Beschluss
1 S 130/09
LG NEUBRANDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Einstellung der Stromversorgung ist unzulässig, wenn deren Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Vertragsverletzung stehen oder konkrete Gefährdung von Leib oder Leben droht (§ 19 Abs.2 Satz2 StromGVV).
• Bei drohender Gesundheitsgefährdung von Minderjährigen überwiegt das Interesse an Schutz vor Unterbrechung der Versorgung gegenüber dem Interesse des Versorgers an Durchsetzung offener Forderungen.
• Eine einstweilige Verfügung zur Verhinderung einer Versorgungssperre muss regelmäßig befristet werden, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Stromsperre bei Familien mit Minderjährigen unzulässig, wenn Gesundheitsgefahr droht • Eine Einstellung der Stromversorgung ist unzulässig, wenn deren Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Vertragsverletzung stehen oder konkrete Gefährdung von Leib oder Leben droht (§ 19 Abs.2 Satz2 StromGVV). • Bei drohender Gesundheitsgefährdung von Minderjährigen überwiegt das Interesse an Schutz vor Unterbrechung der Versorgung gegenüber dem Interesse des Versorgers an Durchsetzung offener Forderungen. • Eine einstweilige Verfügung zur Verhinderung einer Versorgungssperre muss regelmäßig befristet werden, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden. Der Verfügungskläger bezog Strom von der Verfügungbeklagten. Aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände kündigte die Beklagte mehrfach die Unterbrechung der Stromversorgung an. Der Kläger lebte mit seiner Ehefrau und fünf minderjährigen Kindern in dem betroffenen Haushalt; die Familie nutzte Strom zum Kochen, Waschen, Warmwasser und teilweise zur Beheizung der Kinderzimmer. Das Amtsgericht erließ einstweilige Verfügung, die die Beklagte untersagte, die Stromversorgung zu unterbrechen. Die Beklagte legte Berufung ein. Vor Einlegung der Entscheidung endete das Lieferverhältnis durch Anbieterwechsel, die Parteien erklärten übereinstimmend Erledigung und stellten widerstreitende Anträge zu den Kosten. • Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung ist die Besorgnis einer Vereitelung eines nicht auf Geldleistungen gerichteten Rechts, § 935 ZPO; hier bestand die Besorgnis, der Anspruch des Klägers auf Stromlieferung werde durch eine Sperre vereitelt. • Die Beklagte war grundsätzlich nach § 19 Abs.2 StromGVV berechtigt, die Versorgung nach fristgerechter Mahnung zu sperren; der Kläger befand sich mit einem substantiell offenen Saldo im Rückstand. • Nach § 19 Abs.2 Satz2 StromGVV ist eine Sperre unzulässig, wenn deren Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Vertragsverletzung stehen oder der Kunde hinreichende Aussicht auf Erfüllung seiner Verpflichtungen darlegt. Ein bloßes Angebot erhöhter Abschlagszahlungen begründet keine hinreichende Zahlungsaussicht, insbesondere bei langem Zahlungsrückstand. • Die Kammer hat der Frage der Unzumutbarkeit besondere Bedeutung beigemessen: Wegen der Anzahl der Kinder, deren Alter und der Nutzung des Stroms (Kochen, Warmwasser, teilweise Heizung) bestand bei den ungewöhnlich niedrigen Wintertemperaturen konkrete Gesundheitsgefahr für die jüngeren Kinder; zudem bestand die Gefahr des Einfrierens der Wasserversorgung. • Aufgrund dieser konkreten Gefährdung überwogen die gesundheitlichen Interessen der betroffenen Kinder das Interesse der Beklagten, weitere Forderungen durch Sperre durchzusetzen. • Die einstweilige Anordnung durfte aber die Hauptsache nicht vorwegnehmen; technisch kaum differenzierbare Teilsperren machten eine Befristung des Sperrverbots erforderlich. • Aufgrund des zwischenzeitlichen Anbieterwechsels erklärten die Parteien die Sache für erledigt; die Kammer regelte die Kosten nach billigem Ermessen (§ 91a ZPO) und hob die Kosten gegeneinander auf. Der Kostenentscheidung zufolge wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Die angegriffene Entscheidung, die einstweilige Verfügung zum Schutz der Familie vor einer Stromsperre zu erlassen (jedoch befristet), hätte angesichts der konkreten Gesundheitsgefahr der minderjährigen Kinder Bestand gehabt; die Berufung der Verfügungbeklagten hätte allenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da es sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt. Insgesamt siegte damit der Schutz der betroffenen Kinder vor der Versorgungssperre, wobei die endgültige Hauptsachenentscheidung nicht vorweggenommen wurde.