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Urteil

2 O 350/14

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2015:0408.2O350.14.00
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Leitsätze
Wenn Niederschlagswasser nach Starkregen sich im Boden anreichert und dann ins Gebäude eindringt, liegt keine Überschwemmung im Sinne der Wohngebäudeversicherung vor.(Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.694,02 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn Niederschlagswasser nach Starkregen sich im Boden anreichert und dann ins Gebäude eindringt, liegt keine Überschwemmung im Sinne der Wohngebäudeversicherung vor.(Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.694,02 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger kann keine Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag gem. Ziff. 2, 15.1 VGB 98, Ziff. 1 BEW 98 verlangen, weil die Beweisaufnahme keinen Eintritt des Versicherungsfalles ergeben hat. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Schaden durch eine versicherte Gefahr, insbesondere eine Überschwemmung im Sinne des Versicherungsvertrages gem. Ziff. 3 BEW 98, verursacht wurde. Zudem ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus einer Leistungszusage der Sachbearbeiterin der Beklagten, weil eine solche nicht bewiesen wurde. 1. Die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles trägt der Kläger als Versicherungsnehmer und er ist beweisfällig geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es nach den streitgegenständlichen Regenfällen auf dem Grundstück des Klägers nicht zu einer Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen gekommen. Entscheidend für den Umfang der versicherten Gefahren ist eine Auslegung der vertraglichen Klauseln. Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Vgl. u.a.: BGH, NJW 2012, S. 3023 ff.; BGH, Urteil vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92). a) Die Versicherungsbedingungen der Beklagten definieren eine Überschwemmung als Überflutung des Grund und Bodens, auf dem sich das Gebäude befindet, durch Gewässerausuferung oder Witterungsniederschläge. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine Überflutung und damit eine Überschwemmung gegeben, wenn eine regelmäßig trockenliegende Bodenfläche durch erhebliche Wassermengen vollständig bedeckt ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.9.2011,12 U 92/11, BeckRS 2011, 23301; BGH, Urteil vom 20.4.2005 - IV ZR 252/03). Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wortbestandteil Flutung. Hiermit ist das Eindringen von großen Wassermengen gemeint, die den gefluteten Bereich vollständig bedecken und in der Regel durch den Anstieg des Wasserspiegels eines bestehenden Gewässers verursacht wurden. (Vgl. hierzu: Brockhaus, Enzyklopädie, Deutsches Wörterbuch, 20. Auflage, Zusatzband 28, Stichwort „fluten“ sowie Konversationslexikon Band 7, Stichworte „Flut“ und „Fluten“). Aus dem Kontext der in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Ursachen für die Überflutung ergibt sich, dass eine Überflutung dann vorliegt, wenn das Grundstück zumindest zu einem wesentlichen Teil durch Ausuferung bestehender Gewässer oder Niederschläge mit Wasser bedeckt ist. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn in das Gebäude selbst Niederschlagswasser aufgrund einer Anreicherung des Wassers im Erdboden eindringt, ohne dass es zuvor zu einer Überflutung des Grundstücks gekommen ist. (Vgl. m.w.N.: OLG Karlsruhe, NVersZ 2001, S. 570 ff.; AG Berlin-Charlottenburg, NJOZ 2004, S. 3016 ff.). Dies ergibt sich auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig aus der Formulierung „Überflutung des Grundstücks auf dem das Gebäude liegt durch Witterungsniederschläge“. Im Übrigen ist für eine Überschwemmung/Überflutung auch kennzeichnend, dass sich der erheblichen Wassermengen durch zumutbare technische Vorkehrungen (insb. Abflussvorrichtungen) nicht Herr werden lässt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.9.2005 - 20 U 103/05; OLG Karlsruhe, BeckRS 2011, 23301). Denn gerade aufgrund dieser Unvermeidbarkeit schließt man eine Versicherung ab. Daher unterfällt die Ansammlung von Wasser auf Gebäudeteilen in Folge unzureichender Entwässerung regelmäßig nicht dem Versicherungsschutz (Vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 2011, 23301). b) Nach den mündlichen Äußerungen des Klägers selbst, seiner Ehefrau und seines Bruders regnete es zwar stark, jedoch blieb es auf dem Grundstück bei einer - wenn auch massiven - Aufweichung des Erdbodens und Pfützenbildung auf den Pflastersteinen. Es kam aber zu keiner geschlossenen Wasserfläche auf dem Grundstück. Insbesondere fand sich gerade auf dem Weg in der Nähe des Hauses und der Lichtschächte nach Aussage des Bruders des Klägers überhaupt kein Wasser. Eine erhebliche Wassermenge fand sich - allenfalls - in den Lichtschächten selbst. Darauf kommt es aber nicht an, weil nach den Versicherungsbedingungen der Grund und Boden im Sinne des Gesamtgrundstücks überflutet sein muss, auf dem das versicherte Gebäude liegt. Auch der Schutzzweck der Gebäudeversicherung in Hinblick auf die Interessen des Klägers gebietet hier keine andere Auslegung. Denn wesentliche Ursache für den Wassereintritt war hier eine fehlende Ablaufeinrichtung in den Lichtschächten. Hierbei handelt es sich aber gerade nicht um ein unvermeidbares Ereignis, für das der durchschnittliche Versicherungsnehmer in der Regel eine solche Versicherung abschließt. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aufgrund einer Zusage durch Fr. K. zu. Die Rechtsnatur der Zusage und ob eine solche Zusage durch eine Sachbearbeiterin die Beklagte überhaupt verpflichtet, kann offenbleiben, weil der Kläger eine solche nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen konnte. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Zeugin K. am 24.07.2014 telefonisch zugesagt hat, dass die Beklagte die Kosten für die Trocknung des Kellers übernehmen werde. Vielmehr hat die Zeugin K. glaubhaft ausgesagt, dass sich aus ihren Notizen keine solche Zusage ergibt und sie sich so etwas in der Regel notiere. Aus den Notizen ergebe sich vielmehr, dass die Trocknungsfirma auch die Schadensursache überprüfen solle und dass das Grundstück nicht unter Wasser gestanden habe. Unter diesen Umständen ist das Gericht jedenfalls nicht von der behaupteten Zusage überzeugt. Denn es waren bei der Aussage der Zeugin keine Anhaltspunkte für eine Lüge ersichtlich. Unter dem Gesichtspunkt der noch abzuwartenden Prüfung und der erst darauf folgenden Entscheidung über die Kostentragung erscheint es nämlich durchaus plausibel, dass die Sachbearbeiterin ein „Einverständnis“ zur Vornahme von Trocknungsarbeiten gibt, weil diese Trocknungsarbeiten einer Vertiefung des Schadens entgegenwirken und von der Prüfung der Frage des Versicherungsfalles unabhängig sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung geltend. Die Parteien schlossen am 04.03.1999 einen Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung zu den Bedingungen VGB 98 zuzüglich einer Absicherung gegen Elementarschäden zu den Bedingungen BEW 98 (s. Anl. K 11) ab. Am 22.07.2014 regnete es im Bereich des versicherten Wohngebäudes des Klägers, wodurch in der Folge Wasser in den Keller des Klägers eindrang. An den Kellerwänden und dem Fliesenboden entstand dadurch ein Schaden, welchen der Kläger der Beklagten meldete. Mit Einverständnis der Beklagten beauftragte der Kläger eine Trocknungsfirma. Im Übrigen ließ er die Substanzschäden durch einen Maler bzw. Fliesenleger beseitigen. Mit Schreiben vom 26.9.2014 lehnte die Beklagte eine Schadensregulierung ab, woraufhin sie von der Beklagten zweimalig mit anwaltlichem Schreiben zur Leistung aufgefordert wurde. Der Kläger behauptet, dass es am fraglichen Tag durch Starkregen zu einer Überschwemmung seines Grundstückes gekommen sei. Dadurch seien letztlich die Lichtschächte überflutet worden und das Wasser in den Keller eingedrungen. Weiterhin sei ihm im Rahmen eines Telefonats am 24.07.2014 durch eine Sachbearbeiterin der Beklagten eine Kostenübernahme für die Trocknungsarbeiten zugesagt worden. Nach Ansicht des Klägers liege ein versichertes Schadensereignis in Form der Überschwemmung vor, so dass die Beklagte für die Kosten aufzukommen habe. Die Reparaturaufwendungen zur Behebung der Schäden an Fliesen und Kellerwänden seien in der Höhe erforderlich gewesen. Mit der Klage macht der Kläger zudem Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.694,02 nebst 5% Zinsen über dem geltenden Basiszinssatz hieraus seit dem 25.10.2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten Dr. W. Sch. und Kollegen, Sch. Straße …, … L. von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 650,34 nebst 5% Zinsen über dem geltenden Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit frei zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Versicherungsfall vorliegt, weil keine Überschwemmung vorgelegen habe. Die Schadenshöhe wird zudem bestritten und es sei jedenfalls ein Selbstbehalt in Höhe von 400 € abzuziehen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen B. K., W. Schn., A. Schu. und E. Schn.. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2015 Bezug genommen.