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Beschluss

3 Qs 116/15

LG Offenburg 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2016:0713.3QS116.15.0A
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Leitsätze
1. Nur wenn die Voraussetzungen des § 132 StPO auch in formeller Hinsicht belegt sind, kann von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden.(Rn.17) 2. Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen nicht zu einer Unwirksamkeit der unter etwaiger Missachtung der Gehörsgewährung ergangenen Maßnahmen. Vielmehr sollen die Mängel in einem gesonderten Verfahren geheilt werden.(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 23. Oktober 2015, 3 Cs 206 Js 1716/15, a u f g e h o b e n . 2. Die Sache wird zur weiteren Entscheidung an das Amtsgericht Kehl zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur wenn die Voraussetzungen des § 132 StPO auch in formeller Hinsicht belegt sind, kann von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden.(Rn.17) 2. Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen nicht zu einer Unwirksamkeit der unter etwaiger Missachtung der Gehörsgewährung ergangenen Maßnahmen. Vielmehr sollen die Mängel in einem gesonderten Verfahren geheilt werden.(Rn.18) 1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 23. Oktober 2015, 3 Cs 206 Js 1716/15, a u f g e h o b e n . 2. Die Sache wird zur weiteren Entscheidung an das Amtsgericht Kehl zurückverwiesen. I. Im Ermittlungsverfahren gegen E.B. wurde Letzterer am 09. Januar 2015 in Gewahrsam genommen und u. a. aufgrund richterlicher Anordnung eine Zustellungsvollmacht erhoben. Im Strafverfahren 3 Cs 206 Js 1716/15 gegen E.B. beantragte die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 20. Februar 2015 beim Amtsgericht Kehl den Erlass eines Strafbefehls wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen und die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen. Als Zustellungsbevollmächtigte wurde die Person aufgeführt, die in der am 9. Januar 2015 von E.B. aufgrund richterlicher Anordnung erhobenen Zustellungsvollmacht benannt ist. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 23. Oktober 2015, 3 Cs 206 Js 1716/15, wurde der Erlass des beantragten Strafbefehls abgelehnt. Dessen Erlass sei bereits aus formellen Gründen unzulässig, weil er dem Angeschuldigten nicht zugestellt werden könne. Die erhobene Zustellungsvollmacht sei unwirksam, weil der Angeschuldigte vor Erteilung nicht gemäß § 33 StPO angehört worden sei. Der Angeschuldigte hätte vor der richterlichen Entscheidung über die Anordnung der Erteilung der Zustellungsvollmacht ohne Weiteres, gegebenenfalls telefonisch, angehört werden können. Es lägen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeschuldigte aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkung in dieser Zeit nicht anhörungsfähig gewesen wäre. Er sei gegen 14.00 Uhr von der Polizei festgenommen und dessen Polizeigewahrsam gegen 15.15 Uhr bestätigt worden. Nach der angeordneten Gewahrsamsdauer bis 20.00 Uhr sei der Angeschuldigte freiwillig bis 22.30 Uhr in Polizeigewahrsam verblieben und die Zustellungsvollmacht sei gegen 22.20 Uhr erteilt worden. Von der Anhörung habe nicht nach § 33 Abs. 4 StPO abgesehen werden können. Es sei nicht ersichtlich, wie die vorherige Anhörung des Angeschuldigten den Zweck der Anordnung hätte gefährden können. Die rechtswidrig unterbliebene Anhörung müsse zur Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht führen, was bei der Prüfung der Zustellungsmöglichkeiten durch das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Es sei nicht zu fordern, dass der Angeschuldigte zunächst erfolgreich Beschwerde gegen die richterliche Anordnung einlege, bevor die Zustellungsvollmacht als unwirksam angesehen werden könne. Regelmäßig werde der Angeschuldigte von der Anordnung erst dann Kenntnis erlangen, wenn bereits strafprozessuale Entscheidungen gegen ihn ergangen seien, deren Wirksamkeit von der förmlichen Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten abhängen. Nicht selten werde der Angeschuldigte sogar erstmals von gerichtlichen Verfahren unterrichtet, wenn freiheitsentziehende Zwangsmaßnahmen vollzogen würden, beispielsweise im Strafbefehlsverfahren die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 459 e StPO oder die Festnahme aufgrund eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO wegen unentschuldigten Fernbleibens bei der Hauptverhandlung. Dies könne nicht hingenommen werden. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 09. November 2015 sofortige Beschwerde, die am 10. November 2015 beim Amtsgericht Kehl einging, erhoben. § 33 StPO solle dem Beschuldigten die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern. Wie dies konkret zu erfolgen habe, bzw. dass der Richter selbst in einen unmittelbaren Dialog mit dem Beschuldigten einzutreten habe, bestimme diese Vorschrift nicht. Es erscheine ausreichend, dass der Beschuldigte Gelegenheit zur Äußerung erhalte und diese durch entsprechende Übermittlung durch die Polizei zu Gehör des Gerichts gelange. Dies sei vorliegend geschehen. Die Anordnung sei nach vorangegangener telefonischer Schilderung seitens der Polizei ergangen, die dem Beschuldigten unmittelbar nach dessen Festnahme in französischer Sprache belehrt habe. Dem Beschuldigten sei damit rechtliches Gehör gewährt worden. Soweit darüber hinaus eine unmittelbare Anhörung des Beschuldigten durch den Bereitschaftsrichter für erforderlich angesehen würde, führe deren Fehlen jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht. Die Anordnung der Zustellungsvollmacht sei mit der Beschwerde anfechtbar. Eine nachträgliche Anhörung könne deshalb im Rechtsmittelzug erfolgen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschuldigte die Zustellungsvollmacht tatsächlich unterzeichnet habe, sei davon auszugehen, dass er die Entscheidung stillschweigend gebilligt habe und seine Anhörung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. II. Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg. Schon unabhängig von dem vom Amtsgericht Kehl erwogenen Umstand, der dem Erlass des Strafbefehls entgegenstehen soll, käme im Falle der Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht unter Berücksichtigung von § 276 StPO allein die vorläufige Einstellung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 205 StPO in Betracht (vgl. Maur, Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 407, Rdnrn. 35f.; Kurth/Brauer in Gercke/Julius/Temming u. a., StPO, 5. Aufl., § 407, Rdnr. 33; Gössel/Löwe-Rosenberg, StPO, § 408, 26. Aufl., Rdnr. 30; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 407, Rdnr. 16). Ein Ablehnungsbeschluss nach § 408 Abs. 2 StPO, der Rechtskraftwirkung nach §§ 408 Abs. 2 Satz 2, 204, 210 Abs. 2, 211 StPO entfalten würde, wäre nicht gerechtfertigt (so auch LG Dresden, Beschluss vom 30. Oktober 2015, 3 Qs 107/15). Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass der vom Amtsgerichts Kehl beanstandete Anhörungsmangel zu einer Unwirksamkeit der erhobenen Zustellungsvollmacht führt. Angesichts des sehr formalisierten Verfahrens und der erheblichen Konsequenzen, welche die Erteilung der - u. a. nicht widerruflichen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 2004, 1 Ss 311/03, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 132, Rdn. 9) - Zustellungsvollmacht für den Betroffenen haben kann, sind für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen zwar strenge Maßstäbe anzusetzen. Nur wenn die Voraussetzungen des § 132 StPO auch in formeller Hinsicht belegt sind, kann von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden. Im Hinblick auf etwaige Fehler bei der Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 33 StPO ist jedoch die gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, die in § 33 a StPO eindeutig zum Ausdruck gekommen ist. Demnach führen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu einer Unwirksamkeit der unter etwaiger Missachtung der Gehörsgewährung ergangenen Maßnahmen. Vielmehr sollen die Mängel in einem gesonderten Gefahren geheilt werden. In den nicht von § 33 a StPO umfassten Fällen wird im Einklang mit dem Grundgedanken des § 33 a StPO im Rechtsmittelverfahren nachträglich rechtliches Gehör gewährt, ohne dass eine Nichtigkeit der unter möglicher Verletzung der Gehörsgewährung ergangenen Entscheidungen anzunehmen wäre (vgl. im Ergebnis ebenso Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, Aufl., § 33, Rdnr. 18 mit zahlreichen Nachweisen). Bei dieser Sachlage gibt es keinen - aus dem Fehlen einer wirksamen Zustellungsvollmacht resultierenden - Grund dafür, den Erlass des Strafbefehls abzulehnen. Die Sache ist deshalb dem Amtsgerichts Kehl zur eigenverantwortlichen Entscheidung über das weitere Vorgehen zurückzuverweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.