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Beschluss

2 KLs 207 Js 21540/16

LG Offenburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 17.05.2017, Az. 207 Js 21540/16, wird zur Hauptverhandlung zugelassen. 2. Das Hauptverfahren gegen die Angeklagte (...) wird vor dem Amtsgericht Offenburg - Strafrichter - eröffnet.
Entscheidungsgründe
1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 17.05.2017, Az. 207 Js 21540/16, wird zur Hauptverhandlung zugelassen. 2. Das Hauptverfahren gegen die Angeklagte (...) wird vor dem Amtsgericht Offenburg - Strafrichter - eröffnet. I. Die Staatsanwaltschaft Offenburg erhob am 17.05.2017 Anklage gegen (...) zum Strafrichter beim Amtsgericht Offenburg. Der Angeklagten wird zur Last gelegt, am 08.11.2016 gegen 17:30 Uhr in zwei (...) Kaufhäusern Diebstähle begangen zu haben, wobei sie in einem Fall Schuhe und Strümpfe im Gesamtwert von 179,96 EUR und im zweiten Fall zwei Shirts im Gesamtwert von 24,00 EUR entwendet habe. Mit Schriftsatz vom 13.07.2017 beantragte der Pflichtverteidiger die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB. Das Amtsgericht beauftragte daraufhin Herrn Dr. med. (...), dem die Angeklagte bereits aus mehreren Vorbegutachtungen bekannt war und der zuletzt am 28.11.2016 ein ausführliches schriftliches Gutachten zur Frage ihrer Schuldfähigkeit bei mehreren vor dem Amtsgericht Lahr angeklagten Diebstahlstaten erstellt hatte, mit der Erstattung einer gutachterlichen Stellungnahme. Nach der psychiatrischen gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen (...) vom 09.08.2017 sei bei der Angeklagten diagnostisch von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen vom Borderline-Typ und schizoiden Anteilen (ICD 10: F 61) auszugehen, die das Ausmaß einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ erreiche. Symptome dieser grundlegenden schweren Persönlichkeitsstörung seien eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10: F 33), Zwangsgedanken und -handlungen (ICD 10: F 42.1), eine atypische Anorexia nervosa (ICD 10: F 50.1) sowie pathologisches Stehlen (ICD 10: F 63.1). Bei den beiden ihr nunmehr zur Last gelegten Diebstahlstaten sei aufgrund des pathologischen Stehlens, das Symptom einer schweren Persönlichkeitsstörung sei, sehr wahrscheinlich von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit i. S. d. § 21 StGB auszugehen. Eine Aufhebung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit scheide hingegen aus. Zu den Voraussetzungen des § 63 StGB führte der Sachverständige aus, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der schweren Persönlichkeitsstörung und den Diebstählen bestehe. Mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit sei zu erwarten, dass die Angeklagte in Zukunft im bisherigen Maße Diebstähle begehen werde. Ob das Ausmaß dieser zu erwartenden Diebstähle einer Erheblichkeit i. S. d. § 63 StGB entspreche, sei eine juristische Ermessensentscheidung. Der Verteidiger regte mit Schreiben vom 24.08.2017 an, die Akten gem. § 209 Abs. 2 StPO dem Landgericht vorzulegen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lägen die Voraussetzungen des § 63 StGB vor. Ohne Unterbringung sei auch ein schwerer wirtschaftlicher Schaden zu erwarten. Er nahm insoweit Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2017, Az. 5 StR 609/16. Die Störung des Rechtsfriedens erreiche das erforderliche Maß, da es Einzelschäden in der Größenordnung von 1.000 EUR gegeben habe und es wegen Tatserien mit sehr hoher Frequenz zu Verurteilungen gegen die Angeklagte gekommen sei. Die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB liege auch im Interesse der Angeklagten, da ansonsten immer wieder neue Inhaftierungen drohen würden. Mit Beschluss vom 01.09.2017, auf den Bezug genommen wird (AS 205 ff.) legte das Amtsgericht Offenburg die Sache gem. § 209 Abs. 2 StPO zur Prüfung der Übernahme vor. Die Staatsanwaltschaft Offenburg leitete die Verfahrensakte mit Verfügung vom 22.09.2017 an das Landgericht weiter, ohne einen Antrag zu stellen. II. Es besteht der hinreichende Verdacht, dass die Angeklagte die ihr mit Anklage vom 17.05.2017 zur Last gelegten Diebstähle begangen hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände besteht jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Maßregel des § 63 StGB gegen die Angeklagte angeordnet werden könnte. Eine sachliche Zuständigkeit der Strafkammer gem. den §§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG besteht somit nicht. Das Hauptverfahren ist folglich gem. den §§ 203, 207 Abs. 1, 209 Abs. 1 StPO i. V. m. den §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 25 Nr. 2 GVG vor dem sachlich und örtlich zuständigen Strafrichter beim Amtsgericht Offenburg zu eröffnen. 1. Aufgrund der durchgeführten polizeilichen Ermittlungen besteht bezüglich der beiden der Angeklagten zur Last gelegten Diebstähle ein hinreichender Tatverdacht. Die Anklage vom 17.05.2017 ist deshalb unverändert zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen. 2. Sachlich zuständig ist der Strafrichter beim Amtsgericht, da die Anordnung einer Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB nicht zu erwarten ist und damit eine vorrangig zu beachtende Zuständigkeit der Strafkammer nicht besteht. Eine Zuständigkeit der Strafkammer käme vorliegend nur in Betracht, wenn die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten wäre. Dazu wäre erforderlich, dass ein mit Tatsachen belegter hinreichender Tatverdacht bezüglich aller die Unterbringung rechtfertigender Tatbestandsmerkmale gegeben ist, der die Anordnung der Maßregel mit Wahrscheinlichkeit erwarten lässt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.12.1999, Az. 2 St RR 209/99; OLG Rostock, Beschluss vom 14.05.2004, Az. 1 Ss 44-04 I 20/04). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Maßregel gem. § 63 StGB wird nicht angeordnet werden können, weil von der Angeklagten keine erheblichen Straftaten i. S. d. § 63 Satz 1 StGB zu erwarten sind und die Anordnung einer Unterbringung auch gegen den gem. § 62 StGB zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. a) Taugliche Anlasstaten i. S. d. § 63 Satz 1 StGB liegen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor. Zwar ist zu beachten, dass eine zumindest erheblich verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB im Tatzeitpunkt sicher feststehen muss und dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters darstellt, sondern weitere Umstände hinzukommen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 3 StR 547/15). Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Stellungnahme vom 09.08.2017 und des ausführlichen Vorgutachtens vom 28.11.2016 ist jedoch noch mit einer für die Eröffnung des Hauptverfahrens ausreichenden Sicherheit davon auszugehen, dass die Angeklagte beide ihr zur Last gelegten Diebstahlstaten im sicher feststellbaren Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit beging und dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und den der Angeklagten zur Last gelegten Diebstählen bestand. Auch kann zugrunde gelegt werden, dass es sich bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dem Symptom des pathologischen Stehlens um einen überdauernden Zustand handelt. b) In Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen ist weiter davon auszugehen, dass die Angeklagte aufgrund ihres psychischen Zustandes in der Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Ladendiebstähle begehen wird, bei denen ähnliche Schäden wie bei den bislang von ihr verübten Diebstählen zu erwarten sind. Tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Angeklagte zukünftig gravierendere Diebstahlstaten oder sonstige Straftaten, die in symptomatischem Zusammenhang mit der bei ihr vorliegenden Persönlichkeitsstörung stehen, begehen könnte, liegen hingegen nicht vor. c) Weder bei den in der Anklageschrift vom 17.05.2017 dargestellten Anlasstaten noch bei den zu erwartenden zukünftigen Ladendiebstählen handelt es sich aber um erhebliche Straftaten i. S. d. § 63 Satz 1 StGB. aa) Nach der seit dem 01.08.2016 gültigen Neufassung des § 63 Satz 1 StGB müssen vom Täter erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Vermögensdelikte im weiteren Sinne - mithin auch Diebstähle - sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall nur noch dann als erheblich i. S. d. § 63 Satz 1 StGB nF anzusehen sein, wenn ein schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Ein solcher schwerer wirtschaftlicher Schaden soll in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF ab einer Richtgröße von etwa 5.000 EUR anzunehmen sein, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend sein sollen. Ergänzend solle auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse potentieller Opferkreise abzustellen sein, da das Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens auch davon abhängen könne, ob der Schaden das Vermögen des Staates, einer finanzkräftigen Kapitalgesellschaft oder eines mittellosen Rentners treffe. Bei einer drohenden Vielzahl von weniger schweren Taten, die für sich gesehen keinen schweren wirtschaftlichen Schaden begründen würden, könne nach Lage des Einzelfalls auch auf den drohenden Gesamtschaden abzustellen sein, wobei auch hier genereller Maßstab das Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens sein soll. So könne schon die Tendenz zur serienmäßigen Tatbegehung den friedensstörenden Charakter jeder einzelnen Tat so erhöhen, dass sie alle als erheblich empfunden würden, während auf der anderen Seite drohende Taten mit geringen Schadenswerten selbst dann nicht zu einer empfindlichen, die Unterbringung des Täters erfordernden Störung des Rechtsfriedens führten, wenn diese aufgrund der zu erwartenden serienmäßigen Begehung insgesamt einen „schweren" wirtschaftlichen Schaden verursachten (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 20 ff.). Die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung orientiert sich eng an dieser gesetzgeberischen Intention (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 171; BGH NStZ-RR 2017, 201). Bereits nach der alten Rechtslage war bei einer Vielzahl geringfügiger Taten im Hinblick auf das Übermaßverbot von der Anordnung einer Maßregel gem. § 63 StGB abzusehen. So wurde etwa eine innerhalb von elf Monaten begangene Serie von 70 Zechprellereien nicht als ausreichend für die Anordnung der Maßregel angesehen (vgl. BGH NStZ 1992, 178). In einer weiteren Entscheidung wurde die Begehung von 30 gewerbsmäßigen Diebstählen, davon 29 Ladendiebstähle, auch unter Berücksichtigung einer serienmäßigen Begehungsweise und einer Reihe von vergleichbaren Vorstrafen als nicht ausreichend für eine Unterbringung bewertet (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 230). bb) Unter Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs können die vorliegend angeklagten Taten, bei denen Gegenstände im Wert von 179,96 EUR bzw. 24,00 EUR entwendet worden sein sollen, nicht als erhebliche Taten i. S. d. § 63 Satz 1 StGB qualifiziert werden. Damit müssen gem. § 63 Satz 2 StGB besondere Umstände vorliegen, welche die Erwartung rechtfertigen, dass die Angeklagte infolge ihres Zustandes zukünftig derartige erhebliche Straftaten begehen wird. cc) Die Angeklagte wurde wiederholt wegen Diebstählen zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt. Die Auswertung ihrer rechtskräftigen Vorverurteilungen ergibt, dass sie im Jahr 2007 einen Diebstahl mit einem Schaden von 45,45 EUR (BZR Nr. 1) und im Zeitraum 2010 bis 2011 insgesamt 30 Diebstähle mit einem Gesamtschaden von bis zu 2.400 EUR (BZR Nr. 3 u. 4, 6 - 10 u. 13) beging. Im Zeitraum Dezember 2011 bis Oktober 2013 wurde sie nicht wegen der Begehung von Diebstahlstaten auffällig. Zwischen November 2013 und September 2014 beging sie elf rechtskräftig festgestellte Diebstähle mit einem Gesamtschaden von 1.286,78 EUR (BZR Nr. 16 u. 17). Zudem besteht aufgrund noch nicht rechtskräftiger erstinstanzlicher Verurteilungen durch die Urteile des Amtsgerichts Lahr vom 30.01.2017 und des Amtsgerichts Freiburg vom 11.07.2017 sowie aufgrund der Anklageschrift im vorliegenden Verfahren der hinreichende Verdacht, dass die Angeklagte im Zeitraum Oktober 2015 bis November 2016 elf weitere Diebstähle mit einem Gesamtschaden von 2.268,84 EUR beging. Bei den genannten Taten handelte sich - soweit ersichtlich - ausnahmslos um Ladendiebstähle. Der durchschnittliche Wert der entwendeten Gegenstände betrug bei der Tatserie 2010/2011 rund 80 EUR pro Tat, bei der Tatserie 2013/2014 rund 120 EUR und bei der Tatserie 2015/2016 rund 210 EUR, wobei eine - noch nicht rechtskräftig festgestellte, mit Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 30.01.2017 abgeurteilte - Tat vom 05.10.2015 allein einen Schaden von 999,40 EUR verursacht haben soll und damit den Durchschnitt für die letzte Tatserie deutlich anhebt. Sonstige Taten, die einen ähnlich hohen Einzelschaden wie die Tat vom 05.10.2015 verursacht hätten, können nicht festgestellt werden. Es ist deshalb auch nicht zu erwarten, dass die Angeklagte zukünftig vermehrt Diebstähle begehen könnte, bei denen sie Waren im Wert von etwa 1.000 EUR oder mehr entwendet. Im Ergebnis kann mit der für einen hinreichenden Tatverdacht erforderlichen Sicherheit zugrunde gelegt werden, dass die Angeklagte in der Vergangenheit drei Diebstahlserien mit relativ eng aufeinander folgenden Einzeltaten beging, nämlich im Zeitraum Mai 2010 bis November 2011 (30 Taten mit einem Gesamtschaden von höchstens 2.400 EUR), dann erneut zwischen November 2013 und September 2014 (elf Taten mit einem Gesamtschaden von rund 1.300 EUR) und zuletzt im Zeitraum Oktober 2015 bis November 2016 (elf Taten mit einem Gesamtschaden von rund 2.300 EUR). Mithin kam es bei keiner dieser Tatserien zu einem Gesamtschaden, der in der Nähe des bei der Anwendung des § 63 StGB zu beachtenden Richtwertes von 5.000 EUR lag. Zwischen diesen Tatserien lagen jeweils längere Zeiträume, in denen keine von der Angeklagten verübten Diebstähle festgestellt werden können. Selbst die Summe der Schadensbeträge aller in den letzten fünf Jahren verübten Diebstähle, mithin der zweiten und dritten Tatserie, die rund 3.600 EUR beträgt, stellt keinen schweren wirtschaftlichen Schaden i. S. d. § 63 Satz 1 StGB dar. dd) Der potentielle Opferkreis der zu besorgenden Diebstähle deutet auf ein eher geringeres Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens hin, da die Angeklagte voraussichtlich ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend Ladendiebstähle in unterschiedlichen Kaufhäusern oder Supermärkten begehen wird. Der zu erwartende Schaden ginge damit zu Lasten von verschiedenen Opfern, die als grundsätzlich finanzkräftig anzusehen sind und wegen der Taten der Angeklagten noch längst nicht um ihre wirtschaftliche Existenz fürchten müssten. Die Störung des Rechtsfriedens wird weiter dadurch verringert, dass die Angeklagte ausweislich der vorliegenden Strafentscheidungen bei den von ihr begangenen Diebstählen häufig auf frischer Tat ertappt wurde und ein Großteil der entwendeten Waren - so insbesondere auch bei der mutmaßlichen Tat am 05.10.2015 das Parfüm im Gesamtwert von fast 1.000 € - an die Geschädigten zurückgelangte. Dabei waren die entwendeten Kleidungsstücke zum Teil durch das Herausschneiden der Diebstahlssicherungen beschädigt. Im Übrigen war die an die Geschädigten zurückgegebene Ware - neben unbeschädigten Textilien auch Schuhe, Schmuck, Kosmetika, Parfüm u. a. - unbeschädigt; ein tatsächlicher materieller Schaden entstand den Tatopfern in diesen Fällen also nicht. ee) Was die Anzahl der zukünftig zu erwartenden Ladendiebstähle angeht, ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die in der Vergangenheit begangenen Diebstähle nicht ausschließbar teilweise dadurch gefördert wurden, dass die Angeklagte durch eine Bekannte, die selbst in den Besitz des Diebesguts kommen wollte, zur Begehung der Diebstähle angestiftet wurde. Dies ergibt sich aus dem - nicht rechtskräftigen - Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 30.01.2017 und aus dem Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts Freiburg vom 11.07.2017. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Freiburg am 11.07.2017 erklärte die Angeklagte jedoch, dass sie keinen Kontakt mehr mit dieser Bekannten pflege. Zudem befindet sich die Angeklagte seit dem 07.03.2017 erstmals zur Verbüßung von drei Freiheitsstrafen in Haft. Eine Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung nach Vollstreckung von jeweils zwei Dritteln gem. § 57 Abs. 1 StGB ist ausweislich der vorliegenden Strafzeitübersicht frühestens ab dem 24.05.2018 möglich. Der entfallene negative Einfluss ihrer ehemaligen Bekannten und die erstmalige längerfristige Hafterfahrung der Angeklagten sprechen dafür, dass zukünftig eher weniger Diebstähle zu erwarten sein werden als in den letzten Jahren. ff) Unter Berücksichtigung der genannten Umstände kann die Prognose, dass die Angeklagte zukünftig eine Diebstahlserie mit einem Gesamtschaden von mindestens 5.000 EUR begehen wird, nicht getroffen werden. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu erwartenden Straftaten ist also nicht von einem schweren wirtschaftlichen Schaden i. S. d. § 63 Satz 1 StGB auszugehen. Da es sich bei den zu erwartenden Taten voraussichtlich um Ladendiebstähle mit ganz überwiegend eher geringen tatsächlichen Vermögenseinbußen für die - wirtschaftlich potenten - Tatopfer handeln wird, kann auch nicht angenommen werden, dass die Tendenz zur serienmäßigen Tatbegehung den friedensstörenden Charakter jeder einzelnen Tat in dem Maße erhöhen würde, dass einzelne Taten für sich genommen oder die im Rahmen einer serienmäßigen Begehung zu erwartenden Taten in ihrer Gesamtheit als erheblich i. S. d. § 63 Satz 1 StGB empfunden werden würden. d) Eine Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird folglich bereits deshalb nicht angeordnet werden können, da nicht mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche Straftaten zu besorgen sind. Die Anordnung der Maßregel würde aber auch einen Verstoß gegen den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB ist zeitlich unbefristet und für den Betroffenen daher besonders beschwerend. Sie hat zu unterbleiben hat, wenn sie nicht angemessen ist und damit gegen das Übermaßverbot verstößt. Dies ist gem. § 62 StGB dann der Fall, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen Taten, zur Bedeutung der zu erwartenden Taten und zu dem Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, 29. Auflage 2014, § 62 Rn. 5 ff. m. w. N.; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 62 Rn. 3 ff. m. w. N.). Da weder die vorliegend zur Anklage gebrachten Anlasstaten, noch die zukünftig zu erwartenden Straftaten geeignet sind, den Rechtsfrieden erheblich zu stören, und damit auch der Grad der von der Angeklagten ausgehenden Gefahr gering ist, würde die Anordnung der außerordentlich beschwerenden Maßregel gem. § 63 StGB einen Verstoß gegen das Übermaßverbot darstellen (vgl. BGH NStZ 1997, 230).