Beschluss
2 O 111/21
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Informiert die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit durch eine Pressemitteilung darüber, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen den Betroffenen abgeschlossen seien und der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden sei, liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, die für den Wahrheitsgehalt dieser in einer Presseveröffentlichung verwendeten Information sprechen, denn bei einer unmittelbar an die Grundrechte gebundene, zur Objektivität verpflichteten Behörde wie der Staatsanwaltschaft ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass sie die Öffentlichkeit erst dann über das Ergebnis eines ihrer Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zu Grunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat. Somit ist eine identifizierende Verdachtsberichterstattung grundsätzlich zulässig.(Rn.34)
2. Ist der Betroffene als Geschäftsführer einer kommunalen Einrichtung der breiten Öffentlichkeit als Persönlichkeit einer bereits seit knapp 1,5 Jahren andauernden regelmäßigen Berichterstattung in sämtlichen Regionalzeitungen namentlich bekannt, überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Information das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen.(Rn.43)
Tenor
1. Die Anträge vom 31.03.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Informiert die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit durch eine Pressemitteilung darüber, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen den Betroffenen abgeschlossen seien und der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden sei, liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, die für den Wahrheitsgehalt dieser in einer Presseveröffentlichung verwendeten Information sprechen, denn bei einer unmittelbar an die Grundrechte gebundene, zur Objektivität verpflichteten Behörde wie der Staatsanwaltschaft ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass sie die Öffentlichkeit erst dann über das Ergebnis eines ihrer Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zu Grunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat. Somit ist eine identifizierende Verdachtsberichterstattung grundsätzlich zulässig.(Rn.34) 2. Ist der Betroffene als Geschäftsführer einer kommunalen Einrichtung der breiten Öffentlichkeit als Persönlichkeit einer bereits seit knapp 1,5 Jahren andauernden regelmäßigen Berichterstattung in sämtlichen Regionalzeitungen namentlich bekannt, überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Information das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen.(Rn.43) 1. Die Anträge vom 31.03.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Der Antragsteller war Geschäftsführer des Freizeitbads S. in Offenburg. Die Antragsgegnerin verlegt die Zeitung „B.-Zeitung". Über den Antragsteller in seiner Funktion als Geschäftsführer des genannten Freizeitbads wird bereits seit September 2019 regelmäßig unter namentlicher Nennung und Abbildung von Fotos in der B.-Zeitung berichtet (vgl. die Auflistung der Zeitungsberichte unter Bl. 12 ff. d.A.). Am 09.03.2021 informierte die Staatsanwaltschaft Offenburg die Öffentlichkeit darüber, dass die Ermittlungen gegen den Geschäftsführer des Freizeitbads S. abgeschlossen seien und beim Strafrichter des Amtsgerichts Offenburg der Erlass eines Strafbefehls wegen des Vorwurfs der Nötigung gemäß § 240 StGB beantragt worden sei (vgl. ASt. 7). Auf der Titelseite der B.-Zeitung vom 10.03.2021 schrieb die Antragsgegnerin: „Bad-Chef K. tritt zurück“. In der Unterzeile heißt es: „Staatsanwaltschaft Offenburg beantragt Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Nötigung / Stadt verurteilt Ermittlungen als einseitig". Im dazugehörigen Fließtext wurde unter namentlicher Nennung des Antragstellers sowie Abbildung eines ca. 8 cm x 5 cm großen Fotos von ihm ausgeführt (vgl. Anlage ASt 1): „Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft bekanntgegeben, dass sie gegen K. den Erlass eines Strafbefehls wegen des Vorwurfs der Nötigung beantragt. Bis zu einer Entscheidung des Strafrichters gelte für den 59-Jährigen aber die Unschuldsvermutung [...]. Dem Geschäftsführer des Freizeitbades wird laut Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, am 19. Februar seine Stellvertreterin L. durch einen Stoß an der Schulter vom Betreten eines Raumes abgehalten zu haben, um sie an der Teilnahme an einer Besprechung mit Kolleginnen zu hindern. [...] Beantragt wurde von der Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 120 Euro." Am 20.03.2021 berichtete die Antragsgegnerin unter der Überschrift „Bad-Streit geht von vorne los" wiederum unter namentlicher Nennung über den Antragsteller. Im dazugehörigen Fließtext heißt es (vgl. Anlage ASt 2): „Nach monatelangen Ermittlungen hatte die Staatsanwaltschaft Offenburg am 9. März den Erlass eines Strafbefehls gegen K. über 20 Tagessätze à 120 Euro durch den Strafrichter beim Amtsgericht Offenburg beantragt, zugleich aber deutlich gemacht, dass bis dahin die Unschuldsvermutung gelte. Noch steht die Entscheidung des Gerichts aus." Den zitierten Zeitungsberichten vorausgegangen war ein Telefonat zwischen dem Antragsteller und dem Redaktionsleiter der B.-Zeitung am 09.03.2021, in dem der Antragsteller Bedenken gegen eine Berichterstattung unter Namensnennung nicht äußerte. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit anwaltlichen Schreiben vom 25.03.2021 und 30.03.2021 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Antragsgegnerin verweigerte vorgerichtliche die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass es sich bei den zitierten Zeitungsberichten um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handle, da es um keinen gravierenden Vorwurf ginge. Da die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Offenburg rechtswidrig sei, hätte sie von der Antragsgegnerin für ihre Berichterstattung nicht übernommen werden dürfen. Sei die Berichterstattung über den Antragsteller unzulässig, sei erst recht seine namentliche Nennung samt Foto von ihm unzulässig. Der Antragsteller beantragt, 1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a) „Staatsanwaltschaft Offenburg beantragt Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Nötigung" b) „Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft bekannt gegeben, dass sie gegen K. Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Nötigung beantragt" c) „Gegen den Geschäftsführer des Freizeitbades wird laut Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, am 19.02. seine Stellvertreterin L. durch einen Stoß an der Schulter am Betreten eines Raumes abgehalten zu haben, um sie an der Teilnahme an einer Besprechung mit Kolleginnen zu hindern" d) „Beantragt wurde von der Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 120,00 EUR" wie geschehen in der B.-Zeitung vom 10.03.2021 unter „Offenburg/Ortenau" mit der Überschrift „Bad-Chef K. tritt zurück“ 2. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a) „Nach monatelangen Ermittlungen hatte die Staatsanwaltschaft Offenburg am 9. März den Erlass eines Strafbefehls gegen K. über 20 Tagessätze à 120 Euro durch den Strafrichter beim Amtsgericht Offenburg beantragt..." b) „Noch steht die Entscheidung des Gerichts aus" wie geschehen in der B.-Zeitung vom 20.03.2021 unter „Offenburg/Ortenau" mit der Überschrift „Bad-Streit geht von vorne los" 3. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt, das folgende Foto zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: [Farbfoto des Antragstellers] wie geschehen in der B.-Zeitung vom 10.03.2021 unter „Offenburg/Ortenau". Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass sie ihre erhöhte Prüfpflicht hinsichtlich des Wahrheitsgehalts ihrer Berichterstattung im Hinblick auf die staatsanwaltschaftliche Pressemitteilung eingehalten habe. Zudem handle es sich um einen gravierenden Vorgang und beim Antragsteller um eine relative Person der Zeitgeschichte. Ein Unterlassungsanspruch sei darüber hinaus deshalb nicht gegeben, weil über den streitgegenständlichen, strafrechtlich relevanten Tatvorwurf im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung und bildlichen Darstellung des Antragstellers bereits im Vorfeld mehrfach berichtet worden war. Jedenfalls fehle es am Verfügungsgrund, da der Antragsteller zu lange mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugewartet habe. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1.) Die zulässigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind unbegründet. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keine Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG (hinsichtlich der Bildberichterstattung i.V.m. §§ 22, 23 KUG), da die Antragsgegnerin die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die streitgegenständliche identifizierende Verdachtsberichtserstattung eingehalten hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Landgericht Offenburg nach eigener Prüfung anschließt, zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert” verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 f.; Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31, 33 Rn. 24; Weyhe in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, § 6 HbgPrG, Rn. 79 ff.). a) Ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert” verleihen, liegt vor. Die Annahme eines Mindestbestands an Beweistatsachen folgt vorliegend aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 09.03.2021 zum Abschluss der Ermittlungen gegen den identifizierbaren Antragsteller sowie zu ihrem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen des Verdachts der Nötigung i.S.v. § 240 StGB. So ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf. Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben. Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein. Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann über das Ergebnis eines ihrer Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zu Grunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 31, 34 Rn. 27 ff.). Vorliegend kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, ob die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Offenburg, wie der Antragsteller meint, in rechtswidriger Weise erfolgte. Die Antragsgegnerin durfte diesbezüglich auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Staatsanwaltschaft vertrauen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1195), ihr oblag daher keine Pflicht, die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. b) Die beiden streitgegenständlichen Passagen aus den Zeitungsberichten vom 10.03.2021 und 20.03.2021 enthalten ferner keine Vorverurteilung des Antragstellers. Vielmehr erwähnen beide Zeitungsberichte im Fließtext in objektiver und ausgewogener Weise, noch dazu im gleichen bzw. nachfolgenden Satz an die streitgegenständlichen Passagen, dass für den Antragsteller bis zu einer Entscheidung des Amtsgerichts bzw. des Strafrichters die Unschuldsvermutung gelte. Die Stellungnahme des Antragstellers zum Ermittlungsergebnis der Staatsanwalt wurde abgedruckt. Zudem gibt der Artikel vom 10.03.2021 auch ausführlich die die Position des Antragstellers unterstützende Ansicht der Stadt Offenburg wieder, wonach die Staatsanwaltschaft Offenburg allen voran einseitig zulasten des Antragstellers ermittelt habe. Von einer Prangerwirkung kann daher keine Rede sein, zumal die Antragsgegnerin selbst in der Unterzeile zur Überschrift im Zeitungsbericht vom 10.03.2021, wonach die Staatsanwaltschaft Offenburg einen Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Nötigung beantragt habe, den Zusatz, dass die Stadt Offenburg die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als einseitig verurteile, mitaufgenommen hat, sodass selbst für bloße Überschriftenleser keine auf Sensation abzielende Berichterstattung erfolgte. c) Die regelmäßig erforderliche Stellungnahme des Antragstellers wurde am 09.03.2021, d.h. vor Veröffentlichung der streitgegenständlichen Darstellungen, von Seiten der Antragsgegnerin eingeholt. d) Schließlich handelt es sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. aa) Im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt der Schwere der vorgeworfenen Tat nur im Grundsatz besondere Bedeutung zu. Eine Berichterstattung, insbesondere unter Namensnennung, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Fälle schwerer Kriminalität beschränkt. Vielmehr kann eine identifizierende Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität zulässig sein (vgl. BGH, NJW 2000, 1038; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195). Bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht darf im Falle der Berichterstattung über ein Strafverfahren die geringe Bedeutung der Straftat nicht allein zur Bemessung des öffentlichen Informationsinteresses berücksichtigt werden. Es ist auch zu beachten, dass die Geringfügigkeit des Tatvorwurfs zugleich geeignet sein kann, die Bedeutung der Persönlichkeitsverletzung zu mindern (BVerfG, NJW-RR 2010, 1195). Letzteres ist hier anzunehmen. Hinsichtlich des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist zu beachten, dass eine Vielzahl weiterer Presseberichte als Indiz für ein öffentliches Informationsinteresse zu werten ist (BVerfG, NJW-RR 2010, 1195). Für das Informationsinteresse sprechen daher neben der Stellung des Antragstellers als Geschäftsführer einer kommunalen Einrichtung, dass der Antragsteller namentlich und bildlich der breiten Öffentlichkeit als Persönlichkeit einer bereits seit knapp 1,5 Jahre andauernden Berichterstattung um das Offenburger Freizeitbad mit entsprechend regelmäßigen Berichten über ihn in sämtlichen Regionalzeitungen bekannt ist. So wurde über den Antragsteller bereits am 13.09.2019 seitens der Antragsgegnerin berichtet. In diesem Bericht ging es darum, dass der Antragsteller als Berater und möglicherweise künftiger Teilzeit-Geschäftsführer der Offenburger B.-GmbH im Gespräch war. Die Berichterstattung erfolgte unter Nennung des vollständigen Namens des Antragstellers einschließlich eines Fotos mit Bildunterschrift. Am 30.09.2019 berichtete die Antragsgegnerin in einem Artikel über die Ernennung des Antragstellers zum externen Berater für das Offenburger Freizeitbad nebst Bild und Bildunterschrift mit seinem vollständigen Namen. Wie auch in dem vorhergehenden Artikel wurde zudem sein Alter genannt als auch erwähnt, dass er im ... Ortsteil O. wohnt. Am 09.06.2020 berichtete die Antragsgegnerin erstmals über die problematische Situation zwischen dem Antragsteller und Frau L. . Sie war vor der Bestellung des Antragstellers als Geschäftsführer Vize-Chefin des Freizeitbades S. . Mit der Aufnahme der Tätigkeit des Antragstellers herrschte zwischen ihr und ihm ein angespanntes Verhältnis. Dies gipfelte in einer fristlosen Kündigung der Frau L. am 27.05.2020. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde über ein „Schubsen“ des Antragstellers berichtet. Die Berichterstattung erfolgte nebst Foto der Frau L. als auch des Antragstellers mit vollständiger Namensnennung. In der laufenden Berichterstattung über die fristlose Kündigung der Frau L., zum Beispiel auch im Artikel der Antragsgegnerin vom 24.06.2020, war immer auch die Person des Antragstellers Gegenstand der Berichterstattung. Dabei wurde jeweils seine Position als Geschäftsführer und Verantwortlicher für die ausgesprochene Kündigung dargestellt. In der Folgezeit berichtete die Antragsgegnerin über eine mögliche Verbindung des Antragstellers und des Finanzbürgermeisters in Offenburg. Am 29.10.2020 berichtete die Antragsgegnerin sodann über eine Strafanzeige der Frau L. wegen des Verdachts der Körperverletzung und Nötigung (ein Schubsen) des Antragstellers ihr gegenüber. Laufende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden erwähnt (vgl. Anlage AG 9). Am 30.10.2020 berichtete die Antragsgegnerin vom Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Offenburg. Thema waren unter anderem sowohl die behauptete Körperverletzung als auch das Ergebnis einer Zeugenvernehmung sowie die Einschätzung des Rechtsanwaltes von Frau L., dass die Zeugen die Unwahrheit sagen würden nebst der Ankündigung eines Beweises hierfür. Der Antragsteller wurde wie bei jeder Berichterstattung, mit seiner Funktion und seinem vollständigen Namen genannt. Das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Prozesses wurde in dem Bericht vom 20.11.2020 von der Antragsgegnerin dargestellt. Es wurde darüber berichtet, dass Frau L. gegen den Antragsteller Strafanzeige gestellt habe, eine Entscheidung aber noch ausstehe. Die Berichterstattung erfolgte erneut unter Nennung des vollständigen Namens des Antragstellers. Über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller wurde seitens der Antragsgegnerin auch am 02.12.2020 berichtet. Es wurde erläutert, dass die Staatsanwaltschaft die Zeugenaussagen noch auswerte und die Ermittlungen noch andauern. Weiteres Indiz für das erhebliche öffentliche Interesse sind die Pressemitteilungen der Stadt Offenburg. Der Antragsteller steht mit anderen Worten derart regelmäßig in Zusammenhang mit dem Freizeitbad im Fokus der Öffentlichkeit, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Information über den Fortgang der Ereignisse rund um das Freizeitbad, die vorläufig im Strafbefehlsantrag endeten, die Interessen des Antragstellers überwiegt (vgl. LG München I, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 9 O 15459/20 –, juris). bb) Aus den gleichen Gründen geht auch die Abwägung hinsichtlich der Bildberichterstattung i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG zulasten des Antragstellers aus. 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.