Urteil
3 O 547/20
LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2022:0228.3O547.20.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.449,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 81% und der Beklagte 19% zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.533,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.449,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 81% und der Beklagte 19% zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.533,17 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung i. H. v. 1.449,58 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 157 BGB i.V.m. §§ 86 Abs. 1 S. 1, 194 Abs. 2 VVG und einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit 04.01.2020 aus diesem Betrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr im Rechnungszeitraum 09.08.2013 bis zum 06.09.2016 für die bei ihr versicherten Patienten (Anlagenkonvolut BDL 1 und B 1) gezahlten Umsatzsteueranteils i. H. v. 7.533,17 € gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 157 BGB i.V.m. §§ 86, 194 Abs. 2 VVG. 1. Zwischen den jeweiligen Versicherungsnehmern der Klägerin und dem Beklagten ist ein Werkliefervertrag über die Herstellung und Abgabe der jeweils im Rezept genannten Zytostatika zustande gekommen, welche eine Bruttopreisabrede i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB enthält. In der Abgrenzung zwischen einer gemeinsamen Preisabrede der Parteien nach § 315 Abs. 1 BGB und einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht nach den §§ 315 Abs. 3, 316 BGB ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass einer durch Auslegung des konkreten Vertrags zu ermittelnden, gemeinsamen Leistungsbestimmung grundsätzlich der Vorrang gegenüber einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht einer der Vertragsparteien nach § 316 BGB zukommt (siehe im Zusammenhang mit der Auslegung von Lieferverträgen über Zytostatika bereits BGH, Urteil v. 19.02.2019 – VIII ZR 7/18; bestätigt durch BGH, Urteil v. 10.06.2020 – VIII ZR 360/18). Gemessen an diesem Maßstab ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Versicherungsnehmer der Klägerin mit dem Beklagten eine gemeinsame Leistungsbestimmung vorgenommen haben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Vertragsparteien sich auf eine Bruttopreisabrede verständigt haben, wenn sich aus den Umständen des konkreten Falles oder der Verkehrssitte bzw. entsprechenden Handelsbräuchen keine anderen greifbaren Anhaltspunkte ergeben (in diesem Sinne für die Abgabe von Zytostatika etwa BGH, Urteil v. 10.06.2020 – VIII ZR 360/18). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist im vorliegenden Fall von einer Bruttopreisabrede auszugehen, da es keinerlei Hinweise auf eine abweichende Vereinbarung der Parteien gibt. Vielmehr ist in den durch die Klägerin eingereichten und von dem Beklagten ausgestellten Rechnungen (Anlagenkonvolut BLD 2 bis 4) stets explizit eine Umsatzsteuer von 19 % als Rechnungsposten ausgewiesen. Dies spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass sich die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte gerade nicht auf einen reinen Nettopreis geeinigt haben, sondern die Umsatzsteuer vielmehr ein – wenn auch rechtlich unselbstständiger – Teil des für die Medikamente zu zahlenden Betrages sein sollte (ausführlich zur Auslegung von Verträgen über die Abgabe von Zytostatika in Parallelfällen bereits BGH, Urteil v. 19.02.2019 – VIII ZR 7/18 und BGH, Urteil v. 10.06.2020 – VIII ZR 360/18). Es sind keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Versicherungsnehmer der Klägerin einer einseitigen Leistungsbestimmung des Beklagten hinsichtlich der Preise für die von ihnen benötigten Zytostatika zugestimmt hätten. 2. Diese Bruttopreisabrede zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und dem Beklagten ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung gem. § 157 BGB dahingehend auszulegen, dass redliche Vertragsparteien bei Kenntnis des Umstandes der rechtlichen Umsatzsteuerfreiheit der vom Beklagten hergestellten und abgegebenen Zytostatika vereinbart hätten, dass kein Rechtsgrund mehr für das Behaltendürfen des gezahlten Umsatzsteueranteils für den Beklagten bestehen soll. a) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung der zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Verträge über die Herstellung und Abgabe von Zytostatika liegen vor, da in der Umsatzsteuerfreiheit von Zytostatika ein Umstand liegt, der beiden Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht bekannt war und durch die Anwendung dispositiven Gesetzesrechtes nicht angemessen geregelt werden kann. (1) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke i. S. e. planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, welche nicht durch die Vorschriften des dispositiven Gesetzesrechts sachgerecht geschlossen werden kann. Dabei genügt nicht allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich hierbei als zwingende, selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde (allgemein in diesem Sinne bereits BGH, Urteil v. 11.01.2012 – XII ZR 40/10; hierauf bezugnehmend für die ergänzende Auslegung von Verträgen über die Herstellung und Abgabe von Zytostatika BGH, Urteil v. 19.02.2019 – VIII ZR 7/18). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Verträge einer ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB zugänglich, da diese Verträge eine planwidrige Regelungslücke aufweisen, die durch Anwendung dispositiven Gesetzesrechts nicht angemessen geschlossen werden kann. aa) Eine planwidrige Unvollständigkeit der zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Verträge über die Abgabe von Zytostatika mittels Bruttopreisabrede ist zu bejahen, da beide Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen sind, dass diese Herstellung und Abgabe von Zytostatika einer Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Bezogen auf die Frage der Umsatzsteuerpflicht von patientenindividuelle hergestellten Zytostatika ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsatz jedenfalls bis zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.09.2016 von einer Unkenntnis der Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 lit. b UstG a.F. auszugehen. Erst durch dieses Schreiben hat das BMF gegenüber der Finanzverwaltung klargestellt, dass der Entscheidung des BFH vom 24.09.2014 allgemein gefolgt werde. Überdies hat das BMF erst in diesem Zeitpunkt auch eine entsprechende Änderung des Umsatzsteueranwendererlasses vorgenommen (ausführlich in diesem Sinne BGH, Urteil v. 10.06.2020 – VIII ZR 360/18 = NJW-RR 2020, 1106, Rn. 52). So liegt der Fall auch hier, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass die Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagte im konkreten Fall zu einem früheren Zeitpunkt positive Kenntnis von der Umsatzsteuerfreiheit von patientenindividuell hergestellten Zytostatika hatten. Vielmehr liegt es nach Ansicht der Kammer nahe, dass sich auch die Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagte an dem üblichen Verfahrensgang einer entsprechenden Allgemeingültigkeitserklärung des BMF orientiert haben. Dafür spricht insbesondere, dass die Rechnungen des Beklagten gegenüber den Versicherungsnehmern der Klägerin bis zum 06.09.2016 eine Umsatzsteuer als eigenen Rechnungsposten beinhaltet haben. bb) Diese planwidrige Regelungslücke der Verträge kann auch nicht durch die Anwendung dispositiven Gesetzesrechts geschlossen werden. Insbesondere ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Beklagten über den Preis für die von ihm hergestellten und abgegebenen Zytostatika i. S. d. § 316 BGB keine angemessene, interessengerechte Lösung darstellen würde (in diesem Sinne etwa BGH, Urteil v. 19.02.2019 – VIII ZR 7/18). b) Die ergänzende Auslegung der Verträge zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und dem Beklagten führt dazu, dass der Rechtsgrund für die erbrachten Zahlungen in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und der vom Patienten geleisteten Umsatzsteuer entfällt. (1) Das Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung zielt hierbei nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien bei Berücksichtigung des nicht bedachten Falls tatsächlich getroffen hätten. Vielmehr ist die ergänzende Vertragsauslegung auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektivgeneralisierenden Sicht dem hypothetischen Parteiwillen beider Parteien Rechnung trägt. Maßgeblich ist damit bei einer Bandbreite möglicher Alternativen diejenige Gestaltungsmöglichkeit, die die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicher Weise ausgewählt hätten (ausführlich in diesem Sinne BGH, Urteil v. 10.06.2020 – VIII ZR 360/18 m.w.N). (2) Ausgehend von diesem Maßstab sind die Verträge der jeweiligen Versicherungsnehmer der Klägerin mit dem Beklagten nach Auffassung der Kammer dahingehend auszulegen, dass dem jeweiligen Versicherungsnehmer ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen den vertraglich tatsächlich vereinbarten Entgelten und denjenigen Preisen zuzubilligen ist, die die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als redliche Vertragspartner hypothetisch vereinbart hätten, wenn ihnen die Steuerfreiheit der Umsätze des Beklagten aus den Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Zytostatika bekannt gewesen wäre und sie ihrer Willensbildung weiter – als hypothetischen Umstand – zugrunde gelegt hätten, dass auch die Finanzbehörden bereits zum damaligen Zeitpunkt von einer Umsatzsteuerfreiheit ausgingen (in diesem Sinne bereits die ergänzende Vertragsauslegung in einem Parallelverfahren durch BGH, Urteil v. 06.05.2020 – VIII ZR 44/19). Es gibt nach Auffassung der Kammer keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass redliche Parteien bei ihren vertraglichen Vereinbarungen die Umsatzsteuerfreiheit des herzustellenden und abzugebenden Produkts nicht in ihre Erwägungen mit einbezogen und einseitig zugunsten des Beklagten einen höheren Preis für die herzustellenden Zytostatika vereinbart hätten. 3. Die Klägerin ist auch gemäß §§ 86, 194 Abs. 2 VVG aktivlegitimiert. Der ursprünglich den jeweiligen Versicherungsnehmer der Klägerin zustehende Anspruch auf Rückforderung des Umsatzsteueranteils gegen den Beklagten ist gemäß §§ 86, 194 Abs. 2 VVG im Wege der Legalzession auf die Klägerin übergegangen, da die Klägerin ihren Versicherungsnehmern unstreitig die gestellten Rechnungsbeträge einschließlich des Umsatzsteueranteils erstattet hat. Die Klägerin kann daher die auf die jeweiligen Rechnungen gezahlte Umsatzsteuer (Anlagenkonvolut K 1) in Höhe von unstreitig 7.533,18 € zurückverlangen. II. Dieser Rückzahlungsanspruch ist um einen Betrag i. H. v. 5.120,85 € zu kürzen, da zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Beklagte in dieser Höhe eine Vorsteueranmeldung gegenüber dem Finanzamt vorgenommen hat und sich im Weg ergänzender Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB ergibt, dass redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, den Beklagten nicht einseitig mit der durch ihn gezahlten Vorsteuer auf die Rohstoffe für vertraglich geschuldete Herstellung der Zytostatika belastet hätten. Zugleich hätten redliche Parteien weiter vereinbart, dass sich der Abzug der angemeldeten Vorsteuer auf die Höhe derjenigen Umsatzsteuerbeträge, die der Beklagte nach Abzug von gewährten Skonto tatsächlich an den Lieferanten seiner Rohstoffe gezahlt hat, beschränkt. 1. Maßstab einer ergänzenden Vertragsauslegung ist auch hinsichtlich eines durch den Beklagten vorgenommenen Vorsteuerabzuges nicht das Nachzeichnen derjenigen Regelung, die die Parteien bei Berücksichtigung des nicht bedachten Falls tatsächlich getroffen hätten. Vielmehr ist die ergänzende Vertragsauslegung auch insoweit auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektivgeneralisierenden Sicht dem hypothetischen Parteiwillen beider Parteien Rechnung trägt. Maßgeblich ist damit bei einer Bandbreite möglicher Alternativen diejenige Gestaltungsmöglichkeit, die die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicher Weise ausgewählt hätten (ausführlich in diesem Sinne BGH, Urteil v. 10.06.2020 – VIII ZR 360/18 mwN). 2. Redliche Vertragspartner hätten bei Kenntnis des den nun tatsächlich eingetretenen Falles einer von den Finanzbehörden anerkannten Umsatzsteuerfreiheit der Herstellung und Lieferung von Zytostatika hypothetisch den Kaufpreis in der Weise bestimmt, dass ein Betrag in Höhe des berechneten Umsatzsteueranteils von dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis abgezogen wird, dafür jedoch anteilig auf den jeweiligen Vertrag entfallende, von dem Krankenhaus gemäß § 15 UStG in Bezug auf die vertraglich geschuldete Leistung bei seinem Finanzamt angemeldete Vorsteuer addiert wird. Denn der Entfall des Vorteils des vorgenommenen Vorsteuerabzugs wäre nach dem hypothetischen Parteiwillen nicht endgültig von dem Krankenhaus zu tragen gewesen (in diesem Sinne bereits BGH, Urteil v. 20.02.2019 – VIII ZR 7/18; ausführlich auch BGH, Urteil v. 06.05.2020 – VIII ZR 44/19). 3. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, § 286 ZPO, dass der Beklagte für die Rohstoffe zur Herstellung der streitgegenständlichen Zytostatika entsprechend dem Anlagenkonvolut B 6 Umsatzsteuer gezahlt und diese Umsatzsteuer bei der zuständigen Finanzbehörde zum Vorsteuerabzug in Höhe von 5.210,49 € angemeldet hat, Anlagenkonvolut B 1. a) Der Beklagte hat substantiiert unter Einreichung von entsprechenden Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer (Anlagenkonvolut B 6) vorgetragen, dass auf den Kauf von Rohstoffen für die Herstellung der patientenindividuellen Zytostatika Umsatzsteuer angefallen ist. Weiter hat der Beklagte substantiiert vorgetragen, dass diese Vorsteuer entsprechend dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang im Betrieb des Beklagten beim zuständigen Finanzamt als Vorsteuer angemeldet wurde. b) Die Klägerin hat sich zu der Behauptung, dass überhaupt ein Vorsteuerabzug stattgefunden hat – insoweit zulässigerweise – mit Nichtwissen i. S. d. § 138 Abs. 4 ZPO erklärt, da die Tatsachenfrage der Vornahme eines Vorsteuerabzugs als solche nicht in ihren Wahrnehmungsbereich fällt und sich aus den eingereichten Rechnungen (Anlagenkonvolut B 6) keine Anhaltspunkte für einen Vorsteuerabzug als solchen, sondern vielmehr allein für die Höhe eines möglichen Vorsteuerabzuges ergeben. c) Es steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte eine Vorsteueranmeldung für die von ihm an seine Lieferanten der Rohstoffe gezahlte Umsatzsteuer beim zuständigen Finanzamt vorgenommen hat. Für die Darstellung des Beklagten spricht nach Ansicht der Kammer insbesondere, dass es sich bei einer Vorsteueranmeldung um einen wichtigen und absolut üblichen Teil des ordnungsgemäßen Geschäftsganges eines Geschäftsbetriebs und entspricht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Vorsteuer stellt im Fall der Anmeldung der Vorsteuer lediglich einen Durchlaufposten dar, so dass die Anmeldung von Vorsteuer für größere Wirtschaftsunternehmen eine schnelle und effiziente Möglichkeit darstellen, ihre Liquidität sicherzustellen, indem sie eine längerfristige Bindung von Kapital in diesem Durchlaufposten verhindern. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die dafürsprechen könnten, dass der Beklagte und das von ihm als Eigenbetrieb geführte Klinikum als großer Wirtschaftsbetrieb nicht von dieser Möglichkeit des Vorsteuerabzuges Gebrauch gemacht haben sollen. 4. Es steht weiter zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese Vorsteueranmeldung des Beklagten in Höhe eines Betrags von insgesamt 5.210,49 € stattgefunden hat. Der Beklagte hat eine Vorsteueranmeldung in dieser Höhe substantiiert unter Vorlage des Anlagenkonvoluts B 6 behauptet, ohne dass die Klägerin diese Behauptung substantiiert bestritten hat, § 138 Abs. 2 ZPO. Die eingereichten Rechnungen des Anlagenkonvoluts B 6 stellen außerdem eine hinreichend präzise Grundlage für eine richterliche Schätzung nach § 287 ZPO dar. a) Der Beklagte hat zum vorgenommenen Vorsteuerabzug durch Vorlage der Lieferantenrechnungen hinreichend substantiiert vorgetragen, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO. (1) Ein Vortrag ist grundsätzlich bereits dann hinreichend substantiiert, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Vortragenden entstanden erscheinen zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 26.03.2019 – VI ZR 163/17). Die Substantiierung eines Vortrages muss jedenfalls so weit reichen, dass die andere Partei in die Lage versetzt wird, die Berechtigung des gegnerischen Vortrages zu prüfen (siehe BGH, Urteil v. 14.03.1979 – VIII ZR 78/78). Im Übrigen richten sich die Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag, wie auch ein hinreichend substantiiertes Bestreiten nach der Substanz des Vortrages der jeweils anderen Partei im konkreten Einzelfall. Insoweit sieht § 138 Abs. 2 und 3 ZPO ein Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag sämtlicher am Prozess beteiligter Parteien vor, um durch dieses Wechselspiel den Sachverhalt gegenüber dem Gericht darzutun und aufzuklären. Je konkreter und detaillierter der Vortrag einer Partei ist, umso höher sind die Substantiierungsanforderungen an den hierauf folgenden Gegenvortrag der anderen Partei anzusetzen (in diesem Sinne etwa BGH, Beschluss v. 19.03.2019 – XI ZR 9/18; ausführlich zu diesem Wechselspiel aus Vortrag und Gegenvortrag von Selle, in: BeckOK ZPO, § 138, Rn. 15 ff. mwN aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). b) Ausgehend von diesem Maßstab ist der Vortrag des Beklagten zur Höhe der von ihm angemeldeten Vorsteuerabzug hinreichend substantiiert i. S. d. § 138 Abs. 2 und 3 ZPO. Der Beklagte hat durch die Einreichung und Bezugnahme auf die Tabelle B 5 und die Rechnungen des Anlagenkonvoluts B 6 hinreichend substantiiert behauptet, Vorsteuer i. H. v. 5.210, 49 € gegenüber den zuständigen Finanzbehörden angemeldet zu haben. Die Bezugnahme auf die Anlage B 5 und das Anlagenkonvolut B 6 sind im vorliegenden Fall zulässig, da die Vielzahl der durch die Klägerin geltend gemachten Einzelpositionen nach Ansicht der Kammer sinnvollerweise nur durch eine jeweilige tabellarische Darstellung und die Bezugnahme auf entsprechende Anlagenkonvolute dargestellt und als Vortrag in den Prozess eingebracht werden kann. Der Vortrag ist auch hinreichend substantiiert, da die im Anlagenkonvolut B 6 eingereichten Rechnungen nach eigener Prüfung der Kammer sowohl hinsichtlich der eingekauften Mengen, als auch der nach dem Ablaufdatum der jeweiligen Rohstoffe zu bestimmenden Einsatzzeitpunkte mit der durch die Klägerin behaupteten und durch die Beklagte nicht bestrittenen Herstellungs- und Abgabezeitpunkte für die einzelnen individuell hergestellten Zytostatika übereinstimmen. Überdies lässt sich die behauptete Höhe der angemeldeten Vorsteuer von 5.210,49 € auch mit der Höhe der in den Rechnungen jeweils einzeln ausgewiesenen Umsatzsteuer in Einklang bringen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die im Anlagenkonvolut B 6 eingereichten Rechnungen hinsichtlich der durch den Beklagten gekauften Mengen an Rohstoffen für die Herstellung von Zytostatika nicht exakt den durch die Klägerin geltend gemachten, patientenindividuellen Zytostatika für die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge entsprechen. Aus den Rechnungen ist vielmehr ersichtlich, dass der Beklagte größere Mengen an Rohstoffen eingekauft hat, als dies für die hier streitgegenständlichen Patienten und die Herstellung ihrer Zytostatika erforderlich gewesen wäre. Indes gilt es für die Substantiierungsanforderungen an den Vortrag des Beklagten nach Auffassung der Kammer zu bedenken, dass es sich beim Klinikum, dessen Träger der Beklagte ist, um einen großen Wirtschaftsbetrieb mit zahlreichen Standorten, rund 5.800 Mitarbeitern und einer sechsstelligen Zahl an Patienten im Jahr handelt. Es ist nach Ansicht der Kammer evident, dass Einkäufe von Rohstoffen für die Herstellung – auch patientenindividueller – Zytostatika bereits aus Gründen der Effizienz und Kostenersparnis nicht für den einzelnen Patienten, sondern vielmehr in größeren Mengen stattfinden. Dementsprechend kann vom Beklagten im Rahmen der an ihn zu stellenden Substantiierungslasten nicht verlangt werden, eine patientenindividuelle Rechnung für den Einkauf derjenigen Rohstoffe vorzulegen, die letztlich für die Herstellung der hier streitgegenständlichen Zytostatika verwendet worden sind. Ein solcher Grad an Individualisierung des Einkaufes und der Rechnungsstellung würde dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang eines so großen Wirtschaftsunternehmens fundamental widersprechen und einem (kosten)effizienten Einkauf von Rohstoffen – auch zugunsten der Versicherten der Klägerin – letztlich schaden. Der Beklagte ist nicht gehalten, jeden Rohstoff einzeln und in der genau richtigen Menge zu bestellen, zumal nicht einmal klar ist, ob dies überhaupt von Seiten des Lieferanten so möglich wäre. Vielmehr genügt der Beklagte seiner Substantiierungslast nach Auffassung der Kammer bereits dann, wenn er Rechnungen für den Einkauf von Rohstoffen vorlegt, die nach den eingekauften Mengen jedenfalls hoch genug sind, um die Herstellung der streitgegenständlichen Zytostatika zu ermöglichen und sich die Herstellung der streitgegenständlichen Zytostatika zeitlich innerhalb des Haltbarkeitsdatums der nach diesen Rechnungen eingekauften Rohstoffe bewegt. Eben diesen Anforderungen genügen die durch den Beklagten mit Anlagenkonvolut B 6 vorgelegten Rechnungen, da die in diesen Rechnungen genannten Mengen ausreichen, um die hier streitgegenständlichen Zytostatika herzustellen und sich die ebenfalls auf den Rechnungen genannten Haltbarkeitsdaten der Rohstoffe innerhalb der Herstellungszeiträume der streitgegenständlichen Zytostatika bewegen. Dies gilt umso mehr, als die Herstellung und Abgabe der Zytostatika durch den Beklagten als solche durch die Klägerin nicht bestritten worden ist. c) Dieser substantiierte Vortrag des Beklagten ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als wahr anzusehen, da die Klägerin den Vortrag nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Das Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist der Klägerin aufgrund eines Bestreitens ins Blaue hinein verwehrt und ihr Bestreiten der Höhe der beklagtenseits behaupteten Höhe der Vorsteueranmeldung ist nicht hinreichend substantiiert i. S. d. § 138 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin hat sich über die Höhe der Vorsteueranmeldung des Beklagten mit Nichtwissen erklärt und überdies vorgetragen, dass die im Anlagenkonvolut B 6 eingereichten Rechnungen nicht der klägerischen Darstellung in der Klageschrift entsprechen würde. Eine Erklärung mit Nichtwissen i. S. d. § 138 Abs. 4 ZPO ist der Klägerin vorliegend verwehrt, da die bloße Erklärung, die einreichten Rechnungen im Anlagenkonvolut B 6 würden sich nicht mit der Klageschrift decken, ein Bestreiten ins Blaue hinein darstellt. Zwar ist eine Partei im Falle einer zulässigen Erklärung mit Nichtwissen i. S. d. § 138 Abs. 4 ZPO nicht gehalten, sich substantiiert mit dem Gegenvortrag auseinanderzusetzen. Dementsprechend darf grundsätzlich auch ein Vortrag, der plausibel und naheliegend erscheint, durch Erklärung mit Nichtwissen i. S. d. § 138 Abs. 4 ZPO bestritten werden. Die Grenze ist jedoch erreicht, wenn lediglich ins Blaue hinein bestritten wird (ausführlich BGH, Urteil v. 04.04.2014 – V ZR 275/12; ähnlich bereits BGH, Urteil v. 15.06.2000 – I ZR 55/98). So liegt der Fall hier, da die Klägerin auf den detaillierten Vortrag des Beklagten durch die Anlagen B 5 und B 6 lediglich erklärt, dass sich die eingereichte Tabelle nicht mit der Klageschrift decke. Hierbei übersieht die Klägerin, dass sich die Anlagen B 5 und B 6 sowohl hinsichtlich der Patienten, als auch der Anzahl an Rechnungen exakt mit den Angaben der Klageschrift decken. Der einzige Unterschied ist nach entsprechender Sichtung der Kammer darin zu sehen, dass die Klägerin in der Klageschrift eine chronologische Untergliederung anhand der Rechnungsdaten vorgenommen hat, während der Beklagte zusätzlich eine – aus Gründen der Übersichtlichkeit durchaus sinnvolle – Untergliederung nach den einzelnen Patienten unternommen hat. Mindestanforderung an eine Erklärung mit Nichtwissen i. S. d. § 138 Abs. 4 ZPO wie auch ein sodann erforderliches, substantiiertes Bestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO wäre jedoch gewesen, sich mit den eingereichten Rechnungen sachlich auseinanderzusetzen und etwaige Einwendungen vorzubringen. Der pauschale – und im Ergebnis inhaltlich fehlerhafte – Verweis auf die fehlende Übereinstimmung der Klageschrift mit der Anlage B 5 und B 6 lässt jede Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Vortrag in der Sache vermissen und ist daher im Ergebnis als Bestreiten ins Blaue hinein zu werten. d) Selbst, wenn man zugunsten der Klägerin von einer zulässigen Erklärung mit Nichtwissen ausginge, so würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Es steht aufgrund der eingereichten Anlagen B 5 und B 6 jedenfalls aufgrund richterlicher Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte Vorsteuer i. H. v. 5.210, 49 € angemeldet hat. Nach § 287 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten über die Höhe einer zwischen den Parteien streitigen Forderung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung, wenn die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Für die hier streitgegenständliche Berechnung einer im Wege ergänzender Vertragsauslegung abzuziehenden Vorsteueranmeldung genügen als Schätzungsgrundlage i. S. d. § 287 Abs. 2 ZPO bereits aussagekräftige Steuerberaterbestätigungen oder ähnliche Unterlagen. Eine detailgenaue Aufschlüsselung von Einkaufsvorgängen und Einkaufspreisen ist nicht erforderlich (so ausdrücklich BGH, Urteil v. 16.12.2020 – VIII ZR 247/18 = NJW-RR 2021, S. 347, Rn. 43). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Höhe der angemeldeten Vorsteuer nach Auffassung der Kammer entsprechend dem substantiierten Vortrag des Beklagten auf 5.210,49 € zu schätzen. Das Anlagenkonvolut B 6 stellt eine hinreichende Schätzungsgrundlage dar, denn diese Rechnungen entsprechen sowohl hinsichtlich der gekauften Mengen, als auch der maßgebenden Zeiträume anhand der Haltbarkeitsdaten der geltend gemachten Herstellung und Abgabe der hier streitgegenständlichen Zytostatika. Der Beklagte hat in den jeweiligen Tabellen eine Umrechnung auf die jeweils verwendete Rohstoffmenge vorgenommen und so die anteilige darauf entfallende Umsatzsteuer zutreffend ermittelt. Überdies gilt es zu bedenken, dass jede dieser Rechnungen einen eigenen Umsatzsteueranteil für den Kauf der Rohstoffe ausweist. Diese Schätzungsgrundlage ist mithin sehr viel detaillierter als eine bloße – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls ausreichende – Steuerberaterbestätigung über eine angemeldete Gesamtsumme. Anhand der eingereichten Rechnungen lässt sich für die Kammer ohne weiteres nachvollziehen, dass beim Kauf der Rohstoffe für die hier streitgegenständlichen Zytostatika durch den Beklagten ein zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsatzsteueranteil gezahlt wurde, welcher die von ihm behauptete Summe von 5.210,49 € erreicht. Daher ist der Umsatzsteueranteil entsprechend des substantiierten Vortrages des Beklagten jedenfalls im Wege richterlicher Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO auf 5.210,49 € festzusetzen. 5. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB ist die Vorsteuer ihrerseits um von ihrem Lieferanten gewährte Skonti i. H. v. 90,76 € zu reduzieren, da redliche Vertragsparteien keinen Abzug einer zwar angemeldeten Vorsteuer, jedoch tatsächlich wegen der Gewährung von Skonti durch den Lieferanten tatsächlich nur reduzierten Umsatzsteuer vereinbart hätten, da der Beklagte in dieser Höhe im Ergebnis keine Umsatzsteuer gezahlt hat. a) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, § 286 ZPO, dass der Beklagte die auf den Rechnungen im Anlagenkonvolut B 6 jeweils ausgewiesenen Skonti tatsächlich abgezogen hat. (1) Maßstab der ergänzenden Vertragsauslegung ist auch insoweit nicht das Nachzeichnen derjenigen Regelung, die die Parteien bei Berücksichtigung des nicht bedachten Falls tatsächlich getroffen hätten. Vielmehr ist die ergänzende Vertragsauslegung auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektivgeneralisierenden Sicht dem hypothetischen Parteiwillen beider Parteien Rechnung trägt. Maßgeblich ist damit bei einer Bandbreite möglicher Alternativen diejenige Gestaltungsmöglichkeit, die die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicher Weise ausgewählt hätten (ausführlich BGH, Urteil v. 10.06.2020 – VIII ZR 360/18 mwN). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen hätten redliche Vertragsparteien unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen vereinbart, dass der Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, die von ihm gezogene Vorsteuer gegenüber dem Rückerstattungsanspruch der Klägerin in Abzug zu bringen. Weiter hätten redliche Vertragsparteien in diesem Zusammenhangvereinbart, dass sich ein solcher Abzugsposten nur auf die Umsatzsteuer aus solchen Rechnungsbeträgen beziehen kann, die tatsächlich von ihm gezahlt worden sind. Dementsprechend sollte nach dem hypothetischen Parteiwillen für die Beurteilung der abzugsfähigen Vorsteuer allein derjenige Rechnungsbetrag nach Abzug von tatsächlich gezogenen Skonti maßgeblich sein, da der Beklagte allein auf die nach Abzug verbleibende Summe eine Umsatzsteuer für die von ihm gekauften Rohstoffe zahlen musste. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb die Versicherungsnehmer der Klägerin dem Beklagten eine tatsächlich wegen Skonto nicht gezahlte Umsatzsteuer erstatten sollten. Unerheblich ist daher, dass für den Vorsteuerabzug formell betrachtet das Vorliegen einer entsprechenden Rechnung ausreicht. Im Fall von Skonto ist jedoch eine entsprechende Vorsteueranmeldung nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften auch zu korrigieren. (3) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte die in den von ihm vorgelegten Rechnungen (Anlagenkonvolut B 6) jeweils ausgewiesenen Skonti auch tatsächlich abgezogen hat. Zwar hat sich der Beklagte dahingehend eingelassen, dass er im Nachhinein nicht mehr überblicken könne, welche Skonti tatsächlich gezogen worden seien. Überdies sei die verfügbare Liquidität im … Klinikum zu diesem Zeitpunkt niedrig gewesen. Trotz dieses Vortrags steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Skonti abgezogen worden sind. Dafür spricht insbesondere, dass das Abziehen von Skonti – ähnlich wie die Anmeldung von Vorsteuer – zum essentiellen und selbstverständlichen Geschäftsgang eines Unternehmens von der Größe des Klinikums gehört. Das Abziehen von Skonti in der Größenordnung von etwa 2 bis 3 % ist für einen Wirtschaftsbetrieb dieser Größe außerordentlich attraktiv, da allein aufgrund der schieren Menge eingekaufter Produkte auf diese Weise ganz erhebliche Einsparungen bei den Einkaufspreisen erreicht werden können, die mit einem Kapitaleinsatz an anderer Stelle gerade nicht möglich wären. Dementsprechend werden durch Wirtschaftsunternehmen von der Größe des Klinikums typischerweise entsprechende organisatorische Vorkehrungen getroffen, um das Abziehen von Skonti durch die Abrechnungsstelle für jede einzelne Rechnung sicherzustellen. Dies entspricht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. So dürfte der Fall nach Durchsicht des Anlagenkonvoluts B 6 auch hier liegen, da jede einzelne Rechnung mit einem Sichtvermerk mit Eingangsdatum versehen wurde. Überdies liegen diese Eingangsstempel stets deutlich vor dem Zahlungszeitpunkt, welcher für die jeweiligen Skonti genannt werden. Somit dürfte auch der Beklagte im Klinikum entsprechende organisatorische Vorkehrungen für das Abziehen aller gewährter Skonti getroffen haben. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Skonti nicht gezogen worden sein könnten, sind nach alledem weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. (3) Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist im Ergebnis ein Betrag i. H. v. 90,76 € an abgezogenen Skonti von der durch den Beklagten angemeldeten Vorsteuer in Abzug zu bringen. Für die Rechnungen der Patientin G. S. mit der Rechnungs-Nr.: 14123/2016, 14223/2016 und 14310/2016 (Anlagenkonvolut B 6, AS 6f.) hinsichtlich des Wirkstoffes Alimta ergibt sich ein Abzugsbetrag i.H.v. 25,45 €, da Skonti i. H. v. 1,5 % gewährt und abgezogen worden sind. Für die Rechnungen der Patientin G. S. mit der Rechnungs-Nr.:14123/2016, 14223/2016 und 14310/2016 (Anlagenkonvolut B 6, AS 8f.) hinsichtlich des Wirkstoffes Carboplatin ergibt sich ein Abzugsbetrag i.H.v 0,54 €, da Skonti i. H. v. 3 % gewährt und abgezogen worden sind. Für die Rechnungen des Patienten W. mit der Rechnungs-Nr.: 12409/2014 (Anlagenkonvolut B 6, AS 12f.) hinsichtlich des Wirkstoffes Detimedac ergibt sich ein Abzugsbetrag i. H. v. 0,31 €, da Skonti i. H. v. 2 % gewährt und abgezogen worden sind. Für die Rechnungen des Patienten K. mit der Rechnungs-Nr.: 12169/2014, 12338/2014 und 12400/2014 (Anlagenkonvolut B 6, AS 19f.) hinsichtlich des Wirkstoffes Mabthera ergibt sich ein Abzugsbetrag i.H.v 31,14 €, da Skonti i. H. v. 2 % gewährt und abgezogen worden sind. Für die Rechnungen des Patienten B. mit der Rechnungs-Nr. 14120/2016, 14221/2016; 14307/2016 und 14401/2016 hinsichtlich des Wirkstoffes Mabthera ergibt sich ein Abzugsbetrag i.H.v 18,14 €, da Skonti i. H. v. 2 % gewährt und abgezogen worden sind. Für die Rechnungen des Patienten S. mit der Rechnungs-Nr.: 14032/2016, 14325/2016 und 14232/2016 (Anlagenkonvolut B 6, AS 22f.) hinsichtlich des Wirkstoffes Remicade ergibt sich ein Abzugsbetrag i.H.v 5,60 €, da Skonti i. H. v. 1,5 % gewährt und abgezogen worden sind. Für sämtliche Rechnungen der Patientin S. aus dem Jahr 2013 (Anlagenkonvolut B 6, AS 24f.) hinsichtlich des Wirkstoffes Torisel ergibt sich ein Abzugsbetrag i. H. v. 9,58 €, da Skonti i. H. v. 1,5 % gewährt und abgezogen worden sind. Die weiteren im Anlagenkonvolut B 6 enthaltenen Rechnungen weisen keine Skonti aus. Die Vorsteuer zugunsten des Beklagten ist daher wie folgt zu berücksichtigen: 2013 629,29 € 2014 1.541,79 € 2016 2.948,65 € Gesamt 5.119,73 € d) Weitere Abzüge von der durch den Beklagten angemeldeten Vorsteuer sind nicht vorzunehmen. Insbesondere ist die Einräumung weitergehender Rabatte zugunsten des Beklagten nicht zur Überzeugung der Kammer dargetan. Zwar hat die Klägerin pauschal vorgebracht, dass sich auf einzelnen Rechnungen weitere Hinweise auf gewährte Rabatte finden würden. Indes hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich und glaubhaft dargelegt, dass weitere Rabatte nicht gewährt worden. Es habe sich zum Teil um Wirkstofflieferungen von Generika-Herstellern gehandelt, deren Gewinnmargen ohnehin eng gestrickt seien, so dass in diesem Segment keine weitergehenden Rabatte gewährt würden. Für diese Darstellung spricht insbesondere, dass der einzige Hinweis auf weitergehende Rabatte in einer Rechnung der Fa. B. GmbH vom 30.06.2016 (Anlagenkonvolut B 6, AS 11) zu finden ist und bei der dortigen Rechnung bereits handschriftlich ein Abzugsbetrag i. H. v. 13,35 € vermerkt ist. Es ist daher aufgrund dieser Darstellung nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass dieser Rabatt durch den Beklagten bei seiner Aufstellung bereits in Abzug gebracht worden ist. Weiter Anhaltspunkte für Bonus- oder Rabattvereinbarungen sind – entgegen dem pauschalen klägerischen Vortrag – in keiner Weise ersichtlich oder gar zur Überzeugung der Kammer dargetan. III. Der Rückzahlungsanspruch i.H.v. 7.533,17 € ist weiterhin um einen Betrag i. H. v. 963,86 € zu kürzen, da im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB davon auszugehen ist, dass redliche Vertragsparteien bei Kenntnis der Umsatzsteuerfreiheit der Herstellung und Abgabe von Zytostatika überdies vereinbart hätten, dass eine dann wegen des zu Unrecht erfolgten Vorsteuerabzugs drohende, erhebliche Zinsschuld des Beklagten gegenüber dem Finanzamt nicht allein durch den Beklagten zu tragen wäre. 1. Maßstab einer ergänzenden Vertragsauslegung ist auch insoweit nicht das Nachzeichnen derjenigen Regelung, die die Parteien bei Berücksichtigung des nicht bedachten Falls tatsächlich getroffen hätten. Vielmehr ist die ergänzende Vertragsauslegung auch insoweit auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektivgeneralisierenden Sicht dem hypothetischen Parteiwillen beider Parteien Rechnung trägt. Maßgeblich ist damit bei einer Bandbreite möglicher Alternativen diejenige Gestaltungsmöglichkeit, die die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicher Weise ausgewählt hätten (vgl. wiederum BGH, Urteil v. 10.06.2020 – VIII ZR 360/18 mwN). 2. Ausgehend von diesem Maßstab hätten redliche Vertragsparteien bei Kenntnis einer wegen des zu Unrecht erfolgten Vorsteuerabzugs drohenden, erheblichen Zinsschuld des Beklagten gegenüber dem Finanzamt aufgrund der vorangegangenen, beiderseitigen Unkenntnis über die Umsatzsteuerfreiheit der Herstellung und Abgabe von Zytostatika vereinbart, dass diese drohenden Zinszahlungen im Wege eines angemessenen Interessenausgleiches nicht einseitig vom Beklagten zu zahlen gewesen wären. Vielmehr wäre solche erheblichen Vermögenseinbußen als Abzugsposten für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Vorsteuer zu berücksichtigen (ausführlich bereits BGH, Urteil v. 20.02.2019 – VIII ZR 7/18; ebenso BGH, Urteil v. 06.05.2020 – VIII ZR 44/19). 3. Im vorliegenden Fall droht dem Beklagten die Zahlung von Nachzahlungszinsen nach § 238 AO, da er gegenüber den Versicherungsnehmern der Klägerin eine Rechnung für die abgegebenen Zytostatika gestellt hat, welche die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben zum angewendeten Steuersatz und der Höhe des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrages i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG enthalten und zugleich die Voraussetzungen für einen gesonderten Steuerausweis i. S. d. § 14c UstG geschaffen hat. Der Beklagte hat gegenüber den Versicherungsnehmern der Klägerin eine Rechnung mit einem – nach heutigem Kenntnisstand - unrichtigen, gesonderten Steuerausweis i. S. d. § 14c UstG gestellt, da die Rechnungen sowohl die Höhe des Umsatzsteuerbetrages i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG, als auch den konkret auf das Entgelt anfallenden Betrag i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG enthalten. Wenn eine Rechnung solche Angaben enthält, ist der gesonderte Steuerausweis unrichtig gewesen und eine rückwirkende Berichtigung des genannten Steuerbetrages gemäß §§ 14c Abs. 1 S. 2, 17 Abs. 1 S. 1 UStG ausgeschlossen. Das Finanzamt müsste dann gemäß § 15 UStG von Amts wegen eine Rechnungskorrektur herbeiführen, wobei den Beklagten eine Mitwirkungspflicht träfe. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur der Rechnung wäre die Vorsteueranmeldung als von Anfang an unberechtigt anzusehen und es würden bis zum Zeitpunkt der Rechnungskorrektur und Rückzahlung gemäß §§ 233a Abs. 1, Abs. 3, 238 AO beginnend 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, Zinsen in Höhe von jährlich sechs Prozent auf diesen Vorsteuerbetrag anfallen (ausführlich zu dieser umsatzsteuerrechtlichen Einordnung auch BGH, Urteil v. 06.05.2020 – VIII ZR 44/19 mwN). 4. Redliche Vertragsparteien hätten überdies bei Kenntnis des Umstandes, dass die Zinshöhe von sechs Prozent per Anno in § 238 AO gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und die Art und Weise der Neuregelung durch den Gesetzgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ungewiss ist, eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Hälfte des ursprünglich in § 238 AO vorgesehenen Zinssatzes Berücksichtigung finden sollte, soweit § 238 AO wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unanwendbar ist. a) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2021 festgestellt, dass § 238 AO für die Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2014 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig anzusehen ist. Die Regelung des § 238 AO soll jedoch bis einschließlich des Bemessungsjahres 2018 als Übergangsvorschrift anwendbar bleiben und erst ab dem 01.01.2019 unanwendbar sein (ausführlich BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). b) Nach Auffassung der Kammer ist der für den Abzugsposten der drohenden Steuerschuld zu berücksichtigende Zinssatz bis zum 31.12.2018 bei 6 Prozent per Anno zu belassen und ab dem 01.01.2019 mit 3 Prozent per Anno zu bemessen. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach § 157 BGB ergibt sich nach Ansicht der Kammer, dass redliche Vertragsparteien bei Kenntnis der Verfassungswidrigkeit und der Ungewissheit einer Neuregelung versucht hätten, diejenige Rechtslage nachzuzeichnen, die realistischer Weise durch die zuständigen Finanzbehörden und den Gesetzgeber getroffen werden dürfte. Hiernach hätten redliche Vertragsparteien bis zum 31.12.2018 eine Fortgeltung des Zinssatzes von 6 Prozent per Anno vereinbart, da das Bundesverfassungsgericht § 238 AO bis zum 31.12.2018 übergangsweise für anwendbar erachtet hat. Es ist realistischer Weise davon auszugehen, dass sowohl der Gesetzgeber, als auch die zuständigen Finanzbehörden den bisherigen Zinssatz des § 238 AO bis zu diesem Zeitpunkt unverändert anwenden werden, um eine Verringerung oder gar eine Rückzahlung von Zinseinnahmen zulasten der öffentlichen Hand zu vermeiden. c) Ab dem Zeitpunkt der Unanwendbarkeit des § 238 AO am 01.01.2019 hätten redliche Vertragsparteien nach Auffassung der Kammer eine Verzinsung mit der Hälfte des bisherigen Zinssatzes von nunmehr 3 Prozent per Anno vereinbart. Für eine solche Lösung spricht, dass bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil für das Jahr 2014 von einem durchschnittlichen Zinsniveau von Kreditzinsen i.H.v 3 – 3,5 % per Anno ausgeht (ausführlich BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Wenn ein solches Zinsniveau für das in dem Urteil als Beginn der Verfassungswidrigkeit maßgebliche Jahr 2014 festgestellt wurde, so liegt es nahe, dass auch der Gesetzgeber sich an dieser Feststellung orientieren würde. Dies gilt umso mehr, als eine hälftige Teilung der ungewissen Belastung eine interessengerechte, „salomonische“ Lösung für beide Parteien darstellen würde. 5. Es steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese Zinsschuld zulasten des Beklagten konkret droht. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzeslage, § 238 AO. Dem entspricht auch die von dem Beklagten vorgelegte Auskunft des Finanzamtes Offenburg vom 23.07.2019 (Anlage B 4). Aufgrund der bereits ausgeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 238 AO geht die Kammer davon aus, dass das zuständige Finanzamt entsprechend der Entscheidung verfahren und jedenfalls für den Zeitraum bis 31.12.2018 den bisherigen Zinssatz von 6 Prozent per Anno anwenden wird, um Mindereinnahmen der öffentlichen Hand zu verhindern. Für den Zeitraum danach gibt es zwar derzeit keine anwendbare gesetzliche Regelung hinsichtlich der Höhe der Zinsen. Darauf kommt es jedoch, wie oben ausgeführt, nicht an, weil maßgeblich die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelte vertragliche Vereinbarung der Parteien ist, welches die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Zinshöhe gerade berücksichtigt. Aus diesem Grund ist auch keine aktuelle amtliche Auskunft durch die Kammer einzuholen, da die Auffassung des Finanzamtes insoweit nicht entscheidungserheblich ist. Vielmehr ist bei Anwendung der Grundsätze ergänzender Vertragsauslegung nach § 157 BGB gerade nicht maßgeblich, welche Regelung der Gesetzgeber und das Finanzamt im Nachhinein treffen werden, sondern vielmehr, welche Vereinbarung die Parteien im Falle der Unkenntnis über die konkrete gesetzgeberische Entscheidung getroffen hätten. Hierbei handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, welche die Kammer in originärer, eigener Zuständigkeit beantworten kann und die einer amtlichen Auskunft durch das Finanzamt nicht zugänglich ist. Weiterhin erscheint eine amtliche Auskunft im vorliegenden Fall auch ungeeignet, da das Finanzamt bis zur Neuregelung des § 238 AO durch den Gesetzgeber aller Voraussicht nach lediglich – entsprechend der Anlage B 4 – darlegen kann, dass auf eine Neuregelung des Gesetzgebers abgewartet und im Anschluss entsprechend dieser Regelung die konkreten Zinsen festgesetzt werden. Sobald jedoch eine Neuregelung des Gesetzgebers vorliegt, wäre auch für die Kammer allein diese gesetzliche Regelung maßgeblich. Mithin wäre von einer amtlichen Auskunft des Finanzamtes keinerlei Erkenntnisgewinn für die hiesige Entscheidung zu erwarten gewesen. 6. Von dem der Klägerin geschuldeten Betrag sind drohende Nachzahlungszinsen nach § 238 AO i.H.v. 963,86 € abzuziehen. a) Die Zinsschuld beginnt gemäß § 233a Abs. 2 S. 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. b) Maßgeblich für das Ende der Zinsschuld ist der 31.10.2021. Zwar hat der Beklagte seine Zinsberechnungen in der Anlage B 3 allein bis zum 28.02.2021 zahlenmäßig konkretisiert. Es ist jedoch im Wege der Auslegung nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der Beklagte die ihm drohenden Zinsen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht allein bis zum 28.02.2021 als Abzugsposten geltend machen möchte. Die Auslegung des Parteivortrags nach den §§ 133, 157 BGB analog darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Diese Auslegung ist jedenfalls aufgrund des verfassungsrechtlichen Rechts einer jeden Partei auf effektiven Rechtsschutz geboten (ausführlich in diesem Sinne etwa BGH, Beschluss v. 27.08.2019 – VI ZB 32/18 m.w.N). Gemessen an diesen Grundsätzen ist aufgrund des Vortrages des Beklagten die gesamte ihm drohende Zinsforderung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen. Der Beklagte hat konkret vorgetragen, dass er jegliche ihm drohenden Zinsen von der gegen ihn geltend gemachten Umsatzsteuerrückforderung als Abzugsposten geltend machen möchte. Der Umstand, dass die konkrete Berechnung dieser Zinsen in Anlage B 3 nur bis zum 28.02.2021 reicht, folgt allein aus dem Umstand, dass der diesbezügliche Schriftsatz der Klageerwiderung vom 10.03.2021 stammt und für den Beklagten in diesem Zeitpunkt gänzlich unabsehbar war, zu welchem Zeitpunkt die letzte mündliche Tatsachenverhandlung stattfinden wird. Aus dieser Zinsberechnung zur weiteren Substantiierung des eigenen Vortrages kann bei interessengerechter Auslegung nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe lediglich Zinsen bis zum 28.02.2021 in Abzug bringen wollen. Vielmehr zielt der Vortrag des Beklagten auf einen Abzug jeglicher ihm drohender Strafzinsen bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ihrer Berücksichtigung. Zwar ist für die Tatsachengrundlage einer Entscheidung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung – vorliegend am 12.11.2021 – abzustellen. Allerdings bleiben bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen durch das Finanzamt gemäß 238 Abs. 1 S. 2 AO angefangene Monate außer Betracht. Dementsprechend ist für die vorliegende Berechnung der Zeitraum bis zum 31.10.2021 maßgeblich. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bislang die Rechnungen gegenüber dem Finanzamt noch nicht korrigiert wurden (Protokoll vom 12.11.2021, Seite 2, AS 92) und auch nichts vom Finanzamt an die Beklagte zurückgezahlt wurde, sodass Zinsen weiterhin anfallen. c) Dem Beklagten drohen auf die wie vorstehend ausgeführte Vorsteuer Nachzahlungszinsen in Höhe von insgesamt 963,86 €. Bei der Verzinsung ist lediglich, wie bereits ausgeführt, der um die Skonti gekürzte Betrag der Vorsteuer zu berücksichtigen. Für die im Abrechnungszeitraum 2013 zu berücksichtigende Vorsteuer in Höhe von 629,29 € ergibt sich eine drohende Zinsschuld bis zum 31.12.2018 i. H. v. 141,59 € (60 Zinsmonate (01.01.2014 bis 31.12.2018) abzüglich 15 Monate = 45 Monate zu je 6 Prozent per Anno) und vom 01.01.2019 bis zum 31.10.2021 (34 Zinsmonate zu je 3 Prozent per Anno) i. H. v. 53,49 €. Für die im Abrechnungszeitraum 2014 zu berücksichtigende Vorsteuer i. H. v 1.541,79 € ergibt sich eine drohende Zinsschuld bis zum 31.12.2018 i. H. v 254,40 € (48 Zinsmonate (01.01.2015 bis 31.12.2018) abzüglich 15 Monate = 33 Monate zu je 6 Prozent per Anno) und vom 01.01.2019 bis zum 31.10.2021 i. H. v. 131,05 € (34 Zinsmonate zu je 3 Prozent per Anno). Für die im Abrechnungszeitraum 2016 zu berücksichtigende Vorsteuer i.H.v. 2.948,65 € ergibt sich eine drohende Zinsschuld bis zum 31.12.2018 i. H. v. 132,69 € (24 Zinsmonate (01.01.2017 bis 31.12.2018) abzüglich 15 Monate = 9 Monate zu je 6 Prozent per Anno) und vom 01.01.2019 bis zum 31.10.2021 i.H.v. 250,64 € (34 Zinsmonate zu je 3 Prozent per Anno). Es sind somit folgende Zinsen abzuziehen: 2013 195,08 € 2014 385,45 € 2016 383,33 € Gesamt 963,86 € 7. Insgesamt sind daher 6.083,59 € zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, sodass sich noch ein Betrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 1.449,58 € (7.533,17 € - 5.119,73 € - 963,86 €) ergibt. Im Übrigen ist die Klage jedoch abzuweisen. IV. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag ist nicht veranlasst, da die diesbezügliche prozessuale Bedingung nicht eingetreten ist. Der Hilfsantrag wurde ausweislich der konkretisierenden Angaben der Klägervertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung für den Fall der Abweisung des Hauptantrages als unzulässig oder unbegründet gestellt. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist keine Entscheidung über den Hilfsantrag auf Rechnungskorrektur zu treffen, da die Kammer die Klage im Hauptantrag als teilweise begründet angesehen hat. V. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einen Betrag i.H.v. 1.449,58 € seit 04.01.2020 gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1. Unstreitig wurde der Beklagte von der Klägerin erfolglos zur Zahlung aufgefordert, § 286 Abs. 1 BGB. Der Beginn und die Höhe der Zinsen sind zwischen den Parteien unstreitig. Soweit aus einem höheren Betrag Zinsen verlangt werden, ist die Klage mangels Zahlungsanspruch abzuweisen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, da beide Parteien anteilig unterliegen und aufgrund der konkreten Obsiegens- und Unterliegensanteile von 19/81 auch eine Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO in Höhe von 7.533,17 € festgesetzt. Die Zinsen erhöhen den Streitwert als Nebenforderungen nicht, § 43 GKG. Die Parteien streiten um die bereicherungsrechtliche Rückzahlung eines gezahlten Umsatzsteueranteils für die Herstellung und Abgabe von Zytostatika. Die Klägerin ist eine private Krankenversicherung. Der Beklagte ist Träger des Klinikums, welches eine Krankenhausapotheke betreibt. Im Rechnungszeitraum zwischen dem 09.08.2013 und dem 06.09.2016 verkaufte der Beklagte in seiner Krankenhausapotheke auf Rezept Zytostatika an insgesamt 6 verschiedene Patienten (Anlage BDL 1 und B 1), die bei der Klägerin in diesem Zeitraum versichert waren. Die Zytostatika wurden nach Einlösen des Rezeptes durch die Krankenhausapotheke des Beklagten patientenindividuell nach dem jeweiligen Rezept auf der Basis von Rohstoffen hergestellt, welche der Beklagte bezog und an die einzelnen Patienten ausgegeben. Die Klägerin erstattet ihren Versicherten anteilig den Rechnungsbetrag für die ausgegebenen Zytostatika unter Einschluss einer anteiligen Zahlung von Umsatzsteuer. Insgesamt zahlte die Klägerin für die vom Beklagten an ihre Versicherten abgegebenen Zytostatika einen anteiligen Umsatzsteuerbetrag i.H. v. 7.533, 17 €. Mit Urteil vom 24.09.2014 (Az. V R 19/11) entschied der Bundesfinanzhof, dass die Verabreichung von individuell in einer Krankenhausapotheke für den einzelnen Patienten hergestellten Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz i. S. d. § 4 Nr. 16 lit. b) UstG anzusehen und damit umsatzsteuerfrei sei. Mit Schreiben vom 28.09.2016 erklärte das Bundesministerium der Finanzen unter entsprechender Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses, dass dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofes gefolgt werde. Im Rechnungszeitpunkt zwischen dem 09.08.2013 und dem 06.09.2016 gingen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass eine Abgabe von patientenindividuell hergestellten Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke der Umsatzsteuerpflicht i. H. v. 19 % unterliegt. Die Klägerin behauptet, die von dem Beklagten vorgelegten Lieferantenrechnungen würden sich inhaltlich nicht mit der Auflistung der Klageforderung decken. Der Beklagte habe sämtliche auf den von ihm vorgelegten Rechnungen (Anlagenkonvolut B 6) ersichtliche Skonti abgezogen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich ein Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten auf die von ihr gezahlten Umsatzsteuer aus dem Bereicherungsrecht in Verbindung mit einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe. Dieser Anspruch sei auch nicht um eine etwaig vom Beklagten angemeldete Vorsteuer zu kürzen, da der Beklagte die Vorsteueranmeldung nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Auch sei kein Abzug von Zinsforderungen des Finanzamts gegenüber dem Beklagten vorzunehmen, da auch diese etwaigen Forderungen nicht hinreichend substantiiert dargetan seien. Insbesondere sei die Vollziehung der Verzinsung nach § 238 AO für die Zinszeiträume ab dem 01.04.2015 durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.06.2018 ausgesetzt worden, da ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Die Klägerin beantragt 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.533,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2020 zu zahlen. 2. Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrages zu Ziffer 1: den Beklagten zu verpflichten, die Rechnungen, mit denen die streitgegenständlichen patienten-individuellen Zubereitungen abgerechnet wurden, dergestalt abzuändern, dass diese umsatzsteuerfrei sind. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe die aus den Rechnungen ersichtlichen Rohstoffe zur Herstellung der Zytostatika bezogen und seinerseits Umsatzsteuer gezahlt. Für die Rohstoffe der im Rechnungszeitraum zwischen dem 09.08.2013 und dem 06.09.2016 für die in den Anlage BDL 1 und B 1 genannten Versicherten der Klägerin hergestellten Zytostatika habe er Vorsteuer i. H. v. 5.210,49 € beim Finanzamt angemeldet. Ihm drohe für diese letztlich zu Unrecht gezogene Vorsteuer eine Zinsforderung des Finanzamts für den gesamten Verzinsungszeitraum. Ob Skonto gezogen worden sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Der Beklagte ist der Ansicht, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sowohl die von ihm anhand der vorgelegten Lieferantenrechnungen belegte und gezogene Vorsteuer als auch die von ihm zu zahlenden Verzugszinsen gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Klägerin in Abzug zu bringen seien. Die grundsätzliche Verzinsungspflicht habe das Finanzamt gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 16.07.2019 (Anlage B 4) bestätigt. Es gebe keinerlei vernünftigen Grund für die Annahme, das Finanzamt werde im konkreten Fall auf eine solche Verzinsungspflicht der zu Unrecht gezogenen Vorsteuer verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.