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Urteil

11 O 8959/20

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Schäden, die am Anwesen oder der Einrichtung des Versicherungsnehmers durch eine nicht sach- und fachgerechte Arbeit anlässlich der Reparatur eines Leitungswasserschadens verursacht worden sind, unterfallen nicht den versicherten Kosten im Rahmen einer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung (Anschluss an OLG Nürnberg BeckRS 1994, 3765). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Übernimmt der Versicherer für die Sanierung eines Leitungswasserschadens die Auswahl und Beauftragung eines Fachunternehmens, trifft ihn dadurch keine Reparaturpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer (Anschluss an OLG Nürnberg BeckRS 1994, 3765). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schäden, die am Anwesen oder der Einrichtung des Versicherungsnehmers durch eine nicht sach- und fachgerechte Arbeit anlässlich der Reparatur eines Leitungswasserschadens verursacht worden sind, unterfallen nicht den versicherten Kosten im Rahmen einer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung (Anschluss an OLG Nürnberg BeckRS 1994, 3765). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Übernimmt der Versicherer für die Sanierung eines Leitungswasserschadens die Auswahl und Beauftragung eines Fachunternehmens, trifft ihn dadurch keine Reparaturpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer (Anschluss an OLG Nürnberg BeckRS 1994, 3765). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der den Streithelferinnen entstandenen Kosten zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. - Beschluss - Der Streitwert wird auf 32.737,32 € festgesetzt. Die Klage ist weitgehend zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1. und 3. zulässig, insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth sachlich gemäß § 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1,71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 215 VVG zuständig. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2. ist die Klage bereits unzulässig, da kein Feststellungsinteresse des Klägers für die beantragte Feststellung erkennbar ist. Vielmehr hat der Kläger alle Schäden mit der bezifferten Leistungsklage in Ziffer 1. geltend gemacht. Dass weitere Schäden möglich oder gar wahrscheinlich seien, hat nicht einmal der Kläger behauptet; solches ist auch nicht ersichtlich. Eines gerichtlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags bedurfte es angesichts der Rüge der Unzulässigkeit durch die Beklagte (S. 8 der Klageerwiderung = Bl. 46 d. A.) nicht. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 32.737,32 € nebst Verzugszinsen noch auf Feststellungen einer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich aller Schäden aus dem streitgegenständlichen Leitungswasserschadensfall oder Erstattung außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren nebst Rechtshängigkeitszinsen. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 32.737,32 € und zwar bereits dem Grunde nach weder einen Erfüllungs- noch einen Schadensersatzanspruch, so dass eine Beweisaufnahme zur Anspruchshöhe, insbesondere einem etwaigen Schaden nicht veranlasst war. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus bestehenden Erfüllungsanspruch. a. Ein Erfüllungsanspruch ergibt sich nicht aus einer Individualabrede. Denn es fehlt bereits an einem konkreten Vortrag des Klägers zu einer Individualabrede dahingehend, dass die Beklagte abweichend von den HRB bzw. WBG nicht nur die Zahlung einer bestimmten Geldsumme schulden, sondern die Reparatur als eigene vertragliche Verpflichtung übernehmen sollte; vorgetragen hat der Kläger allein die Tatsache, dass die Beklagte die Streithelferin zu 1) beauftragt hat, nicht aber dazu, ob dies auf einer individuellen Abrede der Parteien beruhte. b. Ein Erfüllungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Versicherungsvertrag. Hinsichtlich des behaupteten, noch nicht beglichenen Wasserschadens „Fliesen/Malerarbeiten, Elektroarbeiten, wovon 1000,00 € noch nicht beglichen sein sollen, sowie „Hotelkosten/Nutzungsentgang während Küchenausfall und Instandsetzung“ in Höhe von 2000,00 €, der angeblichen 60 Stunden Eigenleistungen des Klägers, wovon 300,00 € noch nicht beglichen sein sollen, sowie der Eckbank (vgl. S. 7 der Klage = Bl. 7 d. A.), fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag der Klagepartei. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es angesichts der Rüge der mangelnden Schlüssigkeit und Substantiiertheit durch die Beklagte (vgl. S. 7 der Klageerwiderung = Bl. 45 d. A.) nicht; die Klagepartei hat diese Rüge offensichtlich wahrgenommen und darauf auch schriftsätzlich reagiert, allerdings ohne ihren Vortrag zu den eingangs genannten Aspekten zu substantiieren - oder gar etwa eine Rechnung über die angeblich angefallenen Hotelkosten vorzulegen oder vorzutragen, wofür Eigenleistungen erbracht worden sein sollen (Primär- oder Handwerkerschaden?), so dass dem Beweisangebot hier nicht nachzugehen war. Auch dem Beweisangebot hinsichtlich der Eckbank war vor diesem Hintergrund mangels Anknüpfungssachverhalts nicht nachzugehen, zumal nicht einmal vorgetragen wurde, dass die Eckbank beschädigt worden wäre; vielmehr wurde nur unstreitig vorgetragen, sie sei eingelagert worden (vgl. hierzu auch Anlage K11). Bei den übrigen streitgegenständlichen, durch den Kläger behaupteten Schäden an dem Anwesen und der Einrichtung des Klägers handelt es sich selbst nach dem - freilich von Seiten der Beklagten mit Nichtwissen und von Seiten der Streithelferinnen einfach bestrittenen - Vortrag des Klägers insgesamt nur um Schäden, die durch nicht sach- und fachgerechte Arbeit der Streithelferinnen zu 1) und 2) anlässlich der Reparatur des Leitungswasserschadens verursacht worden sein sollen und nicht um Schäden, die durch die versicherte Gefahr selbst verursacht wurden. Derartige Schäden unterfallen jedoch nicht den versicherten Kosten im Rahmen einer Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung: Gemäß Ziffer ... bzw. ... sind bei beschädigten Sachen nur die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung zu ersetzen. Insoweit gilt die abstrakte Schadenberechnung, worunter nur die objektiv notwendigen Kosten zu verstehen sind, also die Kosten, die auf dem objektiv besten Weg zum Reparaturerfolg anfallen. Die Vermeidung von Sachschäden während der Reparatur ist nicht Inhalt der Leistungspflicht des Hausratsversicherers. Wenn deshalb die Reparatur misslingt, wie der Kläger vorliegend behauptet, braucht der Hausratsversicherer hierfür nicht einzutreten (so zutreffend zum Ganzen OLG Nürnberg, Urteil vom 05.05.1994 - 8 U 597/94 = r+s 1995,106 m.w.N.). Da der Versicherer mithin grundsätzlich keine Naturalrestitution schuldet, kann der Handwerker, mithin die Streithelferinnen zu 1) und 2), insoweit auch kein Erfüllungsgehilfe des Versicherers sein. Zu den Kosten einer Reparatur in fremde Regie gehören in diesen Fällen allenfalls sogenannte Wagniszuschläge auf die Stundenlöhne, Materialkosten und Gemeinkosten, welche das Risiko von Sachschäden im Zuge der Reparatur abdecken. Derartige Wagniszuschläge macht der Kläger aber mit der vorliegenden Klage nicht geltend. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedürfte, da es schon an schlüssigem Vortrag des Klägers zu einer etwaigen Pflichtverletzung fehlt. Eine Haftung käme nur dann in Betracht, wenn entweder die Beklagte im Sinne des § 280 BGB eigene vertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hätte oder aber wenn sie gemäß §§ 280, 278 BGB für ein etwaiges vorwerfbares Verhalten der Streithelferinnen einstehen müsste. Beides ist indes schon nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall: Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die Streithelferin zu 1) mit der Durchführung der Leitungswasserschadensbeseitigung beauftragt hat. Daraus durfte der Kläger aber nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht folgern, dass die Beklagte den Schadensbeseitigungsauftrag an die Streithelferin zu 1) auf eigenes Risiko erteilen wollte. Da es grundsätzlich nicht Sache des Hausratsversicherers im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens ist, ein Sanierungsunternehmen selbst auszusuchen oder dieses gar selbst zu beauftragen, durfte der Kläger aus der Tatsache, dass sich die Beklagte der Beauftragung der Streithelferin zu 1) annahm, nicht schließen, dass die Beklagte ungeachtet einer Rechtspflicht die Sanierungsarbeiten auf ihr eigenes Risiko durchführen lassen wollte. Vielmehr sollte damit allein das Entschädigungsverfahren erleichtert und möglicherweise auch Kosten reduziert werden (so zutreffend OLG Nürnberg, Urteil vom 05.05.1994 - 8 U 597/94 = r+s 1995,106 m.w.N.). Demnach lag lediglich ein von der Beklagten übernommener Auftrag gemäß § 662 BGB vor, der sie verpflichtete ein geeignetes Sanierungsunternehmen mit der gebührenden Sorgfalt auszuwählen und auf Risiko des Klägers mit den Sanierungsarbeiten zu beauftragen. Dass die Beklagte damit zugleich im eigenen Interesse handelte was die Schadensminimierung anging, steht der Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht entgegen. Dies gilt in gleicher Weise auch für den Umstand, dass die Beklagte konkludent auf Aufwendungsersatz aus § 670 BGB verzichtete, weil sie die gewöhnlichen Sanierungskosten als objektiv erforderliche Reparaturkosten aus dem Versicherungsvertragverhältnis selbst zu tragen hatte (so zutreffend OLG Nürnberg, Urteil vom 05.05.1994 - 8 U 597/94 = r+s 1995,106 m.w.N.). Da es nicht die Aufgabe der Beklagten war die Sanierung auf eigenes Risiko durchzuführen oder durchführen zu lassen, würde sie lediglich für ein Verschulden bei der Auswahl des Sanierungsunternehmens, hiermit der Streithelferin zu 1) haften. Ein solches Verschulden hat jedoch der darlegungspflichtige Klägers nicht behauptet. 3. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, insbesondere scheidet auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 831 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB aus und ein Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen vermeintlichen Handwerkerschäden liegt ebenfalls nicht vor. a. Ein Anspruch aus § 831 BGB scheidet gleichfalls aus. Die Streithelferin zu 1) ist nämlich nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten; gleiches gilt mittelbar auch für die Streithelferin zu 2): Die Beklagte hat diese nämlich nicht zu irgendeiner Verrichtung bestellt. Vielmehr fallen die Streithelferinnen als selbstständige Unternehmen aus dem Anwendungsbereich des § 831 BGB heraus, denn sie sind für ihr Verhalten selbst verantwortlich, und ihr Vertragspartner darf sich in den Grenzen des Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass sie ihren deliktischen Sorgfaltspflichten nachkommen werden (vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 831 Rn. 16). b. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. Zwar bleibt die Beklagte im Rahmen von § 823 Abs. 1 dazu verpflichtet, den Übernehmer, hier die Streithelferin zu 1) sorgfältig auszuwählen, die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgabe durch Stichproben zu überwachen und eventuellen Anzeichen und Hinweisen für nachlässiges Verhalten nachzugehen (vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 831 Rn. 19) - dass die Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen wäre, hat der Kläger jedoch weder vorgetragen noch ist eines solche Auswahl- oder Überwachungspflichtverletzung ersichtlich. c. Schließlich liegt auch kein Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen vermeintlichen Handwerkerschäden vor. Denn die Beklagte hat zwar die Kosten für den Austausch der Heizungs- und Wasserleitungen durch die Fa. SUB in Höhe von 1.533,85 € ersetzt, aber in ihrem Entschädigungsschreiben vom 26.10.2017 (Anlage K8) gerade deutlich gemacht, dass sie zwischen dem Leitungswasserschaden, dem sie die Rechnung der Fa. ... (Anlage K7) zuordnet, und dem Handwerkerschaden differenziert, für den sie sich mit der Streithelferin zu 1) in Gesprächen über die Abwicklung befand und sich erkennbar nicht für entschädigungspflichtig hielt. Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme eines Anerkenntnisses aus; der Kläger konnte klar erkennen, dass sich die Beklagte für den Handwerkerschaden nicht für ersatzpflichtig hielt, was die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 09.01.2018 erneut deutlich gemacht hat (Anlage K12). II. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger von der Beklagten auch keine Zinsen oder außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren verlangen. III. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klagepartei vom 16.08.2021 ist nicht geboten. Das Vorbringen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung war verspätet, § 296a ZPO (vgl. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 296a Rn. 4). Eines förmlichen Hinweises auf die zitierte Rechtsprechung des OLG Nürnberg bedurfte es vor dem Hintergrund der ausführlichen schriftsätzlichen Diskussion der Parteien hierüber, die in der mündlichen Verhandlung mit dem Gericht fortgesetzt wurde nicht. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung war auch im Hinblick auf die weiteren - über die Stellungnahme zur Frage der Behandlung des Schriftsatzes vom 16.08.2021 als Klageschrift für den Fall der Nichtberücksichtigung hinaus - nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 20. und 23.08.2021 nicht angezeigt, C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.