Urteil
2 O 249/24
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2024:1018.2O249.24.00
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In der privaten Krankenversicherung entsteht ein Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich erst dann, wenn er für eine notwendige Heilbehandlung Aufwendungen getätigt hat.(Rn.28)
2. Beim sogenannten Off-Label-Use von Medikamenten liegt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung dann vor, wenn es um die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung geht, keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann (Anschluss BSG, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 KR 4/17 R).(Rn.36)
3. Die einstweilige Anordnung der Deckungszusage einer privaten Krankenversicherung für die Kosten einer Behandlung kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Versicherte die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Versicherer diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen.(Rn.58)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der privaten Krankenversicherung entsteht ein Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich erst dann, wenn er für eine notwendige Heilbehandlung Aufwendungen getätigt hat.(Rn.28) 2. Beim sogenannten Off-Label-Use von Medikamenten liegt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung dann vor, wenn es um die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung geht, keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann (Anschluss BSG, Urteil vom 20. März 2018 - B 1 KR 4/17 R).(Rn.36) 3. Die einstweilige Anordnung der Deckungszusage einer privaten Krankenversicherung für die Kosten einer Behandlung kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Versicherte die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Versicherer diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen.(Rn.58) 1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurden. Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch auf Erlass einer begehrten Leistungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO) gerichtet auf eine Kostendeckungszusage der Verfügungsbeklagten für die (wiederholte) Behandlung mit dem Medikament Atezolitzumab. 1. Der Antrag ist an sich zulässig. In ihren Auswirkungen ist im Hinblick auf die Ziele des einstweiligen Rechtsschutzes die rechtskräftige Feststellung einer Zahlungsverpflichtung bezüglich einer noch nicht fälligen Geldforderung der Verurteilung zu einer Zahlung gleich zu stellen (OLG Koblenz, Beschluss vom 7.8.2008 - 10 W 486/08 = NJOZ 2009, 130 beck-online). Damit dringt die Verfügungsbeklagte mit ihrem Einwand, dass allenfalls auf Feststellung (wobei insoweit dieselben Anforderungen gelten würden, wie bei einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung) geklagt werden dürfe, nicht durch. 2. Die besonderen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Leistungsverfügung liegen aber nicht vor. Eine Leistungsverfügung gerichtet auf eine Kostendeckungszusage kommt nur bei einer existentiellen Notlage und nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Versicherer diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen (BeckOK VVG/Gramse, 24. Ed. 1.8.2024, VVG § 192 Rn. 58; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.7.2016 – I-4 U 6/15 = NJOZ 2016, 1930 Rn. 15, beck-online m.w.N.). Weiterhin muss eine hohe, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des Verfügungsklägers im Hauptsacheverfahren gegeben sein (OLG Koblenz, Beschluss vom 7.8.2008 - 10 W 486/08 = NJOZ 2009, 130 beck-online). Diese strengen Anforderungen sind vorliegend allesamt nicht erfüllt (dazu sogleich). a) Ein Verfügungsanspruch liegt nicht vor. aa) Grundsätzlich entsteht in der privaten Krankenversicherung ein Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers erst dann, wenn er für eine notwendige Heilbehandlung Aufwendungen getätigt hat, d.h. wenn gegen ihn zumindest Forderungen Dritter wegen entsprechender Heilbehandlungen bestehen oder er die Ansprüche der Ärzte, Krankenhäuser usw. bereits befriedigt hat. bb) Aus der Auskunftspflicht des Krankenversicherers über den Umfang des Versicherungsschutzes nach § 192 Abs. 8 VVG folgt kein Anspruch auf Erteilung einer Zusage zur Kostenübernahme (so ausdrücklich auch die Begründung zu § 192 Abs. 8 VVG, BT-Drs. 17/11469, S. 13). cc) Ein Anspruch folgt vorliegend auch nicht aus § 242 BGB. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers, vor Eingehen eigener Verbindlichkeiten eine Deckungszusage des Versicherers zu erhalten, besteht aufgrund des oben genannten Grundsatzes nur ausnahmsweise aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer nicht die finanziellen Möglichkeiten hat, die mit der beabsichtigten medizinisch notwendigen Behandlung verbundenen – besonders gravierenden – Kosten (33) selbst vorzufinanzieren und nicht das Risiko eingehen kann, die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung (22) ganz oder auch nur teilweise (aus seinem Einkommen und Vermögen) allein tragen zu müssen und die angefragten Dienstleister ihre Tätigkeit von dem Vorliegen einer Kostendeckungszusage (11) abhängig gemacht haben (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.7.2023 – 5 U 91/22 = r+s 2023, 724 Rn. 16, beck-online m.w.N.). (11) Zwar folgt aus dem Arztbrief des PD Dr. C…, Klinikum, vom 08.07.2024 (Anlage K 3) nicht ausdrücklich, dass ohne die Kostendeckungszusage eine Behandlung nicht erfolgt. Dem Arztbrief ist zu entnehmen, dass zwischenzeitlich eine Behandlung mit anderen Medikamenten begonnen wird. Ob in dem Arztbrief konkludent zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die verfügungsklägerseits begehrte Behandlung ohne vorherige Kostendeckungszusage nicht erfolgt, kann dahinstehen, da der Verfügungskläger diesen - von der Verfügungsbeklagten mit Nichtwissen bestrittenen - Umstand durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage K 5) hinreichend glaubhaft gemacht hat. (22) Der Verfügungskläger hat die medizinische Notwendigkeit der begehrten Heilbehandlung aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine Heilbehandlungsmaßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs medizinisch notwendig im Sinne von § 1 Abs. 2 AVB, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (BGH, Urteil vom 12.3.2003 - IV ZR 278/01, NJW 2003, 1596). Der Begriff „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ beinhaltet keine Beschränkung der Leistungspflicht des Versicherers auf die kostengünstigste Behandlungsmethode (BGH, a.a.O.). Bei verschiedenen Methoden besteht keine Beschränkung dahingehend, dass allein die Methode mit der höchsten Erfolgswahrscheinlichkeit als medizinisch notwendig zu betrachten wäre (Prölss/Martin/Voit, 32. Aufl. 2024, VVG § 192 Rn. 61). Nach § 4 Abs. 6 AVB leistet der Versicherer im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Vorliegend begehrt der Verfügungskläger einen Off-Label-Use des Medikaments Atezolitzumab. Arzneimittel sind auch grundsätzlich erstattungsfähig, soweit ein Off-Label-Use stattfindet. Entscheidend ist dabei die Einordnung als Schul- oder Alternativmedizin (Boetius/Rogler/Schäfer, Private Krankenversicherung, § 50. Krankheitskostenversicherung Rn. 47, beck-online). Beim sog. Off-Label-Use von Medikamenten ist nach der Rechtsprechung eine medizinisch notwendige Heilbehandlung dann gegeben, wenn es um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 20.3.2018 - B 1 KR 4/17). Die Verfügungsbeklagte hat bestritten, dass die begehrte Behandlung medizinisch notwendig ist. Die Beweislast für die medizinische Notwendigkeit der Behandlung trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer (Prölss/Martin/Voit, 32. Aufl. 2024, VVG § 192 Rn. 61a, beck-online). Diese Frage ist in einem Hauptsacheverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären. Vorliegend greift jedoch eine Beweislastumkehr nach § 4 Abs. 7 AVB bis zum Beweis des Gegenteils, da der Versicherer vorliegend das klägerseits gestellte Auskunftsbegehren vom 08.07.2024 (Anlage K 3) unstreitig erst mit Schreiben vom 20.08.2024 (Anlage BLD 2) und damit nicht fristgerecht erfüllt hat. Mithin wird die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung zunächst vermutet. Nachdem im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Glaubhaftmachung genügt, gilt auch für die Verfügungsbeklagtenseite dieses herabgesetzte Beweismaß auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (die streitige Tatsache muss wahrscheinlicher sein als ihr Gegenteil). Die Verfügungsbeklagte hat ein privates ärztliches Gutachten des Prof. Dr. med. Dr. … vom 15.08.2024 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass keine hinreichende Evidenz (aber sogar eine negative Fallserie in der Literatur) vorliege, die einen Vorteil einer Hinzunahme der Atezolizumab-Immuntherapie zur Chemotherapie dokumentiere und dass eine hinreichende therapeutische Alternative (Chemotherapie mit z.B. CE, ACOII, Topotecan) bestehe. Demnach soll keine medizinische Notwendigkeit bestehen. Dem steht der verfügungsklägerseits vorgelegte Antrag auf Kostenübernahme vom 08.07.2024 (Anlage K 3) des PD Dr. …, Klinikum gegenüber. Diesem Schreiben kann die medizinische Notwendigkeit nicht hinreichend entnommen werden. Insbesondere findet sich in dem Arztbrief keine Literaturfundstelle oder sonstiger wissenschaftliche Beleg, welcher dem privaten Gutachten der Verfügungsbeklagtenseite entgegengehalten werden könnte. Damit bleibt der Arztbrief qualitativ sogar noch hinter dem sehr knappen privaten Gutachten der Verfügungsbeklagtenseite zurück. Vielmehr ist dem Arztbrief des PD Dr. … sogar auch zu entnehmen, dass zwischenzeitlich bereits mit der Chemotherapie mit Carboplatin und Etoposid begonnen wird. Dieser Umstand spricht dafür, dass auch aus dessen ärztlicher Sicht eine andere Behandlungsmethode zur Verfügung steht. Obgleich der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angegeben hat, dass die Chemotherapie mit Carboplatin und Etoposid nicht zum erwünschten Erfolg geführt habe, so ist daraus nicht zu schlussfolgern, dass die hier begehrte Heilbehandlung im konkreten Fall damit medizinisch notwendig ist. Denn der Verfügungskläger hat auch angegeben (nicht protokolliert), dass in der Woche nach der mündlichen Verhandlung eine weitere Chemotherapie mit einem anderem (aber nicht dem hier begehrten Medikament) begonnen werden soll. Auch das Gutachten der Verfügungsbeklagtenseite führt noch weitere Behandlungsalternativen auf. Damit ist die Vermutung der medizinischen Notwendigkeit vorliegend hinreichend erschüttert. Eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kann nicht angenommen werden. (33) Ohne dass es nach dem Vorgesagten entscheidungserheblich darauf ankäme, hat der Verfügungskläger auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er nicht die finanziellen Möglichkeiten hat, die mit der beabsichtigten Behandlung verbundenen Kosten selbst vorzufinanzieren und nicht das Risiko eingehen kann, die Kosten ganz oder auch nur teilweise (aus seinem Einkommen und Vermögen) allein tragen zu müssen. Die Kosten für die begehrte Behandlung belaufen sich laut Verfügungskläger für ein halbes Jahr (bei Kosten pro Dosis von ca. 5.500 €, alle 21 Tage) unstreitig auf ca. 44.000 €. Zur Dauer der beabsichtigten Behandlung liegen keine ärztlichen Unterlagen vor. Der Verfügungskläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung (nicht protokolliert) ausgeführt, dass die Dauer offen sei. Man könne aber nach z.B. 3 Monaten sehen, ob sich eine Wirkung zeige; laut des behandelnden Arztes sei eine Behandlungsdauer von 6 Monaten sinnvoll. Generell gebe es aber keine unbedingte zeitliche Obergrenze. Ausgehend von der vorliegend begehrten Kostendeckungszusage für eine 6-monatige Behandlungsdauer und damit anfallenden Kosten von ca. 44.000 €, ist nicht ersichtlich, dass es dem Verfügungskläger nach den o.g. Grundsätzen unzumutbar wäre, diese gewünschte Behandlung selbst vorzufinanzieren und anschließend die Kosten (unter Berücksichtigung der Gefahr, diese selbst tragen zu müssen) von der Verfügungsbeklagten (ggf. im Hauptsacheverfahren) einzufordern. Denn der Verfügungskläger verfügt über ausreichend einzusetzendes Einkommen und Vermögen. Heranzuziehen sind hier nach Ansicht der Kammer sinngemäß die Kriterien, die nach § 115 ZPO für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe gelten. Mithin hat die Partei zunächst grundsätzlich ihr Einkommen und ihr Vermögen, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen. Weiter ist für den Einsatz von Einkommen und Vermögen des Ehepartners darauf abzustellen, ob es sich um eine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB handelt. Eine solche liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des Ehegatten hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Verfahrensgegenstand sich auf die Person des potentiell Vorschussberechtigten (hier: des Verfügungsklägers) selbst bezieht, wenn also sein Status und Ehre, seine körperliche Integrität, aber auch seine besonderen persönlichen Bedürfnisse unmittelbar tangiert sind (BeckOGK/Preisner, 1.8.2024, BGB § 1360a Rn. 252, beck-online). Dies ist hier der Fall, da das klägerische Begehren vorliegend auf die Kostenübernahme für Heilbehandlungskosten, die im Zusammenhang mit dessen Krebserkrankung stehen, gerichtet ist. Sein Nettoeinkommen hat der Kläger nach Steuern und Vorsorgeaufwendungen mit 16.815,00 € (2022) und 17.512,00 € (2023) angegeben (Anlage K 6). Daraus ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.401,35 € (2022) bzw. 1.459,33 € (2023). Monatliche Belastungen für z.B. Unterkunft und Heizung hat der Kläger nicht angegeben. Der Verfügungskläger hat in der Antragsschrift ausgeführt, dass er halbjährlich aufgrund des Verdienstes seiner Ehefrau als selbstständige Apothekerin von dieser ca. 41.000 € bis 46.500 € beanspruchen könne (AS 5f.). Den Kontostand des gemeinsamen Kontos der Eheleute hat der Kläger zum 01.10.2024 mit 46.534,05 € (Anlage K 8) mitgeteilt. Weiter hat er in einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage K 7) erklärt, dass er außer dem genannten Konto kein Vermögen habe, insbesondere nicht Immobiliarvermögen, Wertpapiere oder Sparguthaben jeglicher Art. Ausgehend von den oben aufgeführten Kosten für die mit dem Antrag begehrte Kostendeckungszusage für eine 6-monatige Behandlung, ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Einkommensverhältnisse – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass offen ist, welche notwendigen monatlichen Ausgaben der Kläger hat – und bei zumutbarem Einsatz des vorhandenen Vermögens, eine existenzielle Notlage dahingehend, dass der Verfügungskläger die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, nicht ersichtlich. Dies gilt selbst dann, wenn man dem Verfügungskläger gedanklich sein monatliches Nettoeinkommen belässt. Denn der Verfügungskläger kann den erforderlichen Betrag von ca. 44.000 € schon durch teilweisen Einsatz dessen, was der Verfügungskläger nach seinem Vortrag von seiner Ehefrau in dem maßgeblichen Zeitraum beanspruchen kann und unter maßvollem Einsatz des Kontoguthabens ohne Weiteres aufwenden. Damit ist ein Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. b) Weiterhin bestehen auch hinsichtlich des Verfügungsgrundes erhebliche Bedenken. aa) Für eine Regelungsverfügung ist ein Verfügungsgrund nur dann zu bejahen, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers im gegenwärtigen oder zukünftigen Hauptverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 940 Rn. 9, beck-online). Bei einem Geldzahlungsanspruch besteht im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte, einem großen Krankenversicherer in Deutschland, kein erkennbarer Anlass zu Bedenken. Der Umstand, dass der Verfügungskläger die begehrte Behandlung dringend benötigt, rechtfertigt für sich genommen eine zusprechende Entscheidung im Eilverfahren nicht. bb) Allerdings ist anerkannt, dass in Ausnahmefällen für eine Leistungsverfügung durchaus ein Verfügungsgrund gegeben sein kann. Er besteht unter folgenden Voraussetzungen (siehe: OLG Koblenz, Beschluss vom 7.8.2008 - 10 W 486/08 = NJOZ 2009, 130, beck-online): Der Gläubiger bedarf dringend der sofortigen Erfüllung seines Anspruchs. Weiterhin muss die geschuldete Handlung, soll sie nicht ihren Sinn verlieren, so kurzfristig zu erbringen sein, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich erscheint. Schließlich müssen die dem Verfügungskläger aus der Nichtleistung drohenden Nachteile schwer wiegen und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den die Verfügungsbeklagte erleiden kann. Bei einer Geldleistungsverfügung ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung zwangsläufig ausscheidet; erweist sich die Maßnahme später als unrechtmäßig, so wird der Verfügungskläger wegen seiner Notlage nicht zur Erstattung erbrachter Zahlungen in der Lage sein. Der Verfügungsgrund bedarf stets sorgfältiger Prüfung. Auch bei der Leistungsverfügung kann es allein um die Sicherung der gegenwärtigen oder künftigen Prozessstellung zum Zwecke der Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung durch das Hauptsacheverfahren gehen, nicht dagegen um Befriedigung oder Rechtsdurchsetzung mittels des summarischen einstweiligen Verfügungsverfahrens. Eine einstweilige Verfügung auf Zahlung als Befriedigungsverfügung kommt nur bei einer existenziellen Notlage in Betracht. Dementsprechend kann auch die Anordnung, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, für die Kosten einer vom Verfügungskläger gewünschten Behandlung aufzukommen, vorab allenfalls dann getroffen werden, wenn feststeht, dass der Verfügungskläger die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und die Verfügungsbeklagte diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen. Diese Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben. Zwar liegt vorliegend eine eilbedürftige, lebenserhaltende Behandlung des Verfügungsklägers unstreitig vor. Gleichwohl ist nach dem oben Gesagten weder ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen, noch ist vorliegend von der erforderlichen existenziellen Notlage des Verfügungsklägers auszugehen. Mithin ist auch ein Verfügungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Zusage für die Kostenübernahme für das Präparat Atezolitzumab. Der Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten unter der Versicherungsscheinnummer ... privat krankenversichert u.a. nach dem Tarif SB650. Dem Vertragsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbedingungen der Verfügungsbeklagten zugrunde. In § 1 Abs. 2 AVB heißt es u.a.: „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.“ Zum Umfang der vertraglichen Leistungspflicht sieht § 4 Abs. 6 AVB vor: „Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.“ § 4 Abs. 7 AVB regelt zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers: „Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000 Euro überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.“ Laut Arztbrief des PD Dr. … vom 08.07.2024 ist der am … geborene Verfügungskläger im Januar 2021 an einem Prostatakarzinom im Stadium pT1b, G3, Gleason Score 9 (4+5) erkrankt. Es fand initial eine kurativ intendierte perkutane Strahlentherapie der Prostata von Februar bis April 2021 statt. Im weiteren Verlauf entwickelte der Patient eine atypische Metastasierung rechts ventrolateral in die Harnblase. Aufgrund dessen wurde eine LHRHAnalogon-Therapie in Kombination mit Apalutamid durchgeführt. Bei nun vorliegendem erneuten Tumorprogress mit signifikant progredientem Tumor der Harnblase, progredienten Lymphknotenmetastasen, neuer Lebermetastase und Verdacht auf peritonealer Tumorausdehnung wurde eine erneute TUR durchgeführt. Hierbei konnte histologisch ein neuroendokrin differenziertes, kleinzelliges Karzinom mit einem Proliferationsindex Ki-67 von 90 % identifiziert werden. Es liegt kein differenziertes Adenokarzinom der Prostata mehr vor. Ein primärer Tumor in der Lunge liegt nicht vor. Dem vorläufigen Entlassbrief des Priv.-Doz. Dr..., vom 19.09.2024 (Anlage K 9) über eine stationäre Behandlung des Verfügungsklägers vom 18.09.2024 bis 19.09.2024 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen: „Schmerzexazerbation, Harnblasentamponade und Harnstaaungsniere links II bei Kleinzellig, neuroendokrin differenziertes Karzinom der Harnblase cT4, cN1, Ml, aktuell Tumorprogress unter Systemtherapie mit Carboplatin/Etoposid 07/2024-08/2024, weitere Therapie unklar; Immobilisierende Rückenschmerzen bei disseminierter ossärer Metastasierung syvs, LWS und Becken mit pathologischer LWK-2-Fraktur, Z. n. TUR-Prostata 01/2021 mit Nachweis eines inzidentellen Prostatakarzinoms pT1b, G3 (Gleason Score 4+5=9), cNO, cMO, Z.n. TUR Blase mit photodynamischer Diagnostik (Hexvix) am 07.05.2024, Z. n. percutaner Radiatio 02/2021 bis 04/2021, Z. n. hormonablativer Therapie mit Bicalutamid 02/2021 bis 06/2021, Z. n. CT-graphischer Punktion einer Raumforderung rechts-ventrolateral der Harnblase 01/2023 mit Nachweis eines Lokalrezidivs eines Adenokarzinoms der Prostata cT3, Gleason-Score: 4 + 5 = 9; G3, ISUP-Prognosegruppe 5, seither Status unter Hormonablativer Therapie mit Apalutamid und Trenantone, Z. n. hochdifferenziertem nicht infiltrierenden Urothelkarzinom der Harnblase ED 1999, Z. n. TUR-Blase sowie TUR-Blase-Nachresektion 2001 mit Nachweis eines papillären Urothelkarzinom der Harnblase (Histologe bei Artefakt nicht eindeutig) und postoperativer Rezidivprophylaxe mit BCG-Instillationen; Z. n. TUR-Blase und TUR-Prostata 10/2012 bei Urothelkarzinom der Harnblase pTa, G1 und benigner Prostatahyperplasie, Z.n. TUR-Blase-Nachresektion 12/2012 mit tumorfreier Nachresektion, Z.n. Implantation einer Aortenklappen (biologisch), 11/2023“. Mit dem Schreiben vom 08.07.2024 stellte das den Verfügungskläger behandelnde Klinikum durch den PD Dr. …bei der Verfügungsbeklagten eine Kostenübernahmeanfrage für eine Chemotherapie mit dem Medikament Atezolitzumab in einem Zyklus von je 21 Tagen und 1.200 mg pro Einzeldosis. Beabsichtigt ist ein sog. Off-Label-Use, da eine explizite Zulassung nur für die Behandlung von Bronchialkarzinomen vorliegt. Mit Schreiben vom 20.08.2024 hat die Verfügungsbeklagte unter Vorlage des von ihr eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. Dr. …. vom 15.08.2024 die Kostenübernahme abgelehnt. Die Antragsschrift vom 22.08.2024 ist am 23.08.2024 bei Gericht eingegangen. Sie ist der Verfügungsbeklagten am 28.08.2024 zugestellt worden. Der Verfügungskläger behauptet, dass keine schulmedizinische Methode mehr für die Behandlung seiner Erkrankung zur Verfügung stehe. Er sei daher dringlichst auf die Behandlung mit dem begehrten Medikament angewiesen. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu tragen. Der Verfügungskläger ist weiter der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Kostendeckungszusage gemäß § 4 Abs. 6 AVB. Der Verfügungskläger beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller eine Kostendeckungszusage für die (wiederholte) Behandlung mit dem Medikament Atezolitzumab in einem Zyklus von je 21 Tagen und in Höhe von 1.200 mg pro Einzeldosis zu erteilen, zunächst vorläufig befristet für sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte behauptet, es bestehe keine medizinische Notwendigkeit zur anvisierten Behandlung, da ein hinreichender evidenzbasierter Vorteil für die Hinzunahme der Immuntherapie mit dem Checkpointinhibitor Atezolizumab zur Chemotherapie in der Medizin nicht dokumentiert sei. Die Voraussetzungen für einen Off-Label-Use seien nach der medizinischen Beurteilung nicht gegeben. Es liege daher kein Versicherungsfall vor. Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Verfügungsanspruch auf Verurteilung der Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer Willenserklärung (hier: „Kostendeckungszusage“), sondern allenfalls ein Anspruch auf Feststellung einer zukünftigen Leistungspflicht. Eine Erstattungspflicht ergebe sich nicht aus § 4 Abs. 6 S. 1 AVB, da ein schulmedizinisch anerkanntes Verfahren teilweise nicht vorliege. Auch bestehe für die begehrte Behandlung nicht die gleiche Erfolgsprognose wie bei einer schulmedizinischen Behandlung und es stehe auch eine schulmedizinische Methode zur Verfügung, sodass § 4 Abs. 6 S. 2 AVB nicht greife. Die Kammer hat zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 27.09.2024 mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll und die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.