Urteil
2 O 487/20
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2022:1219.2O487.20.00
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Leitsätze
1. Eine Pflichtverletzung gem. § 280 BGB liegt im Anschlussnutzungsverhältnis vor, wenn das Netz zeitweise zu viel Ladung aufweist.(Rn.25)
2. Auch wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der streitgegenständlichen Anlage die damals geltenden technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e. V. (VDE) nicht eingehalten wurden, kann die Vermutung des § 49 Abs. 2 EnWG widerlegt werden.(Rn.29)
(Rn.30)
3. Die Beklagte hat die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten, wenn sie Komponenten nicht austauscht, deren Nutzungsdauer deutlich oberhalb der betriebsüblichen Nutzungsdauer liegt und die keinen verkehrssicheren Zustand mehr aufweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kosten für eine weitere Senkung etwaiger Risiken in keinem krassen Missverhältnis zum Nutzen einer solchen Risikosenkung stehen.(Rn.34)
(Rn.35)
Tenor
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadenersatz wegen des durch Spannungserhöhung auf Niederspannungsseite für eine Zeitdauer von mehr als 30 Minuten im Netz der Beklagten eingetretenen Schadensereignisses am 18.M.Y vormittags gegen 10:00 Uhr.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Pflichtverletzung gem. § 280 BGB liegt im Anschlussnutzungsverhältnis vor, wenn das Netz zeitweise zu viel Ladung aufweist.(Rn.25) 2. Auch wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der streitgegenständlichen Anlage die damals geltenden technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e. V. (VDE) nicht eingehalten wurden, kann die Vermutung des § 49 Abs. 2 EnWG widerlegt werden.(Rn.29) (Rn.30) 3. Die Beklagte hat die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten, wenn sie Komponenten nicht austauscht, deren Nutzungsdauer deutlich oberhalb der betriebsüblichen Nutzungsdauer liegt und die keinen verkehrssicheren Zustand mehr aufweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kosten für eine weitere Senkung etwaiger Risiken in keinem krassen Missverhältnis zum Nutzen einer solchen Risikosenkung stehen.(Rn.34) (Rn.35) 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadenersatz wegen des durch Spannungserhöhung auf Niederspannungsseite für eine Zeitdauer von mehr als 30 Minuten im Netz der Beklagten eingetretenen Schadensereignisses am 18.M.Y vormittags gegen 10:00 Uhr. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Klage ist zulässig und hat auch dem Grunde nach in der Sache Erfolg. Die Klägerseite hat gegen die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. den Netzanschlussverträgen einen Anspruch auf Schadenersatz wegen des durch Spannungserhöhung auf Niederspannungsseite für eine Zeitdauer von mehr als 30 Minuten im Netz der Beklagten eingetretenen Schadensereignisses am 18.M.Y vormittags gegen 10:00 Uhr. I. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ersatz ihres am 18.M.Y durch die Spannungserhöhung auf Niederspannungsseite eingetretenen Schadens aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. den Netzanschlussverträgen. Gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Das ist hier der Fall. 1. Zwischen der Klägerin als Anschlussnutzerin und der Beklagten als Verteilernetzbetreiberin liegt ein Schuldverhältnis vor. Die Parteien sind durch zwei Netzanschlussverträge miteinander verbunden. 2. Auch eine Pflichtverletzung ist gegeben. Der Netzanschluss wird in den §§ 17 bis 19 EnWG geregelt und im Bereich der Niederspannung bzw. des Niederdrucks inhaltlich durch die NAV bzw. NDAV flankiert. Die Normen der NAV finden vorliegend Anwendung, nachdem in den streitgegenständlichen Verträgen auf die Anschlussbedingungen für Niederspannung (NAV) verwiesen wird. § 2 Abs. 1 NAV/NDAV enthält den Gegenstand des Netzanschlussverhältnisses zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber. Eine Pflichtverletzung ist gegeben, wenn das Verhalten des Netzbetreibers vom vertraglich geschuldeten Pflichtenprogramm abweicht. Für den Netzbetrieb enthalten das EnWG sowie die hierauf ergangenen Rechtsverordnungen (z. B. StromNZV sowie NAV/NDAV) Pflichten. So verpflichtet speziell § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 EnWG Netzbetreiber u. a. zu einer möglichst sicheren Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas. Gem. § 11 Abs. 1 EnWG sind sie weiter verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt es im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses (Anschlussnutzungsverhältnis), auf das § 280 BGB Anwendung findet, bereits eine objektive Pflichtverletzung seitens der Beklagten als Netzbetreiberin dar, wenn das Netz – wie hier – zeitweise zu viel Ladung aufweist. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat – was zwischenzeitlich von den Parteien unstreitig gestellt wurde – für die Dauer von rund 30 Minuten eine Spannungserhöhung auf Niederspannungsseite von etwa 100 Volt festgestellt (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.05.2021, As. 97). 3. Bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, sie also ein Verschulden trifft, findet auf Anschlussnutzungsverhältnisse § 18 NAV Anwendung, der die Haftung in mehrfacher Hinsicht modifiziert. Dessen Abs.1 sieht vor, dass bei Sachschäden widerleglich vermutet wird, dass seitens des Netzbetreibers Vorsatz oder Fahrlässigkeit (bei Vermögensschäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) vorliegen. Der Netzbetreiber haftet also für vermutetes Verschulden und muss sich insoweit entlasten, um der Haftung zu entgehen (LG Dresden, Urteil vom 2. Juni 2017 – 7 S 509/16 –, Rn. 12, juris). Die Klägerseite macht vorliegend neben Sachschäden auch durch den Stromausfall hervorgerufene Vermögensschäden geltend, nämlich Lohnausfallschäden, Mitarbeiterkosten für Reparaturen und Maschinenausfallkosten. Es greift daher die Vermutung des § 18 Abs. 1 NAV eines vorsätzlichen oder (grob) fahrlässigen Handelns ein. 4. Die Beklagte kann sich im Ergebnis nicht entlasten. a) Gem. § 49 Abs. 2 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Nach § 49 Abs. 2 EnWG wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e. V. (VDE) bzw. von Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) eingehalten worden sind. Da § 49 Abs. 2 EnWG nicht auf eine bestimmte Fassung dieses Regelwerks Bezug nimmt, handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf das Regelwerk in seiner jeweils geltenden Fassung (Britz/Hellermann/Hermes/Bourwieg, 3. Aufl. 2015, EnWG § 49 Rn. 7). Die Vermutung des § 49 Abs. 2 EnWG greift vorliegend ein. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. B hat betont, dass er keine Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass bei der streitgegenständlichen Anlage die damals geltenden technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e. V. (VDE) nicht eingehalten wurden (vgl. Protokoll vom 24.10.2022, As. 378). b) Die Vermutung des § 49 Abs. 2 EnWG ist widerlegbar (Britz/Hellermann/Hermes/Bourwieg, 3. Aufl. 2015, EnWG § 49 Rn. 1), vgl. § 292 ZPO. So liegt der Fall auch hier: Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten hat. Auch wenn die Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Rechtsprechung und Literatur nicht ganz einheitlich ist, sind damit im Kern technische Lösungen gemeint, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und nach Auffassung der Mehrzahl der Praktiker als eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Lösung akzeptiert sind und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben (Theobald/Kühling/van Rienen/Wasser, 116. EL Mai 2022, EnWG § 49 Rn. 32). aa) Gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Erforderlich ist die „Überzeugung“ von der Wahrheit einer Behauptung. Diese verlangt keine „absolute Gewissheit“ (die nie zu erlangen ist). Vielmehr reicht, ist aber auch erforderlich eine „persönliche Gewissheit, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 286 Rdn. 17 ff., 19 unter Verweis auf div. BGH-Urteile). Vorliegend kommt das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass es die Beklagte schuldhaft (grob fahrlässig) versäumt hat, den defekten in die Jahre gekommenen Schütz auszutauschen. bb) Nach Untersuchung des defekten Schützes hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 15.08.2022, dort Seite 14, festgestellt, dass der Abrieb des Schützes derart ausgeprägt sei, dass dieser Abrieb die Nut verlassen habe und dass auf Bild 6 des Sachverständigengutachtens erkennbar sei, dass der Lack der Schiene abgetragen sei. In seinem Gutachten führte der Sachverständige im Weiteren aus, dass auf Grundlage der vorliegenden Informationen, der Erkenntnisse aus dem Ortstermin sowie aus den durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen derzeit keine Hinweise vorlägen, dass andere Ursachen als das defekte Schütz ursächlich für den entstandenen Schaden innerhalb eines Netzabschnitts gewesen sei, Seite 32 des Gutachtens vom 15.08.2022. Das Versagen eines Schützes als Schadensursache sei plausibel, vgl. Seite 35 des Gutachtens. Der Sachverständige betonte auch, dass sich kein plausibler Zusammenhang zwischen den durchgeführten Arbeiten und dem eingetretenen Schaden erkennen lasse: Es fehlten konkrete Anhaltspunkte z. B. für menschliches Versagen bei der Durchführung von Arbeiten und auch andere theoretisch mögliche Schadensursachen wie z. B. das Versagen eines Betriebsmittels der Primärtechnik korrelierten nicht mit den messtechnisch erfassten Randbedingungen. Dadurch lasse sich gegenwärtig keine schlüssige Kausalkette für eine andere Störungsursache entwickeln. cc) In seiner Tischvorlage vom 10.05.2021 wies der Sachverständige darauf hin, dass die Anl. BA 5 als Zeichnungsdatum den 14.6.66 ausweist und dass das Schütz nach den Angaben der Beklagten Baujahr 1970 sei. Zum Schadenszeitpunkt sei das Schütz ca. 50 Jahre alt gewesen, weshalb ein „Verkleben" der Kontakte vorstellbar sei. In seinem Sachverständigengutachten vom 10.05.2021 (Seite 9 des Protokolls, As. 102) wies der Sachverständige darauf hin, dass er aus dem Bewertungsleitfaden des Bundesverbandes der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Gruppe Informationstechnik und Elektronik „Sekundärtechnik in der öffentlichen Versorgung“ entnommen habe, dass ein Austausch eines Schützes nach 10 bis 20 Jahren empfohlen sei. Gleichzeitig betonte der Sachverständige, dass man das sicherlich nicht 1:1 auf den vorliegenden Fall übertragen könne. Der Sachverständige verwies aber darauf, dass wenn man das als eine Orientierung nehme, das Schütz schon ein beträchtliches Alter habe. In seinem Sachverständigengutachten vom 15.08.22, dort Seite 23, wies der Sachverständige darauf hin, dass Schütze in großer Zahl in Schaltanlagen und -verteilungen eingesetzt würden. Für Niederspannungsschaltanlagen werde nach (BVS 21) eine Nutzungsdauer von 20 bis 35 Jahren angesetzt, für Unterverteilungen im Innenbereich von 20 bis 30 Jahren, für Unterverteilungen im Außenbereich von 15 bis 20 Jahren und für die Sekundärtechnik der öffentlichen Versorgung von 10 bis 20 Jahren (Quelle: Bewertungsleitfaden für 11K-Systeme, Elektronik und elektrotechnische Geräteeinheiten, 8. Aufl. Wißner-Verlag). Zusammenfassend stellte der Sachverständige auf Seite 24 seines Gutachtens fest, dass die Nutzungsdauer von fast 50 Jahren deutlich oberhalb der vorgenannten betriebsüblichen Nutzungsdauer liege. dd) Der Sachverständige ist auf dem hier maßgeblichen Sachgebiet tätig und an seiner fachlichen Qualifikation bestehen keine Zweifel. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar, die Schlussfolgerungen logisch überzeugend begründet. Das Landgericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung an mit dem Ergebnis, dass die Beklagte die allgemein anerkannten Regeln der Technik grob fahrlässig nicht eingehalten hat. Die Nutzungsdauer des streitgegenständlichen Schützes mit fast 50 Jahren liegt deutlich oberhalb der betriebsüblichen Nutzungsdauer. Die Beklagte hätte das Schütz rechtzeitig austauschen müssen und hätte so die Spannungserhöhung auf Niederspannungsseite verhindern können. Dass sie dem nicht nachgekommen ist, hat die Beklagte zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, sie trifft also ein Verschulden. ee) Dass es vorliegend keine Vorschriften gibt, die bestimmen, nach welcher Zeit ein Schütz getauscht werden muss, hat das Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Das Fehlen von Vorschriften liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen das Gericht nach eigener kritischer Prüfung folgt, darin begründet, dass es keine definierte Lebensdauer für derartige Komponenten gibt, sondern deren Verwendbarkeit von den konkreten Einbau- und Betriebsbedingungen abhängt. Auch bei einem Fahrzeug werden Bremsen zur Gefahrenabwehr unabhängig von Untersuchungen durch den TÜV und Alter ausgetauscht, wenn sie nicht mehr funktionstauglich sind. Für Bremsen gibt es ebenfalls keine fest definierte Lebensdauer. Die Beklagte hätte nach Auffassung des Landgerichts einen regelmäßigen Austausch von Komponenten zumindest in Erwägung ziehen müssen und hat dies nicht ausschließbar auch getan. Ein Austausch der Komponenten wäre vorliegend prinzipiell auch möglich gewesen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hätte sich die Arbeitszeit dafür im Bereich weniger Stunden bewegt. Die Kosten für ein derartiges Schütz liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen im unteren dreistelligen Bereich. Die Kosten für eine weitere Senkung etwaiger Risiken stand daher keinesfalls in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen einer solchen Risikosenkung. Dass die Beklagte im Rahmen einer etwaigen Risikoabwägung hiervon abgesehen hat, geht mit ihr einher. ff) Der vorliegende Fall ist auch anders gelagert als der vom Landgericht Karlsruhe mit Datum vom 14.05.2013 – 6 O 310/12 – entschiedene Sachverhalt (vgl. Urteil des LG Karlsruhe, 14.06.2013 - 6 O 310/12, NVwZ-RR 2013, 6, NVwZ-RR 2013, 842), in dem eine Muffe über einen Zeitraum von ca. 35 Jahren einen verkehrssicheren Zustand erhalten hatte. Vorliegend wurde die betriebsübliche Nutzungsdauer des Schützes weit überschritten. II. Ob sich darüber hinaus auch eine Haftung aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG oder aus § 2 Abs. 1 HPflG bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt, kann dahinstehen. Von Bedeutung wird im weiteren Verlauf § 18 NAV/NDAV sein, nach dem die Haftung der Beklagten für Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit auf EUR 5.000,00 begrenzt ist. Bei grober Fahrlässigkeit gilt für Sachschäden dagegen keine Begrenzung im Einzelfall; es gelten lediglich die allgemeinen Höchstgrenzen je Schadensereignis insgesamt, vgl. § 18 NAV. Hinsichtlich der Sachschäden wird daher voraussichtlich eine weitere Begutachtung erforderlich werden. III. Der Rechtsstreit ist damit insgesamt dem Grunde nach entscheidungsreif. Da einerseits bereits zum Haftungsgrund Streitfragen zwischen den Parteien bestehen und andererseits die Höhe der klägerischen Schadensersatzansprüche hinsichtlich der geltend gemachten Sachschäden nicht ohne umfangreiche Beweisaufnahme geklärt werden kann, hat das Landgericht aus Gründen der Prozessökonomie von der gemäß § 304 Abs. 1 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellten Möglichkeit des Erlasses eines Grundurteils Gebrauch gemacht. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Überspannungsschadens geltend. Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen mit Sitz in R. Die Beklagte ist Verteilernetzbetreiberin und bietet über ihr Netz Stromverteilungsdienstleistungen an. Als Großverbraucherin war die Klägerin an zwei Netzverknüpfungspunkten an das Mittelspannungsnetz der Beklagten angeschlossen. Die zwischen den Parteien vorliegenden zwei Netzanschlussverträge verweisen auf die Anschlussbedingungen für Niederspannung (NAV). Am 18.M.Y fanden Arbeiten an der Anlagentechnik in einer Umspannanlage statt. Ebenfalls am 18.M.Y kam es vormittags gegen 10:00 Uhr zu einer Spannungserhöhung auf Niederspannungsseite von ca. 25 % für eine Zeitdauer von mehr als 30 Minuten im Netz der Beklagten in Ort Y. Durch die erhöhte Spannung fielen Maschinen und Geräte im Betrieb der Klägerin aus. Über den Schadenseintritt informierte die Klägerin die Beklagte am 28.M.Y. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten wies für die Beklagte alle Ansprüche zurück. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin unter Fristsetzung bis zum 10.03.2020 zu Beantwortung konkreter Fragen, zur Herausgabe der Schaltpläne und des Untersuchungsberichts auf. Die Beklagtenseite reagierte mit Schreiben vom 23.04.2020 (Anlage K 6), in dem es u. a. heißt: „Wie Ihnen bereits mitgeteilt, hat am 18.M.Y ein plötzlicher, unerwarteter und nicht erkennbarer technischer Defekt an einem Schütz die Spannungserhöhung verursacht. Das defekte Schütz war im Steuerkreis des Transformatorreglers verbaut, und schaltete die Motorspannung des Stufenantriebs, welcher die unterseitige Spannung regelt. Der statische Regler des Stufenantriebs arbeitete im Zeitpunkt des Eintritts des Defektes ordnungsgemäß im normalen Automatikbetrieb, und hat den Befehl ‚Stufenantrieb‘ an den Antrieb gesendet. Das angesteuerte Schütz schaltete die Motorspannung durch und der Stufenantrieb führte die Stufung aus. So wird die Spannung auf dem Sollwert gehalten. Nach einer Stufe sollte der Antrieb stoppen. Das vorgenannte Schütz erlitt jedoch zu diesem Zeitpunkt einen Defekt und hat den Motorstrom durchgeschaltet, ohne dass ein Befehl vom Regler anstand. So kam es zu der Spannungserhöhung.“ Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin nochmals zur Herausgabe des Untersuchungsberichts, des Wartungsprotokolls und zur Beantwortung der gestellten Fragen auf. Auf Anlage K 7 wird Bezug genommen. Die betroffene Reglereinheit stammt aus dem Jahr 1995 (vgl. Anlage BA 15).Die letzten Wartungen des Reglers fanden am 12.09.2012 und am 31.03.2016 statt. Dabei wurden keine Mängel festgestellt (vgl. Anlage BA 16). Das defekte Schütz war zum Schadenszeitpunkt ca. 50 Jahre alt. Der Betrieb des Stromverteilernetzes des ehemaligen Teilnetzes „Umspannanlage F" ging am 01.01.2020 auf die ÜMB GmbH & Co. KG über. Die Klägerin behauptet, die Ursache, durch die die Spannung erhöht worden sei, lasse sich nicht mit dem Ausfall eines Schützes erklären. Es bestehe der Verdacht, dass bei Leitungsarbeiten Fehler begangen worden seien, die die Erhöhung der Spannung verursacht hätten. In Folge der Spannungserhöhung sei es zu Schäden an Maschinen und infolgedessen auch zu Betriebsausfallschäden gekommen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe deshalb ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu. Die Klägerin hat zunächst Auskunftsklage gegen die Beklagte erhoben, die der Beklagten am 08.12.2020 zugestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2022 hat die Klägerin die Klage umgestellt auf Zahlung von Schadensersatz. Die Klägerin beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138.337,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte behauptet, die betroffene Umspannanlage F sei in den vorgegebenen Zyklen gewartet und geprüft worden, ohne dass es zu Auffälligkeiten gekommen sei. Die Beklagte meint, ihr Netz habe jederzeit den technischen Voraussetzungen des § 49 EnWG genügt. Alle technischen Bauteile entsprächen den anerkannten Regeln der Technik und damit den Anforderungen an einen sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Netzbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 1 EnWG. Die aufgrund eines technischen Defekts aufgetretene Störung sei für die Beklagte mithin nicht vorhersehbar gewesen. Die Arbeiten, die am 18.M.Y an der Anlagentechnik in der Umspannanlage ausgeführt wurden, stünden in keinem Zusammenhang mit dem Defekt des Schützes. Das Gericht hat gem. Beweisbeschlüssen vom 15.02.2021, vom 04.03.2021, vom 15.09.2021 und vom 16.04.2022 Beweis erhoben zu der Ursache der Spannungserhöhung durch Einholung von Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf seine schriftlichen Gutachten vom 10.05.2021 und vom 15.08.2022 sowie die Sitzungsprotokolle vom 10.05.2021 und 24.10.2022 verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.