OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 68/20

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen bezüglich einer Berufung über eine Sperrung eines Profils, wenn sich in der Sache komplizierte, noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen stellen zu den Einschränkungsmöglichkeiten des virtuellen Hausrechts, zur Transparenz i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB des Löschungs- und Sperrvorbehalts betreffend Hassbotschaften, zur Meinungsfreiheit und zur Verhältnismäßigkeit der Sperrung, und insbesondere zu einem vorherigen Abmahnerfordernis.(Rn.85)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Deckungszusage für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Offenburg vom 20.03.2019, Az. 2 O ...*/18 (anhängig beim OLG Karlsruhe mit dem Az. 14 U .../19), aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages im nachfolgend beschriebenen Umfang zu erteilen: Das genannte Urteil des Landgerichts Offenburg wird dahingehend abgeändert, dass a) festgestellt wird, dass die am 25.06.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.F....com/...) auf www.F....com rechtswidrig war. b) der Beklagten aufgegeben wird, den nachfolgend wiedergegebenen, am 25.06.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten: „Diesen Geldschein erhielt heute eine junge Frau aus dem Geldautomaten ihrer Sparkasse in Kitzingen … Das ist KEIN Fake! Die Frau ist eine Freundin und hat das Foto sofort geschickt, nachdem sie den Schein erhalten hat.“ c) die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des bezeichneten Bildes (mit oder ohne Text) auf www.F....com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. d) die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger statt 46,00 € insgesamt 520,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 44 %, die Beklagte 56 % zu tragen. 4. [vorläufige Vollstreckbarkeit] Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen bezüglich einer Berufung über eine Sperrung eines Profils, wenn sich in der Sache komplizierte, noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen stellen zu den Einschränkungsmöglichkeiten des virtuellen Hausrechts, zur Transparenz i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB des Löschungs- und Sperrvorbehalts betreffend Hassbotschaften, zur Meinungsfreiheit und zur Verhältnismäßigkeit der Sperrung, und insbesondere zu einem vorherigen Abmahnerfordernis.(Rn.85) 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Deckungszusage für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Offenburg vom 20.03.2019, Az. 2 O ...*/18 (anhängig beim OLG Karlsruhe mit dem Az. 14 U .../19), aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages im nachfolgend beschriebenen Umfang zu erteilen: Das genannte Urteil des Landgerichts Offenburg wird dahingehend abgeändert, dass a) festgestellt wird, dass die am 25.06.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.F....com/...) auf www.F....com rechtswidrig war. b) der Beklagten aufgegeben wird, den nachfolgend wiedergegebenen, am 25.06.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten: „Diesen Geldschein erhielt heute eine junge Frau aus dem Geldautomaten ihrer Sparkasse in Kitzingen … Das ist KEIN Fake! Die Frau ist eine Freundin und hat das Foto sofort geschickt, nachdem sie den Schein erhalten hat.“ c) die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des bezeichneten Bildes (mit oder ohne Text) auf www.F....com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. d) die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger statt 46,00 € insgesamt 520,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 44 %, die Beklagte 56 % zu tragen. 4. [vorläufige Vollstreckbarkeit] Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte teilweise Anspruch aus Versicherungsvertrag auf Gewährung einer Kostendeckungszusage. Die wortgetreue Übernahme der Definition der sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Rechtsschutzversicherer unter eben den sachlichen Voraussetzungen Versicherungsschutz gewähren wollen, unter denen eine Partei Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht aufzubringen vermag (BGH, Urteil vom 16.09.1987 - IVa ZR 76/86, NJW 1988, 266; Tamm/Tonner/Brönneke/Marschner, Verbraucherrecht, 3. Aufl. 2020, § 17 e Rechtsschutzversicherung, Rn. 39 ff.). Dabei darf der Maßstab zur Beurteilung der Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Hinreichende Erfolgsaussichten sind insbesondere zu bejahen, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14.12.1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161; BeckOK ZPO/Reichling, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 114 Rn. 28 ff.). Allenfalls bei dubiosen Sachen können strengere Anforderungen gestellt werden (Zöller/Geimer, § 114 Rn. 19). a) Nach diesem Maßstab bietet die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil insoweit hinreichende Erfolgsaussichten, als dass der Kläger weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung vom 25.06.2018 und als Konsequenz die Freischaltung des am 25.06.2018 gelöschten Beitrags sowie die Unterlassung künftiger Sperrung oder Beitragslöschung begehrt. Im Rahmen dieses Komplexes stellen sich komplizierte, noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen, u.a. - zu den Einschränkungsmöglichkeiten des virtuellen Hausrechts (vgl. die Begründung zur Zulassung der Revision in einem ähnlichen Fall durch das OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 – 3 U 3641/19, GRUR-RS 2020, 23456, Rn 197 f.), - der Transparenz i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB des Löschungs- und Sperrvorbehalts von F... betreffend Hassbotschaften, - dem Einfluss von Grundrechten, namentlich der Meinungsfreiheit, - dem Aussagegehalt des Teilens von Beiträgen anderer Nutzer unter Berücksichtigung der zahlreichen Umstände des Einzelfalls, - zur Subsumtion unter den Begriff der Hassrede unter Berücksichtigung der zahlreichen Umstände des Einzelfalls sowie - zur Verhältnismäßigkeit der Sperrung, insbesondere einem vorherigen Abmahnerfordernis. Dies vor dem Hintergrund, dass dieselben Rechtsfragen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im Hauptsacheverfahren unterschiedlich beurteilt wurden. b) Die Weiterverfolgung der beiden Auskunftsansprüche gegen F... bietet dagegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar besteht bezüglich F... oder anderen Social-Media-Plattformen noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, inwieweit diese zur Auskunft über mögliche Einflussnahme von privaten Dritten oder öffentliche Stellen auf die Kontosperrung oder Beitragslöschung verpflichtet sein können. Die Antwort auf diese Frage lässt sich allerdings ohne weiteres aus den allgemeinen Grundsätzen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herleiten, wie die bislang vorhandene landgerichtliche und oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zeigt. Auf die zutreffenden Ausführungen - des OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.08.2019 - 18 U 1310/19 Pre, BeckRS 2019, 26477 sowie Urteil vom 18.02.2020 - 18 U 3465/19, MMR 2021, 71, 74 Rn. 76 ff., - des OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 69 ff., - des OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 3641/19, GRUR-RS 2020, 23456, Rn. 154 ff., - des LG Mannheim, Urteil vom 13.05.2020 - 14 O 32/19, GRUR-RS 2020, 10334 Rn. 126 ff. sowie - des LG Leipzig, Urteil vom 12.07.2019 - 08 O 2491/18, GRUR-RS 2019, 38785 Rn. 73, die unisono Auskunftsansprüche ablehnen, wird vollumfänglich verwiesen. Dies vor dem Hintergrund, dass - wie bereits erwähnt - bei dubiosen Klagebegehren durchaus strengere Anforderungen an die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten gestellt werden dürfen. c) Das weiter verfolgte Schadensersatzbegehren des Klägers hat nur teilweise hinreichende Erfolgsaussichten. aa) Die Berufung hat nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als dass der Kläger Wertersatz bzw. Schadensersatz in Höhe von insgesamt 520,00 € für die entgangene Nutzungsmöglichkeit begehrt. Die hiesige Klage ist zunächst insoweit unschlüssig, als dass der klägerische Account keine 60 Tage gesperrt war, sodass so oder so bei einem begehrten Schadensersatz von 50,00 € pro Tag keine Verurteilung zur Zahlung 3.000,00 € möglich ist. Auch wie der Kläger auf den Verzinsungsbeginn ab 15.05.2018 bzw. 26.06.2018 kommt, bleibt unklar. Im Übrigen ist eine Wert-/Schadensersatzforderung in Höhe von 50,00 € pro Tag nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung - erst recht unter Berücksichtigung des unzureichenden klägerischen Vortrags - völlig übersetzt (vgl. OLG München, a.a.O.). Als vertretbarer Rechtsstandpunkt sind vorliegend maximal 10,00 € pro Sperrtag anzusetzen. Bei soweit ersichtlich 52 Tagen mit Profilsperrung (Beitrag 2 = 23 Tage / Beitrag 3 = 29 Tage) ergibt dies einen Betrag in Höhe von 520,00 €. bb) Ein weitergehender Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht seit der sog. Herrenreiter-Entscheidung aus dem Jahr 1958 nur im Falle eines schwerwiegenden Eingriffs und wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Brost/Hassel, NJW 2020, 2214). Offen bleiben kann, inwiefern der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist, da es jedenfalls offensichtlich an den beiden weiteren Voraussetzungen für eine billige Entschädigung in Geld fehlt, sodass die Beklagte auch diesbezüglich nicht die Kosten der Berufung übernehmen muss. Auf die zutreffenden Ausführungen - des OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 3641/19, GRUR-RS 2020, 23456, Rn. 160 ff. sowie - des LG Mannheim, Urteil vom 13.05.2020 - 14 O 32/19, GRUR-RS 2020, 10334 Rn. 95 ff. die Schmerzensgeldansprüche bereits aus rechtlichen Gründen ablehnen, wird vollumfänglich verwiesen. d) Dass F... den Kläger - zumindest nach dessen seinerzeitigem Vortrag - offensichtlich nicht von Verbindlichkeiten bei der Kanzlei R. für die Einholung der Deckungszusage freistellen muss, ist ebenfalls in der Rechtsprechung geklärt. Auf die zutreffenden Ausführungen - des OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.08.2019 - 18 U 1310/19 Pre, BeckRS 2019, 26477, Rn. 28; Urteil vom 18.02.2020 - 18 U 3465/19, NJW-RR 2020, 1171, 1175 Rn. 95 ff., - des LG Mannheim, Urteil vom 13.05.2020 - 14 O 32/19, GRUR-RS 2020, 10334 Rn. 133 ff. sowie - des LG Leipzig, Urteil vom 12.07.2019 - 08 O 2491/18, GRUR-RS 2019, 38785 Rn. 74, kann vollumfänglich verwiesen werden. e) Zu guter Letzt hat F... den Kläger auch offensichtlich nicht von den Kosten der Kanzlei R. für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 504,33 € freizustellen. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht genannt. 2.) Eine andere rechtliche Bewertung ist auch aufgrund der „begründeten Stellungnahme“ des Herrn Rechtsanwalt Dr. S. vom 09.04.2019 nicht möglich. a) Die Beklagte hat ihre die Kostenübernahme verweigernde Entscheidung unverzüglich ausführlich begründet und den Kläger auf die Möglichkeit eines Stichentscheidsverfahrens hingewiesen. Die „begründete Stellungnahme“ vom 09.04.2019 (Anlage K8) stellt allerdings keinen Stichentscheid dar. Inhaltlich muss ein Stichentscheid den Streitstoff darstellen, auf die Beweissituation eingehen, sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung auch mit etwaigen Gegenargumenten auseinandersetzen und insbesondere erkennen lassen, in welchen Punkten der Anwalt die Ansicht des Versicherers für unrichtig hält. Er muss sich mit den Argumenten des Versicherers befassen. Im Einzelnen hängt der erforderliche Umfang von der Komplexität des Streitstoffes, von den schon bisher in der Korrespondenz mit dem Versicherer ausgetauschten Argumenten und dem Stadium ab, in dem sich die Interessenwahrnehmung gerade befindet (OLG München, Beschluss vom 26.06.2019 - 25 U 4144/18, BeckRS 2019, 25335 Rn. 3 unter Verweis auf: BGH, Urteil vom 17.01.1990 - IV ZR 214/8, NJW-RR 1990, 922). Die „begründete Stellungnahme“ des Herrn Dr. S. setzt sich an keiner einzigen Stelle mit möglichen Gegenargumenten auseinander. Exemplarisch seien die Ausführungen des Herrn Dr. S. zum vorgeblichen begründbaren Schmerzensgeldanspruch genannt, die an keiner Stelle Gegenargumente nennen, obwohl Gegenargumente - unabhängig von der oben zitierten Rechtsprechung - offen auf der Hand liegen. Im Hinblick darauf, dass in der „begründeten Stellungnahme“ teilweise vom LG Göttingen die Rede ist, geht das Gericht davon aus, dass es sich dabei um eine Collage von Textbausteinen handelt, die massenhaft auch für andere Verfahren verwendet wird. b) Mangels Vorliegen eines Stichentscheids hat die Beklagte auch nicht die Kosten für die „begründete Stellungnahme“ zu tragen. Die Formulierung in § 18 Abs. 3 der ARB zur Kostentragung „in jedem Fall“ meint nur unabhängig vom Ergebnis des Stichentscheids, nicht aber unabhängig vom Vorliegen eines Stichentscheids. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Kostenquote ergibt sich aus folgender Berechnung: 3.374,56 € / (4.730,12 € + 650,34 € + 650,34 €). III. Der Streitwert setzt sich zusammen aus der Summe der Klageanträge unter Ziffer 1 (= 4.730,12 €, vgl. Bl. 68 d.A.) und Ziffer 2 (= 650,34 €). Die Parteien streiten über die Erteilung einer Deckungszusage für das Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe betreffend ein teilweise klageabweisendes Urteil des Landgerichts Offenburg. Der Kläger war bis 29.08.2018 Versicherungsnehmer bei der I-Versicherung, deren Schadensabwicklungsunternehmen die Beklagte ist. Gemäß § 18 Abs. 1 lit. b) der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden ARB 2005-A (im Folgenden: „ARB“) darf die Deckungszusage verweigert werden, wenn für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Die Kosten eines Stichentscheids hat gemäß § 18 Abs. 3 in jedem Fall die Versicherung zu tragen (vgl. Anlage B1). Dem immer noch anhängigen Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe liegt folgender Rechtsstreit vor dem Landgericht Offenburg zugrunde: Der Kläger ist seit 2016 Nutzer von F.... Der Nutzung liegen die Nutzungsbedingungen sowie die Gemeinschaftsstandards von F... zugrunde. Am 15.01.2018 stellte der Landtagsabgeordnete der A-Partei R., folgenden Text bei F... ein (im Folgenden: „Beitrag 1“): „Die Tuberkulose breitet sich aus, Krätzeansteckung bei der Polizei. Was sagte dieser #SPD-Schulz: „was die Flüchtlinge uns bringen ist wertvoller als Gold.“ Eine echte Bereicherung. Fragt sich nur für wen? Für die Pharmakonzerne, die gesamte deutsche Krankheitsindustrie? Die verdienen alle gut daran. Der deutsche Schlafmichel bezahlt!“. Nachdem der Beitrag durch F... entfernt wurde, stellte Herr R. den Beitrag samt der Mitteilung über die Entfernung erneut über ein anderes Nutzerkonto ein. Diesen Beitrag teilte der Kläger am 18.01.2018 mit dem Zusatz „Das System dreht durch“.Am 15.05.2018 entfernte F... diesen Text und sperrte das Nutzerkonto des Klägers, machte beides aber noch am selben Tag wieder rückgängig. Daraufhin stellte der Kläger den Beitrag 1 am selben Tag erneut ein in Verbindung mit folgendem Text (im Folgenden: „Beitrag 2“): „Das ist doch keine Demokratie mehr in der wir leben. Dieses System ist am Ende. Die Medien gleichgeschaltet und Opposition wird kaltgestellt durch Verleumdung und Zensur! Zensiert #F... nun schon nach ganz eigenen Regeln. Lt. NetzDG können „strafbare Inhalte“ gelöscht werden. Der Text auf S. R. anderen F...-Seiten enthält nur Zitate & Fragen und Feststellungen! Was soll der Angriff, der „strafbare Inhalt“ sein? Auch hier auf diesem Account greift diese widerrechtliche Sperre.“ Dieser Beitrag wurde von F... mit der Begründung gelöscht, er verstoße als sog. Hassrede gegen die vereinbarten Gemeinschaftsstandards. Zudem belegte F... das Nutzerkonto des Klägers mit einer mehrwöchigen Sperre, sodass dieser weder Beiträge einstellen noch Beiträge Dritter kommentieren oder Nachrichten verschicken konnte. Am 05.06.2018 hob F... die Sperre auf. Darüber hinaus teilte der Kläger am 25.06.2018 folgenden Beitrag der Landtagsabgeordneten der A-Partei B. (im Folgenden: „Beitrag 3“): „Diesen Geldschein erhielt heute eine junge Frau aus dem Geldautomaten ihrer Sparkasse in Kitzingen … Das ist KEIN Fake! Die Frau ist eine Freundin und hat das Foto sofort geschickt, nachdem sie den Schein erhalten hat.“ Am selben Tag löschte F... diesen Beitrag und verhängte wiederum eine 30- tägige Kontosperre gegen den Kläger. Am 23.07.2018 hob F... die Sperre auf. Der Kläger stellte daraufhin erneut das Lichtbild sowie die Beiträge 1 und 2 vom 15.05.2018 ein. Mit Urteil vom 26.09.2018 - Az. 2 O ...*/18 verpflichtete das Landgericht Offenburg F... im Wege der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung zukünftiger Sperrungen des Klägers wegen des Beitrags 3 (Anlage K5) In der Hauptsache erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 17.07.2018 Klage gegen F... mit zuletzt folgenden Anträgen (vgl. Anlage K1): 1. Es wird festgestellt, dass die am 15.05.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.F....com/...) auf www.F....com rechtswidrig war. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen eines der in Ziff. 2 genannten Texte auf www.F....com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. 4. Es wird festgestellt, dass die am 25.06.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.F....com/...) auf www.F....com rechtswidrig war. 6. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 5 bezeichneten Bildes auf www.F....com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gem. Ziff. 1 oder Ziff. 3 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte, und in letzterem Fall, durch welches. 8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Entfernung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.000,- EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.500,- EUR seit dem 15.05.2018 und aus 1.500,- EUR seit dem 25.06.2018 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten a. für die außergerichtliche Tätigkeit im Fall 1 in Höhe von 597,74 EUR b. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit im Fall 1 in Höhe von 201,71 EUR c. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage im Fall 1 in Höhe von 729,23 EUR d. für die außergerichtliche Tätigkeit in Fall 2 in Höhe von 597,74 EUR e. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit im Fall 2 in Höhe von 201,71 EUR und f. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Fall 2 in Höhe von 729,23 EUR durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen. Mit Endurteil vom 11.02.2019 entschied das Landgericht Offenburg (vgl. Anlage K6): 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Nutzerkonto des Klägers auf der von ihr betriebenen Website www.F....com für das Einstellen der Texte Das ist doch keine Demokratie mehr in der wir leben. Dieses System ist am Ende. Die Medien gleichgeschaltet und Opposition wird kaltgestellt durch Verleumdung und Zensur! Zensiert #F... nun schon nach ganz eigenen Regeln. Lt. NetzDG können „strafbare Inhalte“ gelöscht werden. Der Text auf S.R. anderen F...-Seiten enthält nur Zitate & Fragen und Feststellungen! Was soll der Angriff, der „strafbare Inhalt“ sein? Auch hier auf diesem Account greift diese widerrechtliche Sperre. und Die Tuberkulose breitet sich aus, Krätzeansteckung bei der Polizei. Was sagte dieser #SPD-Schulz: „was die Flüchtlinge uns bringen ist wertvoller als Gold.“ Eine echte Bereicherung. Fragt sich nur für wen? Für die Pharmakonzerne, die gesamte deutsche Krankheitsindustrie? Die verdienen alle gut daran. Der deutsche Schlafmichel bezahlt! zu sperren oder die entsprechenden Beiträge zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. 2. Es wird festgestellt, dass die am 15.05.2018 vorgenommene Sperrung des Nutzerkontos des Klägers, Kontoname ........., durch die Beklagte auf der von ihr betriebenen Website www.F....com rechtswidrig war. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 46,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,41 EUR gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. 1 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Mit Schreiben vom 08.04.2019 verweigerte die Beklagte die Deckungszusage für ein Berufungsverfahren, u.a. mit folgender Begründung zum Fehlen der hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. Bl. 23 d.A.): Das Landgericht habe zu Recht - die Gemeinschaftsstandards und die Nutzungsbedingungen als AGB eingeordnet, welche wirksamer Vertragsbestandteil geworden seien - einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB, insbesondere gegen das Transparenzgebot abgelehnt - eine Verletzung der Meinungsfreiheit des Klägers abgelehnt, wobei Beiträge auch dann entfernt werden könnten, wenn sie vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst wären - angenommen, dass sich der Kläger das Lichtbild mit dem Geldschein zu eigen gemacht habe, indem er dieses ohne Distanzierung geteilt habe - entschieden, dass das Lichtbild die Merkmale der Hassrede erfülle - die Sperre als nicht unverhältnismäßig beurteilt - nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 46 € zugesprochen - keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, erst recht keine schwerwiegende Verletzung gesehen - Auskunftsansprüche verneint, da Betriebsinterna betroffen seien. Am Ende ihrer Rechtsausführungen wies die Beklagte auf die Möglichkeit der Abgabe eines Stichentscheids hin. Dementsprechend reichte die hiesige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 09.04.2019 eine „Begründete Stellungnahme“ bei der Beklagten ein, die u.a. Ausführungen zur angeblichen Fehlerhaftigkeit des landgerichtlichen Urteils und dem Beruhen des Urteils auf der Rechtsverletzung enthielt (vgl. Anlage K8). Mit Schriftsatz vom 24.04.2019 legte der Kläger in vollem Berufung gegen das vorgenannte Urteil ein. Mit Schreiben vom 25.04.2019 (vgl. Anlage K9) wies die Beklagte den Stichentscheid zurück und verweigerte die Deckungszusage für das Berufungsverfahren. Der Kläger ist der Ansicht, dass er gegenüber der Beklagten einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Erteilung einer Kostendeckungszusage für das Berufungsverfahren habe, da ein bindender Stichentscheid i.S.v. § 17 Abs. 2 der ARB vorläge. Der Stichentscheid weiche insbesondere nicht offenbar von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage ab. Im Übrigen weise die Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg auf, da die streitentscheidenden Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich geklärt seien. Dies vor dem Hintergrund, dass selbst das LG Offenburg im einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend Beitrag 3 zugunsten des Klägers entschieden habe und ohne Richterwechsel in der Hauptsache wohl auch erneut entschieden hätte. Der Kläger beantragt; 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Kostendeckungszusage für die Berufung gegen das Urteil des LG Offenburg vom 20.03.2019, Az. 2 O ...*/18 (anhängig beim OLG Karlsruhe mit dem Az. 14 U .../19), aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages im nachfolgend beschriebenen Umfang zu erteilen: a. Das Urteil des Landgerichts Offenburg wird abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde. b. Es wird festgestellt, dass die am 25.06.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.F....com/.........) auf www.F....com rechtswidrig war. c. Der Beklagten wird aufgegeben, den nachfolgend wiedergegebenen, am 25.06.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten. „Diesen Geldschein erhielt heute eine junge Frau aus dem Geldautomaten ihrer Sparkasse in Kitzingen … Das ist KEIN Fake! Die Frau ist eine Freundin und hat das Foto sofort geschickt, nachdem sie den Schein erhalten hat.“ d. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 3 bezeichneten Bildes (mit oder ohne Text) auf www.F....com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. e. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperren vom 15.05.2018 oder vom 25.06.2018 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, und in letzterem Fall, durch welches. f. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche. g. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.956,- € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.456,- seit dem 15.05.2018 und aus 1.500,- € seit dem 25.06.2018 zu zahlen. h. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten aa. für die außergerichtliche Tätigkeit in Fall 1 in Höhe von 504,33 € bb. für die Einholung der Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit im Fall 1 in Höhe von 201,71 € cc. für die Einholung der Deckungszusage für die Klage im Fall 1 in Höhe von 729,23 € dd. für die Einholung der Deckungszusage für die Klage im Fall 1 in Höhe von 729,23 € ee. für die Einholung der Deckungszusage für die Klage im Fall 1 in Höhe von 729,23 € ff. für die Einholung der Deckungszusage für die Klage im Fall 1 in Höhe von 729,23 € durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten a) für die Einholung einer Deckungszusage für das Berufungsverfahren i.H.v. 650,34 € und b) für die Erstellung und Abgabe der auf die Erteilung einer Deckungszusage für das Berufungsverfahren gerichteten, begründeten anwaltlichen Stellungnahme (Stichentscheid) vom 09.04.2019 i.H.v 650,34 € durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage habe, da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, insbesondere sei für die Auskunftsansprüche keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Schreiben vom 09.04.2019 stelle keinen Stichentscheid dar, da die Erfolgsaussichten einseitig beurteilt und das Prozessrisiko nicht dargestellt worden sei. Mangels wirksamen Stichentscheids habe die Beklagte folglich auch nicht die hierfür angefallenen Kosten zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst jeweils dazugehöriger Anlagen Bezug genommen. Im Übrigen wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.12.2020 (Bl. 281 ff. d.A.) Bezug genommen.