Beschluss
2 O 191/19
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Erklärung des Einspruchsführers, dass "tatsächlich kein Verfahren mehr gegen ihn durchzuführen ist" kann als Einspruchsrücknahme ausgelegt werden, da aus dieser Erklärung ersichtlich ist, dass er von seinem eingelegten Rechtsmittel Abstand nimmt.(Rn.4)
2. Ein gesetzlicher Vertreter, der ausdrücklich nur in eigenem Namen Einspruch gegen einen ihm zugestellten Vollstreckungsbescheid einlegt, obwohl lediglich gegen seinen minderjährigen Sohn ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist, hat im Fall der Zurücknahme seines Einspruchs die Kosten des eingelegten Einspruchs zu tragen.(Rn.4)
Tenor
Der Beklagte hat die Kosten des eingelegten Einspruchs zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erklärung des Einspruchsführers, dass "tatsächlich kein Verfahren mehr gegen ihn durchzuführen ist" kann als Einspruchsrücknahme ausgelegt werden, da aus dieser Erklärung ersichtlich ist, dass er von seinem eingelegten Rechtsmittel Abstand nimmt.(Rn.4) 2. Ein gesetzlicher Vertreter, der ausdrücklich nur in eigenem Namen Einspruch gegen einen ihm zugestellten Vollstreckungsbescheid einlegt, obwohl lediglich gegen seinen minderjährigen Sohn ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist, hat im Fall der Zurücknahme seines Einspruchs die Kosten des eingelegten Einspruchs zu tragen.(Rn.4) Der Beklagte hat die Kosten des eingelegten Einspruchs zu tragen. I. Die Klägerseite beantragte im März 2019 einen Mahnbescheid gegen Herrn L. F., gesetzlich vertreten durch Herrn R. F., als Gesamtschuldner mit - wohl irrtümlicherweise - ebenfalls Herrn L. F.. Am 19.03.2019 bzw. 17.05.2019 wurden dementsprechend zunächst ein Mahnbescheid und anschließend ein Vollstreckungsbescheid gegen Herrn L. F. als Gesamtschuldner mit ebenfalls Herrn L. F. erlassen. Gegen den am 21.05.2019 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte „Widerspruch“ eingelegt und als Antragsgegner handschriftlich „R. F.“ eingetragen (Bl. 27 d.A.). Das Feld „Gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners“ ließ der Beklagte leer. Mit Schriftsätzen vom 06.06.2019 (Bl. 35 d.A.), 04.07.2019 (Bl. 41 d.A.), 15.07.2019 (Bl. 61 d.A.) und 24.07.2019 (Bl. 65 d.A.) hat der Beklagtenvertreter ausdrücklich klargestellt, dass sich sein Einspruch nur gegen Herrn R. F., nicht aber gegen Herrn L. F. richtet. Nachdem das Gericht die Beklagtenseite darüber aufgeklärt hat, dass nur ein Mahnbescheid gegen Herrn L. F. als Gesamtschuldner mit ebenfalls Herrn L. F. beantragt wurde (Bl. 63 d.A.), hat die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 09.08.2019 erklärt, dass „tatsächlich kein Verfahren mehr gegen Herrn R. F. durchzuführen [ist] nachdem sich nunmehr herausgestellt hat, dass gegen Herrn R. F. kein Mahnbescheid beantragt wurde.“ (Bl. 71 d.A.). Den Inhalt des vorgenannten Schriftsatzes hat das Gericht als Rücknahme des Einspruchs ausgelegt und die Parteien um Stellungnahme gebeten (Bl. 73 d.A.). Mit Schriftsatz vom 17.09.2019 beantragte der Beklagtenvertreter, den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerseite vom 21.08.2019 (Bl. 77 d.A.) zurückzuweisen, da von ihm von Anfang an klargestellt worden sei, dass der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nur insoweit eingelegt wurde, als dieser möglicherweise gegen Herrn R. F. erlassen wurde (Bl. 83 d.A.). II. Gemäß § 516 Abs. 3 ZPO, der auf die Einspruchsrücknahme gemäß § 700 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 346 ZPO entsprechend anzuwenden ist, sind die Folgen der Einspruchsrücknahme durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen. Der Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch für Herrn R. F. eingelegt. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass der eingelegte Einspruch unzulässig, da unstatthaft sei, hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass kein Verfahren mehr gegen Herrn R. F. durchzuführen sei. Diese Erklärung ist als Einspruchsrücknahme auszulegen, da daraus ersichtlich vom eingelegten Rechtsmittel Abstand genommen wird. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Einspruchsrücknahme war nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 23.09.1987 - IV b 59,86, NJW 1989, 195, 196). Der Beklagte hat dementsprechend die Kosten des eingelegten Einspruchs zu tragen.