Urteil
2 Ks-30 Js 351/24-3/25
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2025:0722.2KS30JS351.24.3.2.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 211 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: § 211 StGB G r ü n d e: I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 39 Jahre alte Angeklagte ist libanesischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens. Er wurde am 00.00.1986 im Libanon geboren und wuchs dort in dem Dorf E. mit seinen Eltern und insgesamt sieben Geschwistern auf. Der Vater des Angeklagten hatte zwei Ehefrauen. Der Angeklagte stammt aus der ersten Ehe. Der Vater und ein Bruder waren als Maurer tätig. Der Angeklagte besuchte bis zur siebten Klasse die Schule. Einen Schulabschluss erwarb er nicht. Anfang der 2000er Jahre war der Angeklagte im Libanon und in Saudi-Arabien als Kraftfahrzeugmechaniker tätig. Jedenfalls vor 2015 war der Angeklagte im Libanon bereits für zwei Jahre verlobt, es kam jedoch nicht zu einer Heirat. Im Juli 2017 reiste er über die Tschechische Republik in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 00.03.2018 heiratete der Angeklagte die Geschädigte N1. im Rahmen einer Eheschließung nach islamischem Recht. Aus der Beziehung gingen zwei Kinder hervor: die Tochter W., geboren am 00.00.2019, und der Sohn H., geboren am 00.00.2022. Für H. bestand das alleinige Sorgerecht der Mutter, während für W. gemeinsames Sorgerecht vorlag. Die gemeinsame Tochter leidet an Autismus und benötigt Logopädie und Ergotherapie. Der Angeklagte und die Geschädigte lebten nach der Geburt der Tochter seit März 2019 in einer Wohnung in F. am K.-straße 00, dem späteren Tatort. Infolge der Geburt der Kinder erhielt der Angeklagte zunächst im September 2020 und nochmals im September 2023 befristete Aufenthaltserlaubnisse zur Ausübung der Personensorge für seine minderjährigen Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Der letzte Aufenthaltstitel war bis zum 09.07.2025 gültig. Aufgrund dieser Aufenthaltserlaubnisse konnte der Angeklagte in Deutschland arbeiten. Er meldete ein Gewerbe für Schrott und Entrümpelungen an. Aufgrund des mäßigen Erfolges bezog die Familie ergänzend Leistungen vom Jobcenter. Nach der Trennung von der Geschädigten und dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung in F. im Mai 2024 kaufte der Angeklagte im August bzw. Anfang September 2024 einen Schrottplatz in Y., mit dem er seine Selbstständigkeit als Schrotthändler aufbauen wollte. Dort nächtigte er bis zu seiner Inhaftierung im Dezember 2024 auf einer Matratze im Hinterzimmer. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, trinkt nicht und konsumiert keine Drogen. Er ist medizinisch gesund. II. 1. Beziehung zwischen Angeklagtem und Opfer Bereits vor seiner Einreise nach Deutschland stand der Angeklagte über Facebook im Austausch mit N1.. Der Kontakt brach jedoch zunächst wieder ab. Nach seiner Einreise lernte er die Geschädigte über gemeinsame Verwandte, die Zeuginnen N2. und N2., persönlich kennen. Diese berichteten der Geschädigten, dass sich der Angeklagte nun in Deutschland aufhalte. In der Folge kam es zu Treffen und Gesprächen, in deren Rahmen der Angeklagte und die Geschädigte zunächst eine gewisse Zuneigung füreinander entwickelten. Die Geschädigte fasste zu ihm Vertrauen, da er als Cousin mit Personen verwandt war, zu denen sie ein positives Verhältnis hatte. Am Abend vor der Eheschließung am 00.00.2024 zweifelte die Geschädigte jedoch an der Hochzeit. Sie hatte auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Hinweise darauf gesehen, dass dieser möglicherweise untreu sei und pornographische Inhalte konsumiere, was zu einem Streit führte. Gleichwohl traute sie sich nicht, die Hochzeit abzusagen, da sie ihre Eltern nicht enttäuschen wollte. Die Eheschließung wurde nach islamischem Recht vollzogen. Eine standesamtliche Hochzeit nach deutschem Recht erfolgte nicht. In den ersten Monaten verlief die Ehe weitgehend unauffällig. Im weiteren Verlauf war die Beziehung zunehmend dadurch geprägt, dass der Angeklagte für sich beanspruchte, über Verhalten und Kontakte seiner Ehefrau zu bestimmen. Er war zunehmend eifersüchtig und kontrollierte sie umfangreich. Selbst nachdem es später zur Trennung und zum Auszug des Angeklagten gekommen war, empfand er es als nicht hinnehmbar, dass die Geschädigte selbstbestimmt über ihre Kontakte und ihre Lebensführung entschied. Dies führte im Verlauf der Beziehung und auch nach deren Scheitern zu Auseinandersetzungen, in deren Rahmen der Angeklagte seinen Willen mit Überwachung, Zwang und körperlicher Gewalt durchzusetzen suchte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Vorfällen: (1) Durchsetzung seines Willens im Alltag Der Angeklagte setzte seine Vorstellungen selbst bei scheinbar kleinen Anlässen kompromisslos durch, notfalls mit Zwang. Im Sommer 2019 nahm er die damals wenige Monate alte Tochter W. unvermittelt aus den Armen einer Freundin der Geschädigten, da es ihn verärgerte, dass diese das Kind hielt. Als N1. ihn darauf ansprach, knickte er ihre Hand um. Bei einer weiteren Gelegenheit schlug er die Hand der Zeugin G. – der Freundin der Geschädigten – weg, als diese den Kopf des Babys streichelte. Im Juni 2023 verhinderte der Angeklagte, dass die Geschädigte an einer Tauffeier teilnahm, indem er ihr untersagte, dorthin zu gehen, weil ihm dies nicht passte. Ebenfalls im Juni 2023 sollte die Geschädigte Blumenmädchen bei der Hochzeit der Schwester der Zeugin G.. Der Angeklagte, der nicht auf die Kinder aufpassen wollte, wollte die Geschädigte deshalb nicht gehen lassen, weswegen sie nicht rechtzeitig zu der Trauung erschien. Auch während der Feier traktierte er sie sodann mit Anrufen, um sie zur Rückkehr zu bewegen. Er nahm auf ihre Bedürfnisse keine Rücksicht, sondern lud nach Belieben Freunde in die gemeinsame Wohnung zum Wasserpfeiferauchen ein, während er zugleich ihre sozialen Kontakte missbilligte. So konnte die Geschädigte Filmabende mit ihren Nichten nur durchführen, wenn der Angeklagte bereits schlief. (2) Kontrolle und Überwachung Der Angeklagte störte sich erheblich an der Handynutzung seiner Frau. Er missbilligte Spiele, soziale Medien und das Ansehen von Videos und verlangte unter Missachtung ihrer Privatsphäre mehrfach die Herausgabe des Geräts, um sie zu kontrollieren. Im April 2024 verabreichte der Angeklagte der Geschädigten heimlich Schlafmittel, um Zugriff auf ihr entsperrtes Mobiltelefon zu erhalten. Als sie eingeschlafen war, sah er das Gerät durch. Als sie erwachte, bespuckte er sie und beschimpfte sie als „Schlampe“. Da der Angeklagte der Geschädigten bezüglich ihrer Finanzen stark misstraute und er der Überzeugung war, sie habe einen Kredit aufgenommen, nahm er ihr gegen ihren Willen ihre Bankkarte der Sparkasse weg. Auf diese Weise wollte er sich einen Kontoauszug beschaffen, um sie hinsichtlich ihrer Überweisungen und Geldeingänge zu kontrollieren. Über eine von ihm in der gemeinsamen Wohnung installierte Kameraüberwachung beobachte und hörte er seine Ehefrau ab, was N1. einige Zeit nicht bemerkte. Damit wollte er Material sammeln, das er gegen sie verwenden konnte. Nachdem die Kameras entfernt worden waren und der Angeklagte im späteren Verlauf aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, fuhr er mehrfach zur Wohnung der Geschädigten, um sie bei Telefonaten und Gesprächen mit anderen Männern zu belauschen. (3) Eifersucht und Ehrvorstellungen Im Zuge der Kameraüberwachung nahm der Angeklagte unter anderem wahr, wie die Geschädigte sich auszog und ein Bild von einer Hautunreinheit, einem Pickel, an einer intimen Stelle aufnahm. Tatsächlich tat sie dies, um dieses an ihre Mutter zu schicken und diesbezüglich nach Rat zu fragen. Der Angeklagte steigerte sich hieraus aber sogleich in die Vorstellung hinein, die Geschädigte fertige Nacktbilder für fremde Männer an. Er suchte gezielt auf Pornoseiten nach Aufnahmen, die sie zeigen könnten. Diese Vorstellung machte ihn wütend und frustrierte ihn, da solche Aufnahmen seiner Meinung nach nur für ihn, ihren Ehemann, gefertigt werden dürften. Am 00.05.2024 – zu einem Zeitpunkt, zu dem es bereits zur Trennung gekommen war und der Angeklagte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war – drang der Angeklagte nachts in die Wohnung der Geschädigten ein. Der Angeklagte wurde von der Annahme getrieben, die Geschädigte habe Kontakt zu einem anderen Mann, und beabsichtigte, hierfür Beweise zu sammeln. Während sie schlief, durchsuchte er ihr Mobiltelefon, fotografierte Chatverläufe und drohte ihr später damit, diese weiterzugeben, sollte sie den Kontakt zu anderen Männern nicht unterlassen. Nach seiner Wahrnehmung hatte er auf dem Mobiltelefon der Geschädigten Chatverläufe entdeckt, deren Inhalt er mit der Stellung einer formell noch verheirateten Frau unvereinbar ansah. Welche Inhalte dies im Einzelnen waren, konnte nicht festgestellt werden, da das Mobiltelefon der Geschädigten nicht aufgefunden werden konnte, nachdem der Angeklagte es nach der verfahrensgegenständlichen Tat in den Z.-Kanal geworfen hatte. Im Anschluss übersandte er der Geschädigten die gefertigten Bilder per WhatsApp im Modus der „Einmal-Ansicht“, um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen. Über diesen Vorfall erstattete die Geschädigte noch in derselben Nacht Strafanzeige bei der Polizei. Entgegen dem Rat von Familienangehörigen nahm sie diese Anzeige einige Zeit später wieder zurück, nachdem ihr aus dem familiären Umfeld des Angeklagten zugesichert worden war, er werde sie künftig in Ruhe lassen. (4) Körperliche Gewalt Die Beziehung war im späteren Verlauf geprägt durch regelmäßige körperliche Gewalt des Angeklagten gegen die Geschädigte. Der Angeklagte schlug N1. regelmäßig im Kopf- und Brustbereich und trat nach ihr, sobald Familienangehörige nicht zugegen waren. Auf einer Libanonreise 2023 verübte der Angeklagte so enorme körperliche Gewalt an N1., dass Passanten einschreiten mussten. Die Hintergründe dieser Vorfälle konnten nicht festgestellt werden. Eine zentrale Episode ereignete sich eines nachts an Ramadan 2024, also zwischen dem 10.03.2024 und dem 09.04.2024. Der Angeklagte fand die Geschädigte um vier Uhr nachts wach vor, während sie ihr Handy nutzte. Dies erzürnte den Angeklagten so sehr, dass er ihr das Handy abnehmen wollte. Seine Frau verweigerte ihm die Herausgabe ihres Handys, sodass er ihr das Handy gewaltsam aus der Hand riss. N1. gelang es noch, die Sperrtaste des Handys zu bedienen. Der Umstand, dass sie sich ihm widersetzte, und er nicht die Oberhand über ihre Handynutzung gewann, brachte den Angeklagten so sehr in Rage, dass er die Beherrschung verlor und die Geschädigte schlug. Er würgte die Geschädigte so sehr mit beiden Händen, dass diese keine Luft mehr bekam, sich einnässte und bewusstlos wurde. Während des Würgens wünschte der Angeklagte der Geschädigten mit den Worten „stirb, stirb“ den Tod. Schließlich ließ der Angeklagte von N1. ab. Um die Geschädigte weiter zu demütigen und seine Macht zu demonstrieren, tat der Angeklagte so, als ob er das Mobiltelefon aus dem Fenster der Wohnung geworfen habe. N1. suchte mit durchnässter Hose in der nächtlichen Dunkelheit nach ihrem Mobiltelefon. Sie hatte ihren Bruder N4., der im selben Mehrfamilienhaus in einer anderen Wohnung lebte, zum Suche dazu geholt. Nachdem die beiden das Mobiltelefon nicht fanden, stellte der Bruder N4. den Angeklagten zur Rede und fragte ihn, wo das Handy sei. Der Angeklagte lachte darauf, zog das Mobiltelefon aus der Tasche und gab es zurück. Auch nachdem es im Mai 2024 zur Trennung der Eheleute gekommen war und der Angeklagte ausgezogen war, gab es einen weiteren gewalttätigen Vorfall: Am 00.07.2024 erschien der Angeklagte am Haus der Schwester der Geschädigten N5., um den Sohn H. wiederzubringen, den er zehn Minuten zuvor abgeholt hatte. Auf einen Kommentar der Geschädigten über die kurze Zeitspanne des Kontakts mit dem Kind hin geriet der Angeklagte in starke Erregung und zog die Geschädigte an den Haaren. Um Macht zu demonstrieren und seiner Wut über das kritisierende Verhalten der Geschädigten Ausdruck zu verschaffen, schlug er N1. ins Gesicht und ihrer eingreifenden Schwester N5. vor die Brust. Der Angeklagte belegte die Geschädigte mit den Worten wie „Schlampe“, „du sollst nicht leben“, „so eine wie du darf nicht leben“, „ich hasse dich“. In seinem Zorn nahm er Lebensmittel aus der Abstellkammer im Hausflur und verwüstete damit den Eingangsbereich des Hauses. Eigentlich hatte die Geschädigte zu dieser Zeit die Hoffnung gehabt, dass der Angeklagte sich von ihr abwenden würde, da sie im Juni 2024 in sozialen Medien ein Bild des Angeklagten gesehen hatte, auf dem er eng tanzend mit anderen Frauen zu sehen war. Der Vorfall vom 00.07.2024 schürte in ihr aber wieder die Angst, dass der Angeklagte sie nicht in Ruhe lassen werde. (5) Auswirkungen Diese Verhaltensweisen des Angeklagten belasteten die Ehe zunehmend und führten schließlich zum Scheitern der Beziehung. Bereits Anfang 2024 fühlte sich die Geschädigte unglücklich und durch ihren Ehemann kontrolliert. Sie verspürte den Wunsch, sich von ihm zu trennen. Zunächst kam es zu einer Trennung innerhalb der Wohnung: Die Geschädigte lebte fortan mit den Kindern im Kinderzimmer, wo sie insbesondere auch schlief, der Angeklagte im Schlafzimmer. In dieser Phase zeigte der Angeklagte seine Missachtung offen. Er beschimpfte die Geschädigte als „hässlich“ und erklärte, er habe sie nur wegen der Papiere geheiratet. Gleichwohl verlangte er weiterhin sexuelle Kontakte, die sie ablehnte, da sie sich vor ihm ekelte. Ungefähr Ende April fand ein „Familienrat“ statt, an dem neben den Eheleuten auch Familienangehörige beider Seiten teilnahmen. Dort wurde beschlossen, dass die Ehe eine letzte Chance erhalten sollte und die gemeinsame Wohnung wieder bezogen werde. Der Vater der Geschädigten stellte klar, dass im Falle erneuter Probleme die Trennung endgültig vollzogen würde. Spätestens Mitte Mai 2024 war die Ehe jedoch endgültig gescheitert. Nachdem die N1. die vom Angeklagten heimlich installierten Kameras entdeckt hatte, hatte sie sich entschieden, sich endgültig zu trennen. Auf Intervention des Vaters der Geschädigten zog der Angeklagte am 00.05.2024 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Nach seinem Auszug hatte der Angeklagte weiterhin die Möglichkeit, seine Kinder regelmäßig zu sehen. Im Einverständnis mit der Geschädigten holte er sie sonntags stundenweise zu Unternehmungen ab. An einigen Sonntagen im Herbst/Winter 2024 holte er sie auch zu sich, wo sie aber schon mangels geeigneter Schlafmöglichkeiten nicht nächtigten. Die Kontakte zur Organisation seines Umgangs mit den Kindern liefen dabei ausschließlich über seine Cousine N3., die gleichzeitig die Schwägerin der Geschädigten war, da die Geschädigte jeglichen Kontakt zu dem Angeklagten ablehnte, ihn auch auf ihrem Mobiltelefon blockiert hatte, wobei er später auch ihre Nummer gar nicht mehr hatte, und auch bei der Übergabe der Kinder Begegnungen mit ihm vermied. Die Geschädigte lebte nach der Trennung in latenter Angst vor dem Angeklagten. Sie ergriff Schutzmaßnahmen wie den Wechsel des Wohnungsschlosses, mied es, sich allein in der Wohnung aufzuhalten, und suchte nach einer neuen Unterkunft. Da sich keine geeignete Wohnung fand, übernachtete sie überwiegend bei ihrer Schwester N5. oder ihren Eltern. Nur gelegentlich hielt sie sich in der eigenen Wohnung auf, meist in Begleitung einer Nichte. Der Angeklagten befürchtete nun, endgültig den Zugriff auf N1. zu verlieren. Dies wollte er jedoch nicht akzeptieren. So gab der Angeklagte bei der Hausverwalterin zwar den Schlüssel zur Garage der Wohnung im K.-straße 00 ab, jedoch trotz Aufforderung der Hausverwalterin nie seinen Wohnungsschlüssel. Im Verlauf der zweiten Jahreshälfte 2024 erfolgte nach islamischem Recht die Scheidung, indem der Angeklagte mehrfach die Worte „ich scheide dich“ aussprach. Der formelle Vollzug der Scheidung im Libanon war für Dezember 2024 vorgesehen. 2. Vortatgeschehen Am Dienstag, den 00.12.2024 übernachtete die Geschädigte in ihrer Wohnung in F.. Neben ihren beiden Kindern H. und W. hielten sich auch ihr Onkel U. sowie ihre Nichte N6. dort auf. Die Angst der Geschädigten vor dem Angeklagten bestand auch am Abend des 00.12.2024 weiter fort. Bereits am 00.12.2024 fuhr der Angeklagte zur Wohnung der Geschädigten, um sie zu beobachten und auszuspähen, ob diese dort nächtigte. Am Morgen des 00.12.2024 machte sich der Angeklagte von Y. erneut nach F. auf, mit dem Ziel, N1. in ihrer Wohnung aufzusuchen. Jedenfalls ab 10:13 Uhr befand er sich in F.. Um 10:28 Uhr schaltete er sein Mobiltelefon in den Flugmodus. Ab spätestens 10:37 Uhr hielt er sich im unmittelbaren Nahbereich der Wohnung am K.-straße auf. Gegen 11:04 Uhr verließ N1. die Wohnung zusammen mit ihrer Tochter W., um zu einem Therapietermin zu fahren. Ihre Nichte N6. begab sich mit H. nach CX, während der Onkel bereits am frühen Morgen zur Arbeit gegangen war. Kurz nach 11 Uhr befand sich somit niemand mehr in der Wohnung. 3. Tat Der Angeklagte, der beobachtet hatte, dass die Geschädigte, ihre Nichte und die Kinder die Wohnung verlassen hatten, verschaffte sich danach am 00.12.2024 über den Balkon und eine offenstehende Balkontür zum Wohnzimmer Zutritt zur Wohnung der Geschädigten. Die Wohnung an der Anschrift K.-straße 00 in F. befindet sich im Erdgeschoss in einem Mehrfamilienhaus. Der Balkon dieser Wohnung ist über die Außenanlagen erreichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gegebenheiten im Außenbereich und am Balkon wird auf die Lichtbilder Bl. 26-31 aus dem Sonderband KTU Bezug genommen. Zunächst versuchte er, ihr iPad zu entsperren, was ihm jedoch möglicherweise nicht gelang. Der Angeklagte begab sich sodann ins Schlafzimmer. Das Schlafzimmer war mit einem 1,40 Meter breiten Doppelbett in der Raummitte, einem Kinderbett sowie einem der Tür gegenüberstehenden Kleiderschrank mit Spiegeltüren eingerichtet. Während er sich im Schlafzimmer aufhielt, kehrte N1. mit ihrer Tochter W. zurück. Zunächst bemerkte sie den Angeklagten nicht. Dieser gab sich auch nicht zu erkennen, sondern verharrte abwartend im Schlafzimmer. Er konnte beobachten, dass die Geschädigte ihre Tochter zunächst ins Bad brachte, sie dort duschte und anschließend im Wohnzimmer beim Spielen mit dem iPad zurückließ. Danach begab sie sich ins Schlafzimmer. Schon zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte entschlossen, N1. zu überwältigen und ihr Leben zu beenden. Er hatte dabei in sein Bewusstsein aufgenommen, dass er – wie bereits in der Vergangenheit – im Falle der erwarteten Konfrontation massive Gewalt gegen diese anwenden werde. Dies umfasste nach seiner Vorstellung auch bereits einen Ablauf, bei dem er auch konkret lebensgefährdende Gewalt gegen N1. zum Einsatz bringen werde. Denn dem Angeklagten war bewusst, dass die naheliegende Möglichkeit bestand, dass sie sich nicht unterordnen würde und er mit erheblicher Gegenwehr zu rechnen hatte. Nicht gänzlich auszuschließen ist, dass er für den Fall einer von ihm selbst gar nicht erwarteten vollständigen Unterwerfung der Geschädigten noch von seinem Vorhaben Abstand genommen hätte. Der Angeklagte versteckte sich im Schlafzimmer hinter der geöffneten Zimmertür, sodass die Geschädigte, ihn nicht wahrnehmen konnte und sich keines Angriffs versah, als sie sich ins Schlafzimmer begab. Als N1. auf den gegenüberliegenden Schrank zuging, schloss der Angeklagte die Schlafzimmertüre unvermittelt und stellte sich vor die Tür, sodass N1. sich seinem Zugriff nicht mehr entziehen konnte. N1. schrie, als sie den Angeklagten bemerkte, und verfiel in Todesangst. Der Angeklagte rief aus: „Warum hast du das gemacht, warum hast du das gemacht?“ Wahrscheinlich bezog er sich auf Kontakte der Geschädigten zu anderen Männern oder auch auf ein vergleichbares, der nunmehrigen Begegnung vorangegangenes Verhalten der Geschädigten, das aus seiner Sicht nicht akzeptabel war. Er griff sie an und versuchte, ihr den Mund zuzuhalten, um sie am Schreien zu hindern. Die Auseinandersetzung verlagerte sich auf den Boden, als die Geschädigte stürzte. Sie wehrte sich heftig und biss den Angeklagten. Hierdurch erlitt der Angeklagte multiple oberflächliche Kratz- und Schürfspuren an Kopf, Armen, Händen und Beinen sowie Hautunterblutungen am linken Ober- und Unterarm. Der körperlich überlegene, insbesondere deutlich größere, Angeklagte ergriff daraufhin ein Kleidungsstück der Kinder, das auf dem Boden lag – vermutlich eine Kinderleggings – und hielt der Geschädigten damit den Mund zu. Als das Kleidungsstück sodann um den Hals der Geschädigten gelegt war, zog er die Enden hinter ihrem Kopf so kräftig zusammen, dass ein Schildknorpelhorn als Teil ihres Kehlkopfs brach. Nach etwa zehn Sekunden verlor die Geschädigte das Bewusstsein, was der Angeklagte bemerkte. Gleichwohl hielt er den Druck für mehrere Minuten, mindestens drei Minuten insgesamt, aufrecht, wodurch es zu einer vollständigen Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr zum Gehirn und in der Folge zum Tod von N1. kam. Die Gewaltanwendung begann unmittelbar nach der überraschenden Konfrontation im Schlafzimmer, sodass die Geschädigte keine Möglichkeit hatte, sich des Angriffs zu entziehen. Dabei erkannte der Angeklagte, dass sie aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Schlafzimmer, insbesondere der von ihm hinter sich geschlossenen Schlafzimmertür, in ihren Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeiten erheblich eingeschränkt und für sie darüber hinaus auch keine Hilfe erreichbar war, was er mit der Wahl des Schlafzimmers als Ort des von ihm initiierten Treffens auch gerade beabsichtigte. Angetrieben war der Angeklagte dabei von immenser Wut und Hass auf die Geschädigte. Er konnte die Vorstellung nicht ertragen, dass sie sich künftig anderen Männern zuwenden könnte und war davon überzeugt, sie habe Schande über die Familie gebracht. Zugleich war er frustriert darüber, dass sie ihm zunehmend die Oberhand über ihre Lebensführung entzog, weil die Geschädigte sich nur noch selten in der früheren gemeinsamen Wohnung aufhielt, sondern meist im Kreis ihrer Angehörigen, den Angeklagten in ihrem Handy blockiert hatte und insgesamt Begegnungen mit ihm vermied, sodass er nicht mehr ohne weiteres Zugriff auf sie hatte. All dies widersprach seinen Vorstellungen und Ansprüchen zutiefst. Trotz der Trennung und der von ihm selbst ausgesprochenen Scheidung bestand nach seiner Vorstellung, jedenfalls bis zum förmlichen Vollzug der Scheidung, weiterhin ein Anspruch auf ihre Unterordnung. Ihm war bewusst, dass diese Vorstellungen mit der deutschen Rechtsordnung nicht vereinbar sind. Seine Eifersucht und Ehrvorstellungen sowie sein Anspruch über bestimmte Verhaltensweisen seiner Frau bestimmen zu dürfen, hatten bereits im Beziehungsverlauf und nach der Trennung dazu geführt, dass er seinen Willen auch im Alltag zwangsweise gegen sie durchsetzte, er die Geschädigte kontrollierte und überwachte und er körperliche Gewalt gegen sie anwandte. Infolge dieser Motive drosselte der Angeklagte N1. am Tattag mit absolutem Vernichtungswillen über mindestens drei Minuten. Seine vorbeschriebene Gefühlslage bestand schon, als er sich im Schlafzimmer versteckt hielt und sie das Schlafzimmer betrat. Der Angeklagte war bei der Tat in seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt und in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt. 4. Nachtatgeschehen Im Anschluss an die Tötung verließ der Angeklagte den Raum und schloss die Schlafzimmertür. Er stellte den Backofen ab, nahm verbrannte Brezeln heraus und sprach mit seiner fünfjährigen Tochter, die im Wohnzimmer mit einem Tablet spielte. Sodann verließ er die Wohnung zwischen 13:46 Uhr und 13:54 Uhr und ließ das Kind allein mit der getöteten Mutter zurück. Dabei nahm der Angeklagte das Mobiltelefon und das iPad der Geschädigten sowie das Kleidungsstück, das er als Tatwerkzeug benutzt hatte, mit sich und warf diese später in den Z.-Kanal in Y.. Die mobilen Endgeräte der Getöteten und das Tatwerkzeug wurden bis heute nicht aufgefunden. Am Abend des Tattages wurde die Leiche der Geschädigten durch Familienangehörige in der Wohnung aufgefunden. Der Notarzt stellte gegen 19:41 Uhr den Tod fest. Der Angeklagte kehrte später am Abend nach F. zurück und traf auf Polizeibeamte, bevor er das Mehrfamilienhaus am K.-straße betreten konnte. Bei dem Kontakt mit der Polizei wirkte der Angeklagte zunächst gefasst, später von Gefühlen übermannt. Die beiden Nächte vom 0 0. auf den 00. und vom 00. auf den 00. Dezember verbrachte der Angeklagte bei seinem Cousin V.. In der Nacht zum 00.12.2024 nutzte der Angeklagte eine arabische Dating-Plattform. Der Angeklagte wurde am späten Abend des 00.12.2024 nach Bekanntwerden der rechtsmedizinischen Untersuchungsergebnisse – der Obduktion und der körperlichen Untersuchung des Angeklagten – vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 07.12.2024 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Münster aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 07.12.2024 (200 Gs 272/24). III. 1. Feststellungen zur Person Zur Person hat der Angeklagte über eine Erklärung seines Verteidigers, die er als richtig anerkannt hat, Folgendes mitteilen lassen: Er sei am 00.00.1986 in J. im Libanon geboren worden. Seine Eltern lebten weiterhin dort. Er habe sieben Geschwister, davon drei Brüder und vier Schwestern, und sei das vierte Kind. Bis auf einen Bruder namens H. lebten alle Geschwister noch im Libanon. Er habe im Libanon den Kindergarten besucht und sei dort bis zur siebten Klasse zur Schule gegangen, was ungefähr bis 2001/2002 gewesen sei. Einen Schulabschluss habe er nicht gemacht. Danach habe er im Libanon als Elektriker und Kfz-Mechaniker gearbeitet, allerdings ohne formalen Abschluss. Anschließend habe er in Saudi-Arabien in denselben Berufen gearbeitet. Am 00.07.2017 sei er über Tschechien nach Deutschland gekommen. Im März 2018 habe er geheiratet und habe zwei Kinder namens H. und W. Im Jahr 2020 habe er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Daraufhin habe er versucht, sich in Deutschland mit einem Gewerbe für Schrott und Entrümpelungen selbstständig zu machen, was jedoch nicht erfolgreich gewesen sei. Ergänzend hätten sie Leistungen vom Jobcenter bezogen. Bis kurz vor seiner Trennung habe er Minijobs auf einem Schrottplatz in Q. ausgeübt. Danach habe er einen Schrottplatz in Y. gekauft, was bis Ende August/Anfang September 2024 angedacht gewesen sei. Ziel sei es gewesen, sich als Schrotthändler selbstständig zu machen. Medizinisch sei er gesund, er trinke nicht und besondere Auffälligkeiten gebe es keine. Im Rahmen seiner audiovisuellen Beschuldigtenvernehmung Ende Februar 2025, welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde und deren Inhalt von dem Vernehmungsbeamten KHK D. zudem wie unten wiedergegeben bestätigt wurde, gab er an, nach islamischen Recht verheiratet zu sein und dass seine Tochter an Autismus leidet. Die weiteren Feststellungen zur Herkunft des Angeklagten beruhen auf den Angaben seines Cousins, des Zeugen V., der ebenso wie der Angeklagte im Libanon aufgewachsen ist und dessen Familie im Libanon im selben Mehrfamilienhaus wohnt wie die Familie des Angeklagten. Aufgewachsen sei der Angeklagte in E., einem Dorf in der Nähe von T.. Der Vater sei Maurer gewesen, genau wie der Bruder. Der Vater habe zwei Ehefrauen. Der Angeklagte sei der Sohn der ersten Frau des Vaters. Zudem wusste der Zeuge zu berichten, dass der Angeklagte muslimisch ist und während seiner Zeit in Deutschland keinen Alkohol getrunken hat. Die Erkenntnisse zum Verlöbnis des Angeklagten im Libanon beruhen auf den Angaben des Zeugen B., soweit diesen gefolgt werden kann. Der Zeuge hat angegeben, der Angeklagte sei im Libanon für zwei Jahre mit seiner Schwester verlobt gewesen. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er selbst sei aber 2015 nach Deutschland gegangen und das Verlöbnis sowie dessen Auflösung seien vorher gewesen. Weitere konkrete Feststellungen zu dem Verlauf der Beziehung und den Hintergründen für die Auflösung des Verlöbnisses ließen sich nicht treffen, da der Zeuge bei diesem Themenkomplex erkennbar versucht hat, den Angeklagten nicht in einem schlechten Licht dastehen zu lassen und seine Aussage insoweit sehr vage war. Zum Sorgerecht bekundeten die Zeuginnen N3. und G., N1. habe das alleinige Sorgerecht für H. gehabt, für W. sei es geteilt gewesen. Vom Bezug der Wohnung am K.-straße 00 in F. nach der Geburt der Tochter im März 2019 sowie vom Erfordernis der Logopädie und Ergotherapie infolge des Autismusleidens der Tochter haben Familienmitglieder der Geschädigten, insbesondere die Geschwister N5. und N4., die Schwägerin N3. sowie die Nichte X2. berichtet. Der Aufenthalt des Angeklagten in der Bundesrepublik, die Hintergründe seines Aufenthaltsstatus und die Geburtsdaten der Kinder ergeben sich aus der „Chronologie des ausländerrechtlichen Verfahrens“ des Ausländeramtes F.. Die Feststellungen zur Schlafstätte des Angeklagten auf einer Matratze im Hinterzimmer seines Schrottplatzes ergeben sich aus dem Bericht über die Durchsuchung des Schrottplatzes an der Anschrift S. 11 in Y. vom 00.12.2024 und der anlässlich der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder, auf denen das Hinterzimmer und die hochgestellte Matratze zu sehen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 255-259 der Hauptakte Bezug genommen. Die strafrechtliche Unvorbelastetheit des Angeklagten folgt aus dem Bundeszentralregisterauszug. 2. Feststellungen zur Sache Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren selbst und in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger eingelassen. Soweit die Kammer von seiner Einlassung abweichende oder ergänzende Feststellungen getroffen hat, beruhen diese auf einer Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der Hauptverhandlung. Im Einzelnen: a. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung durch eine Erklärung seines Verteidigers, die er sich ausdrücklich zu eigen gemacht hat, zur Sache eingelassen. Nachfragen hat er nicht zugelassen. Zudem hat er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Polizei bei zwei Beschuldigten Vernehmungen Angaben gemacht. Die erste polizeiliche Vernehmung erfolgte unmittelbar nach der Festnahme am 00.12.2024. Die zweite polizeiliche Vernehmung erfolgte in Anwesenheit des Verteidigers Ende Februar 2025. (1) Verteidigererklärung zur Sache Der Angeklagte ließ über seinen Verteidiger erklären, dass er einräume, N1. am 00.12.2024 in F. getötet zu haben. Die Tat habe sich spontan ereignet und sei nicht geplant gewesen. Der Angeklagte wolle sich auf das beziehen, was er bereits gegenüber der Polizei im Rahmen seiner Vernehmung im Februar 2025 geäußert habe. Zum Tatgeschehen hat der Angeklagte Folgendes erklärt: Einen Tag vor der Tat habe er einen Termin in F., im Kreis F. in O. gehabt. Auf dem Rückweg habe er seinen Cousin angerufen, der aber nicht drangegangen sei. Er sei dann weitergefahren, weil er die Kinder habe sehen wollen. Als er angekommen sei, habe er geparkt, sei aus dem Auto ausgestiegen und habe seinen Cousin angerufen. Der habe gesagt, er sei zu Hause. Deshalb sei der Angeklagte nicht in die Wohnung hineingegangen, sondern habe mit ihm gesprochen und sei dann direkt zu seinem Cousin gefahren. Später sei er nach Y. gefahren und habe dort geschlafen. Am nächsten Tag habe er einen Termin in einem Autohaus in R. gehabt. Danach habe er gedacht, er könne erstmal die Kinder besuchen, wenn sie da seien. Wenn sie Geld wollte, wäre das auch kein Problem. Er habe gedacht, die Geschädigte sei zu Hause. Er habe angenommen, dass sie ihn vielleicht gesehen habe und nicht habe aufmachen wollen. Er habe sicher sein wollen, ob sie da sei oder nicht. Als er in die Wohnung gegangen sei, sei sie nicht da gewesen. Er habe gedacht, sie komme gleich, dann könnten sie miteinander reden. Sein Handy sei aus gewesen, da der Akku leer gewesen sei. Er habe versucht, das iPad der Geschädigten zu entsperren, was ihm nicht gelungen sei. Er habe sich sodann Bilder von seinen Kindern angesehen. Er sei im Schlafzimmer gewesen, als er gemerkt habe, dass jemand komme. Die Geschädigte sei mit W. gekommen und habe Sachen mitgebracht. Sie habe W. geduscht und sei anschließend ins Wohnzimmer gegangen, damit W. auf dem iPad spielen könne. Danach sei die Geschädigte ins Schlafzimmer gegangen. Als sie ins Zimmer gekommen sei, habe er die Tür zugemacht. Er habe mit ihr reden wollen. Sie habe gesagt: „Ich bin Schlampe, ich bin eine Nutte, was willst du von mir.“ Sie sei laut geworden, habe angefangen zu schreien. Er habe gesagt: „Warum hast du das gemacht, warum hast du das gemacht?“ Dann habe er versucht, ihren Mund zuzuhalten, damit sie aufhöre zu schreien. Währenddessen seien beide auf den Boden gefallen. Sie habe angefangen, ihn zu beißen. Er habe einen Pullover oder eine Kinderleggings vom Boden gegriffen, und versucht, ihr damit den Mund zuzuhalten. Dieses Stück sei auf den Hals gerutscht und er habe versucht, das festzuhalten. Er habe gewollt, dass sie aufhört, zu schreien, damit die Leute das nicht mitbekommen. Er habe mit ihr über die Sache reden wollen. Sie habe nichts mehr gesagt und er habe nichts mehr von ihr gemerkt. Er habe gedacht, sie sei vielleicht in Ohnmacht gefallen. Dann habe er in der Küche Rauch gesehen, habe den Backofen schnell ausgeschaltet. Er habe das iPad und ihr Handy gesehen, beide habe er mitgenommen. Das Stück Leggings, das er in der Hand gehabt habe, habe er ebenfalls mitgenommen, ohne es bewusst zu merken. Dann sei er zum Auto gegangen. Er habe das iPad und ihr Handy auch in den Fluss geworfen. Er habe nicht geglaubt, dass sie gestorben sei. Er habe gedacht, sie sei in Ohnmacht gefallen. Er habe eine Arbeit angefangen, Gewerbe angemeldet, Geld geliehen. Er habe nie daran gedacht, jemandem etwas zu tun, nie an Mord gedacht. Wenn er das geplant hätte, hätte er die Gelegenheit gehabt, in den Libanon zurück zu gehen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Vernehmung – so in der Verteidigererklärung – sei der Angeklagte nochmals konkret zur Situation befragt worden, als die Geschädigte das Schlafzimmer betreten habe. Er habe erklärt: Sie sei in Richtung Schrank gegangen, da habe sie etwas herausgeholt. Als sie sich gedreht habe, habe er die Tür sofort zugemacht. Er habe mit ihr geredet, er habe gesagt, warum hast du das gemacht, warum hast du das gemacht. Sie habe angefangen zu schreien. Es sei zu wechselseitigen Schubsereien gekommen und beide seien auf den Boden gefallen. Auf dem Boden seien viele Kleidungsstücke der Kinder gewesen. Sie habe ihn gebissen. Er habe etwas genommen und versucht, ihr den Mund zuzuhalten, damit sie ihn nicht mehr beißen könne und aufhört zu schreien. Dann sei das auf ihren Hals gerutscht. Er sei sehr nervös gewesen. Er habe gedacht, sie sei in Ohnmacht gefallen. Er sei aufgestanden und mit dem Stück in seiner Hand ins Wohnzimmer gegangen. Er habe gesehen, dass es in der Küche rauchte und sei in die Küche gegangen. Er habe den Backofen ausgemacht und die Sachen rausgenommen. Danach habe er auf ihr Handy und iPad geschaut und beide mitgenommen. Warum wisse er nicht. Er habe seine Tochter gesehen, sie habe ihn umarmt. Er habe ihr gesagt, er komme wieder und sei gegangen. In Y. sei er am Fluss angekommen und habe alle Sachen rausgeworfen. Abschließend ließ der Angeklagte erklären, dass ihm seine Tat unendlich leidtue. Er wünsche sich, er könne die Zeit zurückdrehen. Er wolle sich in aller Form – soweit überhaupt möglich – bei allen Beteiligten, insbesondere bei der Familie seiner verstorbenen Ehefrau, entschuldigen. Er wisse, dass die Tat nicht entschuldbar sei. Dennoch bitte er um Vergebung. (2) Angaben bei polizeilicher Vernehmung im Dezember 2024 Im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte eine Tatbeteiligung noch abgestritten. Dies und den weiteren Inhalt der Beschuldigten Vernehmung hat der Vernehmungsbeamte KHK L. der Kammer berichtet. Er gab an, der Angeklagte habe sich kooperativ gezeigt, der audiovisuellen Vernehmung zugestimmt, die PIN seines Mobiltelefons herausgegeben und der Auswertung der Telefondaten sowie einer DNA-Entnahme zugestimmt. Zur Verteidigung habe der Angeklagte erklärt, er habe einen Verteidiger und werde diesen am nächsten Werktag kontaktieren. Zur Person habe der Angeklagte angegeben, er habe eine Tochter und einen Sohn, lebe allein auf einem Schrottplatz in Y., sei jedoch in F. gemeldet. Sein Schulabschluss entspreche etwa einem Hauptschulabschluss. Er habe acht Jahre in Saudi-Arabien gearbeitet und lebe seit Juli 2017 in Deutschland. Er habe regelmäßig Kontakt zu den Kindern gehabt, diese seien jedes Wochenende bei ihm gewesen. Für die Zukunft habe er mit der Familie den Umzug in eine Wohnung oder ein Haus in O. geplant. Nach Eröffnung des Tatvorwurfs einer Tötung der N1. habe der Angeklagte erklärt, er habe nichts zu sagen, weil nichts passiert sei. Zum Vorwurf selbst habe er keine Angaben gemacht, seine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich DNA und Handy jedoch bekräftigt. Ihm sei mitgeteilt worden, die Geschädigte sei „auf die Nase gefallen“ und „irgendwie gestorben“. Er habe sich über das Geschehen schockiert gezeigt. (3) Angaben bei der polizeilichen Vernehmung im Februar 2025 Im Rahmen seiner zweiten polizeilichen audiovisuellen Vernehmung Ende Februar 2025 in Anwesenheit seines Verteidigers hat der Angeklagter sein Einlassungsverhalten geändert und seine Täterschaft eingestanden. Die Vernehmung wurde letztlich auf Wunsch des Angeklagten abgebrochen. aa. Beziehung zwischen Angeklagtem und Opfer Der Angeklagte äußerte sich ausführlich zu seiner Sicht auf die Beziehung, auf Kontakte der Geschädigten zu anderen Männern und auf Maßnahmen, mit denen er ihr Verhalten überprüfte. Gewöhnliche Gespräche der Geschädigten mit anderen Männern hätten für ihn kein Problem dargestellt. Als unzulässig habe er jedoch angesehen, dass sie Bilder oder Videos an Männer verschicke. Er begründete dies damit, er sei Muslim und nach seiner Auffassung gehörten derartige Inhalte ausschließlich in die Ehe und gegenüber dem Ehemann. Nachdem er sich Zugriff auf den Chatverlauf auf dem Mobiltelefon der Geschädigten verschafft habe, habe er nach seiner Darstellung „schlimme Sachen“ gelesen und dies als Schande für die Familie empfunden. Welche Inhalte dies im Einzelnen gewesen seien, sei nicht mehr feststellbar, weil das Mobiltelefon später nicht aufgefunden worden sei. Er erklärte, er habe das Handy und das iPad der Geschädigten nach der Tat in den Fluss geworfen. Zuvor habe er die Chatverläufe fotografiert, die Geschädigte sowie deren Geschwister und den Vater mit diesen Bildern konfrontiert und die Aufnahmen erst gelöscht, nachdem die Geschädigte die Anzeige gegen ihn zurückgenommen habe. Weiter gab der Angeklagte an, er habe sich auch nach der Trennung berechtigt gefühlt, die Geschädigte jederzeit aufzusuchen und zu sehen. Nach islamischem Recht sei sie bis zur formellen Scheidung weiterhin seine Ehefrau gewesen. Daraus habe er abgeleitet, dass er bestimme, wann er sie sehe, und dass ein entgegenstehender Wille der Geschädigten für ihn ohne Bedeutung sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass das deutsche Recht diese Auffassung nicht teile. Gleichwohl habe er sich auf das von ihm so bezeichnete „Islamrecht“ berufen. Er schilderte zudem, er habe die Geschädigte einmal nackt im Schlafzimmer gesehen, als sie mit ihrem Handy ein Foto von einem Pickel an einer intimen Stelle gefertigt habe. Dies habe in ihm Misstrauen geweckt und den Verdacht genährt, sie fertige Nacktbilder für fremde Männer. Er führte aus, er habe daraufhin begonnen, ihre Kontakte zu hinterfragen und schließlich heimlich Kameras installiert. Er räumte ein, am 00.05.2024 über das Küchenfenster in die Wohnung der Geschädigten eingedrungen zu sein, um Beweise für eine vermeintliche Untreue zu sammeln. Nach seiner Darstellung habe er Chatverläufe auf ihrem Mobiltelefon gelesen und abfotografiert. Weiter räumte der Angeklagte ein, die Geschädigte überwacht zu haben. Er habe seiner Ehefrau mehrfach das Telefon abgenommen, wenn sie es ihm nicht freiwillig überlassen habe, und es schließlich sogar aus dem Fenster geworfen. Er habe Anfang 2024 heimlich Kameras und Mikrofone in der gemeinsamen Wohnung installiert, um die Geschädigte zu überwachen. Aus den Aufnahmen habe er entnommen, dass sie mit vielen Personen gesprochen habe, darunter mit einem Mann aus der Türkei. Zum Beziehungsverlauf führte der Angeklagte aus, man habe sich gestritten und die Geschädigte habe in der Folge im Kinderzimmer geschlafen. Nach der Entdeckung der Kameras sei es Mitte Mai 2024 zur endgültigen Trennung gekommen. Der Vater der Geschädigten habe seinen Auszug verlangt. Die Trennung sei von der Geschädigten ausgegangen. Zum Umgang mit den Kindern erklärte er, er habe sie sonntags abgeholt und zurückgebracht. Die Absprachen seien über seine Cousine Hanadi N. gelaufen, da er keine Nummer der Geschädigten gehabt und keinen direkten Kontakt zu ihr gepflegt habe. bb. Vortatgeschehen, Tat und Nachtatgeschehen Im Rahmen der Verteidigererklärung wurden wesentliche Passagen der Angaben des Angeklagten zum Vortatgeschehen, zur Tat und zum Nachtatgeschehen wiedergegeben. Des Weiteren hat der Angeklagte Folgendes erklärt: Zum Vortatgeschehen führte er näher aus: Er habe nach einem Termin in einem Autohaus in R. entschieden, nach F. zu fahren, um die Kinder zu sehen, und zugleich erwogen, der Geschädigten 10.000 bis 15.000 Euro anzubieten, um das alleinige Sorgerecht zu erhalten. Das Geld habe er sich von einem niederländischen Geschäftspartner leihen können. 70.000 Euro habe er bereits erhalten. Er habe verschiedene Möglichkeiten erwogen, etwa die Kinder zu sich zu nehmen oder seine Mutter nach Deutschland zu holen. Die Geschädigte sei süchtig gewesen, berühmt zu werden. Dazu habe sie sehr viel Social Media genutzt. Sie hätte das Geld demnach gebrauchen können. Zur eigenen Berechtigung, die Geschädigte unabgesprochen und unangekündigt aufzusuchen, führte er aus, sie sei nach dem „Islamrecht“ weiterhin seine Ehefrau gewesen. Solange sie seine Ehefrau sei, könne er sie sehen, wann er wolle. Das deutsche Gesetz möge das anders sehen. Aber nach dem Islamrecht seien sie immer noch verheiratet gewesen und sie seine Frau. Hinsichtlich des Geschehens im Schlafzimmer führte er näher aus, er habe im Schlafzimmer hinter der Tür gewartet und nicht gewollt, dass die Geschädigte ihn bemerke. Als sie das Schlafzimmer betreten habe, habe er die Tür geschlossen. Die Geschädigte habe nicht gewusst, dass er sich im Raum befand. Sie sei zum Kleiderschrank gegangen. Er habe die Tür sofort zugemacht und sich vor die Tür gestellt. Im weiteren Verlauf sei die Leggings auf den Hals der Geschädigten gerutscht. Er habe das Kleidungsstück hinter dem Kopf „wie ein Seil“ festgehalten. (4) Würdigung der Einlassung Ein relevanter Gesichtspunkt für die Bewertung der Einlassung ist, dass die Kammer in der Hauptverhandlung keinen unmittelbaren Eindruck von der Reaktions- und Konfrontationsfähigkeit des Angeklagten gewinnen konnte, weil er Fragen und Vorhalte nicht beantwortete. Zwar hatte er in den polizeilichen Vernehmungen zahlreiche Nachfragen des KHK D. beantwortet, der fehlende unmittelbare Eindruck in der Hauptverhandlung bleibt gleichwohl zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme hält die Kammer die Einlassung nur teilweise für glaubhaft. Dies bezieht sich insbesondere auf solche Aspekte, die durch andere Beweismittel gestützt werden oder sich in das Ergebnis der Beweisaufnahme schlüssig einfügen. Andere Teile – insbesondere die Angaben zu den Motiven für das Aufsuchen der Geschädigten am Tattag sowie die Aussage, er habe die Geschädigte nicht töten wollen – hält die Kammer nicht für glaubhaft und durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. b. Beziehung zwischen Angeklagtem und Opfer Die Feststellungen zur Kennenlern- und Hochzeitsphase sowie zu den ersten Monaten der Ehe ergeben sich aus Folgendem: Die Zeugin G., eine enge Freundin der Geschädigten seit Kindertagen, bekundete, dass der Angeklagte und die Geschädigte zunächst über Facebook Kontakt hatten, dieser jedoch wieder abbrach. Anfang 2018, so die Zeugin G. weiter, habe die gemeinsame Bekannte N2., eine Großcousine der Geschädigten, die Geschädigte darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte nun in Deutschland aufhalte und bei ihr zu Hause sei. In der Folge sei es zu einem persönlichen Treffen gekommen. Nach den Bekundungen der Zeugin G. erfolgte die Verlobung in der Folge sehr schnell („ratzfatz“), was sie darauf zurückführte, dass die Geschädigte großes Vertrauen zu N2. und ihrer Schwester N3. hatte und der Angeklagte zudem aus deren familiärem Umfeld stammte. Die Zeugin N3., die Schwester von N2., zugleich Cousine des Angeklagten und Schwägerin der Geschädigten, bestätigte diese Angaben. Sie schilderte, dass der Angeklagte zunächst in Saudi-Arabien gelebt habe und sie erst ab 2017 wieder Kontakt zu ihm gehabt habe. In der Kultur des Angeklagten sei es nicht üblich, eine Frau zunächst länger kennenzulernen. Vielmehr werde regelmäßig unmittelbar eine Eheschließung angestrebt. So sei es auch zwischen dem Angeklagten und N1. gewesen. Auch der Zeuge P2., ein Cousin des Angeklagten sowie der Ehemann von N1., und der Bruder der Geschädigten, der Zeuge N4. bekundeten, dass die Geschädigte den Angeklagten über N2. und N3. kennengelernt habe. N4. gab weiter an, er habe gegenüber den Eltern Bedenken geäußert, da die weiteren familiären Hintergründe des Angeklagten unbekannt gewesen seien. Zudem habe er den Eindruck gehabt, der Angeklagte stelle sich überheblich dar. Aber die Geschädigte habe den Angeklagten trotzdem heiraten wollen. Die Zweifel der Geschädigten am Vorabend der Hochzeit ergeben sich aus der Aussage der Zeugin G.. Diese schilderte, die Geschädigte habe sie am 00.03.2018 angerufen und erklärt, sie wolle die Hochzeit nicht, weil sie im Mobiltelefon des Angeklagten Hinweise auf Kontakte zu anderen Frauen sowie pornographische Inhalte gefunden habe. Gleichwohl habe sie sich nicht getraut, die Hochzeit abzusagen, da sie ihre Eltern nicht enttäuschen wollte. Dass die Eheschließung nach islamischem Ritus am 00.03.2018 erfolgte, hat in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten die Zeugin G. bekundet, die geschildert hat, dass sie an der Hochzeitsfeier in C. selbst teilgenommen habe. Die Geschädigte habe ihr berichtet, eine standesamtliche Eheschließung in Deutschland könne wegen fehlender Papiere des Angeklagten nicht stattfinden. Die Feststellungen zum formalen Eheschluss im Libanon beruhen auf den Angaben des Zeugen P2., dem Cousin des Angeklagten. Dieser hat ausgesagt, der formale Eheschluss sei im Libanon durch Vertreter erfolgt. Entsprechendes ergibt sich auch aus der „Chronologie des ausländerrechtlichen Verfahrens“ des Ausländeramtes F.. Hierin ist aufgeführt, dass der Angeklagte im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seinen Heiratsvertrag mit den entsprechenden Angaben vorgelegt hat. Schließlich bekundeten mehrere Zeugen, darunter G., N4. und B., dass die Ehe in den ersten Monaten nach außen hin unauffällig verlief und das Paar zunächst einen normalen Umgang miteinander zeigte. Die Kammer hat die Angaben dieser Zeugen insgesamt als glaubhaft bewertet. Sie waren in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und fügten sich im Übrigen stimmig zusammen. Die Feststellung, dass die Eifersucht des Angeklagten, gepaart mit seinem Ehrverständnis, im Verlauf der Beziehung und auch nach deren Scheitern zu wiederkehrenden Auseinandersetzungen führte, in deren Rahmen der Angeklagte seinen Willen mit Überwachung, Zwang und körperlicher Gewalt durchzusetzen suchte, beruhen maßgeblich auf seinen eigenen Angaben sowie auf den nachfolgend dargestellten Erwägungen zu den einzelnen Vorfällen: (1) Durchsetzung seines Willens im Alltag Die Feststellungen zu alltäglichen Situationen, in denen der Angeklagte seinen eigenen Willen, wenn nötig mit körperlicher Einwirkung durchsetzte, beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen G., N3. sowie X1. und X2.. Die Zeugin G. schilderte hierzu mehrere Vorfälle im Sommer 2019, wenige Monate nach der Geburt der gemeinsamen Tochter W.. So habe der Angeklagte das Kind unvermittelt aus den Armen ihrer Schwester genommen, weil es ihn offenbar verärgert habe, dass diese das Baby hielt. Als die Geschädigte ihn darauf ansprach, habe er ihr die Hand umgeknickt. Bei einer weiteren Gelegenheit habe die Zeugin selbst, während der Angeklagte das Kind auf dem Arm hielt, W. streicheln wollen. Daraufhin habe er ihre Hand weggeschlagen. Einen nachvollziehbaren Grund habe er dafür nicht angegeben. Dieselbe Zeugin gab weiter an, dass der Angeklagte im Juni 2023 verhinderte, dass die Geschädigte an der Taufe ihrer Kinder teilnahm. Nur die gemeinsame Tochter W. sei erschienen. Die Geschädigte selbst habe ihr erklärt, dass sie nicht habe kommen dürfen, weil der Angeklagte dies untersagt habe. Auch zur Hochzeit der Schwester der Zeugin im Juni 2023 äußerte G., dass die dort als Blumenmädchen eingeplante Geschädigte zunächst nicht pünktlich erschienen sei und auch auf mehrere Anrufversuche nicht reagiert habe. Später sei sie aufgebracht mit den Kindern erschienen und habe erklärt, der Angeklagte habe ihr nicht erlaubt, rechtzeitig zu kommen, weil er nicht auf die Kinder habe aufpassen wollen. Während der Feier habe er sie zudem durch ständige Anrufe bedrängt zurückzukehren. Weitere Bekundungen aus dem familiären Umfeld der Geschädigten verdeutlichen dieses Verhalten. Die Zeugin N3. gab an, die Geschädigte habe ihr von zunehmenden Streitigkeiten berichtet, etwa darüber, dass der Angeklagte Freunde in die Wohnung einlud, obwohl sie selbst krank gewesen sei. Die Nichten der Geschädigten, X1. und X2., schilderten, die Geschädigte habe sich in der Ehe wie eine Alleinerziehende gefühlt. Sie habe gerne Freunde getroffen oder Kino- bzw. Filmabende veranstaltet, was der Angeklagte jedoch nicht geduldet habe. Solche Treffen seien nur möglich gewesen, wenn er nicht anwesend gewesen sei. Die Kammer wertet diese Angaben in der Gesamtschau als glaubhaft. Sie ergänzen sich zu einem stimmigen Bild, wonach der Angeklagte die Geschädigte selbst in alltäglichen Fragen nicht gewähren ließ, sondern ihr Verhalten wiederholt bestimmte und seinen eigenen Willen durchsetzte. (2) Kontrolle und Überwachung Die Einlassung des Angeklagten, seiner Ehefrau mehrfach das Telefon weggenommen zu haben, als sie es ihm nicht freiwillig überlassen wollte, wird durch mehrere Zeugen bestätigt, die geschildert haben, dass es zwischen den Eheleuten immer wieder zu Streitigkeiten wegen der Handynutzung der Geschädigten kam. Der Zeuge P2. schilderte, beide hätten sich „die ganze Zeit gestritten“, weil die Geschädigte ein Spiel auf dem Handy gespielt habe und dadurch lange wach gewesen sei. Der Zeuge B. gab an, der Angeklagte habe ihm gegenüber erklärt, was ihn am meisten störe sei, dass die Geschädigte sich nicht ausreichend um die Kinder gekümmert habe, sondern ständig mit dem Handy beschäftigt gewesen sei. Auch habe er sich beklagt, dass sogar die Tochter viel Zeit mit dem Handy verbrachte. Die Zeugin N5. bekundete, der Angeklagte sei darüber erzürnt gewesen, dass die Geschädigte ihr Telefon normal genutzt habe, etwa um mit ihrer Familie zu kommunizieren oder Videos anzuschauen. Besonders deutlich trat dieses Kontrollverhalten bei dem Vorfall im April 2024 hervor. Die Zeugin X2. schilderte, die Geschädigte habe ihr anvertraut, der Angeklagte habe heimlich Schlafmittel in ihre Getränke gemischt, um so Zugang zu ihrem entsperrten Handy zu erhalten. Nachdem sie eingeschlafen sei, habe er das Gerät durchsucht. Als sie erwachte, habe er sie bespuckt und als „Schlampe“ beschimpft. Diesen Vorfall bestätigten weitere Zeugen aus dem familiären und sozialen Umfeld. N3. bekundete, die Geschädigte habe Schlafmittel im Wasserkocher gefunden. N6. und N5. gaben an, die Geschädigte habe berichtet, der Angeklagte habe ihr gegenüber eingeräumt, Schlafmittel in die Getränke gemischt zu haben. Die Zeugin G. berichtete schließlich, die Geschädigte habe ihr gegenüber erzählt, dass sie in der Nacht den Angeklagten in der Wohnung sah, der ihr Handy in der Hand hatte. Zu den Angaben der Zeugen fügen sich der Cellebrite-Extraktionsbericht und der Polizeiauswertebericht des Mobiltelefons des Angeklagten schlüssig ein, aus denen sich eine Google-Suchanfrage des Angeklagten zu Schlafmitteln am 21.04.2024 ergibt. Weiterhin gaben die Zeugin X2. und der Zeuge B. an, dass der Angeklagte der Geschädigten ihre Sparkassenkarte wegnahm, weil er ihr misstraute und Einsicht in ihre Finanzen verlangte. Nach den Angaben des Zeugen B., der weiter angab, bis Sommer 2024 fast täglichen Kontakt mit dem Angeklagten gehabt zu haben, habe der Angeklagte selbst ihm gegenüber erklärt, er wolle anhand eines Kontoauszugs nachvollziehen, welche Überweisungen und Eingänge es gegeben habe. Schließlich hat der Angeklagte eingeräumt, Anfang 2024 heimlich Kameras und Mikrofone in der gemeinsamen Wohnung installiert zu haben, um die Geschädigte zu überwachen. Auch die Zeugin G. bekundete, die Geschädigte habe ihr erzählt, der Angeklagte habe den Ablauf eines Filmabends in der Wohnung detailliert gekannt und damit offenbart, dass er die Anwesenden über Kameras beobachtet und belauscht hatte. Mehrere Zeuginnen schilderten plausibel die Reaktionen der Geschädigten: N5. schilderte, die Geschädigte habe auf Hinweis ihrer Schwägerin die Wohnung durchsucht und die Kameras entdeckt; N3. berichtete, N1. sei verstört gewesen, als sie die Kameras fand; X2. gab an, die Geschädigte habe sich deutlich überwacht gefühlt und geäußert, der Angeklagte wollte „etwas gegen sie in der Hand haben“. Die Kammer hat diese Bekundungen in ihrer Gesamtheit als glaubhaft bewertet. Sie stammen von verschiedenen, voneinander unabhängigen Zeugen, werden durch die Einlassung des Angeklagten sowie Urkundenbeweise bestätigt und ergeben ein konsistentes Bild, wonach der Angeklagte die Geschädigte fortgesetzt überwachte und ihre Privatsphäre missachtete, um sich über ihre Kontakte zu vergewissern und Druckmittel gegen sie zu sammeln. (3) Eifersucht und Ehrvorstellungen Die Feststellungen zur Eifersucht und zu den Ehrvorstellungen des Angeklagten beruhen maßgeblich auf seinen eigenen Angaben. Die Bekundungen der Zeugin X2. stimmen mit dieser Einlassung insoweit überein, als sie angab, die Geschädigte habe ihr gegenüber angegeben, ein Foto von einem Pickel an ihre Mutter geschickt zu haben. Nach ihren Angaben hatte der Angeklagte sogar seinem Bruder eine Aufnahme hiervon vorgelegt, um seine Verdächtigungen zu untermauern. Auch der Zeuge B. bestätigte, dass der Angeklagte in dieser Zeit in dem Verdacht lebte, die Geschädigte habe einen anderen Mann, und dass dieser Verdacht seine Stimmung nachhaltig beeinflusste. Der polizeiliche Auswertebericht des Mobiltelefons des Angeklagten belegt ergänzend, dass der Angeklagte gezielt auf Pornoseiten nach Inhalten suchte, die die Geschädigte zeigen könnten. So recherchierte er nach Schlagworten wie „…( Vorname N1. )in der Freizeit“ oder „…( Vorname N1.) 9 s3x agypten porno kostenlos“. Dieses Verhalten dokumentiert die Vertiefung seiner Eifersuchtsvorstellungen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der recherchierten Person „…( Vorname N1.)“ nicht um die Geschädigte gehandelt haben könnte, haben sich nicht ergeben. Vielmehr sprechen die Umstände, dass die Geschädigte ihren Sommerurlaub 2024 ausweislich der Bekundungen von mitreisenden Familienmitgliedern, u. a. der Zeuginnen X1. und X2., in Ägypten verbrachte und der Angeklagte dies wusste, zusätzlich dafür, dass er nach Inhalten betreffend die Geschädigte suchte. Die Einlassung des Angeklagten bestätigt ferner, dass er am 00.05.2024 über das Küchenfenster in die Wohnung der Geschädigten eindrang, um Beweise für ihre vermeintliche Untreue zu sammeln. Diese Einlassung deckt sich mit den Bekundungen des Zeugen PHK I., der die Strafanzeige der Geschädigten aufnahm. Er erinnerte sich an den nächtlichen Einsatz, bei dem die Geschädigte detailliert schilderte, der Angeklagte sei in dieser Nacht zuvor in ihre Wohnung eingedrungen, habe Chatverläufe abfotografiert und anschließend mit deren Weitergabe gedroht. Auch die Zeugin N3. gab an, ihre Schwägerin habe ihr weinend am Telefon berichtet, der Angeklagte sei in ihre Wohnung eingebrochen und habe ihr Handy durchsucht. Die Zeugin G. bestätigte, die Geschädigte habe ihr gegenüber erklärt, Hintergrund für das nächtliche Eindringen sei die Eifersucht des Angeklagten gewesen, der ihr Handy haben wollte, weil er vermutete, sie habe Kontakt zu anderen Männern. Die Feststellungen zur Rücknahme der Strafanzeige beruhen vornehmlich auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen N5., X2. und G.. Die Zeugin N5. berichtete, Brüder des Angeklagten hätten die Geschädigte angerufen und sie gebeten, die Anzeige zurückzunehmen. Ein Bruder habe aus Deutschland, ein weiterer aus dem Libanon heraus zugesichert, dass der Geschädigten nichts geschehen werde, wenn sie die Anzeige zurückziehe. Die Zeugin X2. schilderte, die Geschädigte habe ihr anvertraut, einer der Brüder des Angeklagten – H. – habe ihr ausdrücklich versprochen, der Angeklagte werde sie künftig in Ruhe lassen, wenn sie die Anzeige zurücknehme. Zugleich hätten sowohl ihre Brüder als auch weitere Familienangehörige an sie appelliert, an der Anzeige festzuhalten. Die Geschädigte habe jedoch darauf vertraut, dass sie durch die Rücknahme endlich Ruhe finden könne. Auch die Zeugin G. gab an, die Geschädigte habe ihr erzählt, dass einer der Brüder des Angeklagten telefonisch auf sie eingewirkt habe. Er habe betont, wenn die Anzeige bestehen bleibe, würden ihre Kinder ohne Vater aufwachsen. Zugleich habe er hoch und heilig versprochen, dass ihr nichts geschehe, wenn sie die Anzeige zurücknehme. Der Zeuge PHK I. ergänzte, die Geschädigte habe ihm gegenüber im Rahmen der Anzeigeaufnahme erklärt, dass es bereits zuvor mehrfach Probleme gegeben habe und dass der Angeklagte nach Bekanntwerden der heimlichen Aufnahmen schließlich ausgezogen sei. Gleichwohl habe sie die angebotenen Opferschutzmaßnahmen nicht wahrgenommen und die Anzeige rund einen Monat später zurückgenommen. Die Kammer bewertet diese Angaben als glaubhaft. Sie stammen aus dem engen Umfeld der Geschädigten, sind detailreich und stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Die angesprochenen Aspekte – Zusicherungen von Sicherheit, Versprechen von Ruhe, Hinweis auf die Kinder – ergeben im Gesamtbild ein plausibles Motivationsgefüge für die Entscheidung der Geschädigten. Damit wird nachvollziehbar, warum sie trotz ihrer Angst vor dem Angeklagten die Anzeige zurücknahm. In der Gesamtschau zeigt sich ein festes Muster aus Eifersucht und von islamisch geprägten Ehrvorstellungen getragenen Anspruchshaltungen. Der Angeklagte maß sich an, über Kontakte der Geschädigten zu bestimmen, wertete von ihm als „intim“ oder „unzulässig“ eingestufte Kommunikation als Schande und reagierte mit Kontrolle, Überwachung, eigenmächtigem Eindringen in ihre Wohnung, dem Sichern und Versenden von Aufnahmen sowie der Androhung, diese im familiären Umfeld zu verbreiten. Die im Hinblick auf das Tatgeschehen abgegebene Einlassung des Angeklagten, nach dem „Islamrecht“ zum Aufsuchen der Geschädigten berechtigt zu sein – ungeachtet ihres entgegenstehenden Willens und der abweichenden deutschen Rechtslage – korrespondiert mit den bereits zuvor festgestellten Kontroll- und Sanktionshandlungen. Das Gesamtbild belegt, dass er der Geschädigten ein selbstbestimmtes Leben mit der Möglichkeit neuer Partnerschaften faktisch nicht zugestand. (4) Körperliche Gewalt Die Feststellungen zu wiederholten körperlichen Übergriffen in der Beziehung sowie zum Vorfall auf der Libanonreise 2023 beruhen auf den Bekundungen der Zeuginnen X1., G. und N6.. X1. schilderte, die Geschädigte habe ihr unter Tränen berichtet, der Angeklagte schlage sie im Kopf- und Brustbereich und trete nach ihr, wenn keine Familienangehörigen anwesend seien. Vor der Familie gebe er sich „lieb“. G. bestätigte, die Geschädigte habe ihr erzählt, der Angeklagte habe sie getreten und den Kopf auf den Boden geschlagen. N6. gab an, die Geschädigte habe berichtet, der Angeklagte habe sie auf der Libanonreise 2023 so massiv geschlagen, dass fremde Personen einschreiten mussten. N1. sei zunächst in der Hoffnung geblieben, er werde sich ändern. Abweichende Angaben des Zeugen P2., es sei „gegenseitig geschlagen“ worden, überzeugen nicht. Er benannte hierzu keine belastbaren Quellen. Seine Darstellung widerspricht den übrigen, in sich stimmigen Zeuginnenangaben. Der Angeklagte hat sich zudem nicht dahin eingelassen, von der Geschädigten geschlagen worden zu sein. Zum Vorfall an Ramadan 2024 hat der Angeklagte angegeben, es sei zum Streit gekommen, als er nachts nach Hause kam und er der Geschädigten das Handy abnehmen wollte. Dass der Angeklagte die Geschädigte anschließend bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hat, haben die Zeuginnen N6., N5. und N5., X1. und X2. sowie G. im Wesentlichen übereinstimmend und jeweils auf Grundlage einer entsprechenden Schilderung der Geschädigten ihnen gegenüber bekundet. N6. berichtete, die Geschädigte habe ihr gesagt, der Angeklagte habe sie so lange gewürgt, dass sie sich in die Hose gemacht habe. N5. gab übereinstimmend die Würgehandlung und das Einnässen wieder. N3. schilderte, der Angeklagte habe die Geschädigte aufs Bett gelegt und gewürgt. Sie habe die Blase nicht mehr halten können. Anlass sei der Streit um den Zugriff auf das Handy gewesen. X1. gab an, der Angeklagte habe beim Würgen „stirb, stirb, stirb“ gesagt. Die Geschädigte habe dies am nächsten Morgen ihr, ihrer Mutter N5. und der Großmutter in der Küche geschildert. X2. bestätigte das ihr von der Geschädigten berichtete beidhändige feste Würgen, das Einnässen sowie das Herabwürdigen der Geschädigten („du Baby“) durch den Angeklagten. In der Folge habe die Geschädigte vermehrt Videos über Femizide angesehen und geäußert: „Er wird mich umbringen. Ich traue ihm das zu.“ G. bekundete ebenfalls, die Geschädigte habe ihr das Würgen geschildert. Auslöser sei gewesen, dass der Angeklagte das Handy habe haben wollen. Er habe nicht gewollt, dass sie „immer am Handy“ sei. Die Demütigung der Geschädigten nach dem Würgen durch das vorgetäuschte Wegwerfen des Handys steht fest aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmungen des Zeugen N4., die er der Kammer berichtet hat. Er hat bekundet, in der Nacht durch Schreie wach geworden zu sein, seine Wohnung verlassen zu haben und sodann gemeinsam mit seiner Schwester nach deren Handy gesucht zu haben. Dabei habe er bemerkte, dass ihre Hose nass gewesen sei. Er habe den anwesenden Angeklagten zur Rede gestellt und ihn nach dem Gerät gefragt. Der Angeklagte habe gelacht, das Handy aus seiner Jackentasche gezogen und es ausgehändigt. In dieser Nacht habe seine Schwester ihm zwar nichts vom Würgen berichtet. Als er später davon erfahren habe, habe sie erklärt, sie habe nichts sagen wollen, damit „nichts passiert“. Ergänzend stützen die übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen N6., N3., X1., X2. und G. diese Aussage. Nach ihren Angaben, die auf Erzählungen der Geschädigten beruhen, habe der Angeklagte so getan, als habe er das Handy weggeworfen, habe die Geschädigte im Dunkeln danach suchen lassen und habe sie dabei verspottet. Schließlich habe er offenbart, dass er das Gerät bei sich geführt gehabt habe. Im Einzelnen schilderte N6., der Angeklagte habe das Handy in die Beete geworfen. Als die Geschädigte weinend suchte, habe er sie ausgelacht. N3. gab an, der Angeklagte habe während des vorangegangenen Würgens das Handy in den Garten geworfen und sei danach auffallend ruhig und gefasst gewesen. X1. berichtete, der Angeklagte habe das Wegwerfen nur vorgetäuscht. Die Geschädigte habe bei der Suche nasse Kleidung bekommen. X2. schilderte, der Angeklagte habe erklärt, er habe das Handy die ganze Zeit in der Hand gehalten, und die Geschädigte ausgelacht. Zur Suche sei N4. hinzugezogen worden. G. bekundete, die Geschädigte habe im Dunkeln mit Licht gesucht, während der Angeklagte sich darüber lustig gemacht habe. Die Geschädigte habe dies mit seiner Eifersucht und dem Wunsch begründet, über das Handy ihre Kontakte zu kontrollieren. Die Feststellungen zum Vorfall vom 00.07.2024 am Haus der Zeugin N5. beruhen auf den unmittelbaren Wahrnehmungen der Zeuginnen N5. und X1.. N5. berichtete, der Angeklagte sei an ihrer Haustür erschienen. In Anwesenheit der Kinder habe er die Geschädigte geschlagen und beleidigt. Sie selbst sei dazwischen gegangen und habe einen Schlag gegen den oberen Brustbereich abbekommen. Der Angeklagte habe in arabischer Sprache unter anderem geäußert: „Schlampe“, „so eine wie du darf nicht leben“, „du sollst nicht leben“, „ich hasse dich“, und er habe auch die Eltern der Geschädigten beleidigt. Anschließend habe er Lebensmittel aus dem Abstellraum genommen und in den Eingangsbereich geworfen, sodass dieser verwüstet gewesen sei. X1. schilderte übereinstimmend, der Angeklagte habe zunächst Beleidigungen ausgesprochen, sei dann handgreiflich geworden, habe die Geschädigte an den Haaren gepackt und ihr ins Gesicht geschlagen. Als ihre Mutter N5. dazwischen gegangen sei, habe der Angeklagte auch sie geschlagen. Danach sei er „völlig ausgerastet“, habe den Vorratsraum betreten und Lebensmittel auf den Boden geworfen. Die Zeugin gewann den Eindruck, der Angeklagte habe so Frust abgebaut. Die Angaben der beiden Zeuginnen decken sich in den Kernelementen des Geschehens: Erscheinen des Angeklagten am Haus, Beleidigungen, Haargriff und Schlag gegen die Geschädigte, Schlag gegen die einschreitende N5. sowie das Verwüsten des Eingangsbereichs durch das Werfen von Lebensmitteln. X2. und N5. schilderten die Gefühlslage der Geschädigten nach dem Vorfall. X1. berichtete, die Familie habe zuvor Fotos gesehen, auf denen der Angeklagte mit anderen Frauen tanzte. Man habe gehofft, er akzeptiere die Trennung. Der Vorfall habe die Geschädigte jedoch in ihrer Angst bestärkt. N5. gab an, die Geschädigte habe nach dem Vorfall geweint und gesagt: „Der wird mich nie alleine lassen.“ Die dargestellten Übergriffe belegen das sowohl während der Beziehung als auch nach der Trennung auftretende Verhaltensmuster des Angeklagten, die Geschädigte mit körperlicher Gewalt zu maßregeln, wenn sie sich nicht dem Willen des Angeklagten fügte. (5) Auswirkungen Dass die Geschädigte sich bereits Anfang 2024 unglücklich fühlte, sich durch den Angeklagten kontrolliert sah und den Wunsch nach Trennung äußerte, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin X2.. Sie berichtete, die Familie habe Anfang 2024 einen Ausflug nach DU. unternommen. Die Geschädigte habe von Problemen erzählt, geäußert, den Angeklagten nie geliebt zu haben und sich trennen zu wollen. Die Cousinen hätten ihr zur Trennung geraten. Die Einlassung zur zunächst innerhäuslichen Trennung wird bestätigt durch die Bekundungen der Zeuginnen N5. und G.. N5. sagte aus, die Geschädigte habe schon eine Zeit im Kinderzimmer übernachtet. G. gab an, seit Anfang 2024 habe es getrennte Betten gegeben. Die Abwertung der Geschädigten durch den Angeklagten bei zugleich verlangten sexuellen Kontakten, beruht auf den Ausführungen der Zeuginnen N. und G.. N5. gab an, die Geschädigte habe ihr solche Äußerungen des Angeklagten – wie oben festgestellt - und dessen Drängen auf Geschlechtsverkehr geschildert. G. bekundete, die Geschädigte habe intime Kontakte abgelehnt und wörtlich geäußert: „Ich ekele mich vor ihm, er soll sich verpissen.“ Die Feststellungen zu einem Familiengespräch Ende April 2024, in dem der Ehe eine letzte Chance eingeräumt und zugleich für den Wiederholungsfall eine endgültige Trennung in Aussicht gestellt wurde, beruhen auf den unmittelbaren Wahrnehmungen des Zeugen P2. sowie auf den Angaben des Zeugen B.. P. schilderte, er habe an einem Treffen mit dem Vater der Geschädigten teilgenommen. Dieser habe erklärt, man gebe „eine letzte Chance“, bei fortbestehenden Problemen solle man „besser auseinandergehen“. B. gab ergänzend an, es habe nach einer Phase der Aussöhnung schließlich die endgültige Trennung gegeben. Hierdurch sei der weitere Verlauf inhaltlich vorgezeichnet gewesen. Die endgültige Trennung Mitte Mai 2024 nach Entdeckung heimlich installierter Kameras und der anschließende Auszug des Angeklagten folgen aus der Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Zeuginnen N3., N6. und X1. sowie des Zeugen PHK I.. N3. bekundete, nach Entdeckung der Kameras habe die Geschädigte eine Fortsetzung der Beziehung ausgeschlossen. Der Vater habe den Auszug veranlasst. N6. schilderte, mit der Installation der Kameras sei „eine Grenze überschritten“ gewesen. PHK I. gab an, die Geschädigte habe im Rahmen der Anzeigenaufnahme bei dem Vorfall am 00.05.2024 ihm gegenüber erklärt, es habe schon länger Probleme gegeben, man habe zunächst getrennt geschlafen und nach den Videoaufnahmen sei es zur endgültigen Trennung und zum Auszug gekommen. X1. bestätigte den Trennungsgrund und die Intervention des Vaters der Geschädigten. Hiernach folgten Trennung und Auszug auf das Bekanntwerden der vom Angeklagten installierten Kameras. Die Feststellungen zum Umgang mit den Kindern nach dem Auszug und zur Vermittlerrolle von N3. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den Angaben der Zeuginnen N3., N6., X2., X1. und G.. Der Angeklagte erklärte, er habe die Kinder an Sonntagen abgeholt und wiedergebracht. Die Termine seien über seine Cousine N3. abgestimmt worden, da er keine Nummer der Geschädigten hatte und keinen direkten Kontakt zu ihr pflegte. N3. bestätigte, der Angeklagte habe über sie Termine vereinbart. Übernachtungen habe es nicht gegeben, die Kinder seien nur für einige Stunden bei ihm gewesen. N6. gab aus Gesprächen mit der Geschädigten an, der Angeklagte habe die Kinder nicht regelmäßig genommen, teils nur kurz zu McDonald’s gebracht. Die Geschädigte habe erklärt, man könne Kindern den Vater nicht nehmen. X2. schilderte, in den letzten Wochen vor dem Tod sei der Angeklagte häufiger am Sonntag für etwa eine Stunde mit den Kindern weggefahren. X1. bestätigte die grundsätzliche Bereitschaft der Geschädigten zum väterlichen Umgang, ohne Details der Absprachen zu kennen. G. berichtete, die Geschädigte habe Übernachtungen abgelehnt und dem Angeklagten die Kompetenz abgesprochen, die Kinder allein zu betreuen. In der Sache stimmen diese Angaben dahin überein, dass der Angeklagte mit Zustimmung der Geschädigten Umgang mit den Kindern pflegte, die jeweiligen Kontakte aber kurzzeitig waren, über N3. organisiert wurden und ein direkter Kommunikationsweg zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten auch diesbezüglich nicht vorhanden war, weil die Geschädigte – wie ausgeführt – keinerlei Kontakt zum Angeklagten wollte. Die Angst und die Schutzmaßnahmen der Geschädigten nach der Trennung haben die Zeuginnen G., N3., N6., N5. und A. berichtet. G. bekundete, die Geschädigte habe überwiegend bei ihrer Schwester N5. und bei den Eltern gewohnt, Gänge in die eigene Wohnung nur ungern und nicht allein unternommen und hierbei eine Nichte mitgenommen. Sie habe ausdrücklich geäußert, sie traue dem Angeklagten zu, sie zu töten. N3. schilderte, die Geschädigte habe aus Angst nicht allein bleiben wollen und von weiteren nächtlichen Vorfällen berichtet. N6. gab an, die Geschädigte habe große Angst vor dem Angeklagten gehabt und wörtlich gefragt, was sie tun solle, „wenn er mich tötet“. N5. berichtete, die Geschädigte habe bis zum 00.12. bei ihr gewohnt und weiter Angst geäußert. Die Hausverwalterin A. erklärte, die Geschädigte habe eine andere, nicht im Erdgeschoss gelegene Wohnung gesucht, den Wohnungstürzylinder austauschen lassen und darum gebeten, dem Angeklagten den Zutritt zum Haus zu untersagen. Sie schilderte die bauliche Situation mit leichtem Zugang über den Balkon sowie die Besonderheiten der Schließanlage, nach der trotz Austausch des Wohnungstürschlosses der Zugang zum Hausflur mit Zentralschlüssel möglich blieb. Die Zeugin A. gab weiter an, der Angeklagte habe den Wohnungsschlüssel nicht zurückgegeben. Er habe nur die Garagenschlüssel zurückgegeben und die Garage ausgeräumt. Hinsichtlich der Haus- und Wohnungsschlüssel habe sie ihn zur Herausgabe aufgefordert, eine Rückgabe sei nicht erfolgt. Zur Scheidung nach islamischem Recht gab X2. an, der Angeklagte habe dreimal „Ich scheide dich“ ausgesprochen. Man habe sich nach islamischem Verständnis als geschieden betrachtet. Die formelle Scheidung im Dezember 2024 war nach übereinstimmenden Angaben von X2., X1. und G. geplant. V. ergänzte, der Vater der Geschädigten habe dafür in den Libanon fliegen sollen. Der Angeklagte habe seinen Bruder bevollmächtigen wollen, damit die Formalitäten erledigt würden. c. Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten am Vorabend und am Morgen des Tattages beruhen auf seiner Einlassung sowie auf der Auswertung der Verkehrsdaten und der Auswertung seines Mobiltelefons. Die polizeiliche Datenauswertung der Verkehrsdaten sowie die Ermittlungsberichte zu den Standortdaten und der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten bestätigen, dass sich der Angeklagte am 00.12.2024 um 09:47 Uhr in Y. an seinem Schrottplatz aufhielt, danach nach F. gelangt ist, sich ab 10:13 Uhr in F. befand, um 10:28 Uhr das Mobiltelefon in den Flugmodus schaltete und sich ab 10:37 Uhr im Nahbereich der Wohnung am K.-straße aufhielt. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte sich bereits fast eine halbe Stunde im unmittelbaren Nahbereich der Wohnung befand, bevor N1. um kurz nach 11 Uhr die Wohnung verließ. Die Kammer schlussfolgert daraus und seiner weiteren Vorgehensweise (Verstecken im Schlafzimmer), dass der Angeklagte sich bewusst erst Zugang zur Wohnung verschaffte, als er sicher sein konnte, dass N1. die Wohnung verlassen hatte und sich auch sonst niemand mehr aufhielt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Standorte wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder der Verkehrsdatenauswertung Bl. 12-13 aus dem Sonderband TKÜ und die Lichtbilder der Standortdaten des Mobiltelefons des Angeklagten Bl. 342-343 der Hauptakte Bezug genommen. Hinsichtlich der vom Angeklagten angegebenen Motive für die Fahrten zum Wohnort der Geschädigten – dies betrifft sowohl die Fahrt am Vortag wie am Tattag zu – erachtet die Kammer die Einlassungen als nicht plausibel. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin N3. wurde der Umgang mit den Kindern seit Monaten über sie koordiniert. Ein unabgesprochenes Aufsuchen der Geschädigten und der Kinder durch den Angeklagten entsprach nicht dem etablierten und gelebten Modus. Auch der Angeklagte hat im Rahmen seiner audiovisuellen polizeilichen Vernehmung im Februar 2025 angegeben, er habe immer seine Cousine, die mit dem Bruder der Geschädigten verheiratet sei – gemeint ist die Zeugin N3. – angerufen, wenn es um Treffen mit den Kindern gegangen sei. Sie sei quasi die Vermittlerin gewesen und habe den Kontakt oder die Treffen vereinbart. Selbst bei der Übergabe der Kinder habe er N1. nicht gesehen. Vorherige Absprachen habe er nicht direkt mit ihr vorgenommen, da er zu dieser Zeit ihre aktuelle Telefonnummer gar nicht gehabt habe. Angesichts dessen hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass der Angeklagte gemeint haben könnte, seine Kinder bei seinen Fahrten nach F. in der Wohnung der Geschädigten spontan besuchen zu können. Vielmehr ist auch vor dem Hintergrund des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens davon auszugehen, dass der Angeklagte jeweils erkunden wollte, ob sich die Geschädigte wieder in der Wohnung am K.-straße aufhielt. Die Feststellungen zum Verhalten der Geschädigten am Vorabend und am Morgen des Tattages beruhen auf den Bekundungen der Zeugen N6., N4. und N3.. N6. bekundete, die Geschädigte habe entschieden, am Abend des 00.12.2024 zusammen mit ihren Kindern wieder in der Wohnung am K.-straße zu übernachten. Aus Angst vor dem Angeklagten habe sie jedoch nicht allein dort bleiben wollen und sie deshalb gebeten, ebenfalls über Nacht zu bleiben. Für sie –N6. – sei dies nichts Ungewöhnliches gewesen, da sie ein sehr enges Verhältnis zur Geschädigten gehabt habe, die für sie wie eine Mutter gewesen sei. N3., die Mutter von N6., bestätigte diese Angaben. Am 00.12.2024 habe sie mit der Geschädigten telefoniert. Die Geschädigte habe darum gebeten, dass N6. bei ihr schlafe, da am nächsten Tag ein Therapie-Termin mit der Tochter W. bevorstand und N6. sich währenddessen um den Sohn H. kümmern sollte. N3. gab ferner an, dass auch der Onkel der Geschädigten, U., an diesem Abend in der Wohnung war. Er wohne in ZZ. und habe wegen seiner am Folgetag in YY. beginnenden Arbeit in F. übernachtet. N6. schilderte als lebensnahes Detail, dass die Geschädigte an diesem Abend eine Pizza bestellt habe. N4. bestätigte dies. Er gab an, der Pizzabote habe zunächst an seiner Wohnungstür geklingelt, da beide Wohnungen im Haus ein Klingelschild mit dem Nachnamen „N.“ tragen. Die Bestellung sei für seine Schwester bestimmt gewesen. Diese Übereinstimmung stützt die Plausibilität der Schilderung. Darüber hinaus berichtete N6., die Geschädigte habe an diesem Abend ihre Angst vor dem Angeklagten erneut thematisiert. Sie habe ihr ein Video gezeigt, welches sie bereits am 00.09.2024 in eine WhatsApp-Familiengruppe eingestellt hatte, in dem sie schilderte, den Kopf des Angeklagten am Wohnzimmerfenster gesehen zu haben. Dies verdeutlicht, dass die Angst der Geschädigten vor dem Angeklagten auch am Abend des 00.12.2024 noch fortbestand. Die Kammer geht auch davon aus, dass die der N6. geschilderte Beobachtung der Geschädigten zutreffend war, da der Angeklagte N1. – wie ausgeführt - bis zum Tattag weiter beobachtete. N6. schilderte schließlich, sie habe am Morgen zusammen mit der Geschädigten und deren Kindern W. und H. die Wohnung verlassen. Den Zeitpunkt gab sie mit 11:04 Uhr an, da sie um diese Uhrzeit ein Foto von H. gefertigt habe. Sie sei anschließend mit H. und einer Freundin nach CX gefahren, während die Geschädigte mit W. zur Therapie fuhr. U. habe die Wohnung bereits am frühen Morgen verlassen, um zur Arbeit zu fahren. d. Tat (1) Objektiver Geschehensablauf Der Angeklagte hat das objektive Tatgeschehen weitgehend selbst eingeräumt. Seine Schilderung fügt sich insoweit in die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung des Angeklagten, zu denen der Rechtsmediziner YU. Auskunft gegeben hat, und zu den Ergebnissen der DNA-Begutachtung. Nach dem Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchung wies der Angeklagte Spuren typischer Abwehrverletzungen auf, die zu dem von ihm beschriebenen Gerangel passten. Der Rechtsmediziner YU. untersuchte den nach seinen Angaben 173 cm großen und 70 kg schweren Angeklagten am 06.12.2024 auf der Polizeiwache F.. Er beschrieb eine Vielzahl geringgradiger stumpfer, teils tangentialer Einwirkungen: oberflächliche Hautdefekte (sog. Hauteintrocknungen), Abschürfungen und kleinere Hautdefekte an beiden Schläfen, der Stirn, dem Nasenrücken, am und vor dem rechten Ohr, an der Vorderseite der linken Schulter, am linken Ober- und Unterarm, am rechten Unterarm sowie an den Streckseiten der Hände und der beiden Beine. Zudem fanden sich Hautunterblutungen am linken Ober- und Unterarm. Nach seiner Bewertung ist die Morphologie der oberflächlichen Verletzungen gut vereinbar mit Kratz- bzw. Kerbspuren durch Fingernägel. Einzelne Verletzungen könnten zwar auch anders entstanden sein. Gesamtheit und Verteilung der Befunde passen nach Einschätzung des Rechtsmediziners jedoch typischerweise zu Abwehrverletzungen, wie sie im Rahmen eines Gerangels durch die Geschädigte verursacht worden sein können. Daneben wies der Angeklagte zwei glattrandige Hautdurchtrennungen an den Beugeseiten des linken Mittel- und Ringfingers auf. Die glatten Wundränder sprächen für die Einwirkung eines scharfen Gegenstandes. Es handele sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Schnittverletzungen. Nach dem Ergebnis der DNA-Begutachtung befanden sich an den Fingernägeln des rechten Daumens und des rechten Mittelfingers sowie am rechten Handgelenk und der linken Handinnenfläche des Leichnams die DNA des Angeklagten. Dies folgt aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. BU. vom LKA NRW. Grundlage der DNA-Analytik waren Abriebe vom Körper und den Fingernägeln der Geschädigten, zwei Speichelproben des Angeklagten und Blutproben der Geschädigten. Dr. BU. gelangte bei der STR-Analyse von je 16 DNA-Markersystemen zu folgenden Ergebnissen: An mehreren Abrieben vom Körper der Geschädigten seien als zuordnungsfähige DNA-Merkmale beigemengt zu den dominierenden DNA-Merkmalen der Geschädigten solche nachgewiesen worden, wie sie der Angeklagte aufweise. Es handelte sich somit um Mischspuren. Konkret hätten sich an den einzelnen Spuren folgende Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten bei der STR-Analyse ergeben: Fingernagel des rechten Daumens: Übereinstimmung bei 13 Merkmalen Fingernagel des rechten Mittelfingers: Übereinstimmung bei 12 Merkmalen Rechtes Handgelenk: Übereinstimmung bei 13 Merkmalen Linke Handinnenfläche: Übereinstimmung bei 13 Merkmalen Der Angeklagte komme somit in diesen Spuren als Verursacher des beigemengten Spurenanteils in Betracht. Für die biostatistische Beurteilung seien folgende Hypothesen für das Zustandekommen der Spur formuliert worden: Hypothese A: Die in den Spuren nachgewiesenen DNA-Merkmale stammen von der Geschädigten und von dem Angeklagten. Hypothese B: Die in den Spuren nachgewiesenen DNA-Merkmale stammen von der Geschädigten und von einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person. Die in den oben genannten Spuren festgestellten DNA-Merkmale seien bei Zutreffen der Hypothese A jeweils mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei Zutreffen der Hypothese B. Vor dem Hintergrund dieser Wahrscheinlichkeit bestünden aus gutachterlicher Sicht keine berechtigten Zweifel daran, dass in den Spuren an den Fingernägeln des rechten Daumens und des rechten Mittelfingers sowie am rechten Handgelenk und der linken Handinnenfläche neben der dominierenden DNA der Geschädigten auch DNA des Angeklagten vorgelegen habe. Die biostatistischen Berechnungen seien auf Basis einer repräsentativen Referenzpopulation von in Europa lebenden Personen erfolgt, weil die Tat in Deutschland begangen worden sei. Konkrete Anhaltspunkte für einen aus derselben Herkunftsethnie wie der Angeklagte stammenden Alternativtäter gibt es nicht. Die Kammer hat die gutachterlichen Einschätzungen des Rechtsmediziners YU. sowie des DNA-Sachverständigen Dr. BU. (LKA) kritisch geprüft und macht sie sich zu eigen. In der Gesamtschau mit der diesbezüglich geständigen Einlassung des Angeklagten ergibt sich ein in sich schlüssiges, durch objektive Befunde getragenes Bild des objektiven Geschehensablaufs. Die ergänzenden Feststellungen zur Tatörtlichkeit ergeben sich aus dem Tatortbefundbericht des KOK PE. vom 09.12.2024 sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 26-31 und 45-47 aus dem Sonderband KTU. (2) Verletzungen und Tod von N1. Der Tod der N1. ergibt sich aus der vom Notarzt ausgestellten Todesbescheinigung. Ausweislich des Notarzteinsatzprotokolls hat der Notarzt die Reanimation nur einmalig versucht und dann wegen bereits eingetretener Totenstarre abgebrochen. Die Feststellungen zu den Verletzungen und zur Todesursache beruhen auf dem rechtsmedizinischen Gutachten des Obduzenten Priv.-Doz. Dr. LP., der die Obduktion vornahm. Der Leichnam habe Zeichen einer erheblichen Gewalteinwirkung aufgewiesen. Es habe eine nahezu zirkulär verlaufende Drosselmarke am Hals mit begleitenden Einblutungen gegeben sowie ausgeprägte Stauungszeichen am Kopf mit zahlreichen Petechien an Gesicht, Lid- und Bindehaut. In den Halsweichteilen fänden sich Einblutungen der vorderen Halsmuskulatur, zudem eine umblutete Fraktur des rechten oberen Schildknorpelhorns des Kehlkopfes. Weiter seien Schleimhaut- und Hautverletzungen im Mund-, Nasen- und Wangenbereich dokumentiert. Die Lungen zeigten Zeichen akuter Stauung und Überblähung. Rechtsseitige Rippenbrüche seien nicht umblutet und reanimationsbedingt. Als Todesursache stellte Priv.-Doz. Dr. LP. ein Erdrosseln (Strangulation des Halses mit einem Werkzeug) fest. Die Breite der Drosselmarke spreche für ein weiches Drosselwerkzeug, etwa ein Textil. Bewusstlosigkeit trete beim Drosseln regelmäßig schon nach kurzer Zeit ein, beim hier anzunehmenden „effektiven“ Drosseln schon nach etwa zehn Sekunden. Für einen tödlichen Sauerstoffmangelschaden sei eine ununterbrochene Kompression des Halses von mindestens etwa drei Minuten, regelmäßig länger, erforderlich, da das Gehirn einen lebensgefährlichen Sauerstoffmangelschaden erst nach dieser Dauer erleide. Werde die Einwirkung früher beendet, sei typischerweise mit einem Wiedererlangen des Bewusstseins zu rechnen. Im Rahmen eines dynamischen Geschehens, bei dem die Gewalteinwirkung kurzzeitig ausgesetzt werde, werde das Gehirn dann sogleich wieder mit frischem Sauerstoff versorgt. Das Drosseln könne anschließend erneut erfolgen. Oftmals werde deshalb vom Angreifer die Handlungsweise geändert, dafür gebe es hier aber keine Anhaltspunkte. Bei dem Opfer habe es sich um eine junge Frau von 31 Jahren mit einer Körpergröße von 160 cm und einem Gewicht von 67 kg ohne gesundheitliche Einschränkungen, die ein Wiederaufwachen nach Bewusstlosigkeit erschweren oder verhindern könnten, gehandelt. Mit dem vorgefundenen Bild sei es daher nicht plausibel vereinbar, dass der Angeklagte mit dem Drosseln direkt aufgehört haben will, als er merkte, dass der Körper der Geschädigten schlaff wird, womit er den Eintritt der Bewusstlosigkeit nach dem Kontext beschreibt. Die Gesamtheit der Befunde belege eine erhebliche und fortgesetzte Kompression des Halses und sei mit einer nur kurzzeitigen Einwirkung oder bloßem Festhalten ohne nennenswerten Druck nicht vereinbar. Die Kammer hat diese gutachterlichen Ausführungen nach eigener kritischer Prüfung ihrer Überzeugungsbildung im Sinne der oben getroffenen Feststellungen zum Tatkerngeschehen zugrunde gelegt. (3) Entschluss zur Tötung sowie Tatmotivation und -bewusstsein Aufgrund einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte bereits entschlossen war, N1. zu töten, als er sich im Schlafzimmer auf sie wartend versteckte und nach ihrem Eintreten die Tür schloss. Er führte den Tod von N1. zielgerichtet herbei. Handlungsleitend war eine Geisteshaltung, nach welcher der Angeklagte N1. als „sein Eigentum“ begriff und meinte, nach Belieben über ihr Leben bestimmen zu können. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er habe N1. nicht töten wollen und er habe, als er von ihr abließ, gedacht, sie sei nur ohnmächtig geworden, ist dies durch das Obduktionsergebnis widerlegt. Aus der Gefährlichkeit der objektiven Tathandlung – dem Erdrosseln über mindestens drei Minuten, davon über zweieinhalb Minuten nach Eintritt der Bewusstlosigkeit – schließt die Kammer, dass der Angeklagte den Tod von N1. beim Drosseln beabsichtigte und sich hiernach über die Herbeiführung ihres Todes im Klaren war. Andere Annahmen sind mit einer derart langen und intensiven Gewalteinwirkung auf den Hals eines Menschen nicht in Einklang zu bringen. Auch die weitere Angabe des Angeklagten, er habe mit der Getöteten über das Sorgerecht für die Kinder sprechen und ihr Geld anbieten wollen, hält die Kammer nicht für glaubhaft und für widerlegt. Hiergegen spricht sein zielgerichtetes Vorgehen, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, während die Geschädigte abwesend war, und sich im Schlafzimmer zu verbergen. Hätte er – wie behauptet – ein Gespräch führen wollen, hätte er sich sogleich nach seiner Ankunft an der Wohnung, als die Geschädigte noch vor Ort war, zu ihr begeben. Jedenfalls aber hätte er sich unmittelbar, nachdem sie ihre Wohnung wieder betrat, offenbaren und das Gespräch suchen können. Dass er stattdessen abwartete, bis sich die Geschädigte in das Schlafzimmer begab, in welches er zuvor von ihm erkannt unberechtigt eingedrungen war, um sie dort zu überraschen und am Rufen zu hindern, zeigt, dass es ihm nicht um ein Gespräch ging. Der Angeklagte wusste, dass unter diesen Bedingungen, ein Gespräch nicht möglich war, da die Geschädigte selbst für Treffen mit den Kindern keine direkte Kontaktaufnahme zu dem Angeklagten wünschte. Die Geschädigte war darauf bedacht, solche direkten Kontakte zu vermeiden. Etabliert war – wie ausgeführt –, dass Absprachen über die Schwägerin der Geschädigten und Cousine des Angeklagten, die Zeugin N3., liefen. Vor diesem Hintergrund war dem Angeklagten klar, dass die Geschädigte nicht nur nicht zu einem unvereinbarten und unangekündigten Gespräch über das Sorgerecht bereit sein würde, sondern dass es nach dem Zusammentreffen im Schlafzimmer sogleich zu einem verbalen und wahrscheinlich auch körperlich geführten konflikthaften Verlauf kommen werde. Zudem ist nicht glaubhaft, dass der Angeklagte ernsthaft davon ausgegangen sein könnte, sich mit Geld das Sorgerecht „erkaufen“ zu können. Sowohl während der Beziehung als auch in der Trennungszeit übernahm die Geschädigte überwiegend die Betreuung der Kinder. Sie akzeptierte zwar, dass der Angeklagte als Vater weiterhin Kontakt haben sollte; für eine Bereitschaft, das Sorgerecht abzugeben, gibt es aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr weisen Zeugenaussagen darauf hin, dass die Geschädigte selbst das alleinige Sorgerecht für beide Kinder erreichen wollte. Die Zeuginnen N3. und G. bekundeten, N1. habe nach der Trennung, nachdem sie das alleinige Sorgerecht für H. schon hatte, unbedingt auch das alleinige Sorgerecht für W. haben wollen. Die Zeugin G. führte weiter aus, die Geschädigte habe dem Angeklagten vorgeworfen, er könne wegen seines Shisha-Konsums nicht angemessen auf die Kinder aufpassen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der für Kleinkinder untauglichen Wohnsituation des Angeklagten – einer Matratze im Hinterzimmer seines Schrottplatzes – musste ihm klar sein, dass N1. das Sorgerecht nicht aufgeben würde und er erst Recht kein Verhandeln darüber unter den von ihm am Tattag herbei geführten Umständen erreichen konnte, er vielmehr seinen Willen nur mit Gewalt würde durchsetzen können. Eine Gesamtwürdigung des festgestellten Geschehensablaufs ergibt, dass der Angeklagte den Tötungsvorsatz bereits gefasst hatte, als er sich im Schlafzimmer versteckte. Hierfür spricht das planvolle Vorgehen – das Eindringen in die verlassene Wohnung, das Auflauern im Schlafzimmer, das Schließen der Tür nach dem Eintreten der Geschädigten –, das letztlich in der mit massiver Gewaltanwendung herbeigeführten absichtlichen Tötung von N1. endete. Weder aus dem objektiven Ablauf noch aus der eigenen Einlassung des Angeklagten ergeben sich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sich der Entschluss zur Tötung erst im Verlauf der Auseinandersetzung im Schlafzimmer gebildet haben könnte. Vielmehr ergibt sich ein zäsurloser Geschehensablauf. Es kam insbesondere auch nicht zu für ihn unvorhergesehenen Verhaltensweisen der Geschädigten. Damit, dass sie schreien werde, sobald sie den Angeklagten plötzlich und unerwartet in ihrem Schlafzimmer sieht, rechnete der Angeklagte vielmehr aus den oben schon genannten Erwägungen. Darüber hinaus rechnete er mit ihrer Gegenwehr, sobald er versuchen würde, ihr Schreien zu unterbinden. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach seiner Einlassung N1. sogleich mit der Frage konfrontierte „warum hast du das getan“, stützt die vorgenannte Annahme eines seinerseits schon gefassten Tötungsentschlusses. Diese Frage bezog sich schon nach ihrer Formulierung auf ein vorangegangenes Verhalten N1.s, dass der Angeklagte wegen der vorwurfhaften Tons missbilligte und naheliegenderweise der tatsächliche Grund war, ihr wie geschehen aufzulauern. Insofern hält es die Kammer für sehr wahrscheinlich, dass er ihr wiederum von ihm angenommene Männerkontakte vorwarf, andernfalls ein anders vergleichbares angenommenes oder tatsächliches Verhalten ihrerseits, dass aus seiner Sicht nicht akzeptabel war. Ein solches hatte sie aber – wie schon ausgeführt – schon nach seiner Einlassung nicht erst in dem Schlafzimmer an den Tag gelegt. Dort war es vor seinem in Frageform erhobenen Vorwurf allenfalls zum Schreien der Geschädigten u. a. mit von ihm behaupteten Äußerungen ihrerseits wie „ich bin Schlampe, ich bin eine Nutte, was willst du von mir“ gekommen. Wie schon ausgeführt, war mit ihrem Schreien, und zwar auch in dieser Form, zu rechnen und hatte der Angeklagte damit auch gerechnet. Dieses Verhalten der Geschädigten kommt als Auslöser des ihr gemachten Vorwurfs auch ohnehin nicht plausibel in Frage, was von dem Angeklagten in seinen Einlassungen auch gar nicht angegeben worden ist. Danach geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte sich auf ein der Begegnung am Tattag vorangegangenes Verhalten der Geschädigten der oben genannten Art bezog und er demnach schon in dieser Annahme in die von ihm – wie festgestellt – herbeigeführte Begegnung mit ihr ging. Schon nach seiner Einlassung erfolgte ihrerseits darauf keine weitere Reaktion außer ihrer erfolglosen Gegenwehr gegen seinen körperlichen Übergriff, weder in Form von Provokation, Beleidigung, Rechtfertigung, Entschuldigung oder Unterwerfung, was indes ebenso voraussehbar und nach den Umständen von dem Angeklagten auch vorausgesehen worden war. Da feststeht, dass der Angeklagte die Geschädigte sodann absichtlich tötete, geht die Kammer davon aus, dass er dies aufgrund der unten näher erläuterten Motivlage schon wollte, als sie das Schlafzimmer betrat. Dabei schließt die Kammer nicht gänzlich aus, dass er für den Fall einer von ihm selbst gar nicht erwarteten vollständigen Unterwerfung der Geschädigten noch von seinem Vorhaben Abstand genommen hätte. Des Weiteren stützt die Tatmotivation diese Annahme eines schon vorgefassten Tötungsentschlusses. Nach der umfangreichen Beweisaufnahme zum Beziehungsverlauf war das Verhalten des Angeklagten maßgeblich geprägt von der Vorstellung, die Geschädigte habe durch ihre Kommunikation mit anderen Männern Schande über die Familie gebracht und sich Verhaltensweisen angemaßt, die einer muslimischen Ehefrau auch nach einer Trennung bei fortbestehender formeller Ehe nicht zustünden. Bereits während der Beziehung und auch nach der Trennung hatte der Angeklagte gezeigt, dass er Verhaltensweisen der Geschädigten, die seinen Vorstellungen zuwiderliefen, nicht duldete und mit Gewalt sanktionierte, um seinen Willen durchzusetzen. Obwohl er selbst die Scheidung ausgesprochen hatte, vermochte er nicht zu akzeptieren, dass die Geschädigte ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben führen und sich neuen Partnern zuwenden könnte. Insgesamt begriff der Angeklagte die Geschädigte auch nach der Trennung – wegen der formell noch bestehenden Ehe – als „sein Eigentum“ und maßte sich an, nach Belieben über ihr Leben zu bestimmen, was schließlich zur Tötung führte. Ihm war bewusst, dass diese Vorstellungen mit der deutschen Rechtsordnung nicht vereinbar sind. Dies zeigt sich insbesondere in seiner polizeilichen Einlassung, wonach ihm nach „Islamrecht“ jederzeit zustehe, seine Frau zu sehen, was „das deutsche Gesetz“ zwar anders sehe, er nach „Islamrecht“ aber weiterhin verheiratet gewesen sei. Dieses Tatmotiv entwickelte sich nicht erst in der Konfrontation im Schlafzimmer, sondern hatte sich im Verlauf des Zusammenlebens und der anschließenden Trennungsphase gezeigt und intensiviert. Angesichts des planvollen Vorgehens spricht die Motivlage ebenfalls dafür, dass der Angeklagte – möglicherweise noch abhängig vom Verlauf des Aufeinandertreffens – bereits entschlossen war, das Leben der Geschädigten zu beenden, als er die Tür schloss und es zur Konfrontation kam. Weiterhin ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten, dass er in dem Bewusstsein gehandelt hat, einen infolge der Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Hinsichtlich des Geschehens im Schlafzimmer gab er nämlich an, er habe im Schlafzimmer hinter der Tür gewartet und nicht gewollt, dass die Geschädigte ihn bemerke. Als sie das Schlafzimmer betreten habe, habe er die Tür geschlossen. Die Geschädigte habe nicht gewusst, dass er sich im Raum befand. Sie sei zum Kleiderschrank gegangen. Er habe die Tür sofort zugemacht und sich vor die Tür gestellt. Als sie ihn entdeckte und anfing zu schreien, habe er versucht, ihr den Mund zuzuhalten, um Hilferufe zu verhindern. Diese vom Angeklagten wahrgenommenen und gezielt herbeigeführten Umstände zeigen, dass er mit der Arglosigkeit der Geschädigten rechnete, sie planvoll zur Überraschung benutzte und die dadurch bewirkte Wehrlosigkeit für den Angriff gezielt nutzte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass normalpsychologisch noch nachvollziehbare Gefühlsregungen wie Verzweiflung oder innere Ausweglosigkeit eine Rolle gespielt haben könnten. Der Angeklagte hat sich für den Zeitraum vor der Tat selbst nicht als verzweifelt beschrieben. Auch Zeugen schilderten ihn nicht als verzweifelt; im Verhältnis zu N1. standen vielmehr sein menschlich nicht nachvollziehbarer Besitzanspruch und die darauf beruhenden Gewalttätigkeiten im Vordergrund. Eine Verzweiflungstat liegt zudem fern, weil das Scheitern der Beziehung für den Angeklagten nicht überraschend kommen konnte. Bereits im Rahmen des im April 2024 abgehaltenen „Familienrates“ war ihm vom Vater der Geschädigten als im familiären Gefüge anerkannter Autorität unmissverständlich aufgezeigt worden, dass die Ehe eine letzte Chance erhalte und jedes weitere Fehlverhalten seinerseits zur endgültigen Trennung führen würde. Gleichwohl installierte der Angeklagte Kameras zur Überwachung von N1.. Nachdem sie dies herausgefunden hatte folgte im Mai 2024 die endgültige Trennung und der Auszug des Angeklagte. Diese Trennung hatte der Angeklagte durch sein von Eifersucht und Ehrvorstellungen geprägtes Kontrollverhalten und die körperlichen Misshandlungen selbst provoziert und zu verantworten. Diese, der Bewertung seiner Tat als „niedrig“ zugrunde liegenden Umstände (dazu sogleich) kannte der Angeklagte, der bereits seit 2017 in Deutschland lebt, nicht nur, er war auch imstande, die Bewertung seiner Handlungsantriebe durch die deutsche Rechtsordnung als niedrig nachzuvollziehen. Zwar entstammt der Angeklagte aus einem islamisch geprägten Kulturkreis. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass er mit im Libanon möglicherweise noch gelebten Anschauungen dazu, welches Verhalten (Ehe-)Frauen erlaubt ist bzw. sie von ihrem Mann hinzunehmen haben, derart stark verhaftet ist, dass er die in Deutschland geltenden moralischen Vorstellungen bzgl. einer solchen Tat nicht in sich hätte aufnehmen können. Hierfür spricht, dass ihm insbesondere durch den „Familienrat“ seitens der Familie der Geschädigten, die ebenfalls aus dem Kulturkreis des Angeklagten entstammt und bereits seit längerer Zeit in der Bundesrepublik lebt, sein Fehlverhalten und die Konsequenzen weiterer Verfehlungen aufgezeigt wurden. Darüber hinaus ergibt sich auch aus seiner eigenen Einlassung, wonach sie nach dem „Islamrecht“ weiterhin seine Ehefrau gewesen sei und solange sie seine Ehefrau sei, könne er sie sehen, wann er wolle, auch wenn das deutsche Gesetz das anders sehen möge. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, die Wertung seiner Handlungsantriebe als niedrig zu erfassen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte außer Stande war, seine Antriebe gedanklich zu beherrschen und mit seinem Willen zu steuern, zumal die Tat nicht von einem spontanen Tatenschluss, sondern mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf geprägt ist. Ein hochgradiger Affekt lag (dazu sogleich) gerade nicht vor. (4) Uneingeschränkte Schuldfähigkeit Die Annahme voll erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beruht auf den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. AC.. Der Sachverständige ist Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Er hat die Haupt- und Beiakten ausgewertet und an der Beweisaufnahme teilgenommen. Eine Exploration hat mangels Bereitschaft des Angeklagten nicht stattgefunden. Nach der Einschätzung des Sachverständigen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte im Tatzeitraum unter einer schweren psychiatrischen Erkrankung, etwa in Form einer schizophrenen oder manisch-depressiven Psychose gelitten hat. Es gebe auch keinen Hinweis auf eine hirnorganische Erkrankung oder auf eine zum Tatzeitpunkt bestehende Intoxikation durch Alkohol, Drogen oder Medikamente. Insofern gebe es insgesamt keinen Hinweis auf eine „krankhafte seelische Störung“ im Sinne der Schuldfähigkeitsbestimmungen. Auch ein affektiver Ausnahmezustand im Sinne einer sog. „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“, mit einer plötzlichen Überflutung mit zuvor angestauten aggressiven Impulsen, könne nicht festgestellt werden. Gegen die Annahme eines solchen affektiven Ausnahmezustandes spreche hier, dass die Tatsituation durch den Angeklagten selbst herbeigeführt worden sei und es – jedenfalls seinen eigenen Angaben nach – in der Tatsituation zu keinen provozierenden oder ihn beleidigenden Äußerungen von N1. gekommen sei. Der Angeklagte habe im Libanon sieben Jahre die Schule besucht und in der Folgezeit als Elektriker und Kfz-Mechaniker gearbeitet, was für eine durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit spreche. Auch aus den Zeugenaussagen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass er in seinen intellektuellen Fähigkeiten beeinträchtigt erschienen wäre. Insofern sei eine forensisch relevante „Intelligenzminderung“ bei ihm nicht anzunehmen. Aussagen zu seiner Persönlichkeit seien angesichts der wenigen Informationen und ohne eigene Exploration kaum möglich, zumal bei einem Menschen, der in einem anderen Kulturkreis aufgewachsen ist. Sehe man von den partnerschaftlichen Problemen ab, dann seien schwerwiegende Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit jedenfalls nicht berichtet worden. Insofern gebe es bei dem Angeklagten auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, zumal nicht im Ausmaß einer sog. „schweren anderen seelischen Störung“. Somit gebe es bei dem Angeklagten keine Hinweise auf das Vorliegen eines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB. Damit erübrige sich eine Betrachtung der Einsichtsfähigkeit und des Steuerungsvermögens und es spreche aus psychiatrischer Sicht nichts für eine Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit. Damit entfielen auch die Grundvoraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63 StGB und die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB lägen mangels einer Suchtproblematik ebenfalls nicht vor. Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen nach eigener Prüfung angeschlossen. Sein Gutachten beruhte auf zutreffenden tatsächlichen Anknüpfungstatsachen und kam zu nachvollziehbaren Ergebnissen. e. Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat beruhen auf seiner Einlassung sowie auf den Datenauswertungen zu Verkehrs- und Standortdaten. Der zeitliche Ablauf lässt sich anhand der Auswertung der Verkehrs- und Standortdaten nachvollziehen. Die polizeiliche Datenauswertung der Verkehrsdaten belegt um 13:06 Uhr einen Anruf der Zeugin N3. auf dem Telefon der Geschädigten, der nicht entgegengenommen wurde. Der letzte bekannte Standort des Geräts lag im Bereich der Wohnung am K.-straße. Die Sichtung der Standortdaten des Mobiltelefons des Angeklagten weist ihn um 13:46 Uhr noch am Tatort aus und zeigt ab 13:54 Uhr eine Bewegung vom Tatort weg in Richtung Ruhrgebiet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Standorte wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder der Verkehrsdatenauswertung Bl. 14-17 aus dem Sonderband TKÜ und die Lichtbilder der Standortdaten des Mobiltelefons des Angeklagten Bl. 344-345 der Hauptakte Bezug genommen. Das Auffinden des Leichnams der Geschädigten am Abend schilderte N3.. N6. habe ihr nach ihrer Rückkehr nach F. mitgeteilt, dass N1. die Tür nicht öffne. Nach einiger Wartezeit habe man sich entschieden, vor Ort nachzusehen. Man habe die Wohnung der Geschädigten nicht öffnen können, da innen ein Schlüssel steckte. Sie und U. seien daher über den Balkon eingestiegen. Im Wohnzimmer habe das Kind auf dem Sofa gesessen. Die Geschädigte habe im Schlafzimmer auf dem Rücken mit zum Türbereich gewandtem Kopf gelegen. Sie habe den Notruf gewählt und Reanimationsanweisungen befolgt. Der Notarzt hat auf der Todesbescheinigung den Zeitpunkt der Feststellung des Todes für 00.12.2024 um 19:41 Uhr vermerkt. Zum Auftreten des Angeklagten am Abend gaben PHK OJ. und PHKin FO. an, er sei gegen 21:26 Uhr mit einem Cousin zum Einsatzort zurückgekehrt. Nach Ansprache habe er zunächst gefasst und im weiteren Verlauf emotional stark betroffen gewirkt. Er sei von Angehörigen getrennt und in eine Seitenstraße geführt worden. FO. bestätigte den Einsatzablauf in der Wohnung sowie die starke Aufgewühltheit des Angeklagten, wegen der ärztliche Unterstützung angefordert wurde. Zu den Folgetagen bekundete V., der Angeklagte habe die Nächte vom 00. auf den 00. und vom 00. auf den 00. Dezember bei seiner Familie verbracht. Der polizeiliche Auswertebericht des Mobiltelefons des Angeklagten weist für den 00.12.2024 gegen 22:42 Uhr den Besuch einer arabischen Dating-Plattform aus. IV. In rechtlicher Hinsicht hat sich der Angeklagte des Mordes aus niedrigen Beweggründen in heimtückischer Begehungsweise gemäß § 211 StGB strafbar gemacht. 1. Niedrige Beweggründe Nach den festgestellten Umständen der Tötung und dem Ausschluss anderer, insbesondere aus affektiver Erregung entstandenen und andere Motivationslagen überlagernder Gründe für die Tat, war der Angeklagte wegen Mordes aus sonstigen niedrigen Beweggründen zu verurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB jeder Beweggrund, der nach sozialethischer Betrachtung auf tiefster Stufe steht und hochgradig verwerflich ist. Dabei ist nicht allein auf den Tatantrieb als solchen abzuheben. Anzustellen ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung, in die zusätzlich die Umstände der Tat, ihre Vorgeschichte, die Lebensverhältnisse des Täters, seine innere Befindlichkeit sowie sein Verhältnis zum Opfer einfließen. Die Motivation, die den Angeklagten zur Tatbegehung veranlasst hat, war nicht nur als verwerflich, sondern, weil sie lediglich an den eigenen Bedürfnissen, nämlich ungehemmter Eigensucht und exklusiver Besitzansprüche, ausgerichtet und von sozialer Rücksichtslosigkeit gegen sein Opfer geprägt war, als besonders verachtenswert anzusehen. Er handelte aus niedrigen Beweggründen, da handlungsleitend seine Weigerung war, die Trennung – die er durch den Scheidungsausspruch jedenfalls in Teilen selbst mitgetragen hat – insoweit zu akzeptieren, dass seine Ex-Partnerin zukünftig andere Intimpartner haben wird (vgl. LG Neuruppin, Urteil vom 10.01.2024 – 22 Ks 7/23; rechtskräftig aufgrund des Beschlusses des BGH vom 13.06.2024 – 6 StR 235/24). Zwar war der Angeklagte – dies übersieht die Kammer nicht – womöglich auch enttäuscht darüber, dass N1. nach seiner Vorstellung Kontakt zu anderen Männern hatte, was dazu führen könnte, die Tat nicht als besonders verachtenswert einzustufen. Denn innere Ausweglosigkeit sowie Wut und Enttäuschung über eine gescheiterte, nicht mehr erwiderte Liebe sind isoliert betrachtet in der Regel ein verständlicher, nachvollziehbarer Erregungszustand. Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn die Motivation, die die Tat ausgelöst hat, ihrerseits auf einer niedrigen, auf tiefster Stufe stehenden Gesinnung beruht und diese handlungsleitend ist. So ist es hier. Denn eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Faktoren ergibt, dass die hinter der möglichen Wut und Enttäuschung des Angeklagten stehende Gesinnung nach sozialethischen Maßstäben als im besonderen Maße verwerflich anzusehen ist. Der Tatbegehung lag der Gedanke zugrunde, dass er seine Frau daran hindern wollte, ein Leben nach ihren Wünschen zu führen. Sie sollte ihren Willen, sich nach der Trennung aber vor der formalen Scheidung Kontakt zu anderen Männern aufzubauen, nicht verwirklichen, nicht gegen ihn durchsetzen können. Damit besteht zwischen Tatanlass, der Weigerung der Ehefrau des Angeklagten, sich seinem Willen zu beugen, und der Tat, der Tötung des Opfers, ein so eklatantes Missverhältnis, dass die hinter der Tatausführung stehende Gesinnung des Angeklagten als besonders verachtenswert zu bezeichnen ist. Das Motiv des Angeklagten, seine Ehefrau für ihr Bestreben ein selbstbestimmtes Leben zu führen, zur Rechenschaft zu ziehen und zu bestrafen, war auch das handlungsleitende Motiv für die Tatbegehung. Wie schon ausgeführt kannte der Angeklagte die Umstände nicht nur, er war auch imstande, die Bewertung seiner Handlungsantriebe als niedrig nachzuvollziehen. Er war – wie ausgeführt – auch imstande, seine Antriebe gedanklich zu beherrschen und mit seinem Willen zu steuern. 2. Heimtücke Überdies liegt das Mordmerkmal der Heimtücke vor. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, das sich keines Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 4 StR 375/24 – Rn. 16 - 18, juris mwN). Heimtückisches Handeln erfordert dabei aber kein heimliches Vorgehen. Tritt der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter seinem bis dahin arglosen Opfer offen feindselig gegenüber, stellt dies die Annahme der Heimtücke jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 4 StR 375/24 – Rn. 16 - 18, juris mwN). Denn ein solcher liegt nicht erst dann vor, wenn der Stich, Schlag oder Schuss selbst geführt oder gelöst wird, sondern umfasst auch die unmittelbar davorliegende Phase. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Heimtücke nur zu bejahen ist, wenn der Täter bei Beginn des ersten Angriffs mit Tötungsvorsatz handelt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 4 StR 375/24 – Rn. 16 – 18) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelte der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen heimtückisch. Als die Geschädigte vom Angeklagten überrascht wurde, war sie arglos, denn sie rechnete in der konkreten Situation nicht mit einem Angriff gegen ihr Leben oder einem zumindest nicht unerheblichen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit. Eine generelle latente Furcht der Geschädigten vor dem Angeklagten steht der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen. Die Geschädigte war auch wehrlos. Denn das plötzliche Schließen der Schlafzimmertüre und die Positionierung seines Körpers hiervor schnitt der Geschädigten ihren Fluchtweg ab, sodass sie aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen dem Schließen der Tür und dem Eintreten in das Schlafzimmer nicht nur unerheblich in ihren Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt wurde. Die durch den Angeklagten gewählte Vorgehensweise wirkte noch in der späteren Tatausführung fort, da diese Lage in Form der so durch den Angeklagten konstruierten „Falle“ bis zur eigentlichen Tötungshandlung ununterbrochen fortbestand. Diesen Umstand erkannte der Angeklagte und nutze ihn im Rahmen seines geplanten Vorgehens auch bewusst zur Tatausführung aus. In subjektiver Hinsicht ist die die Kammer insbesondere aufgrund der Motivationslage des Angeklagten und des zäsurlosen Geschehensablaufs – wie ausgeführt – davon überzeugt, dass er bereits beim Schließen der Tür zur Tötung der N1. entschlossen war. V. Gegen den Angeklagten war wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen (§ 211 StGB). Gründe, von der absoluten Strafandrohung abzuweichen, haben sich vorliegend nicht ergeben. Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere nach den §§ 63 und 64 StGB, waren nicht zu verhängen, weil der Angeklagte weder eine überdauernde psychische Erkrankung aufweist noch suchtkrank ist. Die Kammer hat nicht auf eine besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB erkannt, da sie nach einer Gesamtwürdigung der Tatumstände jedenfalls keine erheblich schuldsteigernden Umstände festgestellt hat. Insoweit hat sie auf der einen Seite zwar berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht hat. Auch hat die Kammer nicht verkannt, dass die durch den Angeklagten verwirklichten Mordmerkmale unterschiedlichen Gruppen des § 211 Abs. 2 StGB angehören. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bis zur Tatbegehung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch hat der Angeklagte durch seine frühe, die Tötung von N1. einräumende Einlassung zur Aufklärung der Tat beigetragen. Vor diesem Hintergrund überwiegen nach alledem die schulderhöhenden Aspekte der Tat nicht in einem hinreichend erheblichen Umfang. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO.