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Urteil

2 O 131/20

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Einstufung eines Fahrzeugs in die Kfz-Kaskoversicherung ist die amtliche Zulassung.(Rn.23) 2. Ist ein Geldtransporter als sog. Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen zugelassen, dann stellt das Fahrzeug keinen Pkw dar.(Rn.24) 3. A.2.6.1 lit. b der AKB hält einer Inhaltskontrolle stand, insbesondere ergeben sich keine Besonderheiten daraus, dass nur für Pkw und „Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse“ die Neupreisentschädigung geschuldet ist.(Rn.26) 4. Irrelevant ist, dass das Kraftfahrt-Bundesamt für die Bezeichnung der Aufbauart des vorliegenden Kraftfahrzeugs den Anglizismus „Van“ benutzt, der im US-amerikanischen Sprachgebrauch einen Kleintransporter meint, während dieser Begriff im deutschen Sprachraum mit der Großraumlimousine - allen voran zum Transport der Familie - assoziiert wird. Derartige Bezeichnungen des Kraftfahrt-Bundesamtes gereichen einer Versicherung nicht zum Nachteil.(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.609,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Einstufung eines Fahrzeugs in die Kfz-Kaskoversicherung ist die amtliche Zulassung.(Rn.23) 2. Ist ein Geldtransporter als sog. Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen zugelassen, dann stellt das Fahrzeug keinen Pkw dar.(Rn.24) 3. A.2.6.1 lit. b der AKB hält einer Inhaltskontrolle stand, insbesondere ergeben sich keine Besonderheiten daraus, dass nur für Pkw und „Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse“ die Neupreisentschädigung geschuldet ist.(Rn.26) 4. Irrelevant ist, dass das Kraftfahrt-Bundesamt für die Bezeichnung der Aufbauart des vorliegenden Kraftfahrzeugs den Anglizismus „Van“ benutzt, der im US-amerikanischen Sprachgebrauch einen Kleintransporter meint, während dieser Begriff im deutschen Sprachraum mit der Großraumlimousine - allen voran zum Transport der Familie - assoziiert wird. Derartige Bezeichnungen des Kraftfahrt-Bundesamtes gereichen einer Versicherung nicht zum Nachteil.(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.609,06 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Zahlung weiterer 7.609,06 €, da ihr lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands zustand, der durch die Zahlung der 15.500,00 € bereits vorgerichtlich erfüllt wurde. Gemäß A.2.6.1. b. der AKB besteht ein Anspruch auf Zahlung der Neupreisentschädigung nur für Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sowie Pkw unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen. a) Maßgeblich für die Einstufung eines Fahrzeugs als Lkw über 3,5 t, als „Lkw bis zu 3,5 t“ oder als Pkw ist die amtliche Zulassung (Prölss/Martin/Klimke, 30. Aufl. 2018, AKB 2015 § A.2.5.8 Rn. 10; Stiefel/Maier/Meinecke, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 Rn. 506; OLG Köln, Urteil vom 17.12.1992 - 5 U 107/92, r + s 1993, 208). Das streitgegenständliche Fahrzeug, ein Geldtransporter, ist vorliegend als sog. Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen und damit nicht als Pkw amtlich zugelassen, sodass kein Anspruch auf die Neupreisentschädigung besteht. Die vorgenannte Zulassung ergibt sich aus der vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I, dort aus den Feldern J und 5 (vgl. das Verzeichnis des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Systematisierung von Kfz und ihren Anhängern unter Anlage K6). b) A.2.6.1. b. der AKB wurde wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen und hält einer Inhaltskontrolle stand, insbesondere ergeben sich keine Besonderheiten daraus, dass nur für Pkw und „Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse“ die Neupreisentschädigung geschuldet ist. Aus der Bezeichnung „Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse“ in A.2.6.1. b. der AKB ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs, dass es folglich auch Lkw unter 3,5 t zulässiger Gesamtmasse geben muss, die nicht von A.2.6.1. b. der AKB erfasst sind. Das Gegenstück zu einem Lkw mit 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ist mit anderen Worten sprachlich und logisch der Lkw bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, nicht aber der Pkw, sodass das streitgegenständliche Fahrzeug aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers und entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deshalb als Pkw einzustufen ist, weil es sich dabei nicht um einen Lastkraftwagen der Fahrzeugklasse N1 und der Aufbauart BA handelt. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in ihren AKB auch noch den Begriff „Fahrzeuge, die nicht Pkw sind“ kennt, vgl. A.2.6 2. c. der AKB, was überflüssig wäre, wenn nur zwischen Pkw und Lkw unterschieden würde. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Herausnahme von Lkw bis zu 3,5 t aus der Neupreisentschädigungsklausel wurden weder von der Klägerin vorgetragen noch werden solche in Rechtsprechung und Literatur diskutiert noch sind solche ersichtlich. Ebenfalls irrelevant ist, dass das Kraftfahrt-Bundesamt für die Bezeichnung der Aufbauart des vorliegenden Kraftfahrzeugs den Anglizismus „Van“ benutzt, der im US-amerikanischen Sprachgebrauch einen Kleintransporter meint, während dieser Begriff im deutschen Sprachraum mit der Großraumlimousine - allen voran zum Transport der Familie - assoziiert wird [vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Van_(Automobil)]. Derartige Bezeichnungen des Kraftfahrt-Bundesamtes gereichen der Beklagten nicht zum Nachteil. Abgesehen davon, dass die Beklagte keinen Einfluss auf die - möglicherweise irreführende - amtliche Benennung der Aufbauarten hat, war für die Klägerin im Zeitpunkt der Zulassung aus den Feldern J und 5 der Zulassungsbescheinigung Teil I ohne weiteres ersichtlich, dass sie ihr Fahrzeug als sog. Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t, mithin nicht als Pkw zugelassen hat. Auch eine Pflicht der Beklagten, Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis zu 3,5 t mit der Aufbauart Van nicht unter die Neupreisentschädigungsklausel fallen, sieht das Gericht daher entgegen der Ansicht der Klägerin aufgrund des vorgenannten eindeutigen Auslegungsergebnisses auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht. 2.) Die Nebenansprüche (Verzinsung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal des Hauptanspruchs. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über Versicherungsleistungen aus einem Teilkaskoversicherungsvertrag. Die Parteien waren über einen Kfz-Teilkaskoversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer .../.../... miteinander verbunden. Versichert als Lkw bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht war bei der Beklagten ein Fahrzeug der Marke Renault Trafic Energy dCi 125 L1H1 Komfort, welches am 02.08.2016 erstmals zugelassen wurde und das amtliche Kennzeichen ... trug. In der Zulassungsbescheinigung Teil I heißt es in Feld J „N1“, in Feld 4 „ BB“ und in Feld 5 „Fz.z.Gü.bef. b. 3,5 t. Van“ (vgl. Anlage K2). In den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung Stand Juli 2016 (im Folgenden: „AKB“) heißt es unter A.2.6.1. b. (vgl. Anlage K1): „Neupreisentschädigung b. Wir zahlen den Neupreis unter folgenden Voraussetzungen: Bei Pkw zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.1.h, wenn innerhalb von 20 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug [...] erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Bei Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse [...] zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden oder eine Zerstörung eintritt.“ Am 30.04.2017 wurde das vorgenannte Fahrzeug der zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägerin durch Brand vollständig zerstört. Die Beklagte zahlte der Klägerin vorgerichtlich den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. 15.500,00 €. Eine weitere Zahlung lehnte die Beklagte vorgerichtlich ab (vgl. Anlage K5). Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie Anspruch auf Zahlung der Netto-Neupreisentschädigung, d.h. auf Zahlung weiterer 7.609,06 € habe, da das streitgegenständliche Fahrzeug als Van amtlich zugelassen und damit als Pkw i.S.v. A.2.6.1. b. der AKB einzustufen sei. Dass das streitgegenständliche Fahrzeug als „Lkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im gewerblichen Güterverkehr“ bei der Beklagten versichert ist, sei irrelevant. Auf einen etwaigen Ausschluss von Lkw bis zu 3,5 t vom Versicherungsschutz hätte die Beklagte die Klägerin hinweisen müssen. Der Klägerin beantragt, 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.609,06 € zu bezahlen nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2018. 2.) Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 704,00 € nebst Zinsen nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin lediglich Anspruch auf den bereits regulierten Wiederbeschaffungsaufwand gehabt habe. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei nach Beschaffenheit, Zulassung und Versicherung als Lkw bis zu 3,5 t einzustufen, sodass kein Anspruch auf Zahlung der Netto-Neupreisentschädigung nach A.2.6.1. b. der AKB bestünde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst jeweils dazugehöriger Anlagen Bezug genommen. Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2020 (Bl. 81 ff. d.A.) Bezug genommen.