Urteil
1 S 79/06
LG NEUBRANDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein privatrechtlich geltend gemachter Baukostenzuschuss ist unzulässig, wenn das zum Zeitpunkt der Maßnahme geltende Kommunalabgabengesetz eine öffentlich-rechtliche Beitragserhebung zwingend vorsieht.
• Eine gesetzliche Änderung, die danach privatrechtliche Entgeltregelungen ausdrücklich zulässt, weist darauf hin, dass solche Regelungen zuvor nicht zulässig waren.
• Allgemeine Vertragsbedingungen oder privatrechtliche Gestaltungen können öffentlich-rechtliche Beitragspflichten nicht umgehen, wenn das einschlägige Kommunalabgabengesetz dies ausschließt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit privatrechtlicher Baukostenzuschüsse bei zwingender Beitragspflicht nach altem KAG • Ein privatrechtlich geltend gemachter Baukostenzuschuss ist unzulässig, wenn das zum Zeitpunkt der Maßnahme geltende Kommunalabgabengesetz eine öffentlich-rechtliche Beitragserhebung zwingend vorsieht. • Eine gesetzliche Änderung, die danach privatrechtliche Entgeltregelungen ausdrücklich zulässt, weist darauf hin, dass solche Regelungen zuvor nicht zulässig waren. • Allgemeine Vertragsbedingungen oder privatrechtliche Gestaltungen können öffentlich-rechtliche Beitragspflichten nicht umgehen, wenn das einschlägige Kommunalabgabengesetz dies ausschließt. Die Kläger klagten negativ und hielten die Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte in Widerklage die Zahlung eines Baukostenzuschusses in Höhe von 1.744,19 Euro für die Herstellung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen des Grundstücks Lstraße verlangt hatte. Der Beklagte hatte ursprünglich 4.149,60 DM in Rechnung gestellt; die Forderung wurde vor dem Amtsgericht reduziert. Das Amtsgericht gab den Feststellungsantrag der Kläger statt und wies die Widerklage ab mit der Begründung, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten fehle eine beitragsrechtliche Satzungsgrundlage nach § 8 KAG a.F. Der Beklagte berief teilweise mit dem Vorbringen, dass Kommunalrecht und spätere Gesetzesänderungen privatrechtliche Entgeltregelungen zuließen und berief sich auf einschlägige BGH-Rechtsprechung sowie auf Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB WasserV). Die Kläger hielten entgegen, dass nach dem KAG a.F. eine Beitragspflicht bestehe und eine privatrechtliche Geltendmachung daher unzulässig sei; zudem sei die von Beklagten genannte Satzungfrist streitig. • Die Berufung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. • Maßgeblich ist das Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 01.06.1993, das zur Zeit der Baumaßnahmen Anwendung findet. • Nach § 8 Abs.1 Satz1 KAG a.F. ergibt sich eine Beitragserhebungspflicht; das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die in § 8 geregelten Kosten als privatrechtliches Entgelt statt als öffentlichen Beitrag zu erheben. • Systematisch und textlich lässt das KAG a.F. (insbesondere §§ 1, 2 Abs.1, 6, 8 Abs.9, 8 Abs.11) nur die öffentlich-rechtliche Beitragserhebung zu; der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. • Erst die Änderung des KAG zum 12.04.2005 führte durch Einfügung von §1 Abs.3 zu einer ausdrücklichen Zulassung privatrechtlicher Benutzungs- und Entgeltregelungen, was nach Auffassung des Gerichts zeigt, dass zuvor eine solche Zulassung nicht bestand. • Die vom Beklagten angeführte BGH-Rechtsprechung ist nicht einschlägig für die hier geltende Rechtslage, weil die dortigen landesrechtlichen Voraussetzungen anders gestaltet waren; die BGH-Leitsätze lassen nicht zu, dass durch Allgemeine Geschäftsbedingungen öffentlich-rechtliche Pflichten umgangen werden. • Auch Entscheidungen, die ein Wirksamwerden privatrechtlicher Vertragsbedingungen bei hinreichendem Willen der Gemeinde annehmen, greifen hier nicht, weil die Erhebung der Beiträge nach dem KAG a.F. der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung vorbehalten ist. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 97 ZPO sowie §§ 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wird gemäß § 543 Abs.2 ZPO zugelassen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; er hat gegenüber den Klägern keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Baukostenzuschusses in Höhe von 1.744,19 Euro. Begründend ist, dass zum Zeitpunkt der Ausführung der Baumaßnahmen das Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern in der alten Fassung eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht vorsah und eine privatrechtliche Geltendmachung der Kosten ausschloss. Erst die Novelle des KAG zum 12.04.2005 ermöglichte ausdrücklich privatrechtliche Entgeltregelungen, weshalb eine rückwirkende privatrechtliche Durchsetzung nicht in Betracht kommt. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.