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Beschluss

2 S 1/23

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2023:0721.2S1.23.00
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Leitsätze
1. Mit dem Anspruch auf Auskehrung der von dem Prozessgegner geleisteten Zahlungen gem. §§ 675 Abs. 1, 667 BGB geht ein Auskunftsanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt aus § 666 BGB einher (Vergleiche BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 90/19 - Rn. 7, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2021 - 12 U 216/20 - Rn. 48, juris) als Hilfsrecht in analoger Anwendung von §§ 412, 401 BGB (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 90/19 - Rn. 10 - 13, juris).(Rn.19) 2. Zur Ermittlung des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB hat der Mandant einen Auskunftsanspruch gegen seinen Rechtsanwalt, der durch Zahlung der Vorschüsse auf die Rechtschutzversicherung übergeht.(Rn.21) 3. Der Rechtsanwalt begeht eine Pflichtverletzung, wenn er auf den fälligen, wirksamen und durchsetzbaren Auskunftsanspruch gemäß §§ 675, 666 BGB keine Auskunft erteilt, obwohl das unschwer möglich gewesen wäre.(Rn.23) 4. Es liegt auch dann eine wirksame Mahnung vor, wenn der Gläubiger zwar vom Schuldner zu viel fordert (Zuvielmahnung), der Schuldner die Aufforderung jedoch nach Treu und Glauben und den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der vom Schuldner geschuldeten Minderleistung bereit ist (im vorliegenden Fall: Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs, obwohl obwohl zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein Auskunftsanspruch bestand).(Rn.24) 5. Auch ein detaillierter Vortrag kann - wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen - mit bloßem Nichtwissen bestritten werden.(Rn.28)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 29.12.2022, Az. 5 C 40/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 09.08.2023.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Anspruch auf Auskehrung der von dem Prozessgegner geleisteten Zahlungen gem. §§ 675 Abs. 1, 667 BGB geht ein Auskunftsanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt aus § 666 BGB einher (Vergleiche BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 90/19 - Rn. 7, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2021 - 12 U 216/20 - Rn. 48, juris) als Hilfsrecht in analoger Anwendung von §§ 412, 401 BGB (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 90/19 - Rn. 10 - 13, juris).(Rn.19) 2. Zur Ermittlung des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB hat der Mandant einen Auskunftsanspruch gegen seinen Rechtsanwalt, der durch Zahlung der Vorschüsse auf die Rechtschutzversicherung übergeht.(Rn.21) 3. Der Rechtsanwalt begeht eine Pflichtverletzung, wenn er auf den fälligen, wirksamen und durchsetzbaren Auskunftsanspruch gemäß §§ 675, 666 BGB keine Auskunft erteilt, obwohl das unschwer möglich gewesen wäre.(Rn.23) 4. Es liegt auch dann eine wirksame Mahnung vor, wenn der Gläubiger zwar vom Schuldner zu viel fordert (Zuvielmahnung), der Schuldner die Aufforderung jedoch nach Treu und Glauben und den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der vom Schuldner geschuldeten Minderleistung bereit ist (im vorliegenden Fall: Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs, obwohl obwohl zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein Auskunftsanspruch bestand).(Rn.24) 5. Auch ein detaillierter Vortrag kann - wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen - mit bloßem Nichtwissen bestritten werden.(Rn.28) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 29.12.2022, Az. 5 C 40/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 09.08.2023. I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils vom 29.12.2022, Az. 5 C 40/22, Bezug genommen und die Feststellungen dahingehend ergänzt, dass die Klägerin als Vorschuss Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 7.831,82 € an die Beklagte bezahlt hatte. Erstinstanzlich hatte die Klägerin zudem in der Replik vom 22.06.2022 mitgeteilt, dass derselbe Schaden entstanden wäre, wäre der Unterzeichnende von der Klägerin beauftragt worden, Auskunft und Zahlung einzufordern; gem. § 44 GKG analog wären die Gebühren ebenfalls aus dem zu erwartenden Zahlungsanspruch berechnet worden (vgl. As. 87 der erstinstanzlichen Akte). In ihrem Schriftsatz vom 06.10.2022 hatte die Beklagte den „behaupteten Auftrag nochmals (vorsorglich)“ bestritten. Die Klägerin hatte auf dieses Bestreiten in dem Schriftsatz vom 06.12.2022 (As. 173 der erstinstanzlichen Akte) Folgendes mitgeteilt: „Zum Beweis, dass der Unterzeichnende von der Klägerin beauftragt wurde, Auskunft und Forderung geltend zu machen, wird angeboten: Zeugnis des Herrn RA M […] Hierzu ist aufzuführen, dass der Unterzeichnende von der Klägerin seit 2004 jährlich ca. 100 Fälle übertragen bekommt, in denen Rechtsanwaltskanzleien Kostenvorschüsse erhalten haben und hierüber trotz mehrfacher Aufforderung nicht abrechnen. Diese Akten werden dem Unterzeichnenden zur weiteren Bearbeitung weitergereicht, es erfolgen aufgrund der Masse an Fällen keine Einzelvollmachten, vielmehr ist der Unterzeichnende immer damit beauftragt, Auskünfte und die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche geltend zu machen, es sei denn mit der Übermittlung der Handakte wird im Begleitschreiben etwas anderes verlangt. Im vorliegenden Fall wurde nichts anderes verlangt [...].“ Das Amtsgericht Lahr hat der Zahlungsklage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 800,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.05.2022 zu bezahlen und dies wie folgt begründet: Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung von 800,39 € aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB i. V. m. §§ 675 Abs. 1, 666 Var. 2, 401, 412 BGB (analog), § 86 Abs. 1 S. 1 VVG. Der Klägerin stehe als Rechtsschutzversicherung infolge ihrer Vorschusszahlung gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch gem. §§ 675 Abs. 1, 666 Var. 2 BGB aus nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, §§ 401, 412 BGB (analog) übergegangenem Recht zu. Schon mit der Klageerhebung des Versicherungsnehmers habe der Klägerin ein aufschiebend bedingter Kostenerstattungsanspruch gegen das Autohaus als Prozessgegner zugestanden. Mit dem Anspruch der Klägerin auf Auskehrung der von dem Autohaus entsprechend seiner Verpflichtung aus dem Vergleich an die Beklagte zu leistenden Zahlung gem. § 667 BGB gehe ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB einher. Der Auskunftsanspruch sei gegeben, wenn ein Bedürfnis des Auftraggebers bestehe, sich Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen. Ein solches Bedürfnis sei zu bejahen, nachdem Auskunftspflichten der Beklagten mangels erfolgter Kostenerstattung an die Klägerin auch noch nicht entfallen seien. Zudem seien seit der E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 22.06.2018, wonach die Beklagte unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen werde und der Klägerin die Kosten zurücküberweisen werde, drei vorangegangene unbeantwortete Anfragen vorausgegangen und mehr als drei Jahre vergangen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass bis zum 03.11.2021 noch keine Auszahlung des Autohauses an die Beklagte erfolgt war, da die Beklagte nach Ziff. 4.4 des Vergleichsinhalts zur Erstellung der Rechnung für das Autohaus verpflichtet gewesen sei. Damit seien zugleich die unselbständigen Nebenpflichten aus § 666 BGB begründet worden. Das Amtsgericht führte im Weiteren aus, der Auskunftsanspruch der Klägerin sei nicht nach Treu und Glauben i. S. d. § 242 BGB ausgeschlossen, da bei der Beklagten kein schützenswertes Vertrauen habe begründet werden können, künftig keine Auskunft geben zu müssen. Ein Entfallen des Anspruchs nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf die Verschwiegenheitsklausel in Ziff. 5 des Vergleichs sei nicht gegeben, da die Korrespondenz der Versicherungsnehmerin mit ihrer Rechtsschutzversicherung von dieser ausdrücklich ausgenommen wurde und die Beklagte als für die Versicherungsnehmerin bei dem Vergleichsschluss Handelnde über dessen Inhalt informiert war. Trotz Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts könne noch von einer „Korrespondenz mit ihrer Rechtsschutzversicherung“ ausgegangen werden. Daneben seien Auswirkungen der Verschwiegenheitsklausel auf den vorliegenden Rechtsstreit auch insoweit nicht ersichtlich, als die Klausel bei Verstoß (lediglich) eine Zahlungspflicht der Versicherungsnehmerin an das Autohaus und oder die V AG vorsehe, welche jeweils keine Parteien des vorliegenden Rechtsstreits seien. Nach der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 11.05.2020 habe die Beklagte der Klägerin unverzüglich i. S. d. § 121 Abs. 1 BGB Auskunft über den Stand des Geschäfts geben müssen. Infolge Verletzung dieser Auskunftspflicht sei die Klägerin nach den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nach ihrer vorausgegangenen Mahnung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts berechtigt gewesen. Die Beklagte habe die hierfür angefallenen außergerichtlichen Kosten i. H. v. 800,39 € (= Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 1,3 652,60 €; Auslagen Nr. 7001 u. 7002 W RVG: 20,00 €; Umsatzsteuer: 127,79 €) zu erstatten. Gegen dieses der Beklagtenseite am 09.01.2023 zugestellte Urteil (As. 221 der amtsgerichtlichen Akte) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.02.2023, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, Berufung eingelegt (As. 1) und diese nach antragsgemäß bis zum 11.04.2023 gewährter Fristverlängerung (As. 19, 23) mit Schriftsatz vom 11.04.2023, eingegangen beim Landgericht am selben Tag (As. 25), begründet. Zur Begründung führt die Beklagte an, das Amtsgericht habe sich mit dem vorliegenden Sach- und Streitstand nicht in der gebührenden Art und Weise auseinandergesetzt. Der Vortrag der Beklagten sei teils nicht zur Kenntnis genommen bzw. übergangen worden. Denn die Beklagte habe den konkreten Auftrag des klägerischen Bevollmächtigten bestritten. Wie sich unschwer aus Anlage K 7 erkennen ließe, habe sich die anwaltliche Vertretung auf die Geltendmachung der Erstattung beschränkt. Darüber hinaus habe der Amtsrichter auch verkannt, dass im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine akute Verjährung des Erstattungsanspruchs gedroht habe. Zudem treffe die Klägerin ein Mitverschulden nach § 254 BGB, da es der Klägerin unproblematisch möglich gewesen sei, die Geschäftsführer der Beklagten mittels eines Anrufs oder einer kurzen E-Mail zu einer Priorisierung des klägerischen Anliegens zu ersuchen. Der Klägerin stehe der Klageanspruch nicht zu, da sich die Beklagte nicht in Verzug befunden habe. Die Beklagte kündigt an, zu beantragen, die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lahr vom 29.12.2022 abzuweisen. Die Klägerin kündigt an, zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und meint, der Auftrag an den Klägervertreter, Auskunft und Zahlung einzufordern, sei in erster Instanz unstreitig gewesen. Der Klägervertreter sei ausdrücklich beauftragt worden, Auskunft über den Eingang der Verfahrenskosten einzuholen sowie die Zahlung einzufordern. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; eine Entscheidung der Kammer ist auch nicht aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Das Urteil des Amtsgerichts Lahr erweist sich auch gemessen an den Ausführungen in der Berufungsbegründung als zutreffend. Die Rügen der Berufung greifen nicht durch. Das Amtsgericht ist zur Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung von 800,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2022 hat. Der Hauptanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB i. V. m. den §§ 675 Abs. 1, 666 Var. 2, 401, 412 BGB (analog), § 86 Abs. 1 S. 1 VVG. Zudem ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG wegen Verletzung leistungsbezogener Pflichten aus dem Anwaltsvertrag. Die Verpflichtung zur Zinszahlung folgt aus § 291 BGB. 1. Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass als Anspruchsgrundlage im vorliegenden Fall §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB i. V. m. §§ 675 Abs. 1, 666 Var. 2, 401, 412 BGB (analog), § 86 Abs. 1 S. 1 VVG greifen. Die Klägerin hat die Beklagte wirksam in Verzug gesetzt, weshalb die Beklagte für den geltend gemachten Verzugsschaden aufzukommen hat. a) Das Amtsgericht hat überzeugend erkannt, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB aus gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem Recht zustand. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gilt. Nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geht ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang im Sinne der §§ 412 ff. BGB (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 307/18 –, Rn. 8, juris). aa) Vorliegend stand dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein aufschiebend bedingter Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zu, denn das Prozessrechtsverhältnis lässt bereits den prozessualen Kostenerstattungsanspruch entstehen. Dieser ist aufschiebend bedingt durch den Erlass einer entsprechenden Kostengrundentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1992 – V ZR 108/91 –, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 – IX ZR 115/01 –, Rn. 25, juris; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 – IX ZB 57/12 –, Rn. 14, juris). bb) Durch die Zahlung der Vorschüsse ist der aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch ihres Versicherungsnehmers gegen den Prozessgegner auf die Klägerin übergegangen. Unstreitig leistete die Klägerin für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der Beklagten Kostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 7.831,82 € und „ersetzte“ damit ihrem Versicherungsnehmer im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG „einen Schaden“. Der Klägerin steht daher gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskehrung der von dem Prozessgegner geleisteten Zahlungen zu. Mit dem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB geht der Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt aus § 666 BGB einher (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 90/19 –, Rn. 7, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2021 – 12 U 216/20 –, Rn. 48, juris) als Hilfsrecht in analoger Anwendung von §§ 412, 401 BGB (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 90/19 –, Rn. 10 - 13, juris). Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vorschrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind. Solche Nebenrechte sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die darauf abzielen, den Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – VII ZB 50/11 –, BGHZ 196, 62-67, Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen stand der Klägerin zur Ermittlung des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin hatte also auch Anspruch auf Auskunft, warum die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse noch nicht erstattet wurden. cc) Der Anspruch aus § 666 BGB ist grundsätzlich abhängig von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflichten sind anhand des konkreten Rechtsverhältnisses zu bestimmen, wobei auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben der Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gilt (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – III ZR 282/14 –, Rn. 29, juris; MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 666 Rn. 26). Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB dann nicht erforderlich ist, wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs aufgrund der Auskunft und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte. Vorliegend steht unstreitig fest, dass die Klägerin Anspruch auf Rückerstattung sämtlicher verauslagter Kosten hatte. Die Klägerin war daher berechtigt, Auskunft über die Rückzahlung der Kostenvorschüsse zu verlangen. b) Die Pflichtverletzung liegt darin, dass die Beklagte auf den fälligen, wirksamen und durchsetzbaren Auskunftsanspruch gemäß §§ 675, 666 BGB keine Auskunft erteilt hat, obwohl ihr das unschwer möglich gewesen wäre. Gem. § 666 Var. 2 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. c) Auch eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB lag vor. Mahnung ist die einseitige, empfangsbedürftige, eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen (BeckOK BGB/Lorenz, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 286 Rn. 23). Eine Fristsetzung für die Leistung ist nicht notwendig (BeckOK BGB/Lorenz, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 286 Rn. 26). Die Mahnung kann konkludent erfolgen (BeckOK BGB/Lorenz, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 286 Rn. 27). Es liegt auch dann eine wirksame Mahnung vor, wenn der Gläubiger zwar vom Schuldner zu viel fordert (Zuvielmahnung), der Schuldner die Aufforderung jedoch nach Treu und Glauben und den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der vom Schuldner geschuldeten Minderleistung bereit ist (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 286 Rn. 67). So liegt der Fall auch hier. Vorliegend hat die Klägerin Zahlung von der Beklagten verlangt, obwohl ihr zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein Auskunftsanspruch zustand, da der Kostenschuldner die zu zahlenden Kosten noch nicht an die Beklagte erstattet hatte (vgl. § 667 BGB). Im Hinblick auf den üblichen Geschäftsgang und auf übliche Abwicklungen, bei denen zur Zahlung verpflichtete Prozessgegner ihren Zahlungsverpflichtungen regelmäßig innerhalb weniger Monate nachkommen, war das Verlangen der Klägerin durchaus nachvollziehbar und war für die Beklagte nur in dem Sinne zu verstehen, dass die Klägerin - sollte eine Rückzahlung mangels Zahlung des Prozessgegners noch nicht geschuldet sein - Mitteilung darüber wünscht, weshalb eine Rückzahlung an die Klägerin bislang nicht erfolgte. Für die Klägerin war (anders als für die Beklagte) nicht erkennbar, weshalb die Beklagte ihre 2018 angekündigte Abrechnung und Abwicklung nicht längst abgeschlossen hatte. Für die Beklagte musste daher mit den Schreiben der Beklagten unzweifelhaft feststehen, dass die Klägerin zumindest über die Gründe der fehlenden Rückzahlung in Kenntnis gesetzt werden wollte. Unstreitig wäre die Klägerin mit einer Auskunftserteilung durch die Beklagte einverstanden gewesen, was sich letztlich nach Einschaltung des Rechtsanwalts zeigte. Die Beklagte hätte die Klägerin auf ihre Rückfragen informieren können und müssen. d) Die Beklagte hat der Klägerin die durch die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von 800,39 € zu ersetzen. Der Einwand der Beklagten, ein Schaden liege nicht vor, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht zur Auskunftserteilung beauftragt worden sei, greift nicht. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gem. § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gem. § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht, Rn. 8). Etwas anderes gilt dann, wenn eine Partei einen Vortrag mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann. Nach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Zulässigkeit einer solchen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substantiiertem Bestreiten aus. Dies gilt unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag kann – wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen – mit bloßem Nichtwissen bestritten werden. Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht nicht. Ebenso darf ein Vortrag, welcher plausibel und naheliegend erscheint, mit Nichtwissen bestritten werden, ohne dass die bestreitende Partei Anhaltspunkte dafür aufzeigen muss, dass der Vortrag falsch sein könnte. Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 – I ZR 15/22 –, Rn. 18, juris; BGH Beschl. v. 29.11.2018 – I ZR 5/18, BeckRS 2018, 34954 Rn. 10, beck-online). Vorliegend ist zwar bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der wohlwollenden Auslegung (BGH, Beschluss vom 8.5.2018 – XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269, beck-online) grundsätzlich von einem Bestreiten mit Nichtwissen auszugehen. Denn ein Bestreiten einer erkennbar außerhalb der eigenen Wahrnehmung liegenden Tatsache - wie vorliegend - ist als Erklärung mit Nichtwissen zu werten (BGH 16.11.2012 - V ZR 179/11, MDR 2013, 486; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht, Rn. 13). Jedoch ist das Bestreiten im vorliegenden Einzelfall unbeachtlich. Zwischen den Parteien steht unstreitig fest, dass der Klägervertreter zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen beauftragt wurde. Kraft des Anwaltsvertrages war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verpflichtet, die Interessen der Klägerin in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen (BeckOGK/Teichmann, 1.6.2023, BGB § 675 Rn. 1181). Eine umfassende Wahrnehmung des Mandats erforderte vorliegend (als „Minus“ zur Geltendmachung etwaiger Rückzahlungsansprüche) die vorherige Auskunftseinholung. Entsprechend forderte der Prozessbevollmächtigte die Beklagte mit Schreiben vom 03.11.2021 auch zur Rechnungslegung auf (As. I 45). Den Auftrag zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen konnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Treu und Glauben im vorliegenden Fall nur in dem Sinne verstehen, dass auch eine etwaige Auskunft einzuholen ist für den Fall, dass ein Rückzahlungsanspruch noch nicht geschuldet ist. Ein Schaden liegt daher vor. e) Ein Mitverschulden der Klägerseite, § 254 BGB, ist entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht gegeben. Gem. § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat. Die Minderung des Schadensersatzanspruchs hängt nach § 254 Abs. 1 BGB davon ab, dass ein Verschulden des Geschädigten vorliegt (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 254 Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall. Es besteht keine Rechtspflicht des Geschädigten dem Schädiger gegenüber, den Schaden abzuwenden. Anders als die Beklagte meint, musste die Klägerin daher, nachdem sie die Beklagte bereits drei Mal angeschrieben hatte, nicht zum Telefonhörer greifen und sich nach dem Sachstand erkundigen, noch musste sie den Geschäftsführer der Beklagten vor Einschaltung eines Rechtsanwalts per E-Mail kontaktieren. 2. Der von Klägerseite geltend gemachte Anspruch folgt auch aus § 280 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG aufgrund der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Beklagte. a) Die Beklagte hat eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, indem sie auf das dritte Schreiben der Klägerin vom 07.07.2021 nicht reagierte. Dem Schreiben vom 07.07.2021 vorausgegangen waren Anfragen der Klägerin vom 11.05.2020 und 11.05.2021. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben können sich für die Vertragspartner neben den geschuldeten Hauptpflichten bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages Sorgfalts- und Rücksichtspflichten ergeben, so insbesondere Obhuts- und Benachrichtigungspflichten (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1994 – V ZR 114/93 –, Rn. 18, juris). In Fällen, in denen der Schuldner eine aus dem Schuldverhältnis resultierende Verpflichtung „zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen“ des Gläubigers (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt, ist § 280 Abs. 1 BGB die in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 280 Rn. 98). So liegt der Fall auch hier. Mit Schreiben vom 11.05.2020 bat die Klägerin die Beklagte um Erstattung ihrer an diese verauslagten Kosten i. H. v. 7.831,82 € (vgl. Anlage K 4 der erstinstanzlichen Akte). Ein Jahr später erinnerte die Klägerin mit Schreiben vom 11.05.2021 an ihre Anfrage (vgl. Anlage K 5 der erstinstanzlichen Akte). Als auch hierauf keine Rückmeldung der Beklagten erfolgte, übersandte die Klägerin der Beklagten am 07.07.2021 ein weiteres Schreiben, in dem sie darauf hinwies, davon auszugehen, dass ihr der im Schreiben vom 11.05.2020 genannte Betrag nunmehr erstattet werde und dass sie ansonsten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehme (vgl. Anlage K 6 der erstinstanzlichen Akte). Für die Beklagte war durch die Schreiben hinreichend klar, dass die Klägerin Zahlung begehrte oder zumindest Auskunft darüber, weshalb trotz des Zeitablaufs von mehr als drei Jahren seit der Nachricht der Beklagten vom 22.05.2018 keine Zahlung von Seiten der Beklagten erfolgt war. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt, dass Verjährung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs über 7.831,82 € zumindest drohte. Tatsächlich beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch erlangt, §§ 195, 199 BGB (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl. 2021, RVG § 9 Rn. 46). Da die Klägerin 2018 von der Beklagten über den Ausgang des Verfahrens und die Tatsache, dass die Klägerin alle verauslagten Kosten zurückerstattet bekommt, in Kenntnis gesetzt wurde, lag die Befürchtung nicht fern, dass sich die Beklagte ab dem 01.01.2022 auf Verjährung berufen könnte. Dass der Beginn der Verjährung in Fällen wie dem Vorliegenden unterschiedlich berechnet wird und streitig ist (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2019 – I-24 U 171/18 –, Rn. 21 ff., juris; LG Bremen, Urteil vom 20. März 2020 – 4 O 2184/18 –, Rn. 32, juris; AG Brandenburg, Urteil vom 7. September 2020 – 31 C 232/19 –, Rn. 53 ff., juris), führt zu keiner anderen Beurteilung. Bittet der Gläubiger den Schuldner um Rückzahlung verauslagter Kosten, die dem Gläubiger unstreitig zustehen, ist der Schuldner insbesondere bei einem Zeitablauf wie dem Vorliegenden verpflichtet, den Grund für das Ausbleiben der Leistung mitzuteilen und den Gläubiger zutreffend zu informieren. Diese Pflicht hat die Beklagte vorliegend verletzt. b) Die Pflichtverletzung hat die Beklagte zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie hätte die dritte Anfrage, in der die Klägerin ankündigte, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, beantworten und dabei ggf. - auf was die Beklagte selbst hinweist - zur Vermeidung von Unklarheiten unkompliziert zum Telefonhörer greifen können. c) Durch die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ist der Klägerin aufgrund der Einschaltung des Prozessbevollmächtigten ein Schaden in Höhe von 800,39 € entstanden. Ein Mitverschulden liegt nicht vor, vgl. oben. 3. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Zinsen folgt aus § 291 BGB. III. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die gleichen Kosten entstehen wie bei einem Urteil mit Begründung (4 Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1220). Wird jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, ermäßigen sich die Kosten für die Berufungsinstanz auf 2 Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1222).