Beschluss
2 O 275/24
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2024:0917.2O275.24.00
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Leitsätze
Für das Gericht kann es unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes geboten sein, dem Auftraggeber im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, befristet bis zur Entscheidung in erster Instanz eine Auftragsvergabe (Vertrag über eine Schulerweiterung) zu unterlassen (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2010 - I-27 U 1/09).(Rn.3)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
bis zu einer Entscheidung über den Antrag in erster Instanz des einstweiligen Verfügungsverfahrens den Vertrag über die ausgeschriebene Schulerweiterung M. - Hybridmodulbau (Vergabenummer 110/2024) mit einem anderen Unternehmen als der Antragstellerin, insbesondere der Z GmbH, abzuschließen.
2. Der Antragsgegnerin wird Gelegenheit gegeben, zum Antrag vom 17.09.2024 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der End-Entscheidung vorbehalten.
4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 17.09.2024
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Gericht kann es unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes geboten sein, dem Auftraggeber im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, befristet bis zur Entscheidung in erster Instanz eine Auftragsvergabe (Vertrag über eine Schulerweiterung) zu unterlassen (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2010 - I-27 U 1/09).(Rn.3) 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, bis zu einer Entscheidung über den Antrag in erster Instanz des einstweiligen Verfügungsverfahrens den Vertrag über die ausgeschriebene Schulerweiterung M. - Hybridmodulbau (Vergabenummer 110/2024) mit einem anderen Unternehmen als der Antragstellerin, insbesondere der Z GmbH, abzuschließen. 2. Der Antragsgegnerin wird Gelegenheit gegeben, zum Antrag vom 17.09.2024 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der End-Entscheidung vorbehalten. 4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 17.09.2024 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 17.09.2024 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Offenburg nach §§ 943 Abs. 1, 1, 12, 17 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG örtlich und sachlich zuständig. Über die Begründetheit des Antrags auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung soll nicht entschieden werden, bevor die Antragsgegnerin Gelegenheit hatte, sich zu dem Antrag zu äußern. Da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, die Antragsgegnerin werde den streitgegenständlichen öffentlichen Auftrag bereits morgen, am 18.09.2024, vergeben, war aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zur vorläufigen Sicherung der Rechte der Antragstellerin, noch vor Abschluss des Eilverfahrens der hilfsweise beantragte „Hängebeschluss“ als Zwischenverfügung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2010 - I-27 U 1/09 -, Rn. 45, juris) zu erlassen.