Leitsatz: Im Rahmen der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens, hier Eigenverwaltung, ist neben Überschneidungen bei zuschlagsbegründenden Tätigkeiten, der Größe der Insolvenzmasse auch zu berücksichtigen, dass die erfolgreichen Sanierungsbemühungen durch den Erhalt der immateriellen Vermögenswerte(hier Firmenwert) in der Masse bereits teilweise über den Regelsatz abgegolten sind. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 25.05.2023 wie folgt abgeändert: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters werden wie folgt festgesetzt: Vergütung 632.547,30 € Auslagen 1.225,00 € Zwischensumme 633.772,30 € Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 326.831,04 € 120.416,74 € Endbetrag 754.189,04 € Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2), wobei die Gerichtsgebühr nach Nr. 2381 der Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis) um die Hälfte ermäßigt wird. Gründe: I. Der Beteiligte zu 2) verfolgt mit seiner Beschwerde die Zuerkennung der von ihm mit Antrag vom 15.05.2023 beantragten Vergütung für seine Tätigkeit als Sachwalter, nach dem das Amtsgericht diesen Antrag durch Beschluss vom 25.05.2023 teilweise zurückgewiesen hat. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Insolvenzschuldnerin betrieb zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen insgesamt 32 K.-Filialen in elf Städten in Nordrhein-Westfalen und Niedersachen und beschäftigte 735 Mitarbeiter. Im Jahr 2021 betrugen die Umsatzerlöse rund 100.000.000,00 €. Auf entsprechenden Antrag der Schuldnerin ordnete das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 29.07.2022 das Verfahren nach § 270d InsO an, bestellte den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Sachwalter und setzte einen vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren ein. Durch Beschluss vom 01.11.2022 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ordnete die Eigenverwaltung an, ernannte den Beteiligten zu 2) zum Sachwalter und setzte einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach Eröffnung ein. Seine Tätigkeit als Sachwalter nahm der Beteiligte zu 2) in der Zeit vom 01.11.2022 bis zum 31.05.2023 wahr. Das schuldnerische Unternehmen wurde während dieser Zeit fortgeführt; als Generalbevollmächtigter fungierte die E. Wirtschaftskanzlei. Mit Schreiben vom 15.05.2023 hat der Beteiligte zu 2) die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als Sachwalter auf 1.088.748,08 € netto zzgl. Auslagen in Höhe von 1.225,00 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den Gesamtbetrag beantragt. Er hat hierbei eine Berechnungsgrundlage von 15.596.000,00 € zugrunde gelegt und einen Gesamtzuschlag in Höhe von 224 %, ausgehend von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters, geltend gemacht. Auf den Inhalt des Vergütungsfestsetzungsantrags – insbesondere auf die Begründung der geltend gemachten Zuschläge – wird Bezug genommen. Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) hat die Vergütung durch Beschluss vom 25.05.2023 auf 306.689,60 € zzgl. der geltend gemachten Auslagen und der 19 %igen Umsatzsteuer festgesetzt. Unter Zugrundelegung derselben Berechnungsgrundlage wie der Beteiligte zu 2) hat es Zuschläge lediglich in Höhe von 20 %, ausgehend von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters, zugebilligt. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 30.05.2023 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schreiben vom 13.06.2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, begründet. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 11.09.2023 nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach § 64 Abs. 3 S. 1 InsO i.V.m. § 11 RPflG statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 4 InsO, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung wie tenoriert. 1. Nach § 12 Abs. 1 InsVV erhält der Sachwalter in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Unter Zugrundelegung der hier unstreitigen Berechnungsgrundlage in Höhe von 15.596.000,00 € beträgt diese Regelvergütung des Insolvenzverwalters im vorliegenden Fall 383.362,00 € und die Regelvergütung des Sachwalters dementsprechend 230.017,20 Insoweit stimmen der angefochtene Beschluss und der Vergütungsantrag des Beteiligten zu 2) miteinander überein. 2. Dem Beteiligten zu 2) ist ein Gesamtzuschlag in Höhe von 105 % zu gewähren, sodass seine Vergütung 632.547,30 € (netto) beträgt. Dies entspricht 165 % (105 % + 60 %) der Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Gemäß § 10 geltend für die Vergütung des Sachwalters die Vorschriften des ersten Abschnitts der Verordnung entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist. Entsprechende Anwendung findet insbesondere der § 3 InsVV, um besonderen Umständen, welche die Tätigkeit erleichtert oder erschwert haben, durch die Festsetzung von Zu- oder Abschlägen Rechnung zu tragen. Die in § 3 InsVV genannten Zuschlags- und Abschlagstatbestände haben jedoch lediglich beispielhaften Charakter und sind nicht abschließend. Von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil für die Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 – IX ZB 607/02 – Rn. 17, juris). Es ist dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die in Betracht kommenden Zu- und Abschlagstatbestände zunächst einzeln bewertet, wobei es hierzu aber auch nicht gezwungen ist. Erforderlich ist aber in jedem Fall die Festlegung eines Gesamtzuschlags (oder Gesamtabschlags) nach Durchführung einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 – IX ZB 249/04 – Rn. 12, juris). Der Struktur des Vergütungsfestsetzungsantrags und des angefochtenen Beschlusses folgend sollen im Folgenden gleichwohl zunächst Ausführungen zu den einzelnen Zuschlagstatbeständen, auf die sich der Beteiligte zu 2) in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag bezogen hat, gemacht werden und erst anschließend eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden. a) Für die Betriebsfortführung war ein Zuschlag zu gewähren, allerdings in geringerem Umfang als von dem Beteiligten zu 2) beantragt. Zwar hat das Amtsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass die Betriebsfortführung bei beantragter Eigenverwaltung typisch ist und den gesetzlichen Regelfall prägt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 70/14 – Rn. 65, juris). Allerdings ist dies gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO auch im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters der Fall, sofern noch ein werbend tätiges Unternehmend vorhanden ist. Dies vorangestellt hat der BGH in der zitierten Entscheidung explizit ausgeführt, dass auf die Vergütung des Sachwalters gemäß § 10 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV entsprechend anwendbar ist, der in Absatz 1 Buchst. b bei Unternehmensfortführung regelmäßig einen Zuschlag vorsieht, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Der BGH stützt sich insoweit insbesondere auf einen Vergleich mit der Tätigkeit eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters, der ebenso wie ein Sachwalter das Unternehmen nicht selbst fortführt, sondern die Fortführung durch den Schuldner (lediglich) überwachend begleitet. Da auch der schwache vorläufige Insolvenzverwalter bei Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens grundsätzlich einen Vergütungszuschlag erhalte, könne beim Sachwalter nichts anderes gelten, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung seine Arbeitskraft in überdurchschnittlichen Umfang in Anspruch genommen habe (BGH, ebd., Rn. 66 f.). Für die Kammer ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Betriebsfortführung hier angesichts des rasch wechselnden Warenbestandes, der Vielzahl der zu prüfenden Buchungsvorgänge, der von dem Sachwalter im Einzelnen dargelegten Problematik hinsichtlich des Mietverhältnisses bzgl. der Hauptverwaltung und der Struktur des Unternehmens (32 Filialen) einen Aufwand bedeutet, der über den Aufwand einer Betriebsfortführung in der Vielzahl sonstiger Unternehmen mit Eigenverwaltung hinausgeht. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der Zuschlag für die Betriebsfortführung auch nicht aus dem Grunde vollständig zu versagen, dass die Kommunikation und Abstimmung zwischen Sachwalter und Schuldnerin nach Angaben des Sachwalters reibungslos verlaufen ist. Der BGH hat zwar in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 einen Zuschlag für eine Betriebsfortführung in einem Fall verneint, in welchem der Schuldner in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 – IX ZB 91/15 –, Rn. 21). Allerdings handelte es sich im vorliegenden Fall gerade nicht um ein solches durchschnittliches Verfahren, sodass sich der Aspekt der Kooperation durch die Schuldnerin zwar zuschlagsmindernd, keinesfalls aber zuschlagsversagend auswirkt. Soweit der Beschwerdeführer den vom ihm für die Betriebsfortführung beantragten Zuschlag auch damit begründet, dass sich mehrere Kunden und Lieferanten zunächst direkt an ihn gewandt haben und daraufhin von ihm entsprechende rechtliche Erläuterungen erhalten haben, so ist zu berücksichtigen, dass die Information von Kunden und Lieferanten nicht zu den Aufgaben des Sachwalters gehört und diese Tätigkeit nach obergerichtlicher Rechtsprechung daher bei der Zuschlagbemessung nicht berücksichtigungsfähig ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 – IX ZB 91/15 – Rn. 21, juris). Dabei wird jedoch andererseits auch nicht verkannt, dass die von dem BGH postulierte strikte Aufgabentrennung mit der Folge der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Zuschlagsbemessung teilweise kritisch gesehen wird, da sie in der Realität oftmals schwer einzuhalten sein wird (vgl. Keller , Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nach den Vorstellungen des BGH, abgedruckt in: NZI 2016, 753). Andererseits lag hier – soweit ersichtlich – keine Situation vor, in welcher die Unternehmensfortführung gefährdet worden wäre, hätte der Beschwerdeführer die an ihn herantretenden Kunden und Lieferanten beispielsweise an den Generalbevollmächtigten verwiesen. Die Kammer erkennt jedoch an, dass eine solche Verweisung nicht in allen Fällen praktikabel oder zielführend ist, zumal ein (vorläufiger) Sachwalter aufgrund seiner gerichtlichen Bestellung aus Sicht von Kunden und Lieferanten eine neutrale Stellung einnimmt. Hinzu kommt, dass in der bloßen Beantwortung von Anfragen keine eigenmächtige Erweiterung des Aufgabenkreises des Sachwalters zu sehen ist, welche nach der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 22. Juni 2017 Grund für die dann zu versagende Berücksichtigungsfähigkeit der betreffenden Tätigkeiten darstellt. Aus den vorstehenden Gründen wird die Kommunikation mit Kunden und Lieferanten durchaus – wenn auch in eher geringem Maße – zuschlagserhöhend gewertet. Nach alledem erscheint der Kammer eine vollständige Zuschlagsversagung für die Betriebsfortführung, wie seitens des Amtsgerichts angenommen, unangemessen. Zu hoch gegriffen ist jedoch auch der von dem Beschwerdeführer als angemessen erachtete Zuschlag von 175 %. Die von ihm im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags vom 15.05.2023 (dort Seite 26) zitierten Beispiele aus der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur hinsichtlich der Zuschlagshöhe sind nach Ansicht der Kammer nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, da sie die Betriebsfortführung durch einen Insolvenzverwalter betreffen. Wenngleich nach der Rechtsprechung des BGH eine Unternehmensfortführung grundsätzlich auch bei der Vergütung des Sachwalters in Betracht kommt (s.o.), so ist gleichwohl bei der Höhe dieses Zuschlags zu berücksichtigen, dass ein Insolvenzverwalter die Unternehmensfortführung selbst durchführt, wohingegen ein Sachwalter sie lediglich begleitet und überwacht. Zwar hat der BGH in der zitierten Entscheidung vom 21. Juli 2016 ausdrücklich angemerkt, dass die Begleitung einer Unternehmensfortführung ähnlich aufwendig sein kann wie die Unternehmensfortführung selbst. In aller Regel wird jedoch die bloße Begleitung und Überwachung einen deutlich niedrigeren Aufwand erfordern – insbesondere dann, wenn dem Schuldner, wie hier, ein in der Durchführung von Insolvenzverfahren erfahrener Generalbevollmächtigter zur Seite steht. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände hält die Kammer einen Zuschlag von 80 % für angemessen. Den Einzelzuschlag für die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren hat die Kammer im Beschluss vom heutigen Tage auf 40 % festgesetzt. Angesichts der Tatsache, dass der Beteiligte zu 2) im Rahmen seiner Vergütungsfestsetzungsanträge für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter einerseits und für seine Tätigkeit als (endgültiger) Sachwalter andererseits nicht dargelegt hat, welche seiner Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung er in der Zeit vor und welche in der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahren geleistet hat, sondern die beiden Anträge im Wesentlichen wortgleich sind, kann hier eine Differenzierung nur nach der Dauer der jeweiligen Zeitabschnitte erfolgen. Während das Eröffnungsverfahren drei Monate andauerte (29.07.2022 bis 31.10.2022), nahm der Beteiligte zu 2) seine Tätigkeit als Sachwalter für die Dauer von sieben Monaten wahr (1.11.2022 bis 31.05.2023). Da anzunehmen ist, dass sich die Betriebsfortführung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits in gewissem Maße „eingespielt“ haben dürfte, erscheint es der Kammer angemessen, den für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter (lediglich) zu verdoppeln. Der einschlägige Vergütungstatbestand des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV setzt jedoch nicht nur eine Unternehmensfortführung voraus, sondern auch, dass die Masse hierdurch nicht entsprechend größer geworden ist. Von einer „entsprechend“ größeren Masse ist auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der Massemehrung ergibt, ungefähr den Betrag erreicht, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag zustände. Ist die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht. Ein höherer Zuschlag würde zu einer doppelten Honorierung der Bemühungen des Sachwalters führen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 – IX ZB 106/06 – Rn. 19, juris). Vorliegend hat die Unternehmensfortführung zu einer Erhöhung des Wertes der Masse um (gerundet) 3.824.000,00 € geführt. Die Regelvergütung (des Insolvenzverwalters) mit diesem Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt 383.362,00 €. Die Regelvergütung ohne den Überschuss betrüge 299.234,00 € (vgl. insoweit die zutreffende Berechnung des Beschwerdeführers in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 15.05.2023, dort Seite 28). Zuzüglich des gewährten Zuschlags von 80 % würde man zu einem Betrag von 538.621,20 € gelangen. Die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung ist demnach um 155.259,20 € niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne die Massemehrung verdient wäre. Um diese Differenz in etwa auszugleichen, ist ein Zuschlag von 40 % zu gewähren (155.259,20 € / 383.362,00 €). b) Für den Komplex der Arbeitnehmerfragen ist nach Auffassung der Kammer ein lediglich geringer Zuschlag von 5 % zu gewähren. Der Beteiligte zu 2) hat diesen Zuschlag im Wesentlichen damit begründet, dass er Gespräche mit den Marktleitern und anderen Mitarbeitern geführt habe, insbesondere auch um Mitarbeiter von Eigenkündigungen abzuhalten. Soweit das Amtsgericht meint, die Beantwortung von Arbeitnehmerfragen sei nicht Aufgabe des Sachwalters und dementsprechend auch nicht zu Lasten der Masse zu vergüten, ist dies grundsätzlich zutreffend. Auch hier gelten jedoch die unter II. 2. a) gemachten Ausführungen, wonach es für einen Sachwalter in der Realität kaum zu vermeiden ist, dass verschiedene mit dem schuldnerischen Unternehmen in Verbindung stehende Personen mit Fragen an ihn herantreten und er hierauf in einer seiner Stellung entsprechenden Weise reagieren muss, was oftmals auch die Beantwortung der an ihn herangetragenen Fragen beinhaltet. Eine eigenmächtige Erweiterung seines Aufgabenkreises ist darin nicht zu sehen. Zwar ist die Anzahl der bei der Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt beschäftigten Arbeitnehmer mit 735 als hoch zu bewerten. Jedoch ist das Vorbringen des Beteiligten zu 2) nicht geeignet , den von ihm geltend gemachten 10 %igen Zuschlag zu rechtfertigen, zumal es (auch hier) an einer Differenzierung fehlt, welche der Gespräche in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren geführt worden sind und welche danach. c) Für die Bemühungen um die Sanierung hat das Amtsgericht zu Unrecht einen Zuschlag versagt. Auch hier gilt zwar, dass es nicht zu den Aufgaben eines Sachwalters gehört, selbständig ein Sanierungskonzept zu erarbeiten oder einen etwaigen M&A-Prozess anzustoßen oder voranzutreiben. Er hatte jedoch die Aufgabe, die Schuldnerin bei der Ausarbeitung des Sanierungskonzeptes beratend zu begleiten und sich hierzu bereits frühzeitig in die Erarbeitung der Konzepte einbinden zu lassen, um sie nachvollziehen und plausibilisieren zu können und sich so in die Lage zu versetzen ggf. rechtzeitig auch lenkend einzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – IX ZB 71/14 – Rn. 62 ff.). Dass der Beteiligte zu 2) diesen Aufgaben – auch noch im eröffneten Verfahren – nachgekommen ist, hat er im Rahmen seines Vergütungsantrags dargelegt und in seiner Beschwerdebegründung weiter konkretisiert. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts führt der Umstand, dass die Sanierungsbemühungen erfolgreich waren und sich daher die immateriellen Vermögenswerte noch in der Masse befanden und so die Berechnungsgrundlage erhöhen, nicht dazu, dass eine Vergleichsrechnung wie in § 3 Abs. 1 lit. a) und b) InsVV für die Zuschlagstatbestände der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten sowie der Betriebsfortführung vorgesehen, durchzuführen war. Aus dem Vergleich der in § 3 Abs. 1 InsVV explizit geregelten Zuschlagstatbeständen lässt sich nach der Rechtsprechung des BGH das folgende allgemeine Regelungsmodell ableiten: In Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, hängt die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon ab, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – IX ZB 162/11 – Rn. 15). Dementsprechend hat der BGH für den Fall der Ermittlung und anschließenden erfolgreichen Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen die Durchführung einer Vergleichsberechnung zumindest nicht ausgeschlossen. Dies lässt sich jedoch nicht auf den hier vorliegenden Fall erfolgreicher Sanierungsbemühungen übertragen. Denn dies führte gerade nicht zu einer Erhöhung der Masse und damit der Regelvergütung, sondern lediglich dazu, dass die Masse und damit die Regelvergütung nicht geschmälert wurden, also der status quo erhalten wurde. Die beiden Konstellationen sind wertungsmäßig voneinander zu unterscheiden, was auch dadurch verdeutlicht wird, dass – soweit ersichtlich – weder in der Kommentarliteratur noch in der Rechtsprechung die Durchführung einer Vergleichsberechnung im Falle erfolgreicher Sanierungsbemühungen diskutiert wird. Der seitens des Beteiligten zu 2) beantragte Zuschlag in Höhe von 30 % wird – vorbehaltlich der durchzuführenden Gesamtwürdigung – seitens des Beschwerdegerichts als angemessen erachtet d) Die von dem Beteiligten zu 2) beschriebenen Tätigkeiten und Bemühungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Filialmietverhältnissen rechtfertigen nach Ansicht der Kammer den beantragten Zuschlag in Höhe von 25 %, wobei dies jedoch insbesondere aufgrund der Überschneidungen dieser Tätigkeiten mit dem Zuschlagstatbestand der Sanierungsbemühungen explizit unter dem Vorbehalt der noch vorzunehmenden Gesamtwürdigung steht. Eine vollständige Versagung dieses Zuschlags, wie seitens des Amtsgerichts angenommen, berücksichtigt nach Ansicht der Kammer nicht im hinreichenden Maße den von dem Beteiligten zu 2) geschilderten Arbeitsaufwand, welcher durch die verschiedenen Mietverhältnisse, die verschiedenen Vermieter und die dargelegten Probleme bei der Behandlung einzelner Filialen entstanden sind. Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass die Begründung des Beteiligten zu 2) erheblich an einem Mangel an Differenzierung zwischen seinen Tätigkeiten vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens krankt. Nach Ansicht der Kammer kann auf dieses Versäumnis jedoch nicht mit der Annahme reagiert werden, dass die Tätigkeiten vollumfänglich (oder ganz überwiegend) bereits im Eröffnungsverfahren erfolgt sind, zumal die Beschreibung der betreffenden Probleme es naheliegend erscheinen lassen, dass sie sich nicht innerhalb des dreimonatigen Eröffnungsverfahrens lösen ließen. e) Da der Beteiligte zu 2) als Sachwalter bei seine Kontroll- und Überwachungsaufgaben bezüglich der von der Schuldnerin geführten Verhandlungen mit den Konsortialbanken auch bereits während der laufenden Vertragsverhandlungen auszuüben hatte, kann er für die Teilnahme an diesen Verhandlungen einen Zuschlag beanspruchen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – IX ZB 71/14 – Rn. 56). Wiederum vorbehaltlich der im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Überschneidungen mit der Mitwirkung am Insolvenzplan und den Sanierungsbemühungen erscheint der von dem Beteiligten zu 2) beantragte Zuschlag von 20 % angemessen. f) Den beantragten Zuschlag für die Tätigkeiten des Beteiligten zu 2) im Rahmen des Gläubigerausschusses hat das Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen. Die Kammer stimmt an dieser Stelle mit dem Amtsgericht überein, welches bemängelt hat, dass der Beteiligte zu 2) hier keinen besonderen Aufwand dargelegt hat, da sich sowohl die Zahl der Sitzungen des Gläubigerausschusses als auch deren Dauer sich im durchschnittlichen Bereich bewegten. g) Der Beteiligte zu 2) hat im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags anschaulich verdeutlicht, dass er eine Vielzahl an Varianten des Insolvenzplans begleitet hat, da es hier aufgrund verschiedener Umstände – insbesondere einem zwischenzeitlich anvisiertem Szenario des Einstiegs eines externen Investors – wiederholt zu erheblichen Änderungen kam. Hierbei lag der Schwerpunkt der diesbezüglichen Anstrengungen des Beteiligten zu 2) im bereits eröffneten Verfahren. Der vom Amtsgericht angeführte Umstand, dass es hier Überschneidungen mit den Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Verhandlungen mit Konsortialbanken gab, sieht die Kammer ebenfalls, berücksichtigt dies aber (erst) im Rahmen der Gesamtwürdigung. h) Die Gewährung eines eigenständigen Zuschlags aufgrund eines hohen Jahresumsatzes des schuldnerischen Unternehmens lehnt die Kammer ab. Der Umstand, dass der BGH einen derartigen Zuschlag für einen vorläufigen Insolvenzverwalter ab einem Jahresumsatz von über 1.500.000,00 € generell bejaht hat, führt nicht dazu, einen solchen auch für den Sachwalter anzunehmen. Soweit der hohe Jahresumsatz eine Mehrbelastung des Beteiligten zu 2) bedeutete, so ist diese bereits durch die Gewährung der übrigen Einzelzuschläge – allen voran demjenigen für die Betriebsfortführung – abgegolten. i) Das Amtsgericht hat auch den beantragten Zuschlag aufgrund der hohen Gläubigeranzahl zu Recht abgelehnt. Die Führung der Tabelle, welche bei einer hohen Gläubigeranzahl aufwändiger ist als bei einer eher geringen Gläubigeranzahl, ist nicht Aufgabe des Sachwalters, sodass die von dem Beteiligten zu 2) zitierten gerichtlichen Entscheidungen nicht ohne weiteres auf den hiesigen Fall übertragbar sind. j) Der hilfsweise geltend gemachte Degressionsausgleich war nicht gerechtfertigt. Nach § 3 Abs. 1 lit. c. InsVV ist ein Zuschlag u.a. dann zu gewähren, wenn die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat. Der Beteiligte zu 2) stützt sich hier auf den Umstand, insbesondere die Arbeiten an dem Insolvenzplan sowie die durch die Verhandlungen mit den Vermietern erzielten Mietanpassungen und Beendigungen einiger der Mietverhältnisse zu einer deutlichen Massemehrung geführt hätten. Aufgrund der insofern gegebenen Überschneidungen zu den geltend gemachten Zuschlagstatbeständen hat der Beteiligte zu 2) den Degressionsausgleich indes nur hilfsweise für den Fall geltend gemacht, dass die jeweiligen Zuschläge nicht oder nur teilweise gewährt werden. Die Kammer hat die Einzelzuschläge sowohl für die Betriebsfortführung als auch für die Sanierungsbemühungen im Vergleich zu dem amtsgerichtlichen Beschluss erheblich nach oben korrigiert. Damit sind die Bemühungen des Beteiligten zu 2) zur Massemehrung bzw. zum Masseerhalt jedoch hinreichend abgegolten, sodass eine weitere Korrektur durch den Degressionsausgleich nicht geboten ist. k) Die Summe der gewährten Einzelzuschläge von 180 % war im Rahmen der Gesamtwürdigung um 75 %-Punkte zu kürzen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Zum einen war zu berücksichtigen, dass es zwischen den Tätigkeiten, welche die einzelnen Zuschläge begründen, mehrere Überschneidungen gibt: Zu nennen ist hier allen voran der Umstand, dass das schuldnerische Unternehmen eine Vielzahl an Filialen führte und die Räumlichkeiten jeweils von unterschiedlichen Vermietern angemietet worden waren. Das hieraus resultierende Erfordernis der Abstimmung, welche der Filialen fortgeführt und welche geschlossen werden oder ob mit dem jeweiligen Vermieter in Verhandlungen zur Anpassung der Mietverträge eingetreten wird, wurde seitens des Beteiligten zu 2) für die Begründung mehrerer Zuschläge herangezogen: Zum einen für die Betriebsfortführung, weiter für die Sanierungsbemühungen und schließlich als eigenen Zuschlagstatbestand „Mietverhältnisse / Filialen“. Weiter existierten nicht unerhebliche Überschneidungen bei den Zuschlagstatbeständen der Mitwirkung am Insolvenzplan einerseits und den Verhandlungen mit Konsortialbanken andererseits. Neben diesen Überschneidungen hat die Kammer im Rahmen der Gesamtschau berücksichtigt, dass es sich um ein relativ großes Insolvenzverfahren mit einer großen Insolvenzmasse handelte. Nach der Rechtsprechung des BGH wird in solchen Fällen der regelmäßig anfallende Mehraufwand des (vorläufigen) Verwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 – IX ZB 28/14 – Rn. 24). Es gilt daher: je umfangreicher die Insolvenzmasse ist, desto eher ist der Mehraufwand von der Staffelvergütung bereits umfasst (so auch schon die Kammer im Beschluss vom 23. September 2019 – Az.: 5 T 286/19). Schließlich fand auch der Aspekt Berücksichtigung, welcher das Amtsgericht zu der Vornahme einer Vergleichsberechnung im Rahmen des Zuschlagstatbestandes der Sanierungsbemühungen veranlasst hat. Zwar lehnt die Kammer eine derartige Vergleichsberechnung ab (s.o., II. 2. c). Gleichwohl sieht die Kammer, dass die erfolgreichen Sanierungsbemühungen durch den Erhalt der immateriellen Vermögenswerte in der Masse bereits teilweise über den Regelsatz abgegolten sind, welcher ohne den Erfolg der Sanierungsbemühungen aufgrund einer dann niedrigeren Berechnungsgrundlage deutlich geschmälert worden wäre. Um jedoch zum einen den bereits oben angesprochenen Punkt, dass der Erfolg der Sanierungsbemühungen nicht zu einer Erhöhung der Masse, sondern zu einem Erhalt des Status quo geführt hat, angemessen zu werten und zum anderen auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht nur erfolgreiche Sanierungsbemühungen einen Zuschlag zu begründen vermögen, sondern auch solche, welche im Ergebnis erfolglos bleiben, erscheint der Kammer eine Berücksichtigung im Rahmen der Gesamtwürdigung angemessener und praktikabler, als die vom Amtsgericht präferierte Vergleichsrechnung. Im Vergleich zu der Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) für dessen Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter war hier im Rahmen der Gesamtwürdigung ein etwas höherer Abschlag vorzunehmen, da einige der gewährten Einzelzuschläge – namentlich diejenigen für die Betriebsfortführung und für die Mitwirkung am Insolvenzplan – höher ausgefallen sind, sodass sich die dargelegten Überschneidungen stärker auswirkten. 3. Die Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer hat das Amtsgericht antragsgemäß und zutreffend festgesetzt. 4. Es bestand weder eine Veranlassung zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer noch zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Trotz des Umfangs des Insolvenzverfahrens und der Vielzahl an geltend gemachten Zuschlägen wies die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO auf. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist ebenfalls zu verneinen (§§ 568 S. 2 Nr. 2, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Schließlich erfordert auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine grundlegende Abweichung von anderen vorhandenen Entscheidungen ist nicht wenig ersichtlich; ebenso wenig wird eine noch offene und entscheidungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen.