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Beschluss

2 S 11/23

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2024:0701.2S11.23.00
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Leitsätze
1. Hat ein Rechtsanwalt Kenntnis von der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten, kann er nicht mit eigenen Ansprüchen gegen den Mandanten gegen Ansprüche des Rechtsschutzversicherers auf Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen aufrechnen (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 76/20 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2019 - I-24 U 171/18).(Rn.3) 2. Zweck des Güteverfahrens ist nicht, das eigentliche Streitverfahren vorzuverlagern (Anschluss LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Februar 2020 - 19 T 41/20).(Rn.6)
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 12.10.2023, Aktenzeichen 1 C 63/23, wird zurückgewiesen. 2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Lahr ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.514,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Rechtsanwalt Kenntnis von der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten, kann er nicht mit eigenen Ansprüchen gegen den Mandanten gegen Ansprüche des Rechtsschutzversicherers auf Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen aufrechnen (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 76/20 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2019 - I-24 U 171/18).(Rn.3) 2. Zweck des Güteverfahrens ist nicht, das eigentliche Streitverfahren vorzuverlagern (Anschluss LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Februar 2020 - 19 T 41/20).(Rn.6) 1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 12.10.2023, Aktenzeichen 1 C 63/23, wird zurückgewiesen. 2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Lahr ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.514,91 € festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 12.10.2023, Aktenzeichen 1 C 63/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 09.04.2024 Bezug genommen. Die Gegenerklärung der Beklagtenseite vom 16.05.2024 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Amtsgericht hat der Klage zurecht stattgegeben. I. Die von der Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2021, 2589, RN 32) steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Zwar stellt der Bundesgerichtshof dort fest, dass nach einem Übergang von Forderungen des Versicherungsnehmers auf den Versicherer gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG grundsätzlich eine Aufrechnung des Anwalts mit eigenen Gebührenansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in Betracht kommt. Allerdings weist der Bundesgerichtshof auch ausdrücklich darauf hin, dass dies nicht gilt, wenn der Schuldner - wie hier - bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung (bzw. hier: von der Legalzession) Kenntnis hatte (BGH, NJW 2021, 2589, RN 32 sowie für die Vorschriften der §§ 412, 407 BGB auch: BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 307/18 –, Rn. 8, juris). Soweit in der Literatur teilweise die Meinung vertreten wird, dass die Aufrechnungssperre des § 406 Halbs. 2 Alt. 1 BGB einer Aufrechnung durch den Rechtsanwalt nicht entgegenstünde und es für das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwalts keinen Unterschied mache, ob der Mandant rechtsschutzversichert sei oder nicht (Graf/Johannes, VersR 2021, 1372 ff), so steht diese Auffassung nicht nur im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, sondern auch zur einhelligen Rechtsprechung (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2019 – I-24 U 171/18 –, Rn. 15, juris LG Frankenthal, JurBüro 2013, 38-39; AG Stuttgart, Urteil vom 28. August 2020 – 3 C 1988/19 –, juris; AG Pfaffenhofen, Urteil vom 7. November 2014 – 1 C 444/14 –, juris). Auch das auf die Literaturmeinung (Graf/Johannes, VersR 2020, 871 ff, insb. S. 883 bzw. VersR 2021, 1372 ff) gestützte Vorbringen der Beklagtenseite in der Gegenerklärung vom 16.05.2024, wonach der Kenntniseinwand im Sinne des § 406 HS 2 BGB bei der Aufrechnung in der vorliegenden Konstellation gar nicht erst durchgreife, da grundsätzlich die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bereits fällig seien, bevor der Rechtsschutzversicherer nach Beendigung des Verfahrens (§ 8 RVG) die Herausgabe von der Gegenseite zu erstattenden Kosten und Gebühren verlangen könne, gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Denn unabhängig von dieser Frage, ob der Anspruch auf Rückzahlung von Gerichtskosten (Hauptforderung) bereits aufschiebend bedingt mit der Bezahlung der Gerichtskosten oder - wie die Beklagte meint - erst nach Abschluss des Prozesses und somit zeitlich nach der Anwaltsvergütung (Gegenforderung) entsteht, kann sich die Beklagte nicht auf den Schutz des § 406 BGB berufen. Denn die Beklagte hatte zweifellos von § 86 VVG und damit einer etwaigen Legalzession Kenntnis. Daher konnte die Beklagte bei dem Erwerb der Gegenforderung nicht mehr damit rechnen, dass sie diese gegen den ihr bekannten Rechtsschutzversicherer als neuen Gläubiger würde aufrechnen können (vgl. Staudinger/Busche (2022) BGB § 406, Rz 25). Die Kenntnis von der Rechtsschutzversicherung und § 86 VVG ist insoweit vergleichbar mit der Kenntnis von einer Vorausabtretung. Die Kenntnis der Vorausabtretung steht der Kenntnis der Abtretung gleich (Grüneberg, 82. Aufl., § 406 RN 7, mit weiteren Nachweisen). Denn § 406 BGB räumt nur dem gutgläubigen Schuldner, der bei Erwerb seiner Gegenforderung von der Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung keine Kenntnis hatte, eine Aufrechnungsbefugnis ein; ein solcher Schutz ist indessen nicht gerechtfertigt, wenn das Vertrauen darauf fehlt, mit dem Erwerb der Gegenforderung die Aufrechnungslage herstellen zu können. Ist dem Schuldner in diesem Zeitpunkt die Vorausabtretung bekannt, kann er daher nicht erwarten, sich durch Aufrechnung von der gegen ihn gerichteten Forderung zu befreien (vgl. BGH NJW 2002, 2865; Grüneberg, 82. Aufl., § 406 RN 7). Entsprechend hat die Beklagte vorliegend ihren Anspruch gegen die Mandantschaft auf Anwaltshonorar zu einem Zeitpunkt erworben, in dem sie bereits Kenntnis von der vorliegenden (künftigen) Legalzession hatte und zu dem ihr bewusst war, dass sämtliche Ansprüche des Mandanten auf die Rechtsschutzversicherung übergehen würden. Die Beklagte ist daher nicht durch § 406 BGB geschützt (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf (a.a.O.). II. Die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts, wonach sich die Tätigkeit der Beklagten bezüglich der Anrufung einer staatlich anerkannten Gütestelle nicht als erforderlich im Sinne von § 125 VVG darstelle, ist - wie im Hinweis vom 09.04.2024 bereits ausgeführt - aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. So ist maßgeblicher Zweck des Güteverfahrens, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Die Parteien sollen Gelegenheit erhalten, ohne besonderen (Kosten-)Aufwand mithilfe einer neutralen und ehrenamtlich tätigen Schiedsperson ihren Streit beizulegen. Dabei geht es jedoch regelmäßig um überschaubare Sachverhalte. Das Verfahren ist dagegen nicht darauf angelegt, das eigentliche Streitverfahren vorzuverlagern (vgl. LG Frankfurt (Oder) Beschl. v. 27.2.2020 – 19 T 41/20, BeckRS 2020, 50130 Rn. 9, beck-online). Bei den vorliegend zugrunde liegenden Sachverhalten ging es jedoch gerade nicht um überschaubare Sachverhalte, wie Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Klagen wegen einer Ehrverletzung (vgl. Anwendungsbereich des § 15a EGZPO), bei denen die Aussicht bestand, dass die Gegenseite ihre Rechtsposition überdenken würde, sondern um - vom Ausgangsgericht zutreffend festgestellt - Massenphänomene mit wirtschaftlich potentiell sehr weitreichenden Folgen für den gegnerischen Autohersteller, ebenso wie für die einzelnen Fahrzeughändler. Die Ausführungen des Amtsgerichts, dass die Beklagte nicht davon ausgehen konnte, dass einzelne Fahrzeughändler wegen herstellerbedingter Mängel erhebliche Verbindlichkeiten eingehen, ohne dass diese im Innenverhältnis gegenüber dem Hersteller abgesichert sind, ist nicht zu beanstanden. Bei der Frage der Erforderlichkeit handelt es sich insoweit um eine Rechtsfrage, die das erstinstanzliche Urteil frei von Rechtsfehlern und unter Berücksichtigung diesbezüglicher Rechtsprechung beantwortet hat. Diesbezügliche Einwände der Beklagten greifen aus diesem Grund nicht durch. III. Bereits nicht mehr entscheidungserheblich ist im Weiteren wie dargelegt die Frage, ob die Beklagte den Rechtsgrund für die Einbehaltung der Vorschüsse dargelegt und bewiesen hat, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenerklärung der Beklagtenseite vom 16.05.2024 der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen können. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. V. Aufgrund der eindeutigen obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, hat der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Einzelne abweichende amtsgerichtliche Entscheidungen, hier AG Berlin-Mitte, Urteil vom 28. November 2023 – 5 C 262/22 –, juris, führen nicht dazu, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 – II ZR 264/08 –, Rn. 3, juris). VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.