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Endurteil

8 O 6883/21

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 18.01.2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 45,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 18.01.2021 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden sowie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbare weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 28.08.2020 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 69,36 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 18.01.2021 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.545,09 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen noch ein Anspruch auf Zahlung im tenorierten Umfang aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 253 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 2 StVO, § 115 VVG zu. 2. Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Schäden mit einer Haftungsquote von 100 % steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 3. Das Gericht bemisst das von der Beklagten an den Kläger wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zu zahlende Schmerzensgeld nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auf insgesamt 3.700,00 €, womit nach der vorgerichtlichen Zahlung von 1.500,00 € noch ein Zahlbetrag von 2.200,00 € verbleibt. a) Der Sachverständige ist nach einer technischen und biomechanischen Rekonstruktion des Unfalls sowie einer Auswertung der vorgelegten ärztlichen Befunde zudem Ergebnis gekommen, dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall zwar keine traumatischen Bandscheibenverletzungen erlitten hat, hingegen durch den Unfall ein zuvor klinisch stummer, mithin dem Kläger keine Beschwerden verursachender Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule dergestalt aktiviert worden ist, dass dieser nach dem Unfall beim Kläger zu erheblichen Beschwerden in Form von Schmerzen und schmerzhaften Bewegungseinschränkungen geführt hat. Diese Beschwerden seien durchaus als dauerhaft anzusehen (vgl. Gutachten vom 12.10.2022, Seite 8 f., BI. 67R f. d.A.). b) Gegen diese Feststellung haben die Parteien keine Einwendungen erhoben. Auch das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen zu zweifeln. c) Die Beklagte steht bei der Bewertung dieses Ergebnisses auf dem Standpunkt, dass spätestens nach dem 09.10.2020 fortbestehende Beschwerden auch auf eine Reaktivierung durch zahllose Ursachen beruhen könnten und deswegen nicht mehr als durch den Unfall verursacht anzusehen sein. Der bezahlte Betrag von 1.500,00 € sei daher angemessen und ausreichend. Der Kläger hält hingegen auf Grundlage dieses Beweisergebnisses ein Schmerzensgeld mindestens in Höhe seiner Klageforderung für angemessen. d) Das Gericht sieht hingegen auf Grundlage des vorstehenden Beweisergebnisses einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.700,00 € als ausreichend und angemessen an. aa) Das Gericht legt dabei die in den vorgelegten medizinischen Unterlagen beschriebenen Beeinträchtigungen des Klägers sowie die sich aus den vorgelegten Bescheinigungen ergebende Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 09.10.2020 zugrunde und wertet diese infolge der Aktivierung eines zuvor symptomfreien Zustandes als durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht. Weiter legt es zugrunde, dass diese Beschwerden des Klägers nach den Feststellungen des Sachverständigen grundsätzlich als dauerhaft anzusehen sind. bb) Hingegen muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerden aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen auch ohne den streitgegenständlichen Unfall jederzeit hätten auftreten können, der zunächst symptomfreie Zustand beim Kläger also auch durch andere, möglicherweise sehr geringfügige Ursachen aktiviert hätte werden können. Diese Schadensneigung des Klägers führt zwar nicht zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, ist jedoch mindernd bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1996 -VI ZR 275/95 – r+s 1997, 64). Nicht festgestellt werden kann dabei naturgemäß, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die beim Kläger vorbestehenden Veränderungen ohne den streitgegenständlichen Unfall aktiviert worden wären. Es kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Gefahr einer unfallunabhängigen Aktivierung im weiteren Zeitverlauf und gegebenenfalls wegen eines Fortschreitens der Degeneration grundsätzlich steigt, wodurch die Bedeutung des streitgegenständlichen Ereignisses für das dauerhafte Bestehen der Beschwerden tendenziell im Laufe der Zeit in den Hintergrund tritt. cc) Das Gericht hat sich bei der Bemessung des daraus resultierenden Schmerzensgeldbetrages an Vergleichsentscheidungen orientiert, wie sie in dem Werk Schmerzensgeld-Beträge 2023 von Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, 41. Aufl., unter den laufenden Nrn. 1820, 1821 und 1833 dokumentiert sind. Diesen lagen jeweils langwierige bis dauerhafte Beschwerden nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule auf Grundlage fortbestehender degenerativer Veränderungen zugrunde, für die die Gerichte Schmerzensgeldbeträge von (indiziert) etwa 3.500,00 € bis 3.900,00 € für angemessen angesehen haben. Höhere Beträge im Bereich der Klageforderung würden hingegen etwa voraussetzen, dass – wie im Streitfall gerade nicht – festgestellt werden könnte, dass die degenerativen Veränderungen keine Auswirkungen auf die Beschwerden hatten (laufende Nr. 1852) oder aber dass es – wie im Streitfall gerade nicht – auf Grundlage von vorbestehenden Veränderungen durch den Unfall zu einer feststellbaren strukturellen Verschlechterung, etwa (weiteren) Bandscheibenvorfällen (laufende Nr. 1854) gekommen ist. 3. Auf Grundlage der Aktivierung der zunächst symptomfreien Bandscheibenveränderungen (vgl. oben unter 2a) und dem Vorliegen einer unstreitigen Primärverletzung in Form eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule hält es das Gericht auch für überwiegend wahrscheinlich im Sinne des § 287 ZPO, dass die vom Kläger weiter geltend gemachten Zuzahlungskosten und Attestkosten im Umfang von 45,09 € als durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht anzusehen sind. Auch der Sachverständige hat unangegriffen ausgeführt, dass zur Behandlung des Klägers die Gabe von Schmerzmitteln sowie die Verschreibung von Krankengymnastik erforderlich gewesen sei (vgl. Gutachten vom 12.10.2022, Seite 9, BI. 68 d.A.). 4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger als weitere Schadenspositionen noch in Höhe von 69,36 € zu. So kann der Kläger eine 1,3-Geschäftsgebühr nach dem bis zum Jahr 2020 geltenden Rechtsstand aus einem vorgerichtlich begründeten Gegenstandswert von 22.419,85 € (vorgerichtliche Zahlung von 20.174,76 € zuzüglich des Verurteilungsbetrags von 2.245,09 €) nebst Pauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %, mithin einen Betrag von 1.211,50 € ansetzen. Abzüglich des von der Beklagten bereits vorgerichtlich gezahlten Betrages von 1.142,14 € verbleibt mithin ein Restbetrag von 69,36 €. 5. Zinsen stehen dem Kläger auf die oben unter 2 bis 4 bezeichneten Beträge aufgrund der endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung der Beklagten im Schreiben vom 18.01.2021 (Anlage K7) nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, §288 Abs. 1, § 291 BGB zu. 6. Nachdem der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall bereits unstreitig eine Körper- und Gesundheitsverletzung in Form eines Steuertraumas der Halswirbelsäule erlitten hat und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem fest steht, dass hierdurch ein zunächst symptomfreier Zustand in der Form aktiviert wurde, dass der Kläger seit dem Unfall und wegen des Unfalls voraussichtlich dauerhaft an Beschwerden insbesondere in Form von Schmerzen leidet, steht dem Kläger auch die beantragte Feststellung der weitergehenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sowohl hinsichtlich materieller als auch – zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht absehbarer – immaterieller Schäden im tenorierten Umfang zu. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1, Satz 2, § 711 ZPO.