Endurteil
17 O 511/24
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nicht anzuwenden ist Art. 10 § 3 MRVG, wenn weder vom Architekten noch vom Grundstückseigentümer der Anstoß für die Koppelung ausgegangen ist. Nicht erfasst sind daher Fälle, in denen der Erwerber dem Architekten schon im Zusammenhang mit der Bitte, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, in Aussicht stellt, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.715.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. A. Der Klageantrag Ziff. I. der Klageschrift ist unbegründet, da zwischen den Parteien kein wirksamer Generalplanungs- und Projektentwicklungsvertrag zustande gekommen ist. Die Parteien haben lediglich einen Vorvertrag geschlossen dessen Regelungen Grundlage eines noch zu schließenden Generalplanungs- und Projektentwicklungsvertrag mit den im Antrag niedergelegten Inhalt werden sollte. Dieser Vorvertrag ist aufgrund Verstoßes gegen das Kopplungsverbot zudem unwirksam. I. Die im Klageantrag genannten Regelungen sind nicht in einem abschließenden Projektentwicklungs- und Generalplanungsvertrag vereinbart worden. Es liegt insoweit nur ein Vorvertrag vor, der lediglich zum Abschluss eines Projektentwicklungs- und Generalplanungsvertrages mit entsprechenden Regelungen als Grundlage ermächtigt. 1. Ob eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ein endgültiger Vertrag, ein Vorvertrag, oder lediglich eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung darstellt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein wirksamer Vertrag setzt voraus, dass die Parteien rechtsverbindlich eine im Wesentlichen abschließende Regelung treffen wollten. Soweit Rechtsbindungswille der Parteien vorliegt, ist regelmäßig der Abschluss eines sofort wirksamen Hauptvertrags anzunehmen; der Abschluss eines Vorvertrags ist dagegen die Ausnahme, sodass stets sorgfältig zu prüfen ist, ob die Vertragspartner wirklich nur die Verpflichtung, einen Hauptvertrag abzuschließen, oder ob sie nicht vielmehr unmittelbar die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten haben begründen wollen. Ein Vorvertrag kommt dann in Betracht, wenn dem Abschluss des eigentlichen, auf den angestrebten Zweck selbst gerichteten Hauptvertrags noch irgendwelche Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegenstehen, die Parteien aber eine zweckentsprechende Bindung schon jetzt begründen wollen, um sich so die wirkliche Erreichung des Zweckes für später zu sichern (BGH, Urteil vom 08.06.1962 – I ZR 6/61.) Zwar kommt ein bindender Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien über alle nach ihrer Vorstellung regelungsbedürftigen Punkte geeinigt haben. Die Regel gilt jedoch nur im Zweifel und hindert die Parteien nicht, sich durch den Abschluss eines Vorvertrags zunächst nur hinsichtlich einzelner Punkte zu binden und die Bereinigung der offen gebliebenen Punkte einer späteren Verständigung vorzubehalten (BGH NJW 1986, 1983). Im Hinblick auf § 154 I 1 BGB ist die Annahme eines Vorvertrags allerdings nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass sich die Parteien ausnahmsweise vor der abschließenden Einigung über alle regelungsbedürftigen Punkte vertraglich binden wollten (BGH, NJW-RR 1992, 977). Voraussetzung eines Vorvertrages ist demnach die bindende Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrags und insbesondere die für dessen Vollstreckbarkeit gem. § 894 ZPO hinreichende Bestimmtheit (BGH NJW 2001, 1285; BGH NJW 2006, 2843). Ein Vorvertrag muss ein solches Maß an Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthalten, dass im Streitfall der Inhalt des Vertrages richterlich festgestellt werden kann. Zumindest die wesentlichen Hauptpflichten („essentialia negotii“), darüber hinaus jedoch auch die vertragswesentlichen Nebenpflichten müssen sich daher bereits nach objektiven Kriterien bestimmen lassen (BGH NJW 1990, 1234). Nicht als Vorvertrag zu qualifizieren ist hingegen die bloße, rechtlich nicht bindende Absichtserklärung oder das bloße Führen von Vertragsverhandlungen. Diese sind durch das Fehlen eines Rechtsbindungswillen geprägt. 2. Unter Zugrundelegung der obigen Kriterien ergibt eine Auslegung im vorliegenden Fall, dass aus Sicht eines objektiven Empfängers die Parteien mit der Vereinbarung vom 27.01.2022 lediglich einen Vorvertrag abgeschlossen haben, dessen Rechtsfolgen lediglich zum Abschluss eines abschließenden Vertrages ermächtigen und verpflichten. Dies ergibt sich bereits aus einer Auslegung des Wortlautes der Vereinbarung. Die Formulierungen „Im Auftragsfall wird dies die Grundlage des Vertrages für die Architekten- und Projektentwicklungsleistungen“ stellt ein Konditionalgefüge dar, welches semantisch klar dafür spricht, dass die Regelungspunkte erst nach einen noch zu erfolgenden Auftrag Grundlage des dann geschlossenen Vertrages werden sollte. Für einen Vorvertrag sprechen vorliegend zudem die grundsätzliche Interessenlage bei dem vorliegenden Generalplanungs- und Projektentwicklungsprogramm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Einerseits standen die voraussichtlichen Kosten des Projekts zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung noch nicht fest. Andererseits musste aber die Verpflichtungserklärung so verstanden werden, dass gegenüber dem vertragsgegenständlichen Architekten und für das bezeichnete Bauvorhaben eine rechtliche Bindung eingegangen wird. Dass dies der Beklagtenseite bewusst war, wurde durch den Geschäftsführer der Beklagten in der öffentlichen Sitzung vom 12.06.2024 auch ausdrücklich bekundet. Aus dieser Interessenlage ergibt sich, dass der eigentliche Architektenvertrag jedoch gerade erst noch geschlossen werden soll. Dieses Hinausschieben des eigentlichen Hauptvertragsabschlusses ist vorliegend zum einen dadurch bedingt, dass der Vertrag lediglich die hinreichenden Vertragspflichten regelt, eine Ausgestaltung zahlreicher Nebenbestimmungen jedoch nicht vorgenommen wurde. Zudem hängt die Entscheidung über den endgültigen Vertragsabschluß von der Durchführung des Bauvorhabens durch die Beklagtenseite selbst ab. Die Entscheidung über die Durchführung wiederum hängt von typischen Umständen wie dem Ergebnis der Kostenschätzung und der Finanzierbarkeit sowie der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens ab, kann aber auch auf anderen Beweggründen beruhen. Diese Interessenlage spricht hier gegen einen endgültigen Vertragsschluss. Selbst bei Annahme eines Vorvertrages geht insoweit die Rechtsprechung sogar soweit, dass Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche insgesamt davon abhängig sind, dass die Durchführung des Bauvorhabens vorgenommen wird. Soweit der Bauherr davon absieht, darf er den Abschluss eines Architektenhauptvertrages verweigern (BGH NJW 1988, 1261). Das die Klägerin vorliegend nicht von einem endgültigen Vertragsschluss eines Generalplanungsvertrages ausging, zeigt zudem der Umstand, dass sie der Beklagtenseite vereinbarungsgemäß unter dem Datum 11.05.2022 – Anlage K 5 – ein um zahlreiche Nebenbestimmungen erweitertes Vertragsangebot zur Annahme unterbreitete. Eine andere Wertung gebietet auch nicht Ziff. 5 der Vereinbarung die lediglich eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde in Hinsicht auf eine vorvertragliche Regelung zulässt, jedoch nicht die Vermutung, dass die getroffene Regelung bereits einen endgültigen Vertrag darstellen sollen. Gegen eine unverbindliche Absichtserklärung spricht im vorliegenden Fall zum einen ebenfalls der Wortlaut der Vereinbarung, welcher klar von „(Vor-)Vertrag“ spricht. Die Parteien regeln in dem Vertrag die essentialia negotii eines Generalplanungsvertrages als Grundlage eines noch abzuschließenden Vertrages. So sind Parteien, der Vertragsgegenstand und das zu zahlende Honorar geregelt. Dass die Honorarvereinbarung, wie beklagtenseits behauptet, aufgrund der enthaltenen Anpassungsregel widersprüchlich sei, ist unschädlich. Zum einen kann eine Vergütungsanpassung durch Auslegung und – zumindest – durch dispositiven gesetzlichen Regelungen ermittelt werden. Zum anderen spricht selbst die Vereinbarung einer unmöglichen Leistung allein nicht dafür, dass die Parteien ohne Rechtsbindungswillen agierten. Der Wortlaut der Vereinbarung enthält vor diesem Hintergrund, keine Hinweise darauf, dass eine rechtliche Bindung ausgeschlossen werden sollte, oder die Rechtswirksamkeit mit der Folge von Schadensersatzansprüchen lediglich auf eine Exklusivitätsregelung Anwendung finden sollte. Derartiges ist auch nicht den Umständen des Vertragsschlusses zu entnehmen. II. Der von den Parteien am 27.01.2022 geschlossene Vertrag ist zudem aufgrund eines Verstoßes gegen das Kopplungsverbots gemäß Art. 10 § 3 MRVG unwirksam. 1. Nach Art. 10 § 3 MRVG ist eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs in Anspruch zu nehmen, unwirksam ist. Ein Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks liegt vor, wenn der Veräußerer oder der Architekt den Grundstückserwerb vom Abschluss des Architektenvertrages abhängig macht. Ausreichend dafür ist, wenn der Architekt ein Grundstück „an der Hand hat“, d.h. aus objektiver Sicht beim Erwerber berechtigtermaßen ein psychologischer Zwang zum Abschluss eines Architekten- oder Ingenieurvertrags derart besteht, dass ein Grundstückserwerb nur bei Beauftragung der Architektenleistung über den Architekten möglich sei. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei alle Umstände der Anbahnung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind. Nicht anzuwenden ist Art. 10 § 3 MRVG, wenn weder vom Architekten noch vom Grundstückseigentümer der Anstoß für die Koppelung ausgegangen ist. Nicht erfasst sind daher Fälle, in denen der Erwerber dem Architekten schon im Zusammenhang mit der Bitte, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, in Aussicht stellt, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen. Hat der Erwerber schon von vornherein zu erkennen gegeben, dass er über die Vermittlungsleistung hinaus Architektenleistungen des Architekten in Anspruch nehmen möchte, ist der Erwerber nicht schutzbedürftig und es liegt eine verbotene Koppelung des Architektenvertrags an den Grundstückserwerb nicht vor. Denn das geschützte Gut der Regelung ist die Entschließungsfreiheit des Erwerbers hinsichtlich der Wahl eines Architekten (BGH, Urteil vom 25.09.2008, VII ZR 174/07). Hat er diese vorab bereits getroffen, kann er sich im Nachhinein nicht auf Art. 10 § 3 MRVG berufen. 2. Unter Anwendung dieser Kriterien liegt ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot vor. a) Der unstreitige Sachverhalt hinsichtlich der Anbahnung und Abwicklung des Vorvertrages spricht aus objektiver Sicht dafür, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, die Klägerin habe das zu erwerbende Grundstück „an der Hand“. Bereits dem initiativen Schreiben der Klägerin vom 27.10.2021 (Anlage K 1) sowie auch der E-Mail der Klägerin vom 09.11.2021 (Anlage B 3) ist zu entnehmen, dass die Klägerin bezüglich eines möglichen Erwerbsvorgangs eines Grundstücks dieses stets im Zusammenhang „ihres“ Projekts anbietet. Allein aus dieser Formulierung ist für einen objektiven Empfänger verdeutlicht, dass die Klägerin hinsichtlich des Grundstücks auf dem das Projekt realisiert werden soll, selbst den Kauf des Grundstücks beabsichtigt, insoweit den Grundstückskauf für sich beansprucht und somit bereits im Vorfeld eine gewisse Zugriffsnähe und Einflussmöglichkeit hinsichtlich des Grundstückserwerbs suggeriert. Das aus objektiver Sicht zumindest vor Abschluss des Vorvertrages aus Sicht der Beklagten eine Einflussmöglichkeit der Klägerin hinsichtlich eines Grundstückserwerbs bestand, ergibt sich zudem daraus, dass nach unstreitigen Sachverhalt die Klägerin faktisch die Kommunikation mit der Verkäuferin im Vorfeld des Grundstückserwerbs durchführte und letztlich den Vertragsanbahnung -zumindest bis zum Abschluss des Vorvertrages-abwickelte. Zudem wurde klageseits durch die Vertraulichkeitserklärung, welche die Beklagte zur Verschwiegenheit über Grundstücksdaten, Informationen zu Grundstückseigentümern und Grundstücksverkäufern verpflichtet, der Eindruck einer notwendigen Beteiligung der Klägerin beim Grundstückserwerb erzeugt. b) Die Klägerin konnte das Gericht nicht von der gegenteiligen Behauptung überzeugen, die Beklagte sei nicht davon ausgegangen dass ein Erwerbsvorgang des Grundstücks nur unter ihrer Beteiligung stattfinden könne, da sie Kenntnis von der Person der Verkäuferin und von dem Makler hatte und sie bereits im Vorfeld mit der Verkäuferin in Kontakt gestanden habe und sogar bereits versucht hatte das Grundstück zu erwerben. Insoweit konnte sich das Gericht keine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben der Klageseite machen. Die Behauptungen der Klageseite konnten durch objektive Umstände nicht verifiziert werden. Aus den schriftlichen Unterlagen vor Abschluss des Kaufvertrages ist dies nicht zu entnehmen. Weitere Beweismittel wurden insoweit nicht angeboten. Zwar ist der Klageseite zuzustimmen, dass sie mit E-Mail vom 05.11.2022 (Anlage B 6) der Beklagten bereits mitteilte „im engen Austausch mit der Eigentümerin sowie Maklerin“ zu stehen und sie wolle „diese Chance keinesfalls verstreichen [lassen]“. Allein die Offenbarung des Umstandes eines Maklerverhältnisses steht jedoch einem „an der Hand haben“ des Grundstücks nicht entgegen. Gegenteilig wird durch ebendieses Schreiben der Gegenseite vermittelt, das sich die Klägerin bereits in erfolgsversprechenden Verhandlungen mit der Verkäuferseite befindet und ihr damit eine unabdingbare Rolle für das Zustandekommen des Vertrages suggeriert. c) Die vom BGH in seinem Urteil vom 25.09.2008 skizzierte Ausnahme vom Kopplungsverbot liegt vorliegend nicht vor. Die Sachlage, dass der Erwerber dem Architekten schon im Zusammenhang mit der Bitte, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, in Aussicht stellt, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, liegt vorliegend nicht vor. aa) Dass die Klägerin zuvor von der Beklagten im Zusammenhang eines anderen gemeinsamen Bauvorhabens gebeten worden ist, der Beklagten geeignete Erwerbsgrundstücke mitzuteilen, ist vor dem Hintergrund der oben genannten Kriterien unerheblich. Insoweit liegt ein von der Rechtsprechung abweichender Sachverhalt vor. In dem vom BGH zugrunde liegenden Fall war der Erwerber initiativ auf den Architekten mit der Bitte zugekommen ein konkretes Grundstück zu erwerben, bei welchem der Architekt bei erfolgreichen Erwerb ein Projekt entwickeln und beplanen sollte. Die Entscheidung der Beauftragung des Architekten stand hierbei von Anfang an für den Erwerber fest und ging auf seine Initiative zurück. Dies ist bei der bloßen Bitte im Zusammenhang eines anderen Vertrages mögliche Erwerbsgrundstück mitzuteilen nicht gegeben. Vielmehr ist die Initiative zur Beauftragung der Klägerin für Projektentwicklungs- und Planungsarbeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück durch die Klageseite mit Schreiben vom 27.10.2021 erstmals geweckt worden. Für den Umstand, dass die Beklagte die Entscheidung das streitgegenständliche Anwesen zu erwerben bereits gefasst hatte und die Klageseite mit dieser Absicht zur Entwicklung und Planung einschaltete, ist die Klageseite beweisfällig geblieben. Insoweit sind die Angaben der Parteien bei ihrer informatorischen Anhörung gegensätzlich. Das Gericht kann keiner der Aussagen mehr glauben schenken als der anderen. Ein neutraler Zeuge, oder andere objektive Umstände der die eine oder andere Angabe hinreichend verifizieren kann, besteht nicht. bb) Auch der unstreitige Umstand, dass die letztlich umgesetzte Variante, bei der die Klägerin das Grundstück an die Beklagte vor Vornahme von Planungs- und Projektentwicklungsleistungen verkauft, im Laufe der vorvertraglichen Gespräche auf Bitten der Beklagtenseite erst entwickelt wurde, ändert nicht an dieser Wertung. Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass die Klägerin, bereits mit Schreiben vom 27.10.2021 beginnend, den Erwerb des Grundstücks von ihrer Beauftragung zur Projektentwicklung und Generalplanung abhängig machte. Entweder in der ursprünglichen Variante, dass zunächst eine Entwicklung und Planung durch die Klägerin erfolgt und anschließend ein Erwerb nach Realisierung des Projektes erfolgt, oder wie in der späteren Variante, dass die Projektentwicklung und Planungsleistung nach Erwerb durch die Beklagte erfolgt. Sie erweckte damit bereits initiativ den Eindruck, dass ein Erwerb des Grundstücks in jedem Fall nur über ihre Architektenleistung erfolgen kann. Diese Bedingung, lässt sich gerade den vorgeschlagenen Varianten in der E-Mail vom 17.12.2021 (Anlage K 2) entnehmen, die letztlich zu dem Vorvertrag führten. Der Fall, dass die Architektenwahl des Erwerbers unbeeinflusst von dessen Nähe zum Erwerbsgrundstück ist, liegt damit gerade nicht vor. B. Der Klageantrag zu Ziffer II. ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem geschlossenen Vorvertrag keinen Anspruch auf Annahme des in der Klageschrift niedergelegten Vergleichstextes. Zudem besteht auch hier ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot. I. Die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vorvertrages vom 27.01.2022 ergibt unter Beachtung von § 242 BGB, dass der eingeklagte Vergleichstext, welche nahezu identisch mit dem Regelungsinhalt des Vorvertrages ist, allein nicht der abschließende und ausschließliche Inhalt eines endgültigen Generalplanungs- und Projektentwicklungsvertrages sein sollte. 1. Der Vorvertrages verpflichtet beide Parteien als Rechtsfolge, an dem Aushandeln der Bedingungen des abzuschließenden Vertrags mitzuwirken (BGH, WM 1958, 491 [492]; JZ 1981, 830 = WM 1981, 695 [697 f.]). Durch den Abschluss des Vorvertrags haben beide Vertragsparteien die Pflicht übernommen, sich mit den Vorschlägen der jeweils anderen Partei zum Inhalt des angestrebten Vertrags auseinanderzusetzen. Wird in einem gerichtlichen Verfahren um den Inhalt des abzuschließenden Vertrags gestritten, so ist jede Partei des Vorvertrags berechtigt, die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung in Gestalt einer von ihr formulierten Vertragserklärung zu verlangen und zum Gegenstand einer Klage zu machen, sofern die andere Partei ihrer Verpflichtung zu ernsthaften Verhandlungen über den Inhalt des abzuschließenden Vertrags nicht nachkommt oder eine Einigung nicht zu erzielen ist. Sache der beklagten Partei ist es sodann, einen möglichen Gestaltungsspielraum einwendungsweise durch konkrete Alternativvorschläge geltend zu machen. Dem Kläger ist es hierauf überlassen, die Abweichungen durch Änderungen des Klageantrags – gegebenenfalls hilfsweise – zum Gegenstand der Klage zu machen oder aber, mit dem Risiko der Klageabweisung, auf seinem Antrag zu beharren (BGH, NJW-RR 1994, 317). Kriterium der gerichtlichen Entscheidung ist, welcher Vorschlag den Vereinbarungen im Vorvertrag, dessen Auslegung und dem für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vorvertrag geltenden Grundsatz von § 242 BGB entspricht. Die dispositiven gesetzlichen Regelungen sind dabei nicht ohne weiteres maßgebend, sondern nur dann, wenn die Auslegung des Vorvertrags ergibt, dass keine abweichende Regelung beabsichtigt ist (Senat, WM 1983, 677 [678]; NJW 2001, 1285 [1287]). Unterlässt es der Beklagte, seine Vorschläge und Wünsche im Hinblick auf den abzuschließenden Vertrag in das Verfahren einzubringen, ist die Klage begründet, wenn die von dem Kläger formulierten Regelungen des abzuschließenden Vertrags den Vorgaben des Vorvertrags, dessen Auslegung sowie Treu und Glauben entsprechen (NJW 2006, 2843). Soweit der in Aussicht genommene Hauptvertrag im Vorvertrag bereits inhaltlich vollständig und abschließend ausformuliert worden ist, kann auf Annahme dieses Vertrages geklagt werden (BGH NJW 1986, 1983, BGH NJW 1984, 479). 2. Unter Anwendung dieser Kriterien entspricht die mit Ziff. II der Klageschrift eingeklagte Regelungen des abzuschließenden Vertrags nicht den Vorgaben des Vorvertrags nach dessen Auslegung sowie Treu und Glauben. Die Auslegung des Vertrages ergibt, dass die Parteien in einem noch abzuschließenden Vertrag weitere Nebenabreden unter Konkretisierungen vornehmen wollten. Aus Ziff. 5 der Abrede des vor Vertrages ist ersichtlich, dass die Parteien im Vorvertrag keine Nebenabreden getroffen haben. Für den Umstand, dass konkrete Nebenabreden jedoch in einem abschließenden Vertrag getroffen werden sollten spricht insbesondere das Verhalten nach Vertragsschluss, nämlich der Umstand, dass die Klägerin mit E-Mail vom 11.05.2022 der Klageseite einen ausformulierten Vertragstext zur Annahme unterbreitete, welcher zahlreiche Nebenabreden enthält. Treu und Glauben spricht unter diesem Umstand dafür, dass ein abschließender Generalsplanungsvertrag neben den für einen Vertragsschluss notwendigen Regelungspunkten weitere Regelungspunkte enthalten sollte und dispositive Regelungen daher nicht maßgeblich sind. Überdies hat die Beklagtenseite auch in ihren Schriftsätzen im Rahmen der Kritik an dem Vergleichsvorschlag vom 11.05.2022 notwendige Ergänzungen bemängelt, ohne dass die Klageseite eine Änderung des Antrages vorgenommen hat So wurde teilweise das Fehlen von Regelungen geltend gemacht etwa das Fehlen von Regelungen zur Planungszeit, zur Angaben zur „Qualität“, zur „Gestaltung“, zur „Funktionalität“, zur „Technik und technische Ausstattung“ und zu „Energetische Vorgaben“, sowie fehlenden Zahlungsmodalitäten, teilweise abweichende Regelungsvorstellungen wie die Qualität eines „erhöhten Schallschutzes“, den Haftungsausschluss für Baukosten, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, eine Haftungseinschränkung bzw. der Haftungsausschluss gemäß Ziffern 5.2 und 5.3 und dem Volumen einer Architektenhaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 6 bei dem vorliegenden Bauvolumen mindestens 10 Mio. Euro betragen müsste, sowie die Regelungen zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages unter § 7. Vor diesem Hintergrund hätten weitere Regelungspunkte zu Nebenabreden im Vergleichstext des Klageantrags aufgenommen werden müssen. II. Es besteht zudem, wie unter Ziff. A. II. der Urteilsgründe dargelegt, ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.