie habe, als ihre Tochter und S. das Vorgefallene berichtet hätten, keinen Anlass gesehen, H.F. anzusprechen. Sie habe ihn [lediglich] in der Folgezeit skeptisch beobachtet. S. selbst berichtet, sie sei "halt erschrocken", sie sei mit ihrer Freundin weggegangen und sie hätten es den beiden Müttern erzählt. Die so in Kenntnis gesetzte Mutter von S. hat offensichtlich ebenso wenig wie M.G. ein Erfordernis gesehen, in irgendeiner Art und Weise aufgrund des ihr berichteten Vorgefallenen aktiv zu werden. Eine Anzeige wurde zunächst nicht erstattet. Dies indiziert zumindest, dass dem Vorfall aus Sicht der unmittelbar und mittelbar Betroffenen keine sonderlich erhebliche Bedeutung zugemessen wurde. Hervorgehobene Bedeutung für die Beurteilung, ob die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist, kommt auch dem Grad der Gefährlichkeit der in Frage stehenden Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut zu (vgl. BGH, 2 StR 490/91, Tz. 5, juris). § 176 StGB schützt die Möglichkeit der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass S. zum Tatzeitpunkt nicht ausschließbar bereits das 11. Lebensjahr vollendet hatte und die Erheblichkeitsschwelle des § 184 g Nr. 1 StGB - im Vergleich zu möglichen noch jüngeren potentiellen Tatopfern - deshalb tendenziell eher etwas höher anzusetzen ist (vgl. Schönke/Schröder - Perron/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 184 g, Rdnr. 16). Unter weiterer erneuter Berücksichtigung der Flüchtigkeit des Kusses und der Öffentlichkeit des Fußballstadions, die (anders, als wenn der Kuss in einer abgeschiedenen, vom Angeschuldigten geschaffenen, intimen Atmosphäre gegeben worden wäre) ebenfalls gegen die Erheblichkeit spricht, erscheint auch insoweit die Grenze der abstrakten Gefährlichkeit, die eine Strafwürdigkeit i. S. d. §§ 176, 184 g StGB begründen würde, noch nicht erreicht zu sein. Allein dem von S. geschilderten Umstand, dass sie es so empfunden habe, dass der Angeschuldigte sie später eklig angegrinst habe, kommt noch kein solches Gewicht zu, dass Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, dass dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten ein Gepräge zukam, welches über eine - tatsächlich gegebene - grobe Takt- und Geschmacklosigkeit hinausgeht (vgl. zur noch gegebenen Unbeachtlichkeit solcher Übergriffe Schönke/Schröder - Perron/Eisele, a. a. O., § 176 StGB, Rdnr. 15 b). Mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit ist deshalb der Erlass des Strafbefehls gem. § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO zutreffend (aus rechtlichen Gründen) abgelehnt worden. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Satz 1StPO.