Urteil
2 O 65/20
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei Mäharbeiten an einer vielbefahrenen Straße genügt es, wenn ein regelmäßig gewartetes Mähfahrzeug mit einem Kettenschutz und einer weiteren Kunststoffvorrichtung zum Schutz vor aufgewirbelten Gegenstücken bestückt ist.(Rn.28)
2. Es ist nicht zumutbar, den zu mähenden Abschnitt unmittelbar vor Durchführung der Mäharbeiten auf Steine oder sonstige Fremdkörper untersuchen zu lassen oder die Straße während der Arbeiten teilweise zu sperren.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Mäharbeiten an einer vielbefahrenen Straße genügt es, wenn ein regelmäßig gewartetes Mähfahrzeug mit einem Kettenschutz und einer weiteren Kunststoffvorrichtung zum Schutz vor aufgewirbelten Gegenstücken bestückt ist.(Rn.28) 2. Es ist nicht zumutbar, den zu mähenden Abschnitt unmittelbar vor Durchführung der Mäharbeiten auf Steine oder sonstige Fremdkörper untersuchen zu lassen oder die Straße während der Arbeiten teilweise zu sperren.(Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1.) Der Kläger hat gegen den Beklagten weder Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG noch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. a) Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG zu. aa) Zwar steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Lack des klägerischen PKW infolge der Mäharbeiten durch aufgeschleuderte Steine auf der Beifahrerseite beschädigt wurde. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf der informellen Anhörung des Klägers sowie der Aussage der Zeugin H., die beide in glaubhafter Weise schildern konnten, dass sie im Moment der Vorbeifahrt am Mähfahrzeug auf der Beifahrerseite des PKW Klopfgeräusche hörten, die sie dazu veranlassten, die zufällig an einer nahegelegenen Tankstelle anwesenden Polizeibeamten zu bitten, bei der Aufnahme des Vorfalls behilflich zu sein. Einen anderen Grund, wieso der Lack des klägerischen Pkw an der Beifahrertür punktuell bis auf die Grundierung weg war (vgl. Seite 18 des Sachverständigengutachtens), sieht das Gericht im Übrigen nicht. bb) Eine Haftung des Beklagten scheidet gleichwohl aus, da sich das Schadensereignis vom 10.05.2019 als ein die Haftung ausschließendes, unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 StVG nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Gleichwohl setzt die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG keine absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls voraus. Vielmehr ist dafür ausreichend, dass das schadenstiftende Ereignis auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus. Der Schädiger ist nach dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 StVG von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen. Dabei entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 115/04 –, juris, Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2003 – 4 U 41/03 –, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2015 – I-11 U 169/14 –, juris, Rn. 20; OLG Köln, Urt. v. 24.05.2007 – 7 U 163/06 –, juris, Rn. 6 und 15). Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mähvorrichtung des Mähfahrzeugs am 10.05.2019 einen sog. Kettenschutz sowie eine weitere Kunststoffvorrichtung zum Schutz vor aufgewirbelten Gegenständen hatte. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf der Aussage des Zeugen J., der in glaubhafter Weise schildern konnte, dass er seit mehreren Jahren Mäharbeiten mit dem streitgegenständlichen Mähfahrzeug durchführt, insgesamt seit knapp 20 Jahren ohne Vorfall Grünstreifen mäht und dabei stets – so auch am Unfalltag – „die Kette“ und „die Gummilippe“ am Mähkopf angebracht sind (Bl. 175 ff. d.A.). Weiterhin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Gefahr des Herausschleuderns von Gegenständen, insbesondere von Steinen, aus dem Schlegelmähkopf durch den vorhandenen Kettenschutz sowie die vorhandene „Gummilippe“ bis auf seltene Ausnahmefälle reduziert ist. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Cl., der mit dem Mähfahrzeug den streitgegenständlichen Streckenabschnitt erneut mähen lies und dabei feststellte, dass lediglich Staub- und Graspartikel die Kunststoffvorrichtung überwunden haben. Auch im Übrigen seien die Sicherheitseinrichtungen am Mähfahrzeug nicht zu beanstanden gewesen, insbesondere würde der Kettenschutz bis auf – wohl seltene Ausnahmefälle – alle Fremdkörper abfangen (Seite 5 des Sachverständigengutachtens). Im Hinblick darauf, dass der Beklagte auf dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt Mäharbeiten mit einem orangefarbenen, d.h. bereits von Weitem erkennbaren, Mähfahrzeug durchführen ließ, dessen regelmäßig gewartete Mähvorrichtung mit einem Kettenschutz und einer weiteren Kunststoffvorrichtung zum Schutz vor aufgewirbelten Gegenstücken bestückt war, ein Fahrzeugführer mit mehr als 20-jähriger Berufserfahrung am Steuer saß und das Mähfahrzeug den Mähkopf bauartbedingt größtenteils von der Fahrbahn abschirmt, sind diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergriffen, die auf einer vielbefahrenen Bundesstraße mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind. Zu weiteren Sicherheitsvorkehrungen war der Beklagte nicht verpflichtet, insbesondere hätte der Beklagte ohne konkreten Anlass (z.B. einen verunfallten Kiestransporter) den zu mähenden Abschnitt nicht unmittelbar vor Durchführung der Mäharbeiten auf Steine oder sonstige Fremdkörper untersuchen lassen müssen (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 21). Das Absuchen nach derartigen Fremdkörpern ist im Hinblick auf den erheblichen Umfang der konkreten Mäharbeiten unzumutbar, zumal kleinere Steine im hohen Gras auch fußläufig übersehen werden können. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Grünstreifen vor Beginn der Pflanzenwachstumsphase alljährlich nach größeren Fremdkörpern, insbesondere Streugutresten, von einer Unterhaltungskolonne untersuchen lässt, was ausweislich der Aussage des glaubwürdigen Zeugen Hu. auch wenige Wochen vor dem streitgegenständlichen Unfall - am 26.03.2019 - passiert ist (Bl. 181 d.A.). Im Hinblick auf die festgestellte nur geringe Gefahr eines Steinschlags war der Beklagte im Übrigen auch nicht zur teilweisen Sperrung der gerichtsbekannt vielbefahrenen B28 verpflichtet (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 09.05.2008 - 5 U 112/08, NJOZ 2010, 790, 792). b) Dem Kläger steht gegen den Beklagten mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung auch kein Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zu. Zwar ist nach allgemeiner Ansicht der jeweilige Straßenbaulastträger wegen der bei der Durchführung von Mäharbeiten nicht ganz fernliegenden Gefahr, dass es durch das Hochschleudern von Gegenständen zu einer Beschädigung von vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmern kommt, aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz auf Grund seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, dieser Gefahr durch Sicherungsvorkehrungen entgegenzuwirken. Allerdings müssen auch hierbei von ihm nur diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen werden, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotenzials der Mäharbeiten mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen und nachweislich zu einem besseren Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer führen. Insoweit gelten letztlich die gleichen Anforderungen wie sie an ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG zu stellen sind, so dass es aus den bereits unter I. 1. im Einzelnen dargelegten Gründen an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung fehlt (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 38; OLG Rostock, a.a.O.). 2.) Die Nebenansprüche (Verzinsung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal des Hauptanspruchs. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatz infolge eines Steinschlags bei Mäharbeiten. Der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger ist Eigentümer eines Pkw der Marke BMW 335i Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen **-* ****. Am 10.05.2019 zwischen 10:30 Uhr und 11:00 Uhr befuhr er zusammen mit der Zeugin Ha. die Bundesstraße B28 zwischen dem dortigen Kreisverkehr und dem Oberkirchtunnel. Zu dieser Zeit führte ein Mitarbeiter des Beklagten, der Zeuge J., der ebenfalls Richtung Oberkirchtunnel fuhr, auf dem Grünstreifen der Bundesstraße mit nach rechts ausgefahrenem Mähausleger Mäharbeiten mit einem Unimog (im Folgenden: „Mähfahrzeug“) durch. Der Kläger fuhr an dem Mähfahrzeug vorbei. Anschließend bat er eine zufällig vor Ort anwesende Polizeistreife darum, das Mähfahrzeug anzuhalten, da sein Pkw durch infolge des Mähvorgangs aufgewirbelte Steine beschädigt worden sei. Der Kläger fuhr anschließend zur zuständigen Straßenmeisterei, wo Lichtbilder von der Beifahrertür des klägerischen Pkw angefertigt wurden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2019 forderte der Kläger die Haftpflichtversicherung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.249,74 € bis 09.09.2019 auf. Diese negierte ihre Einstandspflicht. Der Kläger behauptet, dass infolge nicht vorhandener Sicherungseinrichtungen an der Mähvorrichtung des Mähfahrzeugs Steine vom Mähkopf aufgewirbelt und auf die Straße geschleudert worden seien. Hierdurch sei sein Pkw auf der Beifahrseite beschädigt worden. Die Reparaturkosten würden 1.219,74 € betragen. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der Beklagte auf Schadensersatz haften würde, da er nicht alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe, um zu verhindern, dass Steine oder sonstige Gegenstände auf die Fahrbahn geschleudert werden. Der Beklagte sei darüber hinaus verpflichtet gewesen, die Bundesstraße entweder für die Mäharbeiten zu sperren oder durch den Einsatz zusätzlichen Personals für einen ausreichenden Abstand zwischen Mähfahrzeug und fließendem Verkehr zu sorgen. Der Kläger beantragt, 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1244,74 € zu bezahlen. 2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch den weiteren dem Kläger durch den Vorfall vom 10.05.2019 an seinem PKW dem amtlichen Kennzeichen **-* ***** entstandenen Schaden, sowie dem Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Sachauslagen und aus dem Gegenstandswert des gesamten Schadens zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass die Gefahr des Herausschleuderns von Gegenständen, insbesondere von Steinen, aus dem Schlegelmähkopf durch den vorhandenen Kettenschutz sowie die vorhandene Gummilippe bis auf seltene Ausnahmefälle reduziert sei. Der Mähausleger habe sich in einem technisch einwandfreien Zustand befunden. Der streitgegenständliche Streckenabschnitt sei knapp 2 Monate vor dem vorgeblichen Vorfall vom Zeugen Hu. auf das Vorhandensein von größeren Fremdkörpern kontrolliert worden. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er für den vorgeblichen Schaden nicht hafte, da er keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Weitere Sicherheitsvorkehrungen als die genannten Schutzvorrichtungen am Mähkopf seien ihm - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - nicht zumutbar, zumal die Mäharbeiten mit dem Mähausleger durch das Mähfahrzeug zum fließenden Verkehr hin abgeschirmt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst jeweils dazugehöriger Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie uneidliche Vernehmung der Zeugen Ha., J. und Hu.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 06.05.2020 (Bl. 169 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Rechtsstreit wurde vom Amtsgericht Offenburg an das Landgericht Offenburg verwiesen (Bl. 85 d.A.). Die Parteien haben einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 16.12.2020 (Bl. 297 d.A.) und 17.12.2020 (Bl. 285 d.A.) zugestimmt.