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Urteil

3 O 332/19

LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2021:1119.3O332.19.00
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Leitsätze
1. Vor einem Eingriff zur Entfernung der Gebärmutter muss die Patientin nicht ausdrücklich über eine mögliche - extrem seltene - Verletzung zweier Nerven (genitofemoralis und ilioinguinalis) aufgeklärt werden.(Rn.33) 2. Ausreichend ist vielmehr ein ausführliches Aufklärungsgespräch mit Hilfe des Aufklärungs-, Anamnese- und Einwilligungsbogen von Perimed, bei dem jedenfalls über Risiken der Behandlung durch allgemeine Nervenverletzungen infolge des Eingriffs gesprochen worden ist.(Rn.41) 3. Über Behandlungsalternativen (Laparotomie und Laparoskopie) muss nur dann aufgeklärt werden, wenn sie gleichermaßen medizinisch indiziert und üblich sind wie die geplante Behandlung (Laparoskopie) und darüber hinaus zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungschancen führen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn kein präoperatives Risiko auch unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Sectio ("Kaiserschnitt") für die Notwendigkeit der Durchführung des größeren chirurgischen Eingriffs (Laparotomie) ersichtlich war.(Rn.45) 4. Die ordnungsgemäße Dokumentation im Operationsbericht, dem Krankenblatt oder der Patientenkarte stellt eine Indizwirkung für die fehlerfreie Durchführung der Behandlung dar, der bis zum Beweis der Unrichtigkeit Glauben geschenkt werden kann (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 1978 - VI ZR 213/76).(Rn.78) 5. Die Übertragung einer selbständig durchzuführenden Operation auf einen dafür noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt stellt grundsätzlich einen Behandlungsfehler dar (Anschluss BGH, Urteil vom 27. September 1983 - VI ZR 230/81). Dies gilt einschränkend indes dann nicht, wenn die Operation durch die durchgängige Anwesenheit, ständige Eingriffsbereitschaft und Eingriffsfähigkeit des aufsichtsführenden Facharztes gewährleistet wird (Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 29. Juli 1997 - 5 U 46/97).(Rn.83)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor einem Eingriff zur Entfernung der Gebärmutter muss die Patientin nicht ausdrücklich über eine mögliche - extrem seltene - Verletzung zweier Nerven (genitofemoralis und ilioinguinalis) aufgeklärt werden.(Rn.33) 2. Ausreichend ist vielmehr ein ausführliches Aufklärungsgespräch mit Hilfe des Aufklärungs-, Anamnese- und Einwilligungsbogen von Perimed, bei dem jedenfalls über Risiken der Behandlung durch allgemeine Nervenverletzungen infolge des Eingriffs gesprochen worden ist.(Rn.41) 3. Über Behandlungsalternativen (Laparotomie und Laparoskopie) muss nur dann aufgeklärt werden, wenn sie gleichermaßen medizinisch indiziert und üblich sind wie die geplante Behandlung (Laparoskopie) und darüber hinaus zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungschancen führen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn kein präoperatives Risiko auch unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Sectio ("Kaiserschnitt") für die Notwendigkeit der Durchführung des größeren chirurgischen Eingriffs (Laparotomie) ersichtlich war.(Rn.45) 4. Die ordnungsgemäße Dokumentation im Operationsbericht, dem Krankenblatt oder der Patientenkarte stellt eine Indizwirkung für die fehlerfreie Durchführung der Behandlung dar, der bis zum Beweis der Unrichtigkeit Glauben geschenkt werden kann (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 1978 - VI ZR 213/76).(Rn.78) 5. Die Übertragung einer selbständig durchzuführenden Operation auf einen dafür noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt stellt grundsätzlich einen Behandlungsfehler dar (Anschluss BGH, Urteil vom 27. September 1983 - VI ZR 230/81). Dies gilt einschränkend indes dann nicht, wenn die Operation durch die durchgängige Anwesenheit, ständige Eingriffsbereitschaft und Eingriffsfähigkeit des aufsichtsführenden Facharztes gewährleistet wird (Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 29. Juli 1997 - 5 U 46/97).(Rn.83) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder aus Vertrag gemäß §§ 280 Abs.1, 630a, 253 Abs. 2, 249 BGB noch aus Delikt gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 249 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. 1. Ansprüche gegen die Beklagten zu 1-2 Kraft des unstreitig mit der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrages bezüglich der frauenärztlichen Behandlung, § 630a Abs. 1 BGB, waren die Ärzte des Beklagten zu 1 sowie dessen nichtärztliche Mitarbeiter (Pflegepersonal) verpflichtet, auch der Klägerin medizinisch nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten ärztlichen Standards zu betreuen und zu behandeln. Nach der Beweisaufnahme steht fest, § 286 ZPO, dass den Beklagten zu 1-2 im Rahmen der Operation am 08.12.2015 kein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Auch aus einem Aufklärungsfehler kann die Klägerin keine Ansprüche herleiten. a. Aufklärungsfehler Die Klägerin hat wirksam in die Operation eingewilligt, ein Aufklärungsfehler liegt nicht vor. aa. Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Dabei müssen die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, den Patienten "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 117/18 –, Rn. 15, juris). Die Aufklärungspflicht soll das Selbstbestimmungsrecht des Patienten sichern, indem gewährleistet wird, dass der Patient eine zutreffende Vorstellung davon hat, worauf er sich einlässt, wenn er der vorgesehenen Behandlung zustimmt. Grundsätzlich ist auch über sehr seltene Risiken aufzuklären, die im Falle ihrer Verwirklichung die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind (BGH, Urteil vom 14. März 2006 – VI ZR 279/04 –, BGHZ 166, 336-346, Rn. 13). Soweit Schädigungen die spezifischen Folgen der gewählten Behandlung darstellen und folglich ein spezifisches Risiko besteht, besteht grundsätzlich eine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 1984 – VI ZR 174/82 –, BGHZ 90, 103-113, Rn. 20). bb. Gemessen an diesen Grundsätzen wurde die Klägerin über die Risiken der Operation hinreichend aufgeklärt. (1) Eine explizite Aufklärung über eine mögliche Verletzung der Nervus genitofemoralis oder/und des Nervus ilioinguinalis war nicht erforderlich, weil es sich dabei nicht um ein spezifisches Risiko für die vorgenommene Operation gehandelt hat. (a) Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass dann, wenn Nerven bei der durchgeführten Operation verletzt würden, dies andere Nerven seien und dies extrem selten sei bei dieser Art von Eingriff. Man müsse unterschiedliche Formen der Entfernung der Gebärmutter unterscheiden, je nachdem, wie weit man dann Richtung Beckenwand gehen müsse, können es eintreten, das gelte dann allerdings für andere Nerven, z.B. gebe es dann Blasenentleerungsstörungen. Hier sei die Gebärmutter so abgetrennt worden, dass man eine uterusnahe Präparation, somit eine Schonung des umliegenden Bindegewebes, vorgenommen habe. Hier habe man direkt runterpräpariert, weshalb man eine sehr große Distanz zu den beiden genannten Nerven habe, hier sei es also extrem unwahrscheinlich. Dies sei anders, wenn man etwa den Halteapparat mitentfernen müsse (Protokoll vom 08.10.2021, S. 1, AS 308). Bei dem Nervus ilioinguinalis sei es so, dass dieser immer retroperitoneal bleibe, er verlaufe nie in der Bauchhöhle, er verlaufe hinten, wenn man es sachgerecht ausführe, sei man davon sehr weit weg. Es sei so, dass man den Nervus ilioinguinalis während der Operation gar nie sehe, er verlaufe viel weiter hinten in der Rumpfwand (Protokoll vom 08.10.2021, S. 3, AS 310). In der älteren Literatur sei für die Laparotomie, wie man sie früher durchgeführt habe, zwar noch beschrieben, dass es zu Nervenverletzungen des Nervus ilioinguinalis kommen könne und zwar deswegen, weil man den Muskel durchtrennt habe, auf dem der Nerv verlaufe. Dies werde aber in der aktuellen Literatur bei der Laparoskopie nicht mehr beschrieben. Heute operiere man auch bei der Laparotomie anders, man öffne nur die Schichten und dränge die Muskelbäuche auseinander, man durchtrenne sie nicht mehr, deswegen sei es auch bei der heutigen Form der Laparotomie kein beschriebenes Risiko mehr (Protokoll vom 08.10.2021, S. 3, AS 310). Der Nervus genitofemoralis verlaufe mehrere Zentimeter entfernt von der Gebärmutter durch den Leistenkanal. Bei fachgerechter Ausführung der hier durchgeführten einfachen Gebärmutterentfernung sei eine direkte Schädigung nicht vorstellbar (Protokoll vom 08.10.2021, S. 3, AS 312). Anders sei dies, wenn man eine radikalere Entfernung machen mit einer Entfernung von Lymphknoten, dann müsse man den Psoras Muskel freilegen, da verlaufe ja der Nervus genitofemoralis, da sei dies schon denkbar, nicht aber bei dieser Art von Eingriff, wie er hier gemacht worden sei (Protokoll vom 08.10.2021, S. 3, AS 310). Insgesamt gebe es in der Literatur keine Zahlen zu den Wahrscheinlichkeiten der Verletzung der beiden Nerven (Protokoll vom 08.10.2021, S. 2, AS 310). In der eignen Praxis und Erfahrung seiner Kollegen werde daher über ein solches Risiko nicht aufgeklärt (Protokoll vom 08.10.2021, S. 4, AS 312). Die Schädigung der Nerven genitofemoralis und ilioinguinalis ist daher für den Sachverständigen überhaupt kein spezifisches Risiko für den durchgeführten Eingriff (Protokoll vom 08.10.2021, S. 4, AS 312). (b) Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren und gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen an. Bei der hier durchgeführten Operation wird das Risiko der Verletzung der beiden Nerven nicht als spezifisches Risiko beschrieben. (2) Darüber hinaus war die Aufklärung über Nervenschädigungen im vorliegenden Fall ausreichend. Die Tragweite des Risikos von Nervenschädigungen wurde der Klägerin hier mit Hilfe des Perimedbogens jedenfalls im „Großen und Ganzen“ erläutert, wobei auch Hinweise auf schwerste in Betracht kommende Risiken vorhanden waren (siehe S. 3 des Aufklärungs-, Anamnese- und Einwilligungsbogen, dort „bei oder nach der Operation können in seltenen Fällen .... zu Nervenschäden ... mit lang dauernden Beschwerden kommen“). Die Klägerin hat in ihrer informatorischen Anhörung in der Verhandlung am 26.01.2021 ausgeführt, dass die Beklagte zu 2 den Bogen mit ihr durchgegangen sei. Die Beklagte zu 2 habe Nervenverletzungen in einem Atemzug genannt (Protokoll vom 26.01.2021, S. 3, AS 185). Die Beklagte zu 2 sei mit ihr den Bogen durchgegangen, auch wenn sie nicht jedes Wort durchgegangen sei (Protokoll vom 26.01.2021, S. 4, AS 186). Nach den Angaben der Klägerin habe das Gespräch mindestens eine halbe Stunde gedauert und sei kein kurzes eiliges Gespräch gewesen (Protokoll vom 26.01.2021, S. 5, AS 186). Nach ihren nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Aufklärungsgespräch durchgeführt worden ist, bei welchem auch über allgemeine Nervenverletzungen gesprochen worden ist. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin "im Großen und Ganzen" über Risiken der Behandlung durch Nervenverletzungen infolge des Eingriffs aufgeklärt worden ist und ihr dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt worden ist. (3) Auch ist kein Aufklärungsfehler darin zu erkennen, dass unterstellt, der Vortrag der Klägerin würde zutreffen, nicht über die unterschiedlichen Vorgehensweisen Laparoskopie und Laparotomie aufgeklärt worden sein sollte. (a) Grundsätzlich finden sich beide Behandlungsformen im verwendeten Aufklärungs-, Anamnese- und Einwilligungsbogen von Perimed. Es kann insoweit aber dahinstehen, ob die schriftlich dokumentierte Aufklärung auch so erfolgt ist, insofern wäre zu berücksichtigen, dass ein unterschriebenes Aufklärungsformular eine Indizwirkung hinsichtlich eines Aufklärungsgesprächs bietet (BGH NJW 2014, 1527 Rn. 15). (b) Über eine Laparotomie als Behandlungsalternative musste entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aufgeklärt werden. Über Behandlungsalternativen muss nur aufgeklärt werden, wenn sie gleichermaßen medizinisch indiziert und üblich sind wie die geplante Behandlung („gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten“, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 230/12 –, Rn. 8, juris) und zudem zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungschancen führen (vgl. nun § 630e Abs. 1 Satz 3 BGB). Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 24.03.2021 kann im vorliegenden Fall keine Indikation für die Durchführung einer Laparotomie festgestellt werden (Sachverständigengutachten S. 4). Denn bei einer Laparotomie handelt es sich um einen größeren Eingriff, der größere Wundflächen, eine unnötige verlängerte Operationszeit und eine verlängerte Rekonvaleszenz für die Patientin mit sich bringt (Sachverständigengutachten S. 4). (c) Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach kritischer Prüfung an. Es lag schon keine medizinische Indikation für einen solchen Eingriff vor. Zudem war sie aufgrund der größeren Eingriffsschwere nicht das übliche Vorgehen. (4) Auch ist kein Aufklärungsfehler darin zu erkennen, dass die Klägerin darüber aufgeklärt hätte werden müssen, dass unter Umständen, insbesondere im Fall ungünstiger anatomischer Verhältnisse, während der Operation ein Wechsel der Operationsmethode erforderlich werden könnte. (a) Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass im vorliegenden Fall kein präoperatives Risiko für die technische Notwendigkeit der Durchführung einer Laparotomie bestand, so dass vor diesem Hintergrund nicht darauf hingewiesen hätte werden müssen (Sachverständigengutachten S. 3). (b) Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich im verwendeten Aufklärungsbogen auf S. 2 der ausdrückliche Hinweis für Eingriffsänderungen und -erweiterungen findet. Nach seinen Ausführungen können keine weitergehenden Aufklärungsinhalte gefordert werden (Sachverständigengutachten S. 3). Die Laparotomie war gar nicht indiziert und wurde auch nicht durchgeführt. (c) Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach kritischer Prüfung an. Über nicht bestehende oder ansatzweise erkennbare Risiken ist nicht aufzuklären. cc. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagten auch mit Erfolg auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin berufen. Auf Grundlage der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen ist nicht plausibel, dass die Klägerin bei einer - nicht geschuldeten - weitergehenden Aufklärung (z.B. weitere Benennung einer sehr seltenen Nervenschädigung der Nerven genitofemoralis und ilioinguinalis, Erklärung einer behauptenden Behandlungsalternative einer Laparotomie) vor einem Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Zwar sind an eine solche hypothetische Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen. Den Arzt trifft für seine Behauptung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, die Beweislast aber erst dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 119/18 –, Rn. 17, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Klägerin räumte selbst ein, dass sie vor der Operation vor einem enormen Leidensdruck gestanden habe und sie eine Abwägung mit möglichen Risiken durchgeführt habe (Protokoll vom 26.01.2021, S. 4, AS 186). Vor diesen Hintergrund ist schon nicht plausibel gemacht, dass die Klägerin vor einem Entscheidungskonflikt gestanden hat. Denn es ist nicht hinreichend plausibel gemacht, dass die Klägerin sich bei Nennung eines nicht quantifizierbaren Risikos einer Verletzung der Nerven genitofemoralis und ilioinguinalis, welches nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen kein in der Literatur beschriebenes Risiko darstelle (Protokoll vom 08.10.2021, S. 3 f., AS 311 f.), sich anderes entschieden habe, wenn ein Leidensdruck bestanden hat und es keine Alternative zur Operation gab. b. Behandlungsfehler aa) Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard nicht entsprach. Der ärztliche Standard gibt nach ständiger Rechtsprechung Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der beruflichen Sicht seines Fachbereichs zum Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2014 - VI ZR 382/12, juris Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze steht nach der Beweisaufnahme fest, dass kein Behandlungsfehler vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 24.03.2021 des Gutachters Dr. H. sowie aus dessen Erläuterungen im Termin am 08.10.2021. (1) Die Beweisaufnahme konnte nicht ergeben, dass ein Behandlungsfehler darin zu erkennen war, dass die Wahl der laparoskopischen Hysterektomie bei Berücksichtigung einer bereits erfolgten Sectio fehlerhaft ist. Zudem sprach auch eine Endometriose nicht gegen die gewählte Operation. Auch der Vorwurf der Klägerin, dass aufgrund bestehender Verwachsungen bzw. eingeschränkter Sichtverhältnisse die gewählte Operationsmethodik kontraindiziert gewesen sei, dringt nicht durch. (a) Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann eine Kontraindikation für die Durchführung der Laparoskopie nicht festgestellt werden (Sachverständigengutachten S. 6). Die gewählte Laparoskopie stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen das Standardverfahren dar. Auch vorherige operative Eingriffe, wie insbesondere ein Kaiserschnitt, führen nicht zu einer Kontraindikation. Das laparoskopische Verfahren sei sogar sehr geeignet zur Beseitigung von Verwachsungen (Adhäsionen) (Sachverständigengutachten S. 6). (b) Die Endometriose stelle keinen Risikofaktor dar, sondern stelle den klassischen Fall der Laparoskopie dar (Protokoll vom 08.10.2021 S. 5, AS 313). (c) In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens führte der Sachverständige aus, die Laparoskopie war für den vorliegenden Fall das anerkannte Standardverfahren und insbesondere auch bei einem erfolgten Kaiserschnitt bzw. anderen vorherigen Operationen die richtige Operationsart. Eine Durchführung mittels Laparotomie hätte dagegen nach den nachvollziehbaren Ausführungen, weil es sich gerade nicht um das Standardverfahren und den deutlich größeren Eingriff gehandelt hätte, einer besonderen medizinischen Rechtfertigung bedurft, die im vorliegenden Fall nicht vorgelegen hat (Sachverständigengutachten S. 4 und 6). (2) Die Beweisaufnahme konnte nicht ergeben, dass ein Behandlungsfehler darin zu erkennen ist, dass es bei dem erfolgten Eingriff am 08.12.2015 zu einer Verletzung des Nervus genitofemoralis und des Nervus ilioinguinalis gekommen ist. Dabei kann zunächst offenbleiben und bedarf keiner weiteren Beweisaufnahme, ob eine solche Nervenschädigung bei der Klägerin überhaupt vorliegt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen gibt es bislang keine eindeutigen medizinischen Hinweise darauf (Protokoll vom 08.10.2021, S. 4, AS 312). (a) Eine direkte Schädigung der Nerven bei Ausführung der Operation kann nicht festgestellt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens besteht beim vorgenommenen Eingriff eine sehr große Distanz zu den beiden genannten Nerven, so dass eine direkte Schädigung für den Sachverständigen nicht vorstellbar ist (Protokoll vom 08.10.2021, S. 3 f., AS 311 f.). Insbesondere führt der Sachverständige explizit aus, dass man im Gegensatz zu früher bei dem beschriebenen Eingriff die Muskeln nicht mehr durchtrennt, sondern die Schichten öffnet und die Muskelbäuche auseinander trennt (Protokoll vom 08.10.2021, S. 3 f., AS 311 f.), so dass es keine Anhaltspunkte gibt, dass die Nerven geschädigt worden sein könnten durch eine Muskeltrennung. (b) Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen kann eine direkte Schädigung der Nerven durch eine Schere oder Strom ausgeschlossen werden, weil beim vorgenommen Eingriff die Nerven zu weit entfernt von der Eingriffsstelle verlaufen. Der Sachverständige hat dies anschaulich in seiner Anhörung vor der Kammer erläutert und diese Möglichkeit überzeugend ausgeschlossen (Protokoll vom 08.10.2021 S. 3 und 4, AS 311 und 312). (c) Der Sachverständige hat in seiner Anhörung ausgeführt, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, dass die Nerven indirekt durch die Trokare geschädigt werden (Protokoll vom 08.10.2021 S. 4, AS 312). Ein solcher Fall ist dem Sachverständigen in seiner beruflichen Erfahrung jedoch nicht bekannt. Er kann dies nicht zu 100 % ausschließen, hält es aber für sehr unwahrscheinlich und sehr außergewöhnlich. Es stellt sich für ihn als ein rein hypothetischer Gedanke dar (Protokoll vom 08.10.2021 S. 4, AS 314). Nach diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen fehlt es an Anhaltspunkten, welche einen Schluss zulassen, dass eine Schädigung auf die Trokare zurückzuführen sind. (3) Die Beweisaufnahme konnte nicht ergeben, dass ein Behandlungsfehler darin zu erkennen war, dass der Einstich an einer fehlerhaften Stelle gemacht worden ist. (a) Der Sachverständige führte aus, dass nach der Behandlungsdokumentation kein vom üblichen Vorgehen abweichendes Vorgehen festgestellt werden kann. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Einstich an der fehlerhaften Seite gemacht worden sein könnte. Insbesondere sei es extrem unwahrscheinlich, wenn die Trokare wie im vorliegenden Fall im Unterbauch unter Sicht eingebracht werden, dass ein fehlerhafter Zugang gelegt worden sei (Sachverständigengutachten S. 7). In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens führte der Sachverständige nochmals explizit aus, dass er keine Anhaltspunkte für Behandlungsfehler feststellen kann (Protokoll vom 08.10.2021 S. 5, AS 313). (b) Dafür sprechen auch die nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. P., der angab, dass die Trokare beim vorgenommenen Eingriff gar nicht in die Nähe der Nerven gekommen seien. So weit gehe man normalerweise nicht rein. Die Instrumente seien nicht an der falschen Stelle eingeführt worden (Protokoll vom 26.01.2021, S. 7, AS 189). Man orientiere sich an den Blutgefäßen und den Beckenknochen. Dies sei im vorliegenden Fall gemacht worden (Protokoll vom 26.01.2021, S. 7, AS 189). (c) Nach diesen ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, welche sich die Kammer nach kritischer Prüfung anschließt, ist daher kein Behandlungsfehler im vorliegenden Fall zu erkennen. Dafür sprechen auch die Angaben des Zeugen Dr. P., welcher angab, dass beim vorgenommenen Eingriff die Instrumente an der richtigen Stelle eingeführt worden seien. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Zeuge Dr. P. als Angestellter der Beklagten zu 1, in dessen Lager steht. Seine Angaben waren jedoch plausibel, widerspruchsfrei und glaubhaft. (4) Auch aus dem sonstigen Vorgehen der Operation ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler. Insbesondere entsprach das operative Vorgehen im vorliegenden Fall dem üblichen Vorgehen und zeigt sich nachvollziehbar. Der Sachverständige konnte daher keinen Behandlungsfehler feststellen (Sachverständigengutachten S. 7). In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens führte der Sachverständige nochmals explizit aus, dass er keine Anhaltspunkte für Behandlungsfehler feststellen kann (Protokoll vom 08.10.2021 S. 5, AS 313). Nach diesen ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, welche sich die Kammer nach kritischer Prüfung anschließt, ist kein Behandlungsfehler im vorliegenden Fall zu erkennen. (1) Die Beweisaufnahme konnte nicht ergeben, dass ein Behandlungsfehler darin zu erkennen war, dass die Optik nicht kontrolliert wurde. (a) Der Sachverständige weist in seinem Gutachten vom 24.03.2021 darauf hin, dass nach dem Operationsbericht vom 16.10.2015 keine erschwerten Sichtbedingungen ausgewiesen sind. Zudem wurde kein technisches Problem der Optik beschrieben. Der Operationsbericht beschreibt nach den Ausführungen des Sachverständigen die anatomischen Verhältnisse nachvollziehbar, so dass sich keine Hinweise auf ein nicht laparoskopiekonformes Vorgehen ergebe (Sachverständigengutachten S. 7). Insofern stellt die ordnungsmäßige Dokumentation im Operationsbericht, Krankenblatt oder Patientenkarte eine Indizwirkung dar, welcher in der Regel bis zum Beweis der Unrichtigkeit Glauben geschenkt werden soll (BGH NJW 1978, 1681, 1682). (b) Dafür sprechen auch die Angaben des Zeugen Dr. P., welcher angab, dass er beim vorgenommenen Eingriff die Kamera gehalten habe und beobachtet habe(Protokoll vom 26.01.2021, S. 6, AS 188). Es ergeben sich daher keine Anhaltspunkte für eine fehlende Kontrolle der Optik. (c) In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens führte der Sachverständige nochmals explizit aus, dass er keine Anhaltspunkte für Behandlungsfehler feststellen kann (Protokoll vom 08.10.2021 S. 5, AS 313). Nach diesen ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, welche sich die Kammer nach kritischer Prüfung anschließt, war es nicht erforderlich die Optik zu kontrollieren (Sachverständigengutachten S. 7) und es ist daher kein Behandlungsfehler im vorliegenden Fall zu erkennen. (5) Die Beweisaufnahme konnte nicht ergeben, dass ein Behandlungsfehler darin zu erkennen war, dass der Facharztstandard nicht eingehalten worden ist. Der Vorwurf der Klägerin die Beklagte zu 2 sei als Anfängerin für einen solchen Eingriff noch nicht ausreichend qualifiziert gewesen, dringt nicht durch. (a) Grundsätzlich stellt die Übertragung einer selbständig durchzuführenden Operation auf einen dafür noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt einen Behandlungsfehler dar (BGHZ 88, 248 = BGH NJW 1984, 655; BeckOK BGB/Katzenmeier, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 630a Rn. 162). Dies ist allerdings nur der Fall, wenn der noch nicht ausreichend qualifizierten Berufsanfänger ohne Aufsicht und Assistenz tätig wird. Daher muss, solange irgendwelche Zweifel an dem erforderlichen Ausbildungsstand des Anfängers bestehen, die Operation von einem Facharzt, der stets anwesend ist, überwacht werden (BGH NJW 1984, 655, 656). Dies heißt, dass die durchgängige Anwesenheit, ständige Eingriffsbereitschaft und Eingriffsfähigkeit des aufsichtsführenden Facharztes gewährleistet sein muss (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 29. Juli 1997 – 5 U 46/97 –, Rn. 23, juris; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, B. Haftung aus Behandlungsfehler Rn. 3, beck-online). (b) Bei Anwendung dieser Grundsätze steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass kein Behandlungsfehler vorliegt. (1) Nach den glaubhaften und überzeugenden Ausführungen des Zeugen Dr. P. hat die Beklagte die Operation in ständiger Anwesenheit und Aufsicht des Facharztes Dr. P. durchgeführt. Er gab an, dass er bei der Operation als 1. Assistent operiert habe und die Kamera gehalten habe und beobachtet habe, was der Operateur macht. Er habe den Operateur auch mit Tipps unterstützt(Protokoll vom 26.01.2021, S. 6, AS 188). (2) Diese Ausführungen des Zeugen stimmen überein mit den Ausführungen im Operationsbericht (Anlage K 2), in welchem der Zeuge als 1. Assistent aufgeführt ist. Der Zeuge führte zudem aus, dass er während der Operation jederzeit eingriffsfähig und eingriffsbereit gefühlt habe. Er gab dazu nachvollziehbar an, dass er von seinen Assistenzärzten möchte, dass so operiert wird, wie er es selber machen würde (Protokoll vom 26.01.2021, S. 8, AS 200). Dies spricht für eine ständige Überwachung der Beklagten zu 2 durch den Zeugen Dr. P.. Es kommt daher nicht mehr darauf an, welche Kenntnisse die Beklagte zu 2 hatte. (c) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Angaben des Zeugen Dr. P. sogar dafür sprechen dürften, dass die Beklagte zu 2 über die entsprechenden Kenntnisse verfügt haben dürfte. So führte der Zeuge Dr. P. aus, dass die Beklagte zu 2 im letzten Drittel ihrer Facharztausbildung und eine exzellente Operateurin war, welche ein Händchen für die Operationen hatte. Sie sei daher sogar besser gewesen als manche Fachärzte. Sie habe daher über die praktischen und theoretischen Kenntnisse für eine solche Operation verfügt. Es wäre auch nicht ihr erster Eingriff einer solchen Art gewesen, auch wenn der Zeuge nicht genau angeben konnte, wie viele Eingriffe der vorliegenden Art die Beklagte zu 2 schon unternommen habe (Protokoll vom 26.01.2021, S. 6, AS 188). Nach diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen spricht sehr vieles dafür, dass die Beklagte die entsprechenden Kenntnisse für diese Operation gehabt hat. 2. Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 3 Nach der Beweisaufnahme steht fest, § 286 ZPO, dass den Beklagten zu 1 und zu 3 im Rahmen der Operation am 08.12.2015 auf dem Fachgebiet der Anästhesiologie kein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Die Klägerin bringt auch nach ausdrücklichem Hinweis der Kammer in der Terminsverfügung vom 22.09.2020, AS 163, keinen spezifischen Behandlungsfehler der Beklagten zu 3 vor, welcher in ihr Aufgabenbereich als Anästhesistin fällt. Für die behauptenden Behandlungsfehler bei der Durchführung der Operation wäre sie aufgrund der horizontalen Arbeitsteilung schon gar nicht verantwortlich. Dies kann aber dahin gestellt bleiben, weil wie oben ausgeführt auch keine Behandlungsfehler bei der Durchführung der Operation festgestellt werden konnten. 3. Da eine Pflichtverletzung/rechtswidrige Handlung nicht festgestellt werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen sowie eine Beweisaufnahme, insbesondere zum geltend gemachten Schaden. Die Klägerin kann weder Schmerzensgeld noch die Feststellung der Pflicht zur Erstattung zukünftiger Schäden verlangen. Mangels Zahlungsanspruch war die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Zinsen sind mangels Zahlungsanspruch ebenfalls nicht geschuldet. 4. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. III. Der Streitwert wird nach §§ 48 GKG, 3 ZPO in Höhe von 35.000 € festgesetzt. Der Streitwert für den Klageantrag zu 1 wird mit 25.000 € festgesetzt, wobei die Kammer der von der Klägerin angegebenen Größenordnung für das Schmerzensgeld folgt. Der Streitwert für die Klageanträge zu 2 wird mit 10.000 € festgesetzt. Die übrigen Ansprüche bleiben als Nebenforderungen nach § 43 GKG außer Ansatz. Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Ersatz immateriellen Schadens aus ärztlicher Behandlung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen ihrer Auffassung nach nicht lege artis durchgeführter ärztlicher Behandlung sowie Feststellung der Haftung für weitere materielle und immaterielle Schäden in Anspruch. Die Klägerin befand sich im Zeitraum vom 04.12.2015 bis zum 13.12.2015 in stationärer Behandlung in der Klinik der Beklagten zu 1, u.a. wegen Hyper- und Dysmenorrhoe. Es wurde bei der Aufnahme am 04.12.2015 die Diagnose einer Hypermeorrhoe und sekundärer Dysmenorrhoe bei Adenomyosis gestellt. Die Beklagte zu 2 führte bei der Klägerin unter Verwendung des Aufklärungsbogens, Anlage K 1, eine Aufklärung durch, wobei im Aufklärungsbogen unter anderem das Risiko einer Nervenschädigung genannt wurde (siehe den von der Klägerin unterschriebenen Aufklärungs- und Einwilligungsbogen mit handschriftlichen Ergänzungen im Sonderband Original Behandlungsunterlagen von 2015 dort AS 28 ff; zur Nervenschädigung AS 30 unter Allgemeine Risiken bei allen Operationen). Der genaue Inhalt der Aufklärung ist zwischen den Parteien streitig. Am 08.12.2015 führte die Beklagte zu 2 unter Assistenz des Zeugen Dr. P. eine laparoskopische Hysterektomie (mittels Bauchspiegelung) bei der Klägerin durch. Die Beklagte zu 3 war hierbei anästhesiologisch tätig. Beim nach dem OP-Bericht als komplikationslos beschriebenen Eingriff wurde die Gebärmutter entfernt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den OP-Bericht vom 08.12.2015 verwiesen (Sonderband Original Behandlungsunterlagen von 2015 dort AS 11 ff.). Die Klägerin behauptet, sie hätte über die unterschiedliche Vorgehensweise, Laparoskopie und Laparotomie, aufgeklärt werden müssen. Sie hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass unter Umständen, insbesondere im Fall ungünstiger anatomischer Verhältnisse, während der Operation ein Wechsel der Operationsmethode erforderlich werden könnte. Zudem habe es sich bei der Laparotomie bei der Klägerin um eine echte Behandlungsalternative gehandelt, so dass über diese aufgeklärt hätte werden müssen. Insbesondere sei die Aufklärung über Nervenverletzungen in medizinischer Sicht nicht ausreichend. Es hätte über die Nervenverletzung des Nervus genitofemoralis und des Nervus ilioinguinalis aufgeklärt werden müssen. Zudem sei die Wahl der laparoskopischen Hysterektomie bei Berücksichtigung einer bereits erfolgten Sectio fehlerhaft. Aufgrund bestehender Verwachsungen und damit einhergehender eingeschränkter Sichtverhältnisse sei diese OP-Methodik bei der Klägerin kontraindiziert gewesen. Die beste Vorgehensweise sei unter Berücksichtigung der anatomischen Verhältnisse die Laparotomie gewesen. Es habe eine Endometriose vorgelegen. Eine Endometriose sei aufgrund der damit verbundenen Verwachsungen im Bauchraum und Einschränkung der Sichtverhältnisse Grund für eine Kontraindikation der laparoskopischen Hysterektomie gewesen. Der Eingriff am 08.12.2015 sei zudem behandlungsfehlerhaft erfolgt, weil es beim Eingriff zur Verletzung des Nervus genitofemoralis und des Nervus ilioinguinalis gekommen sei. Ferner sei der Einstich an einer fehlerhaften Stelle gemacht und die Optik nicht kontrolliert worden. Zudem sei der Facharztstandard nicht eingehalten worden. Die Beklagte zu 2 sei als Anfängerin für einen solchen Eingriff noch nicht ausreichend qualifiziert gewesen. Behandlungsfehlerbedingt bestünden fortwährend starke Schmerzzustände im Bereich der linken Leiste sowie ein Taubheitsgefühl mit unangenehmem Berührungsempfinden im Bereich des medialen linken Oberschenkels und der Genitalregion. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 04.12.2015 bis 13.12.2015 im O. Klinikum, entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.872,35 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei umfassend aufgeklärt worden, insbesondere sei auch über die im Aufklärungsbogen ausdrücklich erwähnte Möglichkeit einer Eingriffserweiterung gesprochen worden. Die unterschiedlichen Vorgehensweisen, die sich im Aufklärungsbogen finden, seien mit der Klägerin ebenfalls erörtert und schließlich die laparoskopische Hysterektomie gewählt worden. Zudem sei der Eingriff lege artis durchgeführt worden. Die Beklagte zu 2 habe zum Zeitpunkt der Operation schon zahlreiche Eingriffe dieser OP-Art durchgeführt. Die Operation sei unter fachärztlicher Anleitung durchgeführt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben zur Durchführung der Operation bei der Klägerin am 16.12.2015 und zur Erfahrung der Beklagten zu 2 am 16.12.2015 durch Vernehmung des Zeugen Dr. P.. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.01.2021, AS 187 ff. Bezug genommen. Die Behandlungsunterlagen der Klägerin wurden beigezogen. Die Kammer hat zudem Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, mit dessen Erstellung Herr Dr. med. S. H., Oberarzt der Universitäts-Frauenklinik-T., beauftragt wurde. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf das schriftliche Gutachten vom 24.03.2021 (Sonderband Gutachten) sowie auf seine mündlichen Ausführungen in der Verhandlung vom 08.10.2021 (AS 310 ff.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2021 (AS 183 ff.) sowie vom 08.10.2021 (AS 309 ff.) verwiesen.