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Beschluss

5 T 502/24

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2025:0123.5T502.24.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 11.09.2024 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.042,79 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 11.09.2024 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.042,79 € festgesetzt. Gründe: I. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hat das Amtsgericht den Sachverständigen Herrn Dipl.-Kfm. O. mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Angemessenheit der von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Gebühren beauftragt. Der Sachverständige hat dieses Gutachten im April 2024 erstattet; Abschriften hiervon sind den Parteien übersandt worden. Unter dem 23.05.2024 hat der Beklagte beantragt, den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Nachdem der Sachverständige auf Aufforderung des Amtsgerichts unter dem 07.06.2024 Stellung genommen hatte, hat das Amtsgericht den Befangenheitsantrag durch Beschluss vom 11.09.2024 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 04.10.2024 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung zunächst vorgetragen, dass ihm die Stellungnahme des Sachverständigen erst verspätet zugeleitet worden sei und dass diese zudem vollkommen unzureichend sei. Zugleich hat der Beklagte eine weitere Begründung seiner sofortigen Beschwerde angekündigt. Durch Beschluss vom 15.10.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Beklagte hat im Rahmen des Beschwerdeverfahren mehrfach beantragt, die Frist zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde zu verlängern. Die Fristverlängerungen sind seitens des Beschwerdegerichts auch wiederholt gewährt worden, zuletzt bis zum 20.01.2025. Auf den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Akteneinsicht in der Weise, dass ihm die Gerichtsakte für eine Woche zur Einsicht und zum Scannen in seine Kanzlei übersandt werde, hat das Beschwerdegericht durch Schreiben vom 17.12.2025 mitgeteilt, dass die Papierakte der I. Instanz auf der Geschäftsstelle des Landgerichts angesehen werden könne. Die elektronisch geführte Akte der II. Instanz ist dem Beklagten über das Akteneinsichtsportal zur Verfügung gestellt worden. Auf erneute telefonische Bitte des Beklagten auf Übersendung der Akte hat das Beschwerdegericht durch weiteres Schreiben vom 17.12.2024 mitgeteilt, dass dies nicht in Betracht komme und es dabei verbleibe, dass die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Gerichts gewährt wird. Hiergegen hat der Beklagte mit Schrieben vom 07.01.2025 sofortige Beschwerde eingelegt und sodann mit Schreiben vom 21.01.2025 beantragt, „die Entscheidung in diesem Verfahren auszusetzen, bis über das vorgreifliche Verfahren, die sofortige Beschwerde vom 07.01.2025 gegen die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht, entschieden ist“. II. 1. Das Beschwerdeverfahren war nicht bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 07.01.2025 auszusetzen. Der Beklagte hatte die Möglichkeit der Einsichtnahme der Gerichtsakte der I. Instanz; Akteneinsicht ist folglich gewährt worden. Gegen die Weigerung der Übersendung der Akten in die Kanzlei des Beklagten besteht kein Rechtsbehelf (vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 9. März 2015 – 11 WF 210/15). Dass der Beklagte gleichwohl eine sofortige Beschwerde eingelegt hat und dies mit einem Aussetzungsantrag bezogen auf die Entscheidung über sein Befangenheitsgesuch verbunden hat, verstärkt den Verdacht, dass es dem Beklagten vorrangig auf eine Verzögerung des Verfahrens ankommt. 2. Die nach §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Es wird insoweit auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, der sich die Kammer nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt. Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Beschwerdeschrift behauptet, der Sachverständige habe „in jedem Abschnitt seines Gutachtens“ streitige Tatsachen zu Gunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt“, so bleibt diese Behauptung vollkommen unsubstantiiert. Dass der Sachverständige die ihm vom Beklagten angebotene Unterlagen nicht angefordert hat, begründet in keiner Weise die Besorgnis der Befangenheit. Dem Sachverständigen obliegt die Entscheidung darüber, welche Unterlagen er für die Erstellung seines Gutachtens benötigt. In Ermangelung von Angaben darüber, um welche Unterlagen es sich gehandelt hat, ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige offensichtlich wichtige Unterlagen missachtet hat. Soweit der Beklagte suggeriert, der Sachverständige habe zum Nachteil des Beklagten bewusst scheinbare Zusammenhänge konstruiert oder in dem gesamten Gutachten tendenziell ein negatives Bild zu Lasten des Beklagten gezeichnet, bleiben auch diese Unterstellungen ohne nähere plausible Erläuterung. Wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, wendet sich der Beklagte im Wesentlichen gegen die für ihn nachteiligen Ergebnisse des Gutachtens. Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ergeben sich hieraus aber nicht. Da der Beklagte bereits in seinem Befangenheitsgesuch vom 23.05.2024 kein Verhalten des Sachverständigen dargelegt hat, welches dessen Ablehnung als befangen begründen, vermögen auch die Ausführungen des Beklagten in der Beschwerdeschrift bezogen auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom 07.06.2024 nichts daran zu ändern, dass das Amtsgericht sein Befangenheitsgesuch zu Recht abgelehnt hat. Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert wurde mit einem Drittel des Wertes der Hauptsache bemessen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. April 2022 – 17 W 3/22 –, Rn. 22, juris).