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Urteil

1 S 4/11

LG OFFENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach § 287 ZPO kann als geeignete Schätzgrundlage das arithmetische Mittel aus der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel zugrunde gelegt werden. • Einwände gegen die Tauglichkeit einer einzelnen Schätzgrundlage können dadurch entkräftet werden, dass beide anerkannten Erhebungen kombiniert werden, statt stets ein Sachverständigengutachten einzuholen. • Bei der Anwendung der Schwacke-Liste sind die Modus-Werte des dreistelligen Postleitzahlengebiets des Anmietungsorts zugrunde zu legen; bei der Fraunhofer-Liste sind die Werte nach Schwacke-Klassifikation für den zweistelligen Postleitzahlenbereich (Internet-Erhebung) zu verwenden. • Nebenkosten wie Zustellung/Abholung, Vollkaskoversicherung, Zweitfahrer oder Winterreifen sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie in der jeweils zugrunde liegenden Erhebung nicht bereits enthalten sind. • Für die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist bei durchschnittlicher Abwicklung eines Verkehrsunfalls regelmäßig nur eine 1,3-Geschäftsgebühr anzusetzen (Maßstab nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB).
Entscheidungsgründe
Mittelwertbildung aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste als geeignete Schätzgrundlage für Mietwagenkosten • Bei der Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach § 287 ZPO kann als geeignete Schätzgrundlage das arithmetische Mittel aus der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel zugrunde gelegt werden. • Einwände gegen die Tauglichkeit einer einzelnen Schätzgrundlage können dadurch entkräftet werden, dass beide anerkannten Erhebungen kombiniert werden, statt stets ein Sachverständigengutachten einzuholen. • Bei der Anwendung der Schwacke-Liste sind die Modus-Werte des dreistelligen Postleitzahlengebiets des Anmietungsorts zugrunde zu legen; bei der Fraunhofer-Liste sind die Werte nach Schwacke-Klassifikation für den zweistelligen Postleitzahlenbereich (Internet-Erhebung) zu verwenden. • Nebenkosten wie Zustellung/Abholung, Vollkaskoversicherung, Zweitfahrer oder Winterreifen sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie in der jeweils zugrunde liegenden Erhebung nicht bereits enthalten sind. • Für die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist bei durchschnittlicher Abwicklung eines Verkehrsunfalls regelmäßig nur eine 1,3-Geschäftsgebühr anzusetzen (Maßstab nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Kläger begehrte nach einem Verkehrsunfall von der beklagten Haftpflichtversicherung die Erstattung restlicher Mietwagenkosten. Die Vorinstanz hatte der Klage unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste überwiegend stattgegeben. Die Beklagte legte Berufung ein und machte Einwendungen gegen die Tauglichkeit der Schwacke-Liste als alleinige Schätzgrundlage geltend. Der Kläger hielt an der geltend gemachten Vergütung fest und begehrte in der Anschlussberufung außerdem Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten. Streitgegenstand war insbesondere die richtige Bemessung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Parteien stritten nicht über die Haftung dem Grunde nach, sondern nur über die Höhe der zu erstattenden Kosten. Das Gericht nahm zur Berechnung Schwacke- und Fraunhofer-Werte heran und bildete daraus das arithmetische Mittel; bereits geleistete Zahlungen wurden angerechnet. • Änderung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer: Aufgrund gewichtiger Einwendungen gegen beide Erhebungen hält die Kammer die Kombinationsmethode für geeigneter als ausschließliche Verwertung einer einzelnen Liste. • Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass Einwendungen gegen die Schwacke-Liste nicht stets hinreichend behandelt wurden; dem ist durch argumentative Auseinandersetzung oder durch eine geeignete alternative Schätzgrundlage Rechnung zu tragen. • Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht zwingend erforderlich, wenn geeignete Schätzgrundlagen vorhanden sind; Sachverständigengutachten führen häufig nicht zu eindeutigen Ergebnissen und sind kostenintensiv. • Praktische Erwägungen sprechen für die Mittelwertbildung: Sie verbindet Stärken und mindert Schwächen beider Erhebungen, berücksichtigt regionale Unterschiede (dreistellige PLZ bei Schwacke vs. zweistellige PLZ bei Fraunhofer) und ist handhabbar für die massenhaft auftretende Unfallregulierung. • Konkrete Anwendung: Für Schwacke sind Modus-Werte des dreistelligen Postleitzahlengebiets des Anmietungsorts maßgeblich; für Fraunhofer die Tabelle nach Schwacke-Klassifikation für den zweistelligen PLZ-Bereich (Internet-Erhebung). • Bei der Fraunhofer-Liste werden keine zusätzlichen pauschalen Aufschläge für Nebenkosten angesetzt, weil Teile davon bereits enthalten oder die Übernahme durch Entnahme aus Schwacke nicht sachgerecht ist. • Rechnung der Parteien: Das Gericht ermittelte die jeweiligen Summen nach Schwacke (1.783,82 EUR) und Fraunhofer (543,61 EUR), bildete das arithmetische Mittel (1.163,71 EUR), rechnete bereits gezahlte Beträge ab und kam so auf 534,71 EUR Restforderung. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nach dem Maßstab des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB mit einer 1,3-Geschäftsgebühr zu bemessen; daraus ergaben sich erstattungsfähige Anwaltskosten von 59,88 EUR nach Abzug bereits gezahlter Beträge. Die Beklagte wurde verpflichtet, an den Kläger 534,71 EUR nebst Zinsen sowie weitere 59,88 EUR nebst Zinsen zu bezahlen; die Klage im Übrigen wurde abgewiesen. Die Berufung wurde im Kostenpunkt teilweise stattgegeben; weitergehende Berufungen und die Anschlussberufung wurden zurückgewiesen. Die Kammer begründete die Entscheidung damit, dass als praktikable und angemessene Schätzgrundlage für erstattungsfähige Mietwagenkosten künftig das arithmetische Mittel aus den Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste heranzuziehen ist; dies berücksichtigt die Vor- und Nachteile beider Erhebungen, vermeidet routinemäßige Gutachtenerhebungen und führt zu verlässlichen, handhabbaren Ergebnissen. Zudem sind übliche Nebenkosten gesondert zu berücksichtigen, und für vorgerichtliche Anwaltskosten ist bei durchschnittlicher Abwicklung eine 1,3-Geschäftsgebühr maßgeblich, weshalb nur der herausgerechnete Betrag zu erstatten war.