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Beschluss

3 Qs 6/15

LG Offenburg 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2015:0630.3QS6.15.0A
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Leitsätze
1. Zum Gestellen im Sinne von § 276 StPO rechnen auch die Maßnahmen zum Erzwingen des Erscheinens durch Haft- (§ 114) oder Vorführungsbefehl (§ 134 Abs. 2, § 230 Abs. 2), wobei gegen im Ausland Aufhältige nur der Haftbefehl in Betracht kommt, vor allem auch, wenn die Auslieferung betrieben werden soll.(Rn.13) 2. Die Unangemessenheit nach § 276 StPO kann sich aber auch daraus ergeben, dass der im zwischenstaatlichen Verkehr anfallende Verwaltungsaufwand, insbesondere auch der im fremden Staat zur Klärung der Auslieferungsvoraussetzungen anfallende, die Bedeutung der Sache übersteigt.(Rn.14)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 02.12.2014, Az. 3 Cs 308 Js 3079/13, wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Gestellen im Sinne von § 276 StPO rechnen auch die Maßnahmen zum Erzwingen des Erscheinens durch Haft- (§ 114) oder Vorführungsbefehl (§ 134 Abs. 2, § 230 Abs. 2), wobei gegen im Ausland Aufhältige nur der Haftbefehl in Betracht kommt, vor allem auch, wenn die Auslieferung betrieben werden soll.(Rn.13) 2. Die Unangemessenheit nach § 276 StPO kann sich aber auch daraus ergeben, dass der im zwischenstaatlichen Verkehr anfallende Verwaltungsaufwand, insbesondere auch der im fremden Staat zur Klärung der Auslieferungsvoraussetzungen anfallende, die Bedeutung der Sache übersteigt.(Rn.14) 1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 02.12.2014, Az. 3 Cs 308 Js 3079/13, wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. I. Dem französischen Staatangehörigen M. D. wurde mit Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 01.07.2013 zur Last gelegt, am 21.06.2012 in Kehl eine andere Person im Straßenverkehr genötigt zu haben. Das Amtsgericht Kehl erließ am 03.07.2013 antragsgemäß den Strafbefehl, der eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 EUR vorsah. Der Strafbefehl konnte dem in Frankreich ansässigen Beschuldigten zunächst nicht zugestellt werden. Das Amtsgericht veranlasste daraufhin die Zustellung des Strafbefehls im Rechtshilfeverfahren. Die Zustellung an den Beschuldigten erfolgte am 19.12.2013. Mit Schriftsatz vom 20.12.2013 erklärte Rechtsanwalt N. aus Kehl, dass er den Beschuldigten vertrete. Gegen den ihm vorliegenden Strafbefehl lege er namens des Beschuldigten Einspruch ein. Mit Verfügung vom 05.05.2014 bestimmte das Amtsgericht Kehl Termin zur Hauptverhandlung auf den 25.06.2014. Der Angeklagte sollte in französischer Sprache durch Einschreiben gegen Rückschein geladen werden. Die Ladung an den Angeklagten konnte auf diesem Wege in Frankreich nicht zugestellt werden. Rechtsanwalt N. teilte mit Schreiben vom 09.05.2014 mit, dass er den Angeklagten nicht länger vertrete. Mit Verfügung vom 24.06.2014 bestimmte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 08.10.2014. Die Zustellung der Ladung an den Angeklagten im Rechtshilfeverfahren wurde angeordnet. Der Angeklagte erschien am 08.10.2014 nicht zur Hauptverhandlung. Die französische Polizei teilte mit, dass der Angeklagte zwei Mal, nämlich am 02.09.2014 und am 29.09.2014, zur Abholung des zuzustellenden Schriftstücks geladen worden sei. Er sei jeweils ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Die Staatsanwaltschaft Offenburg teilte mit Verfügung vom 19.11.2014 mit, dass einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nicht zugestimmt werden könne, da der Aufenthaltsort des Angeklagten bekannt sei und er lediglich nicht auf die gerichtlichen Ladungen reagiere. Mit Beschluss vom 02.12.2014 stellte das Amtsgericht Kehl das Verfahren vorläufig ein gem. § 205 StPO. Die Staatsanwaltschaft Offenburg legte mit Schreiben vom 22.12.201 Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 205 StPO seien nicht gegeben. Der Angeschuldigte sei an einer bekannten Anschrift in Frankreich wohnhaft. Er habe lediglich nicht auf die Ladungen der französischen Ermittlungsbehörden reagiert. Mit Beschluss vom 06.01.2015 half das Amtsgericht Kehl der Beschwerde nicht ab. Es gebe keine anderen zumutbaren als die bereits gescheiterten Wege, die Ladung zur Hauptverhandlung zuzustellen. Insbesondere könne den französischen Behörden im Wege der Rechtshilfe nicht vorgegeben werden, wie sie das Rechtshilfeersuchen zu erledigen hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. § 205 StPO liegen vor. Der Hauptverhandlung steht für längere Zeit die Abwesenheit des Angeklagten entgegen. 1. Nach der Legaldefinition des § 276 StPO gilt ein Beschuldigter als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. Gestellung ist das Bewirken des Erscheinens durch Ladung. Zum Gestellen rechnen auch die Maßnahmen zum Erzwingen des Erscheinens durch Haft- (§ 114) oder Vorführungsbefehl (§ 134 Abs. 2, § 230 Abs. 2), wobei gegen im Ausland Aufhältige nur der Haftbefehl in Betracht kommt, vor allem auch, wenn die Auslieferung betrieben werden soll. Nicht ausführbar ist die Gestellung, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist oder zu erwarten ist, dass er bei Ladung weder freiwillig erscheinen wird noch zwangsweise vor Gericht gebracht werden kann, weil ein Einlieferungsverfahren nicht durchführbar ist.Die zwangsweise Gestellung eines Beschuldigten, der sich im Ausland aufhält, hängt davon ab, ob zu erwarten ist, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit von dem ausländischen Staat nach Deutschland ausgeliefert wird. Ob der Versuch einer zwangsweisen Gestellung erfolgversprechend erscheint, hat das Gericht in Würdigung aller ihm bekannten Umstände zu entscheiden. Die verneinende Entscheidung setzt nicht zwingend voraus, dass vorher vergeblich versucht wurde, im Ausland die Auslieferung zu erreichen. Nach der Sondervorschrift der letzten Alternative des § 276 StPO gilt als abwesend auch, wer sich im Ausland aufhält, wenn seine Gestellung nicht angemessen erscheint. Der Gesetzgeber trägt damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Er will verhindern, dass eine nur mit unverhältnismäßig großen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten durchführbare oder unverhältnismäßig aufwendige Gestellung versucht werden muss. Die Maßnahmen, die das Gesetz bei abwesenden Angeklagten zulässt, sollen auch anwendbar sein, wenn die an sich mögliche Gestellung aus dem Ausland wegen der geringen Bedeutung der Sache oder wegen der hierfür notwendigen Mittel oder wegen sonstiger Gründe als unangemessen unterbleibt. Unangemessen ist die Gestellung in der Regel, wenn ihre Auswirkungen, ihr Verwaltungsaufwand oder ihre Kosten außer jedem Verhältnis zur Bedeutung der Strafverfolgung stehen. So vor allem, wenn die mit der Auslieferung aus dem Ausland für den Beschuldigten verbundenen Nachteile oder die durch den Vollzug der Einlieferung für die deutschen öffentlichen Kassen erwachsenden Kosten unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mit dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung zu rechtfertigen sind. Die Unangemessenheit kann sich aber auch daraus ergeben, dass der im zwischenstaatlichen Verkehr anfallende Verwaltungsaufwand, insbesondere auch der im fremden Staat zur Klärung der Auslieferungsvoraussetzungen anfallende, die Bedeutung der Sache übersteigt (vgl. Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2012, § 276 Rn. 5 - 9 m. w. N.). 2. Vorliegend gilt der Beschuldigte als abwesend i. S. d. §§ 276, 205 StPO, da seine Gestellung vor das Amtsgericht Kehl mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bewirkt werden konnte und eine Auslieferung vorliegend jedenfalls unverhältnismäßig ist. a. Das Amtsgericht Kehl hat vorliegend die ihm zur Verfügung stehenden verhältnismäßigen Mittel, den Angeklagten zur Hauptverhandlung zu laden, ausgeschöpft. Weder der Zustellungsversuch per Einschreiben mit Rückschein gem. § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO noch der Versuch der Zustellung der Ladung im Rechtshilfeverfahren hatten Erfolg. Gemäß Nr. 26 RiVASt ist bei der Zustellung im Wege der Rechtshilfe zu beachten, dass die ausländischen Behörden das Ersuchen nach den Zuständigkeitsvorschriften und in der Regel auch nach den Formvorschriften des ausländischen Rechts erledigen. Den französischen Behörden kann folglich grundsätzlich nicht vorgegeben werden, wie sie die Zustellung in Frankreich bewirken sollen. b. Weitere, als verhältnismäßig anzusehende Mittel, dem Angeklagten die Ladung zuzustellen oder seine Gestellung vor das Amtsgericht Kehl zu bewirken, werden von der Staatsanwaltschaft nicht aufgezeigt und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Eine Zustellungsvollmacht gem. § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO wurde vom Angeklagten nicht erteilt. Als sonstige Maßnahme zur Gestellung des Angeklagten ist damit vorliegend allein die Auslieferung denkbar. Unabhängig von der Frage der Durchführbarkeit einer solchen Maßnahme im konkreten Fall liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Auslieferung, etwa mittels des sog. Europäischen Haftbefehls, nicht vor. Es existiert schon der dafür gem. § 83 a Abs. 1 Nr. 3 IRG erforderliche nationale Haftbefehl nicht. Die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen nationalen Haftbefehls liegen ebenfalls nicht vor. Ein Haftbefehl gem. § 114 StPO könnte vorliegend allenfalls wegen der Haftgründe der Flucht oder der Fluchtgefahr ergehen. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob allein der Umstand, dass sich der Angeklagte an einer bekannten Anschrift in Frankreich aufhält und nicht an der Zustellung der Ladung zum Hauptverhandlungstermin in Deutschland mitwirkt, für die Annahme eines solchen Haftgrundes ausreicht (vgl. dazu Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 112 Rn. 17a m. w. N.). Jedenfalls wäre der Erlass eines Haftbefehls vorliegend unter Berücksichtigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, der dafür im Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und der mit einer solchen Maßnahme verbundenen Nachteile für den Angeklagten unverhältnismäßig i. S. d. § 112 Abs. 1 S. 2 StPO. Folgerichtig wurde der Erlass eines Haftbefehls auch nicht von der Staatsanwaltschaft beantragt. Die Durchführung eines Auslieferungsverfahrens verspricht daher mangels Vorliegens der dafür erforderlichen vollstreckbaren justitiellen Entscheidung keinen Erfolg. Zudem wäre die Gestellung mittels Auslieferung unter Berücksichtigung der geringen Bedeutung der Sache, des erforderlichen Aufwands und der damit verbundenen Nachteile für den Angeklagten auch unangemessen im Sinne der letzte Alternative des § 276 StPO. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO.