Urteil
3 O 113/21
LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2021:1230.3O113.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.268,91Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.268,91Euro festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, jedoch vollumfänglich nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung nach § 648 S. 2 BGB zu, da der Beklagte den geschlossenen Werkvertrag mit Schreiben vom 17.04.2020 fristgerecht widerrufen hat. Ein Anspruch auf Wertersatz nach § 357 Abs. 8 BGB besteht nicht. 1. Zwischen den Parteien wurde ein Werkvertrag geschlossen, § 631 Abs. 2 BGB. Unstreitig sollte die Klägerin die Putzfassade auf den beiden Giebelseiten des Wohnhauses des Beklagten in L. zu reinigen, vorhandene Risse ausbessern, wo nötig nachputzen, grundieren und sodann beschichten. Darüber hinaus sollten die Sockel des Hauses mit einem Buntsteinputz versehen bzw. gestrichen sowie das gesamte Holz am Dach und an den fünf Dachgauben gestrichen werden. Die Klägerin hat daher die Herstellung eines Werkes versprochen. 2. Es kann offenbleiben und bedarf keiner weiteren Beweiserhebung, ob die Willenserklärung des Beklagten wegen der von ihm behaupteten psychischen Erkrankung nach § 104 Nr. 2 BGB wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig ist, § 105 Abs. 1 BGB. a) Der Beklagte hat jedenfalls mit Schreiben vom 17.04.2020, Anlage K 2, seine auf Abschluss des Werkvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, §§ 312 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB. Auch ein nichtiger oder gekündigter Vertrag (vgl. BGH, NJW 2018, 3380) kann widerrufen werden. Zwar hat der Beklagte in dem Schreiben erklärt, dass er den Vertrag fristlos kündige, Anlage K 2. Das Wort „Widerruf“ muss jedoch nicht verwendet werden, vielmehr genügt eine Äußerung, die erkennen lässt, dass der Beklagte nicht mehr an dem Vertrag festhalten will. Dies ist der Fall. Für die Annahme einer Widerrufserklärung sind keine großen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, NJW 2019, 2842). Der Widerruf ist darüber hinaus nicht zu begründen, § 355 Abs. 1 S. 4 BGB. Die Klägerin selbst hat das Schreiben vom 17.04.2020 auch unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs geprüft und dem Beklagten mitgeteilt, dass sie wegen des Ablaufs der Widerrufsfrist das Schreiben als Kündigung ansieht, Anlage K 3. Jedenfalls die Mail des Beklagten vom 06.06.2020, Anlage K 6, stellt einen formwirksamen Widerruf dar, da der Beklagte dort darauf hinweist, dass er den Vertrag mit Schreiben vom 17.04.2020 widerrufen hat. b) Der Anwendungsbereich von § 312g Abs. 1 BGB ist eröffnet, da die Voraussetzungen von § 312 BGB gegeben sind und es sich um einen Vertrag handelt, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (§ 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). Dies liegt hier vor, da der Vertrag unstreitig vor Ort am 18.12.2019 zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Z., der insofern zur Vertretung der Klägerin bevollmächtigt war, §§ 91 Abs. 1, 55 HGB, im Haus des Beklagten geschlossen wurde. Dies ist unstreitig kein Geschäftsraum der Klägerin. c) Nach § 312 Abs. 1 BGB ist § 312g BGB auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB sind Verträge zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB). Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die Beklagte als juristische Person, § 13 Abs. 1 GmbHG, in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte und mit dem Beklagten einen dessen privaten Zwecken dienenden Vertrag abschloss. Die Leistung der Beklagten sollte gegen ein Entgelt von 19.000 Euro erfolgen. d) Die Anwendbarkeit von § 312g Abs. 1 BGB ist nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung findet § 312g BGB keine Anwendung auf Verträge über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen im Sinne des Verbraucherschutzes eng auszulegen sei. Hierunter fallen nur solche Umbaumaßnahmen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt. Maßgeblich sind mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes. Verträge zur Sanierung der Fassade sowie Teilen des Daches im hier vorliegenden Umfang fallen nicht darunter. e) Die Anwendbarkeit von § 312g Abs. 1 BGB ist auch nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung findet § 312g BGB keine Anwendung auf Verträge, bei denen der Verbraucher, hier der Beklagte, die Klägerin ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Zum einen hat der Beklagte die Klägerin nicht aufgefordert, ihn zu besuchen, zum anderen handelt es sich auch nicht um dringende Arbeiten der vorgenannten Art. f) Der Beklagte hat die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB), die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnt (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), gewahrt, da die Klägerin den Beklagten nicht ausreichend über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet hatte (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). In diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ausgehend vom Vertragsschluss am 18.12.2019 war damit der Widerruf vom 17.04.2020 rechtzeitig. (1) Die Widerrufsfrist hat nicht bereits am 18.12.2019 zu laufen begonnen, wobei offenbleiben kann, ob dem Beklagen, was dieser bestreitet, tatsächlich die Anlage K 1 an diesem Tag vom Zeugen Z. übergeben worden ist oder nicht, Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Selbst wenn die Belehrung erteilt worden wäre, ist sie fehlerhaft, da sie den Beklagten nicht richtig und damit nicht hinreichend deutlich hinsichtlich der Pflicht zum Wertersatz belehrt. aa) Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a § 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren. Der Unternehmer kann nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zum EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Zu den Bedingungen des Widerrufs, über die der Verbraucher zu unterrichten ist, gehören auch die Folgen des Widerrufs hinsichtlich eines geschuldeten Wertersatzes (vgl. Beck-Online Kommentar, Stand 01.06.2021, Art. 246a EGBGB Rn. 36 m.w.N.; Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448 (451) m.w.N). Der Verbraucher muss, will er sein Widerrufsrecht sachgerecht und vor allem in Kenntnis aller damit verbundenen Risiken ausüben, wissen, welche Forderungen des Unternehmers im Fall eines Widerrufs auf ihn zukommen können. Dies ergibt sich auch aus der Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBG, welche Textbausteine dazu enthält. Die Widerrufsbelehrung nach §§ 312g, 355 BGB muss über die Folgen des Widerrufs und der jeweils für die Beteiligten daraus folgenden Rechte und Pflichten zutreffend belehren. Sie darf grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009- XI ZR 33/08; Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend lediglich Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und lediglich den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. Diesen Anforderungen genügt die Belehrung, Anlage K 1, nicht. bb) Vorliegend wurde ein Werkvertrag abgeschlossen, d.h. die Klägerin hat sich dazu verpflichtet, die Fassade des Hauses des Beklagten mit von ihr zur Verfügung zu stellendem Material zu sanieren (Reinigung, Ausbesserung, Grundierung, Anstrich). Der Werkvertrag ist nach den Regelungen der Verbraucherrechte-RL, Art. 2 Nr. 6, als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen anzusehen und nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren im Sinne von Art. 2 Nr. 5 (vgl. BGH, NJW 2021, 307; 2018, 3380). Nach Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2011/83/EU ist ein Kaufvertrag jeder Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder dessen Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Ein vom Kaufvertrag abzugrenzender Dienstleistungsvertrag ist nach Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Danach zählen zu den Kaufverträgen im Sinne der Richtlinie nicht ausschließlich Kaufverträge im engeren Sinne (Kaufverträge im Sinne von §§ 433, 474 BGB), sondern auch bestimmte Arten von Verträgen, die eine Dienstleistung umfassen, nämlich Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter (Werklieferungsverträge im Sinne von § 650 BGB) und Verträge, die die Montage solcher Güter im Verbund mit einem Kaufabschluss vorsehen. Zu den Dienstleistungsverträgen im Sinne der Richtlinie gehören dagegen Dienstverträge im Sinne von § 611 BGB und Werkverträge im Sinne von § 631 BGB, wenn deren Gegenstand - wie im Regelfall - ein durch eine Dienstleistung herbeizuführender Erfolg wie die Herstellung oder Veränderung einer Sache ist (§ 631 Abs. 2 BGB). cc) Im Fall eines Widerrufs ist daher hinsichtlich eine Wertersatzanspruchs der Klägerin nur § 357 Abs. 8 BGB einschlägig und nicht § 357 Abs. 7 BGB. Daneben kann der Unternehmer die empfangene Leistung herausverlangen, § 357 Abs. 1 BGB, sofern dies wegen der Beschaffenheit der Leistung möglich ist. Ist eine Herausgabe wie bei einem Werkvertrag regelmäßig nicht möglich, wird § 357 Abs. 8 BGB relevant. dd) Die Widerrufsbelehrung, Anlage K 1, enthält folgenden Hinweis: Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umfang durch Sie zurückzuführen ist. Dieser Hinweis ist auf einen Vertrag über die Lieferung von Waren (Verbrauchsgüterkauf) zugeschnitten und entspricht dem Wortlaut des § 357 Abs. 7 BGB, nicht jedoch auf einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, § 357 Abs. 8 BGB. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Werkvertrag nicht in einen Teil hinsichtlich der Lieferung von Waren und einen weiteren Teil bezüglich der übrigen Dienstleistungen, hier das Reinigen, Anstreichen, Beschichten etc., aufgespalten werden. Dies wiederspricht der Rechtsnatur des Vertrages. Der Werkvertrag ist keine Kombination von Kaufvertrag und Dienstleistungsvertrag, sondern erhält sein Gepräge durch die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes. Der Hinweis auf § 357 Abs. 7 BGB macht bei einem Werkvertrag schon inhaltlich keinen Sinn, weil der Verbraucher etwaiges zur Herstellung des Werkes notwendiges Material anders als bei einem Kaufvertrag regelmäßig gerade nicht prüfen wird. Dieses wird auch nicht an ihn zu seiner freien Verfügung geliefert, sondern weil es zur Herstellung des Werkes vom Unternehmer benötigt und verwendet wird. Erst nach Herstellung des Werkes wird dieses an Besteller übereignet. Ein Wertverlust der Ware kann insoweit auch nicht durch eine Handlung des Verbrauchers eintreten. Hinzu kommt, dass bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag für den Wertersatz für bis zum Widerruf erbrachter Leistungen erhöhte Anforderungen gelten, § 357 Abs. 8 S. 4 BGB. Dies würde bei einer Aufspaltung unterlaufen. Der Unternehmer ist nach § 357 Abs. 8 BGB vielmehr vor einer kostenfreien Leistungserbringung dadurch geschützt, dass er nur auf ausdrückliches, im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags sogar auf einem dauerhaften Datenträger übermitteltes Verlangen des Verbrauchers, § 357 Abs. 8 S. 3 BGB, vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig wird, also auch etwaiges Material zum Verbraucher bringt. Ansonsten muss er zur Vermeidung von Risiken bis zum Ablauf der Widerrufsfrist warten und erst danach mit der Herstellung des Werkes beginnen. Die Belehrung enthält daher einen Hinweis auf einen möglichen Anspruch der Klägerin, der über einen gegebenenfalls nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB bestehende Verpflichtung zum Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung hinausgeht (vgl. BGH, NJW 2021, 3122). Ein solcher Hinweis auf eine nicht bestehende Zahlungsverpflichtung ist stets geeignet, den Verbraucher irrezuführen und von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Die Klägerin weist den Verbraucher auf einen Wertersatzanspruch wegen Wertverlust der Ware und zusätzlich auf einen Wertersatzanspruch für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen hin, obwohl ihr nur ein Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 8 BGB zustehen kann. Die erteilte Widerrufsbelehrung ist daher nicht hinreichend deutlich, sondern irreführend. (3) Auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB kann sich die Klägerin nicht berufen, da sie die Hinweise der Musterwiderrufsbelehrung, Anlage 1 nichtzutreffend umgesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 525/19 und BGH, NJW 2021, 307 zum Hinweis auf einen nicht abgeschlossenen Vertrag). Der Hinweis zum Wertersatz ist beim Erhalt von Waren, somit bei einem Kaufvertrag, der hier nicht vorliegt, zu verwenden (siehe Gestaltungshinweise 5 und 6 der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB in der Fassung vom 11.03.2016). Es liegt auch kein Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter (Werklieferungsverträge im Sinne von § 650 BGB) oder ein Vertrag, der die Montage solcher Güter im Verbund mit einem Kaufabschluss vorsieht, vor. Gestaltungshinweis 6 ist bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, Gestaltungshinweis 5 bei einem Vertrag über die Lieferung von Waren im vorgenannten Sinne, um den es sich hier nicht handelt. Beide Hinweise zusammen sind bei einem Werkvertrag nicht zu verwenden, sondern lediglich der Gestaltungshinweis 6. Von der Klägerin, die am Rechtsverkehr teilnimmt und ihre angebotenen Leistungen kennt, muss erwartet werden, dass sie diese rechtliche Differenzierung, die sich aus europäischem Recht ergibt und auf die Vertragstypen in Deutschland angewandt werden muss, kennt. Die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion scheidet daher aus. (4) Nachdem der Werkvertrag wirksam widerrufen wurde, kann die Klägerin nicht mehr Zahlung nach § 648 S. 2 BGB verlangen, da sich der Werkvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, die Pflicht zur Zahlung der Vergütung somit entfallen ist. Der Beklagte hat von der Klägerin nichts empfangen. Ausführungen zu den ersparten Aufwendungen erübrigen sich daher. 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Wertersatz nach § 357 Abs. 8 BGB für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu. Es fehlt bereits unstreitig an einem auf einem dauerhaften Datenträger verkörperten Verlangen des Beklagten, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Herstellung des Werkes zu beginnen. Darauf, ob die Klägerin überhaupt Leistungen erbracht hat gegenüber dem Beklagten, kommt es nicht mehr an. Als Leistung im Sinne von § 357 Abs. 8 BGB könnte eine wie auch immer geartete Vertriebsprovision an Dritte ohnehin nicht angesehen werden. Es ist ureigene Aufgabe der Klägerin, den Abschluss von Verträgen mit Kunden herbeizuführen. Dies stellt jedoch keine Leistung gegenüber dem Beklagten dar. 4. Weitere Ansprüche der Klägerin scheitern daran, dass sowohl der Schutzzweck der §§ 312 b, 312 d, 355, 357 BGB als auch das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) Ansprüchen entgegenstehen, die über die gegebenenfalls nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB geschuldete Verpflichtung zum Wertersatz hinausgehen, § 361 BGB. 5. Mangels Zahlungsanspruch kann die Klägerin vom Beklagten weder die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, noch die Zahlung von Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB verlangen. Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird nach §§ 63 GKG, 3 ZPO in Höhe der Klagforderung festgesetzt, wobei Zinsen und Anwaltskosten als Nebenforderungen nach § 43 GKG außer Ansatz bleiben. Die Klägerin verlangt mit der Klage ihre Vergütung aus einem Vertrag über die Sanierung einer Hausfassade sowie Teilen des Daches des Hauses der Beklagten. Der Beklagte unterzeichnete am 18.12.2019 einen Auftrag, wonach er die Klägerin beauftragte, die Putzfassade auf den beiden Giebelseiten seines Wohnhauses in L. zu reinigen, vorhandene Risse auszubessern, wo nötig nach zu putzen, zu grundieren und sodann zu beschichten. Darüber hinaus sollten die Sockel des Hauses mit einem Buntsteinputz versehen bzw. gestrichen sowie das gesamte Holz am Dach und an den fünf Dachgauben gestrichen werden. Als Vergütung wurde ein Pauschalfestpreis von 19.000 Euro brutto genannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Ob der Zeuge Z., der Handelsvertreter für die Klägerin ist und den Beklagten vor Ort unaufgefordert aufgesucht hatte, dem Beklagten dabei die Anlage K 1 ausgehändigt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Auf der Rückseite der Anlage K 1 ist die nachfolgende - auszugsweise wiedergegebene - Widerrufsbelehrung abgedruckt: Folgen des Widerrufs: [...] Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umfang durch Sie zurückzuführen ist. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen, im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen, entspricht. Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf die Rückseite der Anlage K 1, Anlagenheft Kläger, AS 2, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17.04.2020 kündigte der Beklagte den Vertrag fristlos. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Die Klägerin verlangt mit der Klage den vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.268,91 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 527 Euro netto zuzüglich Zinsen geltend. Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß vom Zeugen Z. belehrt worden, da ihm eine Durchschrift des Auftragsscheines (Anlage K 1) ausgehändigt worden sei. Der Zeuge habe keinerlei Druck auf den Beklagten ausgeübt und nicht geäußert, dass es sich lediglich um einen Kostenvoranschlag oder ein unverbindliches Angebot handle. Der Beklagte sei bei Vertragsschluss uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen. Der Auftrag hätte jedenfalls zusätzlich zu den tatsächlich ausgeführten Aufträgen ausgeführt werden können. Sie habe 20% Handelsvertreterprovision, ersatzweise in dieser Höhe einen zusätzlichen Gewinn, 2% Teamleiterprovision, 5% variable Kosten, ersatzweise in dieser Höhe einen zusätzlichen Gewinn, sowie 6% kalkulierten Gewinn nicht erspart. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, insbesondere sei nicht über die Folgen des Widerrufs zu belehren. Die Belehrung sei nicht irreführend, da auch Waren, insbesondere Grundierung und Farbe, an den Kunden geliefert würden. Die verwendete Belehrung entspreche den Anwendungshinweisen der Musterbelehrung. Der Beklagte habe keinen Widerruf erklärt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.268,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2020 sowie 527,00 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er sei davon ausgegangen, dass es sich nur um einen Kostenvoranschlag handle und nicht um einen Auftrag. Er habe von dem Handelsvertreter keine Widerrufsbelehrung erhalten und erst im April 2020 von dem behaupteten Vertrag erfahren. Am 18.12.2019 sei er aufgrund einer seit Jahren bestehenden psychischen Störung und der damals stark ausgeprägten depressiven Phase nicht in der Lage gewesen, sich zu konzentrieren und sei unter dem Druck des aufdringlichen Vertreters gestanden. Der Beklagte ist der Ansicht, mit dem Schreiben vom 17.04.2020 habe er den Widerruf erklärt. Außerdem sei eine Provision nach § 87a III 2 HGB nicht zu zahlen, da ein Fall der Nichterfüllung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 07.06.2021 und 13.12.2021 Bezug genommen.