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Urteil

2 Ks 8/24 (30 Js 87/24)

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2024:1206.2KS8.24.30JS87.24.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit versuchter Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger alle künftigen materiellen Schäden infolge der Explosion vor dem Haus M.-straße in H. am 08.03.2024 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 26.09.2024 abgesehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers vom 26.09.2024 angefallenen gerichtlichen Kosten, die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die dem Adhäsionskläger durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen. Seine durch den Adhäsionsantrag ihm entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt wird, ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Angewandte Vorschriften:              §§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 308 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23, 52 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit versuchter Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000 EUR zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger alle künftigen materiellen Schäden infolge der Explosion vor dem Haus M.-straße in H. am 08.03.2024 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 26.09.2024 abgesehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers vom 26.09.2024 angefallenen gerichtlichen Kosten, die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die dem Adhäsionskläger durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen. Seine durch den Adhäsionsantrag ihm entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst. Soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt wird, ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Angewandte Vorschriften : §§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 308 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23, 52 StGB G r ü n d e : I. Zur Person: Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in X. geboren. Aus einer ersten, im Jahr 2003 geschiedenen, Ehe hat er drei inzwischen erwachsene Kinder, zu denen er seit der Scheidung jedoch keinen Kontakt mehr hat. Seit 2015 ist er mit der Zeugin I. verheiratet, die einen 1992 geborenen Sohn aus einer früherer Beziehung hat und keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Die Eheleute U. bewohnten bis zum Jahr 2023 eine gemeinsame Wohnung in J.. Infolge einer Eigenbedarfskündigung mussten sie ausziehen. Sie bezogen einen Dauerstellplatz auf dem Campingplatz W. in J.. Zum 15.03.2024 musste auch die Parzelle auf dem Campingplatz aufgegeben werden, da der Campingplatz-Betreiber die Kündigung ausgesprochen hatte. Im April 2024 hatten die Eheleute U. ihren Campingwagen auf einem Privatgrundstück in R. abgestellt. Nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Metallbauer und arbeitete zwei Jahre in diesem Beruf. Anschließend arbeitete er als Servicemonteur, Servicetechniker und Verkaufsmonteur. Nach zweijähriger Arbeitslosigkeit folgte von 2017 bis 2019 eine Umschulung zum IT-Systemelektroniker. Von Sommer 2019 bis zum Juni 2023 war er als IT-Servicetechniker für die Firma L. tätig und wechselte dann zur Firma GO. in KA.. Diese Stelle wurde ihm nach einer Trunkenheitsfahrt vom 19.07.2023 mit Autounfall und anschließender Arbeitsunfähigkeit, wegen derer der Angeklagte auch seine Fahrerlaubnis verlor, im Oktober 2023 gekündigt. Seitdem bezieht er Krankengeld. Der Angeklagte konsumierte regelmäßig, aber nicht täglich Alkohol. Das Unfallgeschehen im Juli 2023 führte zur bisher einzigen strafrechtlichen Auffälligkeit des Angeklagten. Mit Strafbefehl vom 02.10.2023, rechtskräftig seit dem 25.10.2023, verurteilte ihn das Amtsgericht Rheinberg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, Tattag 19.07.2023, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 40 Euro. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung bis zum 01.08.2024 verhängt. II. 1. Vorgeschichte 2019 starb ein Hund des Ehepaares U. nach einer OP durch einen Tierarzt in PO.. Die Eheleute vermuteten, der Tierarzt habe dem Hund die Kehle durchschnitten und den Hund liegenlassen. Sie erstatteten Strafanzeige gegen den Tierarzt und gingen auch zivilrechtlich gegen diesen vor. Der Angeklagte engagierte sich auch beim Tierschutzverband PETA. Nach dem Tod des Hundes litt I. an Depressionen. Anfang des Jahres 2023 besuchten die Eheleute mehrere Konzerte der IH.-Band, deren Mitglied der Zeuge OQ. ist. I. nahm anschließend über Facebook Kontakt zu dem Zeugen DY. auf und bat um ein Autogramm. Der Zeuge DY. übersandte die Autogrammkarte. Im Verlauf eines weiteren Konzertbesuchs schrieb I. dem DY., sie sei verrückt nach ihm. Der Zeuge DY. antwortete hierauf, dass er ihre Offenheit toll finde, aber aufgrund seiner Ehe keine Beziehung wolle. Es kam gleichwohl dann zu persönlichen Treffen, aus denen sich schnell ein sexuelles Verhältnis entwickelte, das der Zeuge DY. vor seiner Ehefrau, der Zeugin WJ. DY., geheim hielt. Der Angeklagte hingegen wusste um die Affäre seiner Ehefrau und versicherte ihr, er sei damit einverstanden. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass seit einigen Jahren keine sexuellen Handlungen mehr zwischen den Eheleuten U. stattfanden. Infolge der Affäre verbesserte sich die nach dem Tod des Hundes sehr gedrückte Stimmungslage der I. deutlich, sie war wieder fröhlich und blühte regelrecht auf. Ab Sommer bis zum Jahresende 2023 kam es zu zahlreichen Treffen zwischen dem Zeugen DY. und I.. Mehrfach reiste I. mit dem Zug zu den Orten der Auftritte des Zeugen DY. und verbrachte die Nächte dort mit ihm, wobei der Zeuge DY. versuchte, sie vor den anderen Bandmitgliedern verborgen zu halten. Darüber hinaus gab es nahezu tägliche Kontakte per Telefon sowie über soziale Medien. Die Beziehung zwischen dem Zeugen DY. und der I. war sexuell geprägt, enthielt aber auch wechselseitige Liebesbeteuerungen, die vor allem I. einforderte. Dabei kam es mehrmals auch zu heftigen Streitigkeiten, die teils auch mit einem „Schlussmachen“ einhergingen, das jedoch nie länger Bestand hatte als einen oder zwei Tage. Im Rahmen eines solchen Streits mit DY. in einem Hotel in CQ. rief I. am Abend des 19.07.2023 den Angeklagten an. Dieser entschloss sich, obgleich er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,N05 Promille erheblich alkoholisiert war, mit dem Pkw der Marke Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen N02, zu seiner Frau zu fahren und befuhr hierzu u. a. den GD.-straße in R., wo er verunfallte. Am 27.12.2023 kam es erneut zu einem über das Telefon ausgetragenen Streit zwischen DY. und GI. U., der dazu führte, dass die Affäre beendet war. I. informierte daraufhin die Ehefrau des Zeugen DY. telefonisch über die Affäre und schickte ihr als Beleg Nachrichten des Zeugen DY. an sie sowie gemeinsame Fotos und Videos. Die Zeugin DY. konfrontierte ihren Mann mit dem Vorwurf seiner Untreue, der daraufhin die Affäre einräumte. WJ. DY. verwies ihren Mann noch am selben Tag des gemeinsamen Hauses in der IA.-straße in H. und beendete die eheliche Beziehung, die inzwischen geschieden ist. Der Zeuge DY. schlief zunächst in seinem Probenraum, fand dann vorübergehend Unterkunft in einer Erdgeschoss-Wohnung in der HV.-straße N03 in H. und konnte später eine Obergeschoss-Wohnung in diesem Haus beziehen. Seine neue Anschrift veröffentlichte er zeitnah auch im Impressum auf seiner Homepage. I. nahm nach dem Ende der Affäre über Handynummern anderer Personen, da DY. ihren Kontakt zeitweise gesperrt hatte, Kontakt zu ihm auf. Am 12.01.2024 gelang es ihr, ihm eine fast einstündige Sprachnachricht zuzusenden, in der sie ihre Verletztheit aufgrund der Behandlung durch den Zeugen DY. schilderte. I. beschäftigte sich in der Folgezeit weiterhin umfangreich mit dem Thema „OQ.“. Sie recherchierte nach Liebeszaubern, archivierte eine Vielzahl von Andenken an die Affäre und suchte im Internet nach Informationen über den Zeugen DY.. Zudem erörterte sie mit befreundeten Personen ihre Traurigkeit über das Ende der Affäre. Die niedergedrückte Stimmung seiner Frau infolge des Endes der Affäre sowie deren fortwährende Beschäftigung mit DY. bekam auch der mit ihr auf engem Raum lebende Angeklagte mit. I. trug sich in dieser Zeit auch mit Selbstmordgedanken. Entgegen seiner anfänglichen Bekundung, kein Problem mit der Affäre zu haben, hatte der Angeklagte schon zum Ende der Affäre eine tiefe Abneigung gegen OQ. entwickelt. Er hatte intime Fotos und Videos aus der Affäre sowie Screenshots vom Nachrichtenverlauf zwischen seiner Frau und dem DY. auf seinen eigenen mobilen Endgeräten abgespeichert. Die Telefonnummer des Zeugen DY. hatte er unter dem Namen „Wichser“ abgespeichert und schrieb diesem nach dem Ende der Affäre am 27.12.2023 per Handy die Nachricht „Das hättest du jetzt nicht machen sollen, dein Sylvester wird jetzt ganz lustig“. Diese Abneigung ging soweit, dass er sich schließlich dazu entschloss, OQ. durch die Explosion einer Spreng- und Brandvorrichtung erheblich – möglicherweise sogar tödlich – zu verletzen. 2. Tatvorbereitung Aus bislang unbekannten Quellen beschaffte der Angeklagte sich die für die Herstellung einer sogenannten "unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung" (USBV) erforderliche Bauanleitung und die benötigten Chemikalien. Zur Tatvorbereitung unternahm der Angeklagte umfangreiche Internetrecherchen. Bereits am 25.02.2024 erfolgte eine Suche nach dem Suchbegriff "OV. 00.00.0000". Weiterhin suchte er danach, wie man Schließkontakte selbst bauen kann und an welchem Tag die Straßenreinigung in H. erfolgt. Über die Homepage des Zeugen DY. stellte er fest, dass dieser über eine Wohnung in der M.-straße in H. verfügte. Der Angeklagte informierte sich über Google Maps und Fahrplanauskünfte umfassend über die Möglichkeiten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Radwegen von seinem Wohnwagenstellplatz in J. nach H. zu gelangen. Anfang März hielt sich der Angeklagte mehrfach in H. auf. Am 03.03.2024 fertigte er mit seinem Handy Fotos der XF. Kirche in H. an. Am 05.03.2024 unternahm der Angeklagte mit öffentlichen Verkehrsmitteln – Regionalbahn und Busse – eine Testfahrt nach H. und hielt sich dort eine Stunde lang auf, um sich einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen. Am Nachmittag des 06.03.2024 mietete der Angeklagte bis zum 00.00.0000 ein E-Bike an. Am Nachmittag des 07.03.2024 kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Den Nachmittag und Abend des 07.03.2024 verbrachten die Eheleute daraufhin getrennt. I. besuchte ab etwa 19:00 Uhr den ebenfalls auf dem Campingplatz WC. wohnenden Zeugen FX. und blieb dort bis mindestens 01:30 Uhr. Der Angeklagte machte sich am Abend des 07.03.2024 oder im Laufe der Nacht auf den Weg nach H., um die USBV zu platzieren. Wie genau er die Anreise bewerkstelligte, konnte nicht geklärt werden. In der Nacht vom 07.03.2024 auf den 00.00.0000 nutzte der Angeklagte auf seinem Mobiltelefon in der Zeit von 20:54 Uhr bis 07:03 Uhr fortlaufend die Navigations-Apps Google Maps und OsmAnd. Bei der Nutzung von Google Maps fertigte er Screenshots von den Fahrtstrecken zwischen der neuen und der alten Wohnschrift des Zeugen DY. sowie der Kirche in H. an. Verkehrsdatensätze wurden in dieser Zeit nicht mehr produziert, da er sein Handy in den Flugmodus versetzt oder die SIM-Karte entnommen hatte. 3. Tatgeschehen Jedenfalls vor 06:25 Uhr kam der Angeklagte in der HV.-straße in H. an und entdeckte den ihm bekannten Pkw der Marke Ford Galaxy des Zeugen DY. mit dem amtlichen Kennzeichen N04, der vor der Hausnummer N03 geparkt war. Er stellte die USBV vor der Fahrertür auf dem Bürgersteig ab und stellte den Sicherungsschalter auf „scharf“. Als Verpackung der USBV hatte der Angeklagte einen Geschenkkarton für drei Weinflaschen mit den Außenmaßen 36 x 9 x 25 cm gewählt. Als Hauptkomponenten des pyrotechnischen Satzes verwendete er Magnesiumpulver als Brennstoff, Kaliumnitrat als Oxidationsmittel und Schwefelpulver als Sensibilisierer. Diese Chemikalien füllte er in einen Müllbeutel, welchen er zuknotete, und legte diesen in den Karton. Die Zündung erfolgte durch eine elektrische Zündvorrichtung, die aus einem Batteriefach als Spannungsquelle, einem Druckentlastungsschalter, einem Kippschalter als Transportsicherung und einem Brückenzünder bestand. Bei der Verkabelung der Schalter nutzte der Angeklagte Aderendhülsen, wobei er zur Herstellung einer formleitenden Verbindung eine Crimpzange nutzte. Der Druck-entlastungsschalter stammt aus der Kleiderschrankleuchte des Wohnwagens des Angeklagten. Die USBV war derart konstruiert, dass bei einer Entlastung des Druckknopfes, z.B. durch Anheben des Kartons, sich der Stromkreis zur Versorgung des Brückenzünders mit der Folge der Herbeiführung eines Explosions- und Brandgeschehens schloss. Weiter führte der Angeklagte eine leere 0,75l-Weinflasche mit dem Flaschenhals nach unten in den Karton ein, sodass der Flaschenboden durch eine Öffnung an der Oberseite des Kartons zu sehen war. Dem Angeklagten war dabei bekannt, dass der Zeuge DY. am 00.00.0000 einen Auftritt mit seiner Band hatte. Er ging daher davon aus, dass der Zeuge DY. an diesem Tag zu seinem Pkw kommen, das Paket zur Seite stellen und damit das Explosions- und Brandgeschehen auslösen würde. Der Angeklagte nahm in Kauf, den Zeugen DY. auf diese Weise bei vollem Bewusstsein in Brand zu setzen und ihm tödliche Verletzungen zuzufügen. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass der Zeuge DY. nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnete und den Karton ohne Argwohn hochheben würde, was der Angeklagte für die Tat ausnutzen wollte. Darüber hinaus war dem Angeklagten bewusst, dass die Spreng- und Brandvorrichtung aufgrund des hohen Magnesiumanteils über eine sehr hohe Brandlast verfügte, so dass der Zeuge DY. bei vollem Bewusstsein tödliche Verbrennungen erleiden könnte. Nachdem er die USBV platziert und scharfgeschaltet hatte, begab sich der Angeklagte auf den Rückweg nach J.. Wie genau der Angeklagte den Rückweg vollzogen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte war zur Tatzeit weder in seiner Fähigkeit, das Unrecht seines Han-delns zu erkennen, noch in seiner Fähigkeit, sein Handeln an dieser Einsicht aus-zurichten, eingeschränkt. Entgegen der Planung des Angeklagte kam jedoch zuvor der im Haus M.-straße wohnenden Geschädigte F. gegen 06:30 Uhr beim Gassigehen mit seinem Hund an dem Karton vorbei und wunderte sich über das Paket. Um sich anzusehen, was es mit dem Paket auf sich hat, wandte er sich dem Karton zu und hob ihn leicht an. Als er den Karton berührte, setzte der Spreng- und Brandsatz sofort um. Durch das enthaltene Magnesium geriet die Kleidung des Geschädigten, insbesondere der untere Teil der Hose und die Jacke, in Flammen. Der Geschädigte verspürte sehr starke Schmerzen. Er schrie laut und andauernd. Durch den Knall der Explosion und die Schreie des Geschädigten wurden mehrere Anwohner, darunter die Lebensgefährtin des Geschädigten, auf das Geschehen aufmerksam und eilten dem Geschädigten zu Hilfe. Sie versuchten, die Flammen mit einer Decke zu ersticken, die jedoch ebenfalls anfing zu kokeln, weshalb sie es dann mit nassen Decken versuchten. Der Geschädigte selbst konnte sich die brennende Jacke recht schnell ausziehen. Bei der brennenden Hose gelang dies nicht, da sie sich in die Haut einbrannte. Der Geschädigte wurde nach dem Eintreffen der von Anwohnern verständigten Rettungskräfte zunächst im Krankenwagen versorgt und dann mit einem Rettungshubschrauber in die Spezialklinik JH. in FB. gebracht. 4. Tatfolgen Der Geschädigte erlitt Verbrennungen im Umfang von ca. 25 % der Körperoberfläche, wobei die Verbrennungstiefe unterschiedlich stark ausgeprägt war. Verbrennung von Schweregrad 1 entstanden im Bereich des Halses und an Teilen des rechten Unterarms. Verbrennungen von Grad 2 entstanden im Gesicht, an anderen Teilen des rechten Unterarms, der linken und rechten Hand. Am schwersten betroffen waren die beiden Unterschenkel und der rechte Fuß, die Verbrennungen von Grad 2b-3 und am rechten Unterschenkel sowie am rechten Fuß sogar stellenweise von Grad 4 aufwiesen. Darüber hinaus erlitt er durch die Explosion eine beidseitige Lungenprellung. Er musste bis zum 21.03.2024 auf der Intensivstation behandelt werden, wobei zwei Operationen und Transplantationen von Haut der Oberschenkel auf die Unterschenkel erforderlich waren. Eine konkrete Lebensgefahr bestand nicht; ab einer verbrannten Körperoberfläche von 20 % sind Verbrennungen jedoch als potentiell lebensgefährlich zu bewerten. Gefährlich sind dabei insbesondere die Möglichkeit einer Sepsis durch Eindringen von Erregern durch die geschädigte Haut und der Volumenmangel durch Flüssigkeitsverlust. Beides konnte hier durch die intensivmedizinische Behandlung in einer Spezialklinik verhindert werden. Es kam jedoch, als typische Komplikation, zu einer Lungenentzündung, die antibiotisch behandelt wurde. Der Geschädigte konnte am 26.03.2024 aus der stationären Behandlung entlassen werden. Danach waren jedoch weiterhin ein täglicher Verbandswechsel durch einen Pflegedienst sowie die Anbindung an ein Wundtherapiezentrum erforderlich. Bis heute besteht eine offene Wunde am rechten Unterschenkel. Aufgrund von Schmerzen im rechten Bein kann der Geschädigte bis heute nicht lange stehen oder laufen. Die Nerven sind geschädigt, weshalb ein Taubheitsgefühl im rechten Fuß dauerhaft bestehen bleiben wird. An der rechten Hand bestehen weiterhin Schmerzen. Nach Abheilen der Brandverletzungen blieben Narben am Hals, an der rechten Hand, am rechten Unterarm, am linken Daumen und Zeigefinger sowie den Unterschenkeln beidseits zurück. Darüber hinaus leidet der Geschädigte an erheblichen psychischen Folgen der Tat. Er war zunächst bei der Traumaambulanz der Universität Klinik Y. und hat sich seit August 2024 in psychologische Behandlung begeben. Er schläft schlecht, hat Angstzustände, hört nachts immer wieder den Explosionsknall, meidet Menschenansammlungen und Kontakte insgesamt. Der Geschädigte ist bis heute arbeitsunfähig und wird seinen Beruf als Tischler voraussichtlich nie wieder ausüben können. Aktuell bezieht er Krankengeld in Höhe von 67 % seines Gehaltes. Es ist ein Behinderungsgrad von 30 % und Pflegegrad 2 anerkannt. Auch die Lebensgefährtin des Geschädigten, die Zeugin UC., leidet unter erheblichen psychischen Folgen der Tat. Sie war unmittelbar nach der Explosion zu ihrem Lebensgefährten gelaufen, hatte diesen brennen sehen und mit anderen versucht, die Flammen zu löschen. Darüber hinaus erlebt sie die psychischen und physischen Folgen der Tat für den Geschädigten tagtäglich. Auch die Zeugin UC., die bei der Postbank gearbeitet hat und jeden Tag mit Paketen zu tun hatte, ist bis heute arbeitsunfähig und in psychologischer Behandlung. Der Hund des Geschädigten erlitt leichte Verbrennungen. Er musste tierärztlich behandelt werden, ist aber zwischenzeitlich vollständig genesen. An dem Pkw des Zeugen DY. entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 12.000 EUR, der mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung von 150 EUR vollständig von der Versicherung des Zeugen DY. übernommen wurde. Den Eintritt dieser durch das Explodieren der USBV entstandenen nicht fernliegenden Folgen, darunter die Brandnarben und -wunden sowie die Auswirkungen auf die Psyche und Arbeitsfähigkeit im Überlebensfall, konnte der Angeklagte bei der Platzierung und Scharfschaltung der USBV vorhersehen. Im Besonderen war vorhersehbar, dass das Explosionsereignis für die im Wirkbereich befindliche Person sowie Tiere und Sachen eine Gefährdung darstellt, vor allem durch Verbrennungen (wegen des hohen Magnesiumsgehalts), umherfliegende Gegenstände (insbesondere durch die beigefügte Glasflasche) und die direkte Druckwirkung der Explosion. Der Auslösemechanismus war so konstruiert, dass die Explosion erfolgte, sobald das Paket angehoben wurde. Für den Angeklagten war hierdurch vorhersehbar, dass sich der Oberkörper des Opfers in Explosionsnähe befindet. Dass infolge der Explosion das Opfer schwere oder gar lebensgefährdende Verletzungen erleiden würde, war dem Angeklagten bewusst, der dies durch diese Konstruktion billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte entfernte sich nach der Platzierung und Scharfschaltung der USBV vom Tatort und gab das Geschehen aus der Hand. In dieser Situation sah der Angeklagten auch die nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass nicht der von ihm anvisierte Zeuge DY., sondern ein unbeteiligter Passant das Paket anheben könnte und Opfer der Explosion werden könnte. Dies nahm der Angeklagte ebenfalls billigend in Kauf. 5. Nachtatgeschehen Der Angeklagte war am Morgen des 00.00.0000 zum Campingplatz W. zurückgekehrt. Seine Frau war morgens mit dem Zeugen FX. und einer weiteren Bewohnerin des Campingplatzes unterwegs. Der Angeklagte holte Frühstück und rief gegen 9:15 Uhr seine Frau an. Nach der Rückkehr der I. gegen 10:00 Uhr frühstückte der Angeklagte gemeinsam mit seiner Frau. Für die Polizei ergab sich nach der Tat nicht sofort ein konkreter Verdacht, wer als Täter in Betracht kommen könnte. Es wurde in verschiedene Richtungen ermittelt. Ein Ermittlungsstrang ergab sich aus den Umständen, dass der Sprengkörper neben dem Auto des Zeugen DY. abgestellt war und OQ. bei seiner polizeilichen Befragung am Vormittag des 00.00.0000 von seiner Affäre mit der I. berichtete. Innerhalb der Mordkommission wurde besprochen, dass deswegen zwar kein Tatverdacht gegen die Eheleute bestehe, angesichts der offenen Ermittlungslage zur Aufklärung des Sachverhalts aber eine zeugenschaftliche Vernehmung erfolgen sollte. Daher begaben sich Polizeibeamte am Nachmittag des Tattages nach J. zum Campingplatz WC., um die Eheleute U. zeugenschaftlich zu befragen. Als die Polizeibeamten am Campingplatz eintrafen, waren die Eheleute U. zunächst nicht dort und kehrten erst gegen 19:30 Uhr, beide augenscheinlich leicht alkoholisiert, zurück. Mit dem Geschehen in H. konfrontiert, zeigte der Angeklagte sich überrascht. Dabei hatte er schon am Mittag des 00.00.0000 um 13:36 Uhr auf seinem Laptop die Suchanfrage "polizeibericht WF. heute" gestellt und war zu einem Artikel über das Tatgeschehen geleitet worden. Er gab u. a. an, dass weder er noch seine Frau in letzter Zeit in H. gewesen seien. Er wisse, dass seine Frau mit DY. eine Affäre hatte. Wenn seine Frau dies glücklich gemacht habe, sei dies für ihn o. k.. Er habe andere Probleme als OQ. Die Eheleute waren einverstanden, dass die Polizeibeamten in den Wohnwagen schauen. Anhaltspunkte, dass dort der Spreng- und Brandsatz gebaut worden war, fanden die Polizeibeamten nicht. Abschließend erfolgte eine Gefährderansprache dahin, dass zukünftiger Kontakt zu OQ. vermieden werden solle. Am 12.03.2024 erfolgte eine zeugenschaftliche Vernehmung des Angeklagten durch KHK KF.. Er machte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und erweiterte und wiederholte zur Sache im Wesentlichen seine Angaben vom 00.00.0000. Am 18.03.2024 übergaben die Eheleute U. freiwillig ihre Mobiltelefone an die Polizei. Der Zeuge KHK LH. brachte diese zum Polizeipräsidium nach Y., wo die Handys gespiegelt wurden. Am 19.03.2024 erhielten die Eheleute U. die Mobiltelefone zurück. Anschließend verdichteten sich durch neue Ermittlungserkenntnisse, insbesondere die Auswertung der Handydaten, die Verdachtsmomente gegen den Angeklagten. Dies führte letztlich am 23.04.2024 zur Festnahme des Angeklagten am Abstellort seines Campingwagens in R. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Y. vom 18.04.2024. Seit dem Tag seiner Festnahme befindet sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA Y.. III. Die Feststellungen beruhen auf einer Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. 1. Keine Einlassung, aber Angaben als Zeuge Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens hat er aber – wie schon ausgeführt – am 08. und am 12.03.2024 als Zeuge Angaben gegenüber der Polizei gemacht. a. Status des Angeklagten zu Beginn der Ermittlungen Dass der Angeklagte zu diesen Zeitpunkten noch den Status als Zeuge und noch nicht den Status als Beschuldigter innehatte, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Polizeibeamten EKHK VV., KHK ZA., KHK VW. und KHK KF., die sämtlich an den Ermittlungen der Mordkommission beteiligt waren. Diese haben übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte zu Beginn der Ermittlungen noch den Status eines Zeugen hatte. EKHK VV., der vom 00.00.0000 bis zum 14.03.2024 Leiter der Mordkommission war, hat bekundet, zu Beginn habe es viele Richtungen gegeben, in die ermittelt worden sei. Der Zeuge DY. habe noch am Tattag gegenüber der Polizei die Affäre mit der Ehefrau des Angeklagten offengelegt. Zur Aufklärung der näheren Umstände habe er als Leiter der Mordkommission den Auftrag erteilt, die Eheleute U. als Zeugen zu vernehmen. In den folgenden Tagen habe es auch eine Funkzellenabfrage gegeben. Aber die Handydaten der Eheleute U. seien hierin nicht aufgetaucht, sodass es bis zu seinem Ausscheiden aus der Mordkommission keine konkreten Verdachtsmomente gegen den Angeklagten gegeben habe und dieser weiterhin Zeuge gewesen sei. Die am 00.00.0000 erfolgte Gefährderansprache sei mittlerweile eine obligatorische Maßnahme, um die Entstehung von Gefahren zu verhindern. Diese Angaben stimmen mit den Bekundungen von KHK ZA. überein. Dieser war während der gesamten Ermittlungen Schriftführer der Mordkommission. Er hat ausgesagt, dass sich aus polizeilicher Sicht nicht direkt eine Spur aufgetan habe, woher der unkonventionelle Sprengsatz stamme. Zunächst habe man sich mit dem Geschädigten VD. beschäftigt, was aber nicht zu konkreten Erklärungsansätzen geführt habe. Dann sei das Fahrzeug des Zeugen DY., neben dem der Sprengsatz abgestellt war, betrachtet worden. Anfangs sei das Visier sehr weit gestellt gewesen. Die Mordkommission habe auch die Zeugin DY. und alle Kinder des Zeugen DY. angesprochen und vernommen und nach Konflikten und Erklärungen gesucht. Aufgrund des Berichts des Zeugen DY. über die Affäre mit der Ehefrau des Angeklagten sei durch EKHK VV. der Auftrag erteilt worden, das Ehepaar U. noch am 00.00.0000 als Zeugen zu befragen. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Durchsuchung sei dabei darauf hingewiesen worden, dass dies nur bei Freiwilligkeit möglich sei, da es sich um Zeugen handele. Die Eheleute U. seien nach der Schilderung der Polizeikollegen bei der Befragung sehr kooperativ gewesen. Die Beamten vor Ort hätten nach der Befragung angegeben, sich nicht vorstellen zu können, dass die Eheleute U. was mit der Tat zu tun hätten. In der Zeit am 00.00.0000 und den Folgetagen seien die Eheleute U. daher noch Zeugen gewesen. Das habe sich erst durch neue Erkenntnisse – insbesondere die Auswertung der Handydaten – geändert, was zur Festnahme der Angeklagten im April geführt habe. Auch die Schilderungen der Vernehmungsbeamten KHK VW. und KHK KF. fügen sich stimmig in diese Angaben der Leitungsebene der Mordkommission ein. KHK VW., der die Vernehmung am 00.00.0000 durchgeführt hat, hat ausgesagt, am ersten Tag der Ermittlungen habe noch nicht festgestanden, wer als Täter in Frage komme. Im Hinblick auf die Angaben des Zeugen DY. zur Affäre mit der Ehefrau des Angeklagten habe die Leitung der Mordkommission den Auftrag erteilt, die Eheleute U. zeugenschaftlich zu vernehmen. Entsprechend hat KHK KF., der die Vernehmung am 12.03.2024 durchgeführt hat, bekundet, die Leitung der Mordkommission habe den Auftrag erteilt, GH. als Zeugen zu vernehmen. KHK AQ., der nach dem Ausscheiden von EKHK VV. ab Mitte März die Leitung der Mordkommission übernahm, konnte zu den Umständen der Ermittlungen vor seinem Eintritt in die Mordkommission keine Angaben machen. b. Inhalt der Zeugenaussagen des Angeklagten Die Inhalte der Zeugenaussagen des Angeklagten wurden der Kammer durch die Vernehmungsbeamten KHK VW. und KHK KF. überzeugend und detailliert vermittelt. aa. Angaben am 00.00.0000 KHK VW. hat zu den Umständen der Vernehmung am 00.00.0000 geschildert, die Polizeibeamten seien gegen 17:30 Uhr am Campingplatz angekommen. Die Eheleute U. seien zu diesem Zeitpunkt nicht auf dem Campingplatz gewesen, sondern erst gegen 19:30 Uhr dort erschienen. Beide seien augenscheinlich alkoholisiert, aber aufnahmefähig gewesen. Die Befragung der Eheleute durch die Polizeibeamten sei getrennt erfolgt. Er selbst habe die Befragung des Angeklagten übernommen. Er habe sich vor Ort Notizen gemacht und die Angaben dann verschriftlicht. Nach der Belehrung als Zeuge habe der Angeklagte folgende Angaben gemacht: Mit dem Geschehen in H. konfrontiert, habe der Angeklagte überrascht reagiert. Er sei in letzter Zeit nicht in H. gewesen und hege keinen Groll gegen den Zeugen DY.. Die Affäre, die von seiner Frau mittlerweile beendet worden sei, sei ihm bekannt gewesen. Er habe andere Probleme als OQ.. So sei er arbeitslos, habe sich den Knöchel gebrochen, habe den Campingstellplatz verloren und ein Tierarzt habe seinen Hund ermordet. All dies habe auch die Beziehung zu seiner Frau belastet. Er habe seit sechs Jahren keinen Sex mehr mit seiner Frau. Wenn seine Frau dadurch glücklich sei, sei es in Ordnung, dass sie Sex mit DY. habe. Auf Nachfrage, was er am Vortag gemacht habe, äußerte der Angeklagte, er sei mit dem Bus unterwegs gewesen. Er habe sich in Y. einen Campingplatz anschauen wollen, da man eine Kündigung für den Campingplatz in J. bekommen habe. Grund sei der unzutreffende Vorwurf gewesen, dass ihr Hund ohne Maulkorb unangeleint rumgelaufen wäre. Es habe aber Probleme mit der Busfahrt gegeben, da die Fahrradmitnahme nicht geklappt habe. Gegen 19:00 Uhr sei er alkoholisiert zum Campingplatz zurückgekommen. Zuvor habe er Streit mit seiner Frau gehabt und dieser sei auch der Grund gewesen, warum er viel getrunken habe. Bei seiner Rückkehr, sei seine Frau nicht da gewesen. Sie sei bei TW. FX. gewesen. Er habe noch etwas getrunken und sei schlafen gegangen. Am nächsten Morgen sei seine Frau nicht im Campingwagen gewesen. Später habe man zusammen gefrühstückt. Ergänzend hat KHK VW. ausgeführt, die Eheleute U. seien damit einverstanden gewesen, dass die Polizeibeamten in den Wohnwagen schauen. Anhaltspunkte, dass dort ein Sprengsatz gebastelt worden sei, habe es am 00.00.0000 nicht gegeben. bb. Angaben am 12.03.2024 Zu der zeugenschaftlichen Vernehmung am 12.03.2024 hat KHK KF. bekundet, diese habe im Polizeigebäude in J. stattgefunden. Zunächst habe der Angeklagte Angaben zur Person gemacht. Er sei seit 2015 mit der I. verheiratet. Wohnort sei der Campingplatz W. in J. gewesen. Der Angeklagte habe darauf hingewiesen, dass sich dies bald ändern werde, da zu Mitte März eine Kündigung erfolgt sei. Er sei gelernter Metallbauer, derzeit aber arbeitssuchend. Er habe drei Kinder aus einer früheren Ehe, die 2003 geschieden worden sei. Zu seiner Ex-Frau und den Kindern habe er keinen Kontakt. Er habe weder ein Fahrzeug noch einen Führerschein. Zur Sache habe der Angeklagte folgende Angaben gemacht: Befragt nach einer Bekanntschaft mit dem Zeugen DY. gab der Angeklagte an, er sei Anfang letzten Jahres mit seiner Frau bei mehreren Konzerten der IH.-Band gewesen. In der Zeit nach dem Konzert habe seine Frau Kontakt zu DY. aufgebaut. Zunächst sei eine Kontaktaufnahme über Facebook bezüglich eines Autogramms erfolgt. Später habe seine Frau ihn in R. am archäologischen Park darüber informiert, dass sie sich gleich mit dem DY. treffen werde. Im weiteren Verlauf habe seine Frau von DY. Gästekarten für die Konzerte erhalten und diese häufig besucht. Seine Frau habe ihn auch darüber informiert, dass die Beziehung intimer geworden sei und es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Über die Affäre sei er sogar froh gewesen, da seine Frau dadurch wieder fröhlich gewesen und aufgeblüht sei. Er selbst habe seit sechs Jahren sexuell nichts mehr mit seiner Frau am Laufen. Er lebe eher freundschaftlich mit ihr zusammen. Auslöser dafür, dass es keinen Sex mehr gegeben habe, sei gewesen, dass ein MS. Tierarzt den gemeinsamen Hund der Eheleute ermordet habe. Seine Frau und er seien dadurch beide psychisch instabil gewesen. Seine Frau habe nach dem Tod des Hundes Depressionen gehabt. Diese seien durch ihre Affäre mit DY. komplett verschwunden gewesen, wodurch es auch ihm selbst besser gegangen sei. Wenn seine Frau einen anderen Mann liebe, nehme er das so hin. Er habe keine Befürchtungen gehabt, dass seine Frau ihn verlasse. Er wisse, dass der Zeuge DY. verheiratet sei und auch nicht seine Frau verlassen wolle. Er sei daher mit der Situation entspannt gewesen. Zwischenzeitlich sei die Beziehung zwischen DY. und seiner Frau durch diese beendet worden. Anlass sei gewesen, dass sie in einem Hotelzimmer des DY. in OG. dunkle Haare einer anderen Frau gefunden habe und sich der Eindruck ergeben habe, er habe noch andere Frauen gehabt. Seine Frau habe ihm auch gesagt, dass DY. mehrfach im Bordell gewesen sei, wovon sie schockiert gewesen sei. Seine Frau sei wegen der Beendigung der Affäre zwar traurig, ihr gehe es aber gut. Befragt, wo er sich zur Tatzeit aufgehalten hat, habe der Angeklagte bekundet, er habe am Abend des 7. März zwei Flaschen Wein getrunken und sich anschließend im Wohnwagen ins Bett gelegt. Er sei am Morgen des N03. März gegen N03:00 Uhr/N03:15 Uhr aufgestanden. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt nicht da gewesen. Er habe Frühstück geholt und gegen 9:15 Uhr seine Frau angerufen. Diese habe ihm gesagt, sie sei mit TW. auf dem Weg nach R. zur Sparkasse. Gegen 10:00 Uhr sei seine Frau zurückgekommen und habe man habe gemeinsam gefrühstückt. cc. Soweit die getroffenen Feststellungen von diesen Angaben abweichen, beruht dies auf den nachfolgend dargestellten Beweisergebnissen, die den Angeklagten der Tat überführen. 2. Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen zunächst auf den Angaben, die der Angeklagte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung gegenüber KHK KF. gemacht hat. Ergänzt werden diese durch die Angaben der Zeugin SP. – einer Freundin der Eheleute U. – die insoweit nachvollziehbar bekundet hat, die Ehefrau des Angeklagten sei Hausfrau und die Eheleute hätten bis 2023 in einer Wohnung in J. gewohnt, die sie infolge einer Eigenbedarfskündigung verloren hätten. Die Feststellungen zum Abstellort des Campingwagens im April 2024 ergeben sich aus der Aussage des Zeugen KHK AQ., der den Angeklagten am 23.04.2024 an seinem Camping-Wagen in R. festnahm. Die weiteren Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf dem schriftlichen tabellarischen Lebenslauf, der auf einem der mobilen Endgeräte des Angeklagten gefunden wurde und offenbar von ihm verfasst worden ist. Anhaltspunkte, an den darin enthaltenen Angaben des Angeklagten zu zweifeln, ergaben sich nicht. Die Feststellungen zum Alkoholkonsum ergeben sich neben den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen KHK KF. zum einen aus den Bekundungen der Zeugin DK., die als Pförtnerin auf dem Campingplatz W. mehrfach beobachtet hat, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau auf dem Marktplatz im Nachbarort Wein getrunken hat, und mehrfach den Eindruck hatte, dass der Angeklagte infolge Alkoholkonsums Schwierigkeiten beim Laufen hatte. Des Weiteren ergibt sich wiederkehrender Alkoholkonsum aus seiner Vorstrafe, einer Trunkenheitsfahrt am 19.07. 2023 mit einer ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts Rheinberg vom 02.10.2023 erheblichen Blutalkoholkonzentration von 1,N05 Promille, und der Angabe des Zeugen KHK VW., er habe den Angeklagten am Abend des 00.00.0000 augenscheinlich alkoholisiert am Campingplatz W. angetroffen. Aus dem vorgenannten Strafbefehl und den Bekundungen des Zeugen DY. – dazu im Einzelnen III. 3. b. – ergibt sich weiter, dass der Angeklagte wegen der Trunkenheitsfahrt seinen Führerschein und sodann auch seine Arbeit verlor. Dass der Angeklagte indes nicht täglich Alkohol konsumierte, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen SM. und SP.. Auch bei dem Zeugen SM. handelt es sich um einen Freund der Eheleute U.. Die Zeugen haben beide angegeben, der Angeklagte sei bei Treffen mit ihnen nicht alkoholisiert gewesen und habe auch keinen Alkohol konsumiert. Dass der Angeklagte wegen der vorgenannten Trunkenheitsfahrt vorbestraft ist, ergibt sich aus dem ihn betreffenden Strafregisterauszug vom 08.10.2024 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rheinberg vom 02.10.2023. 3. Vorgeschichte Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen zunächst auf den oben wiedergegebenen zeugenschaftlichen Angaben des Angeklagten. Davon abweichende oder ergänzende Feststellungen zur Vorgeschichte ergeben sich aus Folgendem: a. Geschehnisse rund um den Tod des Hundes Bezüglich der Geschehnisse rund um den Tod des vormaligen Hundes der Eheleute U. haben die Bekundungen der Zeugen SM., SP. und FX. weitere Aspekte ergeben. Der Zeuge SM. hat plausibel ausgesagt, die Eheleute U. hätten ihm erzählt, ein Tierarzt habe 2019 ihrem Hund die Kehle durchgeschnitten und den Hund liegen lassen. Sie hätten den Tierarzt verklagt und Strafanzeige gestellt, man sei aber nicht gegen ihn angekommen. Das sei für beide sehr frustrierend gewesen. In diese Angaben fügt sich die Aussage der Zeugin SP. ein, die insoweit bekundet hat, sie habe die Eheleute U. 2020 durch das Leid von deren und ihres eigenen Hundes kennengelernt. Sie habe damals eine Anfrage bei dem Tierschutzverband PETA gestellt und dort sei ihr die Handynummer des Angeklagten gegeben worden. Auch der Zeuge FX., der ebenfalls auf dem Campingplatz in J. wohnte und die Eheleute U. dort nach seinen Bekundungen kennengelernt hat, hat ausgesagt, I. habe ihm erzählt, der Hund sei misshandelt worden und nach einer Operation durch einen Tierarzt in PO. gestorben. b. Verlauf der Affäre Die weiteren Feststellungen zum Verlauf der Affäre beruhen auf den Aussagen der Zeugen LF. und WJ. DY.. Der Zeuge OQ. hat sein Verhältnis zu der I. detailliert und nachvollziehbar geschildert. Er hat bekundet, dass er Musiker und Mitglied der IH.-Band sei. Der erste Kontakt mit der DU. habe sich Anfang 2023 ergeben, als diese ihn per Facebook Messenger angeschrieben habe und um ein Autogramm gebeten habe. Er habe ihr dieses geschickt. Sie habe sich anschließend bedankt und nachgefragt, ob sie das Porto übernehmen solle. Dies habe er verneint. Der nächste Kontakt sei bei einem Konzert in MX. gewesen. Während des zweiten Sets habe sie ihm geschrieben, dass sie verrückt nach ihm sei. Er habe ihr einen handschriftlichen Brief zurückgeschrieben. Er habe ihr geantwortet, dass es toll sei, dass sie sich so geöffnet habe. Er habe aber eine Frau, die mit ihm durch dick und dünn gegangen sei. Man könne aber mal einen Kaffee trinken gehen. Anschließend habe man sich in R. zum Kaffeetrinken getroffen. Später sei es zu weiteren Treffen gekommen. Dann sei es irgendwann zu intimen Kontakten gekommen. Das erste Mal sei in einem Auto gewesen. Grund für die Affäre sei aus seiner Sicht gewesen, dass er seine Frau zwar sehr liebe, mit ihr seit dem Suizid des gemeinsamen Sohnes aber kaum noch körperlich Kontakt habe. Diese Körperlichkeit habe er mit der DU. ausleben können. Er habe versucht, die Affäre geheim zu halten. Er habe der DU. immer wieder gesagt, dass das Schlimmste für ihn wäre, wenn er seine Familie verliere. DU. habe ihn gefragt, ob er mit ihr offen zusammen wäre, wenn er nicht mit seiner Frau zusammen wäre. Daran habe er aber gar nicht denken wollen. Seine Frau zu verlassen, sei unvorstellbar für ihn gewesen. Im weiteren Verlauf sei es zu regelmäßigen Treffen mit I. gekommen. Immer wieder sei DU. zu Konzerten gereist und habe dann mit ihm im Hotel übernachtet. Sie habe ein Deutschland-Ticket und sei damit mit dem Zug angereist. Er habe den Aufschlag gezahlt, um aus seinem Einzelzimmer ein Doppelzimmer zu machen. Dabei habe er seine Band-Kollegen nicht eingeweiht. Er hätte diese sonst in die fatale Situation gebracht, dass sie bei einer Begegnung mit seiner Frau, diese hätten anlügen müssen. DU. sei es sehr wichtig gewesen, dass sie jeden Tag Kontakt gehabt hätten. Dabei sei es um Schreiben oder Telefonieren gegangen. Er selbst hätte auch mal ein paar Tage ohne Kontakt verbringen können. Als Liebesbekundung habe man Ringe ausgetauscht. Mehrmals sei es auch zu heftigen Streitigkeiten gekommen, die teils auch mit einem „Schlussmachen“ einhergingen. Das habe aber immer nur so zwei Tage gehalten. Er habe sie dann kurzzeitig auf dem Handy geblockt und anschließend wieder entblockt. So habe es im Juli 2023 in CQ. eine heftige Auseinandersetzung gegeben. Es habe einen großen Streit gegeben und er habe gesagt „Hau ab“. Sie habe aber nicht gehen wollen. An diesem Tag habe er auch mit dem Angeklagten telefoniert. Er habe diesem gesagt, dass er DU. trotz des Streits an diesem Tag liebe. Der Angeklagte habe von der Affäre gewusst und daraufhin gesagt, es sei o.k., wenn sie sich liebten. Abends habe die DU. ihren Mann angerufen. Der sei mit dem Auto losgefahren und in eine Polizeikontrolle geraten. Dabei sei festgestellt worden, dass der Angeklagte alkoholisiert gewesen sei. Bei dieser Trunkenheitsfahrt sei er mit einem Lieferwagen in den Graben gefahren und habe daraufhin seinen Job verloren. Am 27.12.2023 habe es einen weiteren der vielen Streits gegeben. DU. habe unbedingt mit ihm Kontakt haben wollen. Er sei deshalb in seinen Proberaum gefahren, um unbemerkt mit ihr telefonieren zu können. Dieser Streit habe dazu geführt, dass mit der Affäre Schluss gewesen sei. Aus Sicht des Zeugen wäre es eigentlich wieder so ein Zwei-Tage-Schluss gewesen. DU. habe diese Situation aber zum Anlass genommen, seine Frau anzurufen und ihr von der Affäre zu berichten. Damit sei diese für ihn endgültig beendet gewesen. Auf der Rückfahrt vom Probenraum habe ihn seine Frau angerufen und gefragt, ob er eine I. kenne. Seine Frau habe Bilder von der DU. erhalten. Seine Frau habe sofort die Konsequenzen gezogen und die eheliche Beziehung beendet. Er sei noch am selben Tag aus dem gemeinsamen Haus an der IA.-straße in H. ausgezogen. Anschließend habe er zunächst eine Zeit lang in dem Probenraum geschlafen. Der Vermieter des Proberaums habe ihm dann die Wohnung an der M.-straße in H. vermittelt. Er habe dort zunächst im EG und später zur Tatzeit im ersten OG gewohnt. Diese Anschrift habe er im März 2024 auf seiner Internetseite im Impressum veröffentlicht. Nach dem Ende der Affäre habe die DU. am 12.01.2024 eine fast einstündige Sprachnachricht übersandt. Er habe sie als Handy Kontakt blockiert gehabt. Sie habe aber andere Handynummern genutzt, um mit ihm Kontakt aufzunehmen. Sie habe darin zum Ausdruck gebracht, wie enttäuscht und verletzt sie über das Ende der Beziehung gewesen sei. Sie habe ihm vorgeworfen, dass sie sich während der Beziehung habe verstecken müssen und er nun Schluss gemacht habe. Außerdem habe sie in dieser Sprachnachricht angedroht, seine berufliche Tätigkeit – er sei neben seiner Musikertätigkeit auch Dozent im Fachbereich Musik der Universität Y. – durch belastendes Material (insbesondere ein Video) zu beenden. Diese Angaben des Zeugen DY. werden durch die Bekundungen der Zeugin DY. bestätigt. Diese hat ausgesagt, dass sie bis zu dem Anruf der I. am Nachmittag des 27.12.2023 nichts von der Affäre ihres Mannes gewusst habe. I. habe ihr gesagt, sie sei seit acht Monaten die Geliebte ihres Mannes. Sie sei jedes Mal zu ihm ins Hotel gekommen, wenn er mit der Band unterwegs gewesen sei. Auf die Frage nach dem Grund für den Anruf, habe die Frau geantwortet, ihre Ehe sei durch die Affäre kaputtgegangen, nun solle auch die Ehe der DYs kaputtgehen. Daraufhin habe die Zeugin DY. aufgelegt. Anschließend habe I. ihr per WhatsApp Belege für die Affäre geschickt. Es seien eindeutige Fotos von ihrem Mann sowie Liebesbriefe ihres Mannes gewesen. Sie habe daraufhin die Nummer blockiert. Anschließend habe sie ihren Mann angerufen, der die Affäre bestätigt habe. Sie habe sich noch am selben Tag von ihrem Mann getrennt und dieser sei sofort ausgezogen. Anschließend habe er zunächst in dem Probenraum geschlafen und später sei er in eine Wohnung in H. gezogen. Die Feststellungen zur Trunkenheitsfahrt folgen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rheinberg vom 02.10.2023. c. Verhalten der I. nach dem Ende der Affäre Das festgestellte Verhalten der I. nach dem Ende der Affäre ergibt sich vornehmlich aus dem Internetverlauf ihres Mobiltelefons. Die Auswertung des Mobiltelefons wurde der Kammer durch die Zeugin RBe GA. vermittelt. Diese hat für die Mordkommission die Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy S10 der I. vorgenommen. Durch die Rufnummer und den hinterlegten Google-Account sei die Zuordnung des Mobiltelefons zur I. eindeutig möglich gewesen. Die Zeugin GA. hat bekundet, dass sich im Rahmen der Auswertungen bezogen auf den Zeitraum vom 27.12.2023 bis zum Tatzeitpunkt im März 2024 gezeigt habe, dass I. insbesondere unter den Stichworten „OQ.“, „Liebeszauber“ und „Selbsttötungsmöglichkeiten“ gesucht habe. Hinsichtlich des OQ. sei es zu Internetsuchen nach DY. und der IH.-Band einschließlich ihrer Konzerte gekommen. I. habe Bilder des DY. angeklickt, und Informationen zusammengetragen, die über ihn und weitere Bandmitglieder zu finden seien. Wiederholt sei die Internetseite www.SY..de aufgerufen worden, und dabei die Termine der anstehenden Konzerte recherchiert worden. Bezüglich „Liebeszauber“ habe es Suchen nach „Partnerzusammenführung/Partnerrückführung“ und „schwarzer Magie“ gegeben. Betreffend „Suizid“ seien wiederholt Selbsttötungsmöglichkeiten recherchiert worden. Es habe Suchen nach „tödlicher Dosierung von Tabak“ und „7 Dinge, die Sie innerhalb einer Stunde töten können“ sowie einer Überdosis Ibuprofen gegeben. Insbesondere rund um den Valentinstag habe es weitere Recherchen nach Suizidmethoden gegeben. Außerdem sei nach „Suizid“, „Sterbehilfe“ und „Aufschneiden der Pulsadern“ gesucht worden. Zudem hat die Zeugin ausgeführt, auf dem Mobiltelefon der I. seien drei Ordner gewesen, deren Inhalte Bezug zu OQ. gehabt hätten. Die Ordner hätten die Namen „Videos DY.“, „Meine Liebe“ und „A M DY.“ gehabt. In dem Ordner „Meine Liebe“ hätten sich Screenshots der WhatsApp- und Facebook-Chats zwischen I. und dem DY. befunden, wobei der Nachrichtenverlauf nahezu lückenlos dokumentiert worden sei. Des Weiteren sei der Vorname des DY. auch für Passwörter genutzt worden, die auf dem Handy hinterlegt gewesen seien. Dass die I. Gegenstände mit Bezug zu OQ. archiviert hat, ergibt sich darüber hinaus auch aus der Aussage von KHK ZA.. Dieser hat bekundet, I. habe bei der Festnahme des Angeklagten im April 2024, mehrere Monate nach dem Ende der Affäre, in ihrer Handtasche viele Gegenstände mit Bezug zu OQ. dabei gehabt. Es habe unter anderem Grußkarten und Liebesbotschaften des Zeugen DY. an I. und eine Zeitungsseite mit einem Bericht über die IH.-Band gegeben. Die Traurigkeit von I. über das Ende der Affäre, ergibt sich aus den zeugenschaftlichen Angaben des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen SM. und SP., die dies übereinstimmend angegeben haben. SP. hat auch berichtet, mit I. Gespräche darüber geführt zu haben, an welchen auch der Angeklagte beteiligt war. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Angaben bekundet hat, seiner Frau sei es trotzdem gut gegangen, und soweit die Zeugin SP. ausgesagt hat, I. habe ihr nichts über Selbsttötungsgedanken gesagt und sie machte auch nicht den Eindruck auf sie, dass sie sich selbst töten wolle, ist die Kammer aufgrund der Internetrecherche der I. und den überzeugenden Angaben des Zeugen SM. demgegenüber davon überzeugt, dass die I. nach dem Ende der Affäre sich mit Selbsttötungsgedanken getragen hat. Der Zeuge SM. hat ausgesagt, die Eheleute U. seit 2012 zu kennen und die DU. sei wie eine Schwester für ihn. Man habe eine freundschaftliche Beziehung zueinander. Die DU. schlafe auch aktuell noch bei ihm in der Wohnung, seitdem die Polizei ihr den Wohnwagen weggenommen habe. SM. hat weiter bekundet, dass DU. ihm von Selbsttötungsgedanken erzählt habe und diese damit begründet habe, dass es zwischen ihr und dem DY. zu Ende gegangen war. Sie würde sich aber nichts antun, da er (also der Zeuge SM.) ein Halt für sie wäre. Anhaltspunkte dafür, warum der Zeuge SM. insoweit gelogen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die von der Zeugin GA. berichteten intensiven Recherchen der I. nach Selbsttötungsmöglichkeiten im o. g. Zeitraum sowie ihre von der Zeugin GA. geschilderte geradezu obsessive Beschäftigung mit der Person OQ. über das Ende der Beziehung hinaus deutlich dafür, dass I. mit dem Ende der Affäre nicht zurechtkam und sie sich deswegen mit dem Gedanken trug, sich das Leben zu nehmen. d. Verhalten des Angeklagten nach dem Ende der Affäre Dass der Angeklagte die Nachrichten, Fotos und Videos, die seine Frau bezüglich der Affäre archiviert hatte, auf seine eigenen Geräte übertrug, ergibt sich ebenfalls aus den Bekundungen der Zeugin RBe GA.. Diese hat ein Microsoft Surface ausgewertet, welches über die gespeicherten Benutzerkonten und die hinterlegten E-Mails dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Im Rahmen der Auswertung habe sich gezeigt, dass sich auf dem Gerät Nacktbilder und intime Videos des DY. und der I. befanden. Es habe einen Ordner, der den Namen des DY. trug, und Screenshots von den gegenseitig gesendeten Nachrichten gegeben. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte den Zeugen DY. unter dem Namen „Wichser“ in seinem Handy abgespeichert hatte und an diesen am 27.12.2023 die Nachricht „Das hättest du jetzt nicht machen sollen, dein Sylvester wird jetzt ganz lustig“ schrieb, beruhen auf den Angaben des Zeugen RBr MM.. Dieser hat ebenso wie die Zeugin GA. für die Mordkommission IT-Auswertungen vorgenommen. Unter anderem hat er ein Huawei-Handy ausgewertet, welches anhand der Accounts und der Telefonnummer, die hinterlegt waren, dem Angeklagten zuzuordnen war. Die Nummer des Zeugen DY. sei in diesem Handy unter dem Namen „Wichser“ abgespeichert gewesen. Anhand der Telefonnummer habe man den Kontakt „Wichser“ dem DY. zuordnen können. Aus dem Chat-Verlauf mit diesem Kontakt habe sich die angegebene Nachricht ergeben. Die Kammer schlussfolgert aus diesen Erkenntnissen, dass der Anklagte seiner Frau bezogen auf die Affäre mit DY. nachspionierte und ihm diese jedenfalls nicht (mehr) recht oder auch nur gleichgültig war. Weiter ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Rechercheergebnissen der Zeugen, dass der Angeklagte jedenfalls zum Ende der Affäre eine starke Abneigung gegen OQ. aufgebaut hatte, die neben der stark abwertenden Bezeichnung „Wichser“ auch in seiner unverhohlenen Drohung vom 27.12.2023 DY. gegenüber zu Ausdruck kam, die offenbar als Reaktion auf das „Schlussmachen“ erfolgte. Diese zeigt, wie sehr er DY. die Verantwortlichkeit für den streitbehafteten Verlauf der Affäre seiner Frau mit diesem zuschrieb, von der – wie ihm klar war und wie auch in seinen oben wiedergegebenen zeugenschaftlichen Angaben gegenüber KHK VW. und KHK KF. am 08.03. und 12.03.2024 zum Ausdruck kommt – das Wohlergehen seiner Frau stark beeinflusst war. Dass der Angeklagte von dem häufig konflikthaften Verlauf der Affäre wusste, ist schon deshalb anzunehmen, weil die Streitigkeiten zwischen DY. und I. nach den Bekundungen von OQ. vielfach über Telefonate ausgetragen wurden und der seit Oktober 2023 arbeitslose Angeklagte mit seiner ebenfalls nicht berufstätigen Frau im Campingwagen auf engem Raum viel Zeit verbrachte. Den heftigen Streit vom 19.07.2023 in CQ. hatte der Angeklagte – wie oben ausgeführt – ebenfalls mitbekommen. Dieser hatte zudem dazu geführt, dass der Angeklagte seine Fahrerlaubnis und seine Arbeit verloren hatte. Er ging zudem aufgrund dessen, was I. ihm berichtet hatte – wie sich ebenfalls schon aus seinen Angaben gegenüber der Polizei am 08. und 13.03.2024 ergibt – davon aus, dass DY. neben seiner Frau auch andere außereheliche intime Affären hatte, die für I. verletzend waren. Angesichts des engen Zusammenleben mit seiner Frau bekam der Angeklagten auch mit, dass diese – wie ausgeführt – mit dem Ende der Beziehung zu DY. nicht zurechtkam. Unabhängig davon, ob er ihre Recherchen im Hinblick auf einen Suizid bemerkte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er ihre sich daraus ergebende gedrückte Stimmungslage schon angesichts der räumlich engen Lebensumstände bemerkte. Vor diesem Hintergrund baute sich zur Überzeugung der Kammer eine so starke Abneigung bis hin zum Hass bei dem Angeklagten gegen DY. auf, der ihn letztlich zur Begehung der festgestellten Tat veranlasste (zum Motiv des Angeklagte im Weiteren unten unter III. 7. a. dd.). 4. Tatvorbereitung a. Tatvorbereitende Internetrecherchen Die Feststellungen zu den tatvorbereitenden Internetrecherchen ergeben sich aus den Auswertungen der mobilen Endgeräte des Angeklagten. Die Ergebnisse der Auswertung des Laptops Microsoft Surface Pro 7 wurden der Kammer wiederum durch die Zeugin RBe GA. vermittelt. Diese hat ausgesagt, dass sich folgender Internetsuchverlauf gezeigt habe: Datum Suchverhalten 25.02. Suche nach "OV. 00.00.0000" 25.02. Suche nach "schließkontakt selbst bauen" 04.03. Kontaktangaben auf der Website des Zeugen DY. werden aufgerufen. 04.03. Suche nach der HV.-straße N03 in H. 04.03. Aufruf der Route von der WC. nach H. bei Google Maps 04.03. Suche nach Speicherfristen der Überwachungskameras der Deutschen Bahn 06.03. Suche nach Terminen der Straßenreinigung in H. 06.03. Aufruf der Anschrift HV.-straße N03 in H. bei Google Maps 06.03. Suche nach Verbindungen von der WC. zum DM.-straße in H. Zudem ergibt sich aus den Ergebnissen der Auswertung des Handys Huawei, welche der Kammer durch den Zeugen RBr MM. vermittelt wurden, dass der Angeklagte sich mit der Fahrradroute von BH. nach ZR. und von BH. nach H. bei Google Maps befasste. Nach den Bekundungen des Zeugen RBr MM., die durch Lichtbilder gestützt werden, fanden sich bei der Auswertung Thumbnails der beiden Routenverläufe. Nach den Angaben des Zeugen handelt es sich bei einem Thumbnail um die Miniatur eines Bildes. Dieses werde automatisch durch das Handy erstellt. Selbst wenn man das Bild lösche, sei das Thumbnail noch vorhanden. Um auch das Thumbnail zu löschen, müsse man beispielsweise den Cache leeren oder die App (einschließlich der Daten) löschen. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Thumbnails von den Routenverläufen wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 1174-1182 der Hauptakte Bezug genommen. b. Aufenthalte des Angeklagten in H. Auch der Aufenthalt des Angeklagten in H. am 03.03.2024 ergibt sich aus den vom Zeugen MM. bekundeten Ergebnissen der Auswertung seines Handys Huawei. Danach sei am 03.03.2024 um 10:47 Uhr und 10:49 Uhr mit dem Handy des Angeklagten jeweils ein Foto der XF.-Kirche in H. gefertigt worden. Beide Fotos seien am 04.03.2024 nochmals angeklickt und/oder verändert worden, wodurch Thumbnails generiert worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Thumbnails von den Fotoaufnahmen der Kirche wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 1183-1184 der Hauptakte Bezug genommen. Aus dem Umstand, dass die Fotos mit dem Handy des Angeklagte gefertigt wurden, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte sich auch am 03.03.2024 in H. aufhielt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Angeklagten in H. am 05.03.2024 beruhen maßgeblich auf der Auswertung der Funkzellendaten. Diese Erkenntnisse wurden der Kammer von dem Zeugen EKHK PQ., der für die Mordkommission die Auswertung der Funkzellendaten vornahm, vermittelt. Den Verkehrsdaten sei für den 05.03.2024 folgende Reisebewegung zu entnehmen: J.-EG.-BH.-H.-TX.-Y.-NQ.-J.. Wegen der weiteren Einzelheiten der erfassten Bereiche wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 1101-1103, 1105-1107, 1109, 1110 der Hauptakte Bezug genommen. Diese Verkehrsdaten würden mit einer möglichen Reise mit dem RE19 von J. nach EG. (09:18-09:42 Uhr), dem Umstieg in den Bus S75 zur Fachhochschule EG. (09:52-09:57 Uhr) und einem weiteren Umstieg in den Bus X80 zum Bahnhof BH. (10:17-11:32 Uhr) korrespondieren. Die nächste Einbuchung sei im Bereich des Bahnhofs H. erfolgt, wo der Angeklagte bei Nutzung der RBN05 planmäßig um 11:54 Uhr angekommen sei. Erst um 13:00 Uhr sei die nächste Einbuchung in Höhe TX. erfolgt. Die Kammer schließt daraus, dass der Angeklagte die Regionalbahn in H. verließ und seine Fahrt erst eine Stunde später ab H. in Richtung Y. fortsetzte. Da ein anderer Grund für einen Aufenthalt in H. nicht ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich während dieses einstündigen Aufenthaltes in H. einen Eindruck über die örtlichen Gegebenheiten des Wohnumfeldes des Zeugen DY. verschaffte. Um 13:47 Uhr – so der Zeuge EKHK PQ. weiter – habe sich das Handy des Angeklagten dann im Bereich des Hauptbahnhofes Y. eingebucht. Dies steht im Einklang mit der Aufzeichnung der Videoüberwachungsanlage des Gleises 4. Insoweit hat KHK ZA. ausgesagt, dass die Videoaufnahmen vom KB. Bahnhof stammen. Auf der Aufzeichnung ist zu sehen, dass der Angeklagte um 13:43 Uhr aus der RBN05 ausstieg und sich in Richtung der Haupthalle begab. Hierbei hielt der Angeklagte deutlich sichtbar ein Handy in der Hand. Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 1123-1125 der Hauptakte Bezug genommen. Weitere Funkzellendaten seien nach den Angaben des Zeugen EKHK PQ. um 15:26 Uhr im Bereich des Hauptbahnhofes NQ. und um 16:37 Uhr wieder im Bereich des Bahnhofes J. erhoben werden. c. E-Bike Anmietung Die Feststellungen zur Anmietung des E-Bike beruhen auf den plausiblen Angaben des Zeugen MN.. Dieser betreibt ein E-Bike-Fachgeschäft in R.. Er hat bekundet, der Angeklagte habe bei ihm angerufen und mitgeteilt, er wolle ein E-Bike ausleihen. In dieser Zeit sei Bus- und Bahnstreik gewesen. Der Angeklagte habe ihm gesagt, er müsse zur Arbeit nach EG. kommen. Es sei ein Mietvertrag geschlossen worden für eine Miete vom 06.03.2024 bis zum 00.00.0000. Das E-Bike habe der Angeklagte am N03. März bei einem Mitarbeiter des Zeugen abgegeben. Dieser habe schon Feierabend machen wollen, als der Angeklagte mit dem E-Bike zurückgekommen sei. Wie weit man mit dem E-Bike komme, hänge davon ab, wie man dieses nutze. Durchschnittlich würden die Leihräder am Tag 100-120 km schaffen. Je höher die Unterstützungskasse eingestellt sei, desto geringer sei die Leistung. Beim Aufladen des Akkus könne man die ersten 50 % innerhalb von ein bis zwei Stunden wieder laden. Ein komplettes Aufladen des Akkus dauere ca. sieben bis acht Stunden. d. Geschehensablauf auf der W. Die Feststellung, dass es am Nachmittag des 7. März 2024 zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau kam, beruhen auf den zeugenschaftlichen Angaben des Angeklagten vom 00.00.0000 gegenüber KHK VW.. Dass die I. sich am Abend bis in die Nacht vom 07. auf den 00.00.0000 bei dem Zeugen FX. aufhielt, hat dieser bestätigt. Er hat bekundet, er habe die Eheleute drei bis vier Tage vorher im Deichhaus, einer Wirtschaft, kennengelernt und gesagt, sie sollten doch mal bei ihm vorbeikommen. So mache man das eben auf der Insel. Am 7. März sei Frau U. von ca. 19:00 Uhr bis ca. 1:30 Uhr bei ihm gewesen. Man habe über Gott und die Welt geredet. Wo der Angeklagte sich zu dieser Zeit aufgehalten habe, könne er nicht sagen. Entsprechende Angaben über den Aufenthalt der I. bei ihm in der Nacht vor der Tat hatte der Zeuge FX. nach den Bekundungen der Zeugen KHK NV. und KHK KF. schon im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei gemacht. e. Handynutzung des Angeklagten in der Nacht vom 07.03.2024 auf den 00.00.0000 Aus den gespeicherten Daten des Handys des Angeklagten ergibt sich nach den Bekundungen des Zeugen RBr MM. weiterhin folgende Handynutzung: Datum Uhrzeit Nutzung 07.03. 20:54 Uhr Die am Abend des 06.03. heruntergeladene App OsmAnd wird aufgerufen. Hierbei handelt es sich um eine Navigations-App, die auch im Offline-Modus genutzt werden kann. 07.03. 22:10 Uhr VRR App wird verwendet. 07.03. 22:11 Uhr Google Maps wird genutzt. Bei der Nutzung von Google Maps wurden Screenshots gefertigt von Routen innerhalb Ochtrups, und zwar von der Kirche zur HV.-straße und der bereits genannten Strecke von der EL.-straße zur HV.-straße. Ein um 22:13 Uhr gespeicherter Thumbnail zeigt auf Google Maps die Fahrtstrecke von der XF. Kirche H. (DM.-straße 4) zur Anschrift IA.-straße. 07.03. 23:14 Uhr App OsmAnd wird erneut genutzt. 07.03. 23:16 Uhr Google Maps wird wieder genutzt. Ein Thumbnail von 23:27 Uhr zeigt einen Screenshot eines Ausschnitts aus Google Maps, in welchem die Fahrtstrecke von der HV.-straße N03 zur IA.-straße in H. angezeigt wird, also die Verbindung zwischen der neuen und der alten Wohnanschrift des Zeugen DY.. Beide Screenshots wurden mit dem Handy des Angeklagten gefertigt und anschließend gelöscht, so dass nur noch die Thumbnails vorhanden sind. 08.03. 01:36 Uhr OsmAnd App wird genutzt. 08.03. 03:28 Uhr OsmAnd App wird genutzt. 08.03. 05:39 Uhr OsmAnd App wird genutzt. 08.03. 06:25 Uhr OsmAnd App wird genutzt. 08.03. 06:34 Uhr OsmAnd App wird genutzt. 08.03. 07:03 Uhr OsmAnd App wird genutzt. 08.03. 07:03 Uhr VRR App wird geöffnet. Nach den Bekundungen des Zeugen EKHK PQ., wurden in diesem Zeitraum mit dem Handy des Angeklagte keine Verkehrsdatensätze verursacht. Der Zeuge hat erläutert, man könne verhindern, dass Daten entstehen, indem das Gerät in denFlugmodus gesetzt oder indem die SIM-Karte entfernt würde. Die Nutzung von Offline-Karten-Apps werde in der Funkzelle nicht abgebildet. Wenn das Handy nicht online sei, gebe es keine Verkehrsdaten. Der Zeuge hat weiterhin bekundet, allein in der Zeit vom Abend des 06.03.2024 bis zum frühen Nachmittag des 00.00.0000 habe das Handy des Angeklagten keine Verkehrsdaten verursacht. Im dem übrigen, mehrwöchigen Zeitraum der Verkehrsdatenauswertung seien hingegen durchgängig Verkehrsdaten angefallen. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte entgegen der üblichen Nutzungsgewohnheit, im unmittelbaren Zeitraum vor und nach der Tat keine Verkehrsdaten verursacht hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte das Telefon entweder in den Flugmodus versetzte oder die SIM-Karte entfernte und die weitere Nutzung ohne Verursachung von Verkehrsdaten fortsetzte. 5. Tatgeschehen a. Geschehensablauf an der HV.-straße ab 6:25 Uhr Die Feststellungen zum Geschehensablauf am 00.00.0000 ab 6:25 Uhr beruhen insbesondere auf den Angaben des Geschädigten VD.. Dieser hat überzeugend geschildert, er wohne an der TL.-straße 5 in H. und sei am Morgen des 00.00.0000 um 6:30 Uhr mit seinem Hund Gassi gegangen. Personen habe er auf der Straße nicht gesehen. Bereits als er aus dem Haus gekommen sei, habe er das Paket an dem Auto wahrgenommen. In dem Karton sei oben ein Loch gewesen, durch das ein Flaschenboden zu sehen gewesen sei. Es habe eine Glasflasche kopfüber in dem Karton gestanden. Er habe sich darüber gewundert. Er sei neugierig gewesen und habe nachschauen wollen, was es damit auf sich habe. Das Paket habe schräg an der Fahrertür angelehnt. Als er es berührt habe, sei das Paket sofort in die Luft gegangen. Er habe gar nicht gewusst, was über ihn kam. Überall sei Rauch gewesen. Er habe nur noch geschrien und starke Schmerzen verspürt. Er habe gemerkt, dass am Bein was brannte und habe versucht die Hose auszuziehen. Dann seien schon Leute gekommen und hätten ihm geholfen. Er habe noch gesehen, wie der Hund verängstigt weggegangen sei. Alles sei so schnell gegangen. Die Leute hätten ihn dann auf einen Stuhl gesetzt und er habe gesehen, dass an seiner Hand die Haut runtergekommen sei. Er sei dann mit dem Hubschrauber zur Klinik nach JH. in FB. gebracht worden. In diese Schilderung fügen sich die Angaben der Anwohner UC., XA. und AM., die dem Geschädigten zur Hilfe eilten, sowie des weiteren Anwohners FL. stimmig ein. Der Zeuge FL. hat zu dem Geschehensablauf vor der Explosion bekundet, als er gegen 6:25 Uhr aus dem Haus an der HV.-straße 7 in H. gekommen sei, habe er gesehen, dass ein Paket an einem PKW Ford gestanden habe. Das Paket habe direkt an der Fahrertür gestanden. Ihm sei das komisch vorgekommen und deshalb habe es sein Interesse geweckt. Er habe auch einen Ausschnitt an dem Paket wahrgenommen, in dem sich eine umgedrehte Glasflasche befunden habe. Der Zeuge DY. hat bestätigt, dass es sich bei dem PKW Ford Galaxy mit dem amtlichen Kennzeichen N04 um sein Fahrzeug handelt. Er sei am 07.03.2024 zwischen 17:00 und 19:00 Uhr zu Hause gewesen und habe das Auto an der HV.-straße vor der Hausnummer N03 abgestellt und nicht mehr fortbewegt. Zu dem Geschehensablauf nach der Explosion hat die Zeugin UC. bekundet, sie habe im Badezimmer gestanden und sich für den Dienst fertig gemacht, als sie hilfloses Schreien gehört habe und sofort erkannt habe, dass dieses von ihrem Lebensgefährten komme. Sie sei sofort nach unten gegangen, habe die Haustür aufgemacht und gesehen, dass SN. lichterloh in Flammen gestanden habe. SN. habe um sein Leben geschrien. Sie selbst habe auch angefangen zu schreien. Sie habe nur Wasser und Rettungswagen gerufen. SN. habe zwischenzeitlich versucht, sich selbst zu helfen und die Jacke herauszubekommen, was ihm letztlich auch gelungen sei. Es sei dann ein Nachbar gekommen und habe eine Decke über ihn geworfen, um die Flammen aus zu bekommen. Gemeinsam habe man versucht, auch die anderen Kleidungsstücke auszuziehen. Bei der Jogginghose sei dies aber nicht möglich gewesen, da diese festgebrannt gewesen sei. Es seien immer weitere Nachbarn mit Wasser, Decken und Handtüchern gekommen. Sie habe Angst gehabt, dass ihr Lebensgefährte versterbe und habe ihn angeschrien, er solle bei ihr bleiben. Er sei dann in einem Krankenwagen versorgt worden und anschließend mit dem Hubschrauber nach FB. gebracht worden. In Übereinstimmung mit diesen Angaben hat der Zeuge AM. ausgesagt, er habe Schreie gehört und beim Blick aus dem Küchenfenster gemerkt, dass diese von einem Mann auf der Straße gekommen seien. Als er die Person aus seiner Wohnung gesehen habe, habe er noch gar nicht erkannt, dass es der Geschädigte VD. war. Er habe aber gesehen, dass die Person mit ihrer Jacke zu Gange gewesen sei. Er habe sofort eine Decke aus dem Schlafzimmer genommen und sei heruntergelaufen. Auf der Straße habe er gesehen, dass die Jacke ausgezogen gewesen sei. Er habe der Person die Decke übergeworfen, um den Brand zu löschen. Erst als die Person nach dem Hund gefragt habe, habe er erkannt, dass es der Geschädigte VD. gewesen sei. Die Decke habe dann angefangen zu kokeln. Jemand habe die Decke weggenommen, und eine andere, nasse Decke übergelegt. Der Zeuge XA. hat mit originellen Details geschildert, dass seine Partnerin gerufen habe „SN. brennt, SN. brennt“. Als er runter auf die Straße gekommen sei, habe es ausgesehen wie „1000 Wunderkerzen“. So etwas habe er noch nie gesehen. Der SN. habe dagestanden und geschrien. Als er sich dem SN. angenähert habe, sei es sehr heiß gewesen. Die Angaben der Zeugen stimmen auch mit objektiven Beweismitteln überein. So waren in der Videoaufnahme der Überwachungskamera eines in der Nähe des Tatorts befindlichen Autohauses, insbesondere in den ersten zwei Minuten nach der Explosion, die als Knall hörbar und durch ein Aufleuchten auch sichtbar ist, eindrückliche Schreie zu hören. Die Lichtbilder, welche die Polizei im Rahmen der Tatortaufnahme gemacht hat, zeigen unter anderem das beschädigte Fahrzeug, die angesengte Kleidung des Geschädigten, Reste des Kartons und den Zündmechanismus des Sprengsatzes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO insoweit auf die Lichtbilder Bl. 11 – 27 der Hauptakte Bezug genommen. b. USBV Die Feststellungen zur Konstruktion der USBV beruhen insbesondere auf den Ausführungen des Brand- und Sprengstoffgutachters des LKA NRW Dr. VB.. Diesem lagen die am Tatort aufgefundenen Reste der Brand-und Sprengvorrichtung vor. Der Sachverständige hat zunächst zu der Umverpackung ausgeführt, die Überreste des Kartons seien ausgemessen worden. Anhand des Strichcodes habe sich ergeben, dass es sich um einen Geschenkkarton für drei Weinflaschen des Herstellers „LS. GmbH & Co. KG“ mit den festgestellten Maßen gehandelt habe. Die Maße werden durch die Lichtbilder 15-18 der Lichtbildmappe zum Gutachten belegt, auf die nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 360 und 361 der Hauptakte). Insgesamt sei nach sachverständiger Einschätzung von der Explosion einer USBV auszugehen. Dies hätte sich durch laboranalytisch und elektronische Untersuchungen sowie Sprengversuche gezeigt. Durch eine laboranalytische Untersuchung hätten sich die Hauptkomponenten eines pyrotechnischen Satzes ergeben. Hierbei habe es sich um Magnesiumpulver als Brennstoff, Kaliumnitrat als Oxidationsmittel und Schwefelpulver als Sensibilisierer gehandelt. Dass diese Chemikalien sich in einem zugeknoteten Müllbeutel befunden hätten, habe sich aus dem am Tatort aufgefundenen Müllbeutel mit Brandeinwirkung ergeben. Insoweit wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der weiteren Einzelheiten auf das Lichtbild des Müllbeutels (Lichtbild 14 der Lichtbildmappe zum Gutachten; Bl. 360 der Hauptakte) Bezug genommen. Es habe sich um einen pyrotechnischen Satz gehandelt, der in dieser Zusammensetzung nicht in kommerziellen pyrotechnischen Gegenständen eingesetzt werde, sondern selbst hergestellt worden sei. Im Wege einer elektrotechnischen Untersuchung sei die Zündvorrichtung rekonstruiert worden. Spannungsquelle sei ein Batteriefach mit vier Batterien gewesen. Es habe einen Schalter zur Transportsicherung und zur Scharfschaltung nach Aufstellen am Einsatzort gegeben. Auslöser für die Explosion sei ein Druckentlastungsschalter gewesen, bei dessen Entlastung es zum Schließen des Stromkreises und zur Versorgung des Brückenzünders gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO insoweit auf die Bilder 1-9 der Lichtbildmappe zum Gutachten (Bl. 355-357 der Hauptakte), insbesondere den Schaltplan auf Bild 4 und den rekonstruierten Aufbau der USBV auf Bild 5 verwiesen. Der in dem Spreng- und Brandsatz verbaute Druckentlastungsschalter stamme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus einer Kleiderschrankleuchte 1931 der Firma NW. GmbH, was vom Hersteller dieser Leuchte auf schriftliche Anfrage bestätigt worden sei. Ergänzend zu den Analysen seien auch Sprengversuche durchgeführt worden. Hierbei habe sich gezeigt, dass bei einem Magnesiumanteil von 60-70 % die auch von den Zeugen beschriebene Funkenbildung aufgetreten sei. Insoweit wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der weiteren Einzelheiten auf Bild elf der Fotomappe zum Gutachten (Bl. 358 der Hauptakte) Bezug genommen. Der hohe Magnesiumanteil führe zu einer intensiven thermischen Wirkung. Es könnten Temperaturen von über 2000 Grad Celsius entstehen. Aufgrund der hohen thermischen Energie sei bei einem Auslösen der USBV für die auslösende Person von Lebensgefahr auszugehen. Zudem sei aufgrund von Vergleichsversuchen davon auszugehen, dass die Nettoexplosionstoffmasse des enthaltenen pyrotechnischen Satzes etwa 500 bis 1500 Gramm betragen habe. Bei der erfolgten Explosion dieses pyrotechnischen Satzes habe sich Druck im Bereich von 0,3 bis 0,5 bar gebildet, der – tendenziell nicht lebensbedrohlich – Verletzungsgefahren mit sich gebracht habe. Die Kammer schließt sich diesem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. VB. an. c. Kenntnis des Angeklagten vom Konzert des Zeugen DY. am 00.00.0000 Dass der Angeklagte Internetrecherchen zu Auftritten des Zeugen DY. am 00.00.0000 betrieben hat, ergibt sich aus den Auswertungen der Laptops des Angeklagten. Die Ergebnisse der Auswertung des Laptops Microsoft Surface Pro 7 sowie des Microsoft Surface wurden der Kammer durch die Zeugin RBe GA. vermittelt. Diese hat ausgesagt, dass sich auf dem Microsoft Surface ein Dokument befunden habe, in welchem die Konzerttermine des Zeugen DY. und der IH.-Band für das gesamte Jahr 2024 aufgeführt gewesen seien. Für den 00.00.0000 war ein Konzert des Zeugen DY. eingetragen. Im Internetsuchverlauf auf dem Microsoft Surface Pro 7 sei nachzuverfolgen gewesen, dass es am 25.02.2024 eine Suchanfrage zu „DY. 00.00.0000“ gegeben habe. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer der Schluss, dass dem Angeklagten bekannt war, dass der Zeuge DY. am 00.00.0000 einen Konzertauftritt geplant hatte. Hieraus ergibt sich als weiterer naheliegender Schluss, dass der Angeklagte davon ausgehen konnte, dass der DY. seinen Pkw am 00.00.0000 zur Anreise zum Auftritt nutzen würde. Davon, dass der Angeklagte den Pkw des Zeugen DY. kannte, ist schon deshalb auszugehen, weil OQ. angegeben hat, I. mit dem Wagen auch am Campingplatz abgeholt zu haben. 6. Nachtatgeschehen Die Feststellungen zu dem Telefonat des Angeklagten und seiner Frau und dem gemeinsamen Frühstück beruhen wiederum auf den zeugenschaftlichen Angaben des Angeklagten. Dass I. am Morgen des 00.00.0000 zunächst mit ihm unterwegs war, hat der Zeuge FX. bestätigt. Dieser hat ausgesagt, mit Frau U. und Frau UB. JO. im Auto unterwegs gewesen zu sein. Man sei zusammen zum SJ. Supermarkt nach R. gefahren. Eigentlich habe man auch noch zur Bank gewollt. Nachdem Frau U. mit dem Angeklagten telefoniert habe, sei man aber umgedreht und zum Campingplatz zurückgefahren Die Feststellungen zu den polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen beruhen auf den Angaben von EKHK VV., KHK ZA., KHK KF. und KHK VW.. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III.1. verwiesen. Ergänzt wird dies durch die Angaben des KHK LH., der ausgesagt hat, am 18.03.2024 hätten die Eheleute U. freiwillig ihre Mobiltelefone bei der Polizei abgegeben. Der Zeuge KHK LH. habe diese zum Polizeipräsidium nach Y. gebracht, wo die Handys gespiegelt worden seien. Am 19.03.2024 hätten die Eheleute U. die Mobiltelefone zurückerhalten. Dass der Angeklagte schon vor dem Eintreffen der Polizeibeamten Internetrecherchen zum Tatgeschehen betrieben hatte, ergibt sich aus den Auswertungen des Laptops des Angeklagten. Die Ergebnisse der Auswertung des Laptops Microsoft Surface Pro 7 wurden der Kammer durch die Zeugin RBe GA. vermittelt. Diese hat ausgesagt, dass der Internet-Suchverlauf für den 00.00.0000 um 13:36 Uhr die Suchanfrage „polizeibericht WF. heute“ enthielt und ein Artikel zum Tatgeschehen aufgerufen worden sei. 7. Täterschaft Von der Täterschaft des Angeklagten ist die Kammer aus den folgenden Gründen überzeugt: Zwar gab es keinen direkten Tatnachweis. So konnten keine Zeugen ermittelt werden, die das Abstellen der USBV beobachtet hätten. Auch Videoaufnahmen, die dieses Geschehen zeigten, wurden nicht gefunden. An den Bestandteilen der USBV konnten keine daktyloskopischen Spuren festgestellt werden. Die Untersuchung der aufgefundenen Komponenten der USBV ergab nur wenige DNA-Merkmale bzw. an den blauen Plastikteilen DNA-Merkmale in geringer Intensität, die nicht mit der DNA des Angeklagten übereinstimmen. Schließlich war das Handy des Angeklagten auch nicht zur Tatzeit in der Tatortfunkzelle eingeloggt. Allerdings hat die Gesamtschau der festgestellten Indiztatsachen der Kammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vermittelt. Hierbei war sich die Kammer bewusst, dass keins der Indizien für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde. In einer Gesamtschau der Beweisanzeichen begründen diese wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung aber die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs. a. Belastende Umstände Für die Täterschaft des Angeklagten sprechen insbesondere die Bauteile der USBV, die umfangreichen Vorbereitungsmaßnahmen, ein plausibles Motiv und das Nichtvorhandensein eines Alibis. aa. Bauteile und Herstellungswerkzeug der USBV Belastend wirkt sich aus, dass Bauteile der USBV, nämlich der Druckentlastungsschalter und Aderendhülsen, sowie ein Herstellungswerkzeug, nämlich eine Crimpzange, mit großer Sicherheit zum Angeklagten zurückverfolgt werden können. Bezüglich des Druckentlastungsschalters geht die Kammer aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. VB. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der in dem Spreng- und Brandsatz verbaute Druckentlastungsschalter aus einer Kleiderschrankleuchte 1931 der Firma NW. GmbH stammt. Dass in dem größeren der beiden Wohnwagen der Eheleute U., dem Modell LMC Caravan, werkseitig eine solche Kleiderschrankleuchte verbaut war, ergibt sich aus den Angaben von KHK ZA., der dies als Ergebnis seiner entsprechenden Ermittlungen bekundet hat. Die Funktionsweise sei so, dass bei Öffnung desSchranks der Druckentlastungsschalter auslöse und man Licht im Schrank habe. Zum Herstellungszeitpunkt habe es sich bei dem LMC Caravan um ein sehr exquisites Fahrzeug gehandelt. Zum Zeitpunkt der Ermittlungen im Jahr 2024 habe es nach einer Auskunft des Kraftfahrzeugbundesamts im Bundesgebiet nur noch zwei zugelassene Caravans dieser Art gegeben. Der Voreigentümer der Eheleute U., ein Herr YD., habe durch die FIN ermittelt werden können und sei von Kollegen in Süddeutschland vernommen worden. Herr YD. habe im Rahmen dieser Vernehmung ausgesagt, dass sich die Schranklampe noch in dem Wohnwagen befunden habe, als er diesen an die Eheleute U. verkauft habe. Diese Angaben hätten mit Bildern übereingestimmt, welche Herr YD. noch aus dem Verkaufsinserat auf seinem Handy gespeichert gehabt habe. Auf einigen der Bilder vom Innern des Wohnwagens sei oberhalb der Heizung der Kleiderschrank zu sehen, in welchem die Kleiderschrankleuchte verbaut gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Blatt 1636-1643, 1645-1656 der Hauptakte Bezug genommen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Durchsuchung des Wohnwagens am 23.04.2024 habe sich der Kleiderschrank mit der Leuchte – so der Zeuge KHK ZA. weiter – nicht mehr in dem Wohnwagen befunden, welcher die Inneneinrichtung betreffend im Verhältnis zu dem Zustand bei dem Ankauf von dem Zeugen YD. vollständig verändert worden sei. Aus diesen Ermittlungen ergibt sich demnach, dass der Angeklagte über einen eben solchen Druckentlastungsschalter verfügte, wie er in dem tatgegenständlichen Spreng- und Brandsatz verbaut war. Aufgrund des Gutachtens der LKA-Sachverständigen für Werkzeug- und Formspuren WL. geht die Kammer des Weiteren davon aus, dass zur Herstellung der USBV mit sehr großer Sicherheit Bauteile in Form von Aderendhülsen und ein Werkzeug, nämlich eine Crimpzange, verwendet wurden, die aus den Beständen des Angeklagten stammten. Der Sachverständigen WL. lagen zur Begutachtung Aderendhülsen und eine Crimpzange der Marke IW. vor. Diese Gegenstände waren bei der Festnahme des Angeklagten am 23.04.2024 in dem von ihm bewohnten Wohnwagen sichergestellt worden, was sich aus dem Vermerk „Durchsuchung Wohnwagen LMC“ des KHK KF. vom 26.04.2024 sowie dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll des KHK KF. vom 23.04.2024 ergibt. Beim LKA NRW wurden diese durch die Sachverständige WL. untersucht sowie mit den in der USBV verbauten Aderendhülsen und daran befindlichen Formspuren verglichen. Die Sachverständige kam bei ihren Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass die in der USBV verbauten Aderendhülsen eindeutig mit einer Crimpzange dieses Modells der Firma IW. bearbeitet wurden. Dies ergäbe sich aus den Spuren, die beim Crimpen, also beim Zusammenpressen der Aderendhülsen auf den Kabeln, durch die Crimpzange verursacht wurden. Die Oberflächendetails mit Nockenoberfläche würden übereinstimmen, da die Abstände zwischen den einzelnen Einkerbungen und Nocken (Ausbuchtungen) sowie die Form des Abdrucks als Nocke kongruent seien. Die Firma IW. verfüge über Patente. Crimpzangen anderer Hersteller würden daher nicht dieselben Formen verursachen. So sei bei dem Angeklagten auch eine Crimpzange vom Hersteller Knipex sichergestellt worden, die ebenfalls im Hinblick auf Übereinstimmungen getestet worden sei. Diese sei aber als spurenverursachendes Werkzeug auszuschließen gewesen, da es am Rillenprofil, welches die Nockenoberfläche hervorrufe, gefehlt habe. Zur Bestimmung, welches Modell des Herstellers IW. als Tatwerkzeug genutzt worden sei, habe ihr die Firma IW. zu Untersuchungszwecken vier Vergleichsstücke zur Verfügung gestellt. Drei Crimpzangen hätten aus der 2021 gefertigten Charge und eine Crimpzange aus der 2009er Charge gestammt. Bei den im LKA durchgeführten Tests habe sich gezeigt, dass es Abweichungen in den Oberflächendetails zwischen den Werkzeugen der 2021er und dem Werkzeug der 2009er Charge gebe. Zwischen der beim Angeklagten sichergestellten Crimpzange und der Vergleichszange aus der 2009er Charge gebe es systematische feine Übereinstimmungen in den Oberflächendetails, wobei sich bei den Abdrücken, welche die beim Angeklagten sichergestellte Crimpzange hinterlasse, stellenweise Abnutzungs- und Gebrauchsspuren zeigten. Zur Ergebnisbewertung hat die Gutachterin ausgeführt, dass sie angesichts dieser Untersuchungsergebnisse, bei welchen grundsätzlich der sichere Schluss auf die Verursachung durch das individuelle vorliegende Werkzeug möglich sei, eine solche uneingeschränkte Individualisierungsaussage hier lediglich aufgrund der Seltenheit der Untersuchung von Crimpzangen nicht treffe könne. Diese erfordere nach ihrer Einschätzung vielmehr eine konservative Befundung. Angesichts der übereinstimmenden Oberflächendetails und der stellenweise vorhandenen Abnutzungs- und Gebrauchsspuren gehe sie – so die Sachverständige WL. weiter – aber dennoch mit sehr großer Sicherheit davon aus, dass die beim Angeklagten sichergestellte Crimpzange der Firma IW. zur Konstruktion der USBV verwendet worden sei. Vorliegend sei nicht nur anhand der Abstände zwischen den einzelnen Prägestellen festzustellen, dass es eine Zange genau dieses Modells gewesen sei. Auch die individuellen Gebrauchsspuren an der Zange des Angeklagten spiegelten sich in den verbauten Aderendhülsen wieder. Darüber hinaus hat die Gutachterin WL. die im Wohnwagen des Angeklagten sichergestellten Aderendhülsen mit den in der USBV verwendeten verglichen. Im Besitz des Angeklagten befanden sich jedenfalls baugleiche Aderendhülsen der Firma LA.. Auffällig sei insoweit, dass die verwendeten Aderendhülsen eine braunrote Farbe hatten, obwohl die DIN-Norm für Aderendhülsen dieser Größe eigentlich eine schwarze Farbe vorsieht. Lediglich die Firma LA. verwende noch den früher gebräuchlichen braunroten Farbton. Die Gutachterin kam insoweit zu dem Ergebnis, dass es bei einem optischen Vergleich der im Wohnwagen des Angeklagten vorhandenen Aderendhülsen mit den Aderendhülsen aus der USBV bis ins feinste Detail Übereinstimmungen zu erkennen seien. Farbgebung und Oberflächengestaltung sowie Größe der Aderendhülse aus dem Wohnwagen des Angeklagten stimmten mit denen überein, die in der USBV verbaut wurden. Auch die Abdrücke, die von der Oberfläche des verformenden Werkzeugs stammten, seien bis in feinste Details kongruent. Dies spreche in hohem Maße dafür, dass beim fachmännischen Aufbringen der Aderendhülsen im Wohnwagen und der Aderhülsen in der USBV ein- und dasselbe Werkzeug, nämlich die beim Angeklagten sichergestellte Crimpzange, verwendet worden sei. Die Kammer schließt sich diesem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen WL. an. Gesehen hat die Kammer insofern, dass zu der Crimpzange und den Aderendhülsen ebenso wie zu dem Druckentlastungsschalter aus der Kleiderschrankleuchter auch die Ehefrau des Angeklagten I. Zugriff gehabt haben mag. Deren Täterschaft ist aber schon wegen ihres sich aus den insofern konstanten Angaben des Zeugen FX. zu ihrem Aufenthalt bei ihm in der Nacht vor der Tat auszuschließen. Weiter erscheint es auch fernliegend, dass I. über praktische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügte, eine USBV, wie sie hier zu Tat verwandt wurde, zu konstruieren. Demgegenüber spricht die berufliche Vorbildung des Angeklagten dafür, dass er über entsprechendes Wissen und die erforderlichen Fertigkeiten verfügte. Auch sprechen die weiteren nur in seiner Person festgestellten nachfolgenden Gesichtspunkte für seine Täterschaft. bb. Umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen Die Internetrecherchen des Angeklagten wenige Tage vor der Tat, seine Besuche in H. Anfang März 2024 und sein Handynutzungsverhalten in der Nacht vor der Tat sind anders als mit Maßnahmen der Tatvorbereitung nicht plausibel zu erklären. cc. Motiv Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Speicherung der Handynummer des Zeugen DY. unter der Bezeichnung „Wichser“ und den weiteren oben unter III. 3. d. genannten Gesichtspunkten, dass der Angeklagte bereits zum Ende der Affäre seiner Frau mit dem Zeugen DY. eine erhebliche Abneigung gegenüber dem Zeugen aufgebaut hatte. Zur Überzeugung der Kammer entwickelte er hierauf aufbauend im Folgenden eine solche bis zum Hass gehende Abneigung, die ihn letztlich zu der Tat, die DY. treffen sollte, veranlasste. Was genau ihn dabei nach den oben bereits genannten Entwicklungen so massiv gegen den Zeugen DY. aufbrachte, konnte letztlich nicht sicher festgestellt werden. Als Ursache naheliegend erscheinen zunächst die Auswirkungen der Beendigung der Affäre, da es seiner Frau nach der Trennung psychisch wieder deutlich schlechter ging, was der Angeklagte aus den oben schon genannten Gründen auch mitbekam. Naheliegend erscheint es auch, dass er dem Zeugen DY. weiter anlastete, seine Frau während der Zeit der Affäre – wie ausgeführt – schlecht behandelt zu haben. Nicht fernliegend ist des Weiteren, dass ihm erst nach dem Ende der Affäre, die seine Frau hatte „aufblühen“ lassen und nunmehr in ein Stimmungstief gestürzt hatte, bewusst wurde, welch starke Gefühle seine Frau für den Zeugen DY. empfand und er deshalb Angst hatte, seine Frau ganz zu verlieren. Auch eine Kombination aus all dem kommt in Betracht. Zwar hatte er seiner Frau und auch anderen Menschen gegenüber immer beteuert, er wisse von der Affäre und sei damit einverstanden. Zum Tatzeitpunkt war die Affäre auch seit mehr als zwei Monaten beendet, es bestand kein Kontakt mehr zwischen seiner Frau und DY.. Weiterhin hat die Zeugin SP. ausgesagt, der Angeklagte habe auch bei dem Tod seines Hundes nie Selbstjustiz geübt und sie könne sich nicht vorstellen, dass er die Tat verübt habe. Aus den bereits genannten Umstände ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte mit OQ. und der Affäre seiner Frau mit diesem über deren Beendigung hinaus doch ein Problem hatte. Dazu passt auch, dass nach der gutachterlichen Einschätzung der Sachverständigen Dr. QM. (zu deren Gutachten im Einzelnen unten unter III. 11.) bei dem Angeklagten von einer dependenten Grundpersönlichkeit auszugehen sei. Dies ergebe sich – so die Sachverständige nachvollziehbar – aus dem Bild, welches die mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen SM. und SP. gezeichnet hätten, und werde auch durch die Unterlagen der JVA und den persönlichen Eindruck während der Hauptverhandlung bestätigt. Der Angeklagte sei danach grundsätzlich ein ruhiger Mensch, der Konflikten eher aus dem Weg gehe. So hat der Zeuge SM. ausgesagt, wenn er sich mit den Eheleuten U. getroffen habe, habe man je nach Wetterlage einen Film geguckt oder sei mit dem Hund raus. Manchmal habe der Angeklagte mitgemacht, häufig sei er aber auch an den Computer gegangen. Die Zeugin SP. hat bekundet, während ihrer Bekanntschaft mit dem Angeklagten seit 2020 sei er in jeder Situation äußerlich gelassen und ruhig gewesen. Zu den Inhalten der Wahrnehmungsbögen aus der JVA berichtete die Sachverständige Dr. QM., der Angeklagte sei in der Untersuchungshaft ab dem ersten Tag unauffällig gewesen. Er habe sich rasch in den Haftalltag integriert. Er nehme nicht an der Freizeit teil und bleibe lieber für sich. Nach den Beschreibungen und dem gewonnenen Eindruck – so die Sachverständige weiter – wirke er nach außen hin wenig affektiert und habe kaum persönliche Kontakte. Nach der Einschätzung der Gutachterin ergebe sich aus der dependenten Grundpersönlichkeit, dass der Angeklagte eher dazu neige, sich auf andere Person abzustützen, und Angst vor Verlust habe. Daraus ergebe sich die naheliegende Annahme, dass der Angeklagte der Affäre seiner Frau mit dem Zeugen DY. zwar zunächst – auch vor dem Hintergrund der sexuellen Probleme in der Ehe – zugestimmt habe, damit die Bedürfnisse seiner Frau erfüllt werden und er sie nicht verliere. Da sich seine Frau aber sodann trotz Beendigung der Affäre mit DY., unter der sie litt, weiterhin umfangreich mit diesem beschäftigte, stelle es aus ihrer gutachterlichen Sicht vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten eine naheliegende Möglichkeit dar, dass er die Tat aus der Sorge beging, seine Frau wegen des Endes der Affäre mit DY. verlieren zu können, sei es, weil sie sich von ihm trennen oder sich das Leben nehmen würde. dd. Kein Alibi Der Angeklagte hat für die Nacht vom 07. auf den 00.00.0000 kein Alibi, insbesondere hat er die Nacht auch nicht mit seiner Ehefrau verbracht. b. Entlastende Umstände Gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen insbesondere die Unklarheiten bei der An- und Abreise zum/vom Tatort, die Unklarheiten bei der Herkunft der in der USBV enthaltenen Chemikalien, die fremde DNA an Bestandteilen der USBV und die Kooperation mit der Polizei. aa. An- und Abreise zum/vom Tatort Wie genau der Angeklagte die An- und Abreise vom Campingplatz in J. nach H. in die HV.-straße und zurück nach J. vorgenommen hat, konnte nicht aufgeklärt werden. Die An- und Abreise war dem Angeklagten, trotz des vom Zeugen MN. angegebenen Bus- und Bahn-Streiks in Deutschland, aber angesichts seiner umfassenden Tatvorbereitungen mit Recherchen zu verschiedenen Routen – teilweise auch per Fahrrad und über das Gebiet der VR. – und des von ihm ausgeliehenen E-Bikes zumindest möglich. Und auch der Umstand, dass der Angeklagte in der Nacht vom 7. März auf den N03. März fortlaufend die Navigations-Apps Google Maps und OsmAnd nutzte, spricht dafür, dass er sich entgegen seiner Angaben nicht in seinem Campingwagen befand, sondern unterwegs war. Dass er hierbei keine Verkehrsdatensätze produzierte, belastet ihn mehr als es ihn entlastet. Denn dies war – wie ausgeführt – in der mehrwöchigen Verkehrsdatenerfassung eine auffällige Ausnahmesituation bei ansonsten durchgängig angefallener Verkehrsdaten. bb. Herkunft der in der USBV enthaltenen Chemikalien Ebenfalls ungeklärt ist die Herkunft der Chemikalien, die in der USBV verwendet wurden. Dass dem Angeklagten der Erwerb der Chemikalien möglich war, ergibt sich aber aus den Angaben des Sachverständigen Dr. VB.. Dieser hat nämlich ausgeführt, eine Bauanleitung für eine solche USBV könne man sich im Internet besorgen und die drei Hauptkomponenten Magnesium, Nitrat und Schwefel seien frei erwerblich. Bei Magnesium und Nitrat gebe es nur ein Monitoring durch das LKA. Ungewöhnliche Aktivitäten und Diebstähle müssten daher gemeldet werden. Ob eine solche Meldung erfolge, hänge aber stark vom Händler ab. Es gebe diesbezüglich seriöse und unseriöse Händler. Da auf dem Handy des Angeklagte die App "TOR Browser" installiert war, war ihm ein Surfen im sogenannten Darknet ermöglicht. Dies hat der Zeuge MM. der Kammer aus den Ergebnissen der Auswertung des Huawei Handys des Angeklagten berichtet. Damit bestand für den Angeklagten die Möglichkeit, sich die Chemikalien und eine Bauanleitung für die USBV über das Darknet zu besorgen, ohne Spuren im Internetsuchverlauf zu hinterlassen. cc. Fremde DNA an Bestandteil der USBV Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich an blauen Plastikteilen in dem Spreng- und Brandsatz Merkmale einer DNA fanden, die nicht dem Angeklagten zuzuordnen ist, sondern einer unbekannten Person. Dies ergibt sich aus den Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie des LKA NRW, Dr. GS., vom 30.04.2024 und 21.06.2024. Diese DNA kann aber auch vor der Konstruktion der USBV dort angetragen worden sein oder auch nach deren Umsetzung, bei den Rettungs- oder Spurensicherungsarbeiten. Sie muss keineswegs vom Täter stammen, zumal es sich um die einzige halbwegs auswertbare DNA-Spur an der USBV handelt, woraus sich ergibt, dass der Täter darauf bedacht war, keine DNA-Spuren zu hinterlassen, was z. B. durch das Tragen von Handschuhen beim Bau und Transport auch ohne Weiteres möglich ist. dd. Kooperation mit Polizei Die Kooperation des Angeklagten sowohl im Rahmen seiner Vernehmungen als Zeuge sowie bei der freiwilligen Herausgabe seines Mobiltelefons mit der Polizei kommt als entlastendes Indiz in Betracht. Hiergegen spricht aber, dass dieses Verhalten sich nur vordergründig als vollumfängliche Kooperation darstellte. Tatsächlich hatte der Angeklagte die Polizeibeamten bereits am N03. März angelogen. So zeigte er sich, obwohl er vor dem Eintreffen der Polizeibeamten schon einen Artikel über das Tatgeschehen gelesen hatte, überrascht von den Schilderungen der Polizeibeamten über das Explosionsgeschehen in H.. Zudem gab er an, kürzlich nicht in H. gewesen zu sein. Dabei belegen die Auswertungen seiner Handydaten und der Verkehrsdaten mehrere Besuche in H. kurz vor der Tat. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der Zeit vor der Abgabe seines Mobiltelefons umfangreiche Löschaktivitäten entfaltet hat, was dafür spricht, dass er bei Übergabe seines Handys an die Polizei davon ausging, dass sich die ihn belastenden Daten darin nicht mehr werden finden lassen. Nach den Angaben des Zeugen MM. über die Ergebnisse der Handyauswertung hat der Angeklagte im Zeitraum vom 30.01.2024 bis zum 18.03.2024 über 400-mal die Webseite „eigene Aktivitäten“ bei Google aufgerufen. Nach den Erläuterungen des Zeugen kann man auf dieser Website Suchverläufe und die digitalen Fußabdrücke bei Google löschen. c. Gesamtwürdigung Angesichts der Vielzahl von belastenden Indizien – insbesondere der Zugriffsmöglichkeit auf wesentliche Bauteile der USBV, so insbesondere den Druckentlastungsschalter und die Aderendhülsen, und auf ein Werkzeug zu deren Herstellung in Form der Crimpzange, umfassender Tatvorbereitungen einschließlich seiner Besuche in H. Anfang März 2024, dem auffälligen Handy-Nutzungsverhalten in der Nacht vor der Tat, Internet-Recherchen zu Routen zum Tatort und zu DYs Tätigkeit am 00.00.0000 Tage und Wochen vor der Tat, seinem nachvollziehbaren Motiv und dem fehlenden Alibi – geraten die entlastenden Indizien, deren Gewicht durch die oben ausgeführten relativierenden Aspekte auch gemindert wird, derart in den Hintergrund, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte der Tat, die OQ. treffen sollte, überführt ist. 8. Tatfolgen Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für den Geschädigten, namentlich den Behandlungsverlauf und die bis heute fortbestehenden körperlichen wie psychischen Beeinträchtigungen, einschließlich der Vernarbungen, nach wie vor offenen Wunden und Bewegungseinschränkungen, hat die Kammer aufgrund der Bekundungen der Zeugen VD. und UC. sowie aufgrund der Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. EZ. getroffen. a. Geschädigter Der Geschädigte VD. hat seine aktuelle Lebenssituation sowie die psychischen Folgen der Tat uneingeschränkt glaubhaft und – angesichts der körperlichen Folgen – nachvollziehbar geschildert. Dabei hat er klar hinsichtlich seines Erinnerungsvermögens differenziert. So gab er an, er wisse zwar noch, dass der Arzt im Hubschrauber ihn beruhigt habe und er nach JH. in die Klinik gekommen sei. Von den ersten paar Tagen in der Klinik, wisse er aber so gut wie nichts mehr. Dies ist angesichts der erlittenen Verletzungen und der intensivmedizinischen Behandlung mit mehreren Operationen nachvollziehbar. Des Weiteren hat er den Verlauf der Wundversorgung und seines Schmerzempfindens detailliert geschildert. Bei Entlassung aus der Klinik habe er noch fünf bis sechs offene Stellen gehabt. Nach der Entlassung habe es bis Sommer 2024 alle vier Wochen eine Kontrolle im Wundtherapiezentrum der Klinik in JH. gegeben. Die Gesichtswunde sei nach ca. vier Wochen verheilt gewesen. Im Gesichtsbereich habe es nach der Abheilung nicht mehr geschmerzt. Als nächstes sei dann die Handwunde zugegangen. Er habe einen Spezialhandschuh bekommen, damit sich darunter neue Haut bilde. Dies sei nach ca. acht Wochen erfolgt, sodass die Wunde geschlossen gewesen sei. Die Handgelenke würden aber heute noch schmerzen. An der rechten Handseite gehe es fast bis zum Ellenbogen. Er könne eine Faust machen, aber das verursache Schmerzen. Die Verletzungen an der Hand hätten anfangs seine Alltagstauglichkeit (NQ., Anziehen, Einkaufen) eingeschränkt. Der Schmerz sei mit der Zeit weniger geworden, beschwerdefrei sei er aber noch nicht. Im Oktober 2024 sei nur noch eine offene Wunde vorhanden, nämlich am rechten Unterschenkel. Diese sei aber auch schon ein wenig zugewachsen. Die regelmäßige Wundversorgung sei schmerzhaft. Die Wunden würden gereinigt und dann wieder verbunden. Dies erfolge durch einen Pflegedienst. Anfangs sei das täglich erfolgt, mittlerweile alle zwei Tage. Angesichts der Schwere der Brandverletzungen an den Beinen hat der Zeuge VD. überdies nachvollziehbar und ohne Übertreibungen ausgesagt, er habe Bewegungseinschränkungen in der Beinregion. So sei auf der rechten Seite die Oberseite taub und er könne die Zehen nicht bewegen. Hierzu habe man ihm im Krankenhaus JH. gesagt, es sei ein Nerv betroffen. Im April sei er zur Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen gewesen. Danach sei er einen Monat an Krücken gegangen. Anschließend habe er wieder ohne Hilfsmittel gehen können. Bei Belastungen habe er aber nach wie vor Schmerzen. Beim Gehen passiere dies schon nach einem Kilometer. Auch sportliche Aktivitäten wie Nordic Walking oder Fitness Studio, denen er vor der Tat nachgegangen sei, könne er nicht mehr ausüben. Radfahren könne er aber wieder. Zu seiner psychischen Verfassung hat der Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung eindrücklich geschildert, ihn „mache das fertig“. Er habe Angstzustände und schlafe schlecht. Manchmal werde er nachts wach und höre den Knall der Explosion nochmal. Morgens, wenn er rausgehe, käme er am Tatort vorbei, was nicht einfach sei. Wenn es irgendwo knalle, würde er sich stärker erschrecken als dies zuvor der Fall gewesen sei. Menschenansammlungen meide er. Daher könne er sich auch nicht mehr wie früher mit Bekannten treffen. Insgesamt sei er nicht mehr der alte Mensch wie vor der Tat. Er habe sich deshalb in psychologische Behandlung begeben. Damit habe er ca. im August 2024 begonnen. Vorher sei er ungefähr 10-mal bei der Universitätsklinik Y. in der Traumaambulanz gewesen. Bei der Psychologin in H. habe er fast jede Woche 2-mal Sitzung. Angesichts dieser körperlichen und seelischen Folgen der Tat ist es auch plausibel, dass der Zeuge bekundet hat, seinen Beruf als Tischler nicht mehr ausüben zu können. Er habe vor der Tat Vollzeit gearbeitet. Nunmehr bekäme er Krankengeld, was 67 % seines Gehalts entspräche. Es sei ein Behinderungsgrad von 30 % und Pflegegrad 2 anerkannt. Eine finale Einschätzung, ob und wann er als Tischler oder in einem anderen Beruf wieder arbeiten könne, gebe es nicht. b. Rechtsmedizinisches Gutachten Die Sachverständige Dr. EZ. hat ihr Gutachten auf die von ihr eingesehenen Behandlungsunterlagen des Notarztes und des Schwerbrandverletztenzentrums JH., der klinischen Fotodokumentation, die den körperlichen Zustand des Geschädigten zu verschiedenen Zeiten im Verlaufe der dortigen Behandlung zeigen, sowie auf eine Untersuchung des Geschädigten und den Eindrücken in der Hauptverhandlung gestützt. Aus den Behandlungsunterlagen der Klinik JH. ergebe sich, dass der Geschädigte vom 00.00.0000 bis zum 26.03.2024 stationär behandelt worden ist. Nach Aufnahme am 00.00.0000 bis zum 21.03.2024 sei eine intensivmedizinische Behandlung erfolgt, in deren Verlauf operative Versorgungen der Brandverletzungen am 00.00.0000 und am 12.03.2024 einschließlich einer Transplantationen von Haut der Oberschenkel auf die Unterschenkel sowie eine antibiotische Behandlung erfolgten. Es seien Schwerstverbrennungen diagnostiziert worden, die insgesamt ca. 25 % der Körperoberflächen betroffen hätten. Die Verbrennungen seien unterschiedlich intensiv gewesen. Im Abschlussbericht der Klinik sei angegeben, dass der rechte Unterarm, die beiden Hände, das Gesicht, der Hals und die beiden Ohren 2a-b gradige Verbrennungen und die beiden Unterschenkel 2b.- bis 3.- gradige Verbrennungen aufgewiesen hätten. Da ab Verbrennungsgrad 2 Narben zu erwarten seien, würden diese Diagnosen zu den eigenen Untersuchungsergebnissen der Sachverständigen im Rahmen der ca. 7 Monate später erfolgten rechtsmedizinischen Untersuchung passen. Hierbei hätten sich nämlich deutliche, teils großflächige Narben am Hals, den Händen und dem rechten Unterarm sowie den Unterschenkeln beidseits gezeigt. Die Verletzungen im Gesicht seien insgesamt gut verheilt. Im Bereich der Stirn seien leichte Aufhellungen (Narbengewebe) ersichtlich. Im Halsbereich gebe es helles flächiges Narbengewebe. Auch der rechte Unterarm und der linke Daumen sowie der linke Zeigefinger wiesen Narbengewebe auf. Die rechte Hand sei umfangreich vernarbt. Die dort vorhandene Depigmentierung (weißliche Haut) werde sich nicht zurückbilden. Bei all diesen Bereichen handele es sich um typischerweise nicht bedeckte Körperbereiche. Im Oberschenkelbereich seien Narben sichtbar wegen der Hauttransplantation. Dies werde dauerhaft sichtbar bleiben. Bei Kontakt mit anderen Personen sei dies aber nur in besonderen Konstellationen, wie im Schwimmbad, sichtbar, da dieser Körperbereich ansonsten in der Regel von Kleidung bedeckt werde. Verletzungsschwerpunkt sei der rechte Unterschenkel. Dort gebe es wulstiges Narbengewebe, welches sich durch andauernde Therapiemaßnahmen noch zurückbilden könne. Die vorhandene Depigmentierung werde aber bleiben. Dies sei der Bereich, wo der Geschädigte Schmerzen und Bewegungseinschränkungen beschrieben habe. Dieser ziehe sich vom Knie bis zum Fußrücken. Eine Prognose, ob sich noch Verbesserungen in der Abheilung (Optik und Beweglichkeit) ergäben, sei spekulativ. Es sei aber anzunehmen, dass der gesamte Unterschenkel narbig zurückbleibe. Auch hinsichtlich der Nervschädigung sei nach 7 Monaten eine Regeneration nicht mehr zu erwarten. Am linken Unterschenkel gebe es auch eine Narbenbildung. Diese sei aber etwas geringer als im rechten Körperbereich. Diese Angaben der Sachverständigen Dr. EZ. stehen in Einklang mit der klinischen Fotodokumentation zu verschiedenen Zeitpunkten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder zu Bl. 2037- 2045 d. A., welche die Sachverständige im Rahmen ihrer rechtsmedizinischen körperlichen Untersuchung zur Vorbereitung der Gutachtenerstattung gefertigt und in der Hauptverhandlung übergeben hat, sowie auf die Lichtbilder aus dem „Sonderband Adhäsionsverfahren“ Bezug genommen. Nach alledem hielt die Sachverständige Dr. EZ. die Schilderung des weiteren Behandlungsverlaufs und der heute noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Geschädigten aus medizinischer Sicht für gut nachvollziehbar. Dieser Wertung schließt sich die Kammer an. Im Hinblick auf die festgestellte Narbenbildung vermochte sich die Kammer aber nicht die Überzeugung zu bilden, dass der Geschädigte VD. infolge der Tat in erheblicher Weise und dauerhaft entstellt ist im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Gegen eine dauerhafte Entstellung spricht, dass die Brandverletzungen im Gesicht und an den Händen jedenfalls äußerlich gut abgeheilt sind. An den Unterschenkeln werden zwar deutlich sichtbare Narben bleiben. Insoweit war aber zu berücksichtigen, dass Narben an den Beinen deutlich weniger auffällig sind als solche im Gesicht oder Oberkörperbereich, da diese im täglichen Leben zumeist nicht auffallen oder durch Kleidung bedeckt sind. Zu den weiteren Verletzungen des Geschädigten hat die Sachverständige Dr. EZ. festgestellt, es sei eine beidseitige Lungenprellung diagnostiziert worden, die naheliegend durch den Druck der Explosion hervorgerufen worden sei. Anhaltspunkte für andere Ursache (wie stumpfe Gewalteinwirkung oder Reanimation) seien nicht feststellbar. Zudem hätte zwar kein Inhalationstrauma vorgelegen. Es habe sich aber im Behandlungsverlauf als typische Komplikation einer Lungenentzündung entwickelt, die antibiotisch behandelt worden sei. Hinsichtlich der Lebensgefährlichkeit der Verletzungen hat die Sachverständige Dr. EZ. ausgeführt, potentiell hätten die Verbrennungen lebensgefährlich sein können, im konkreten Fall des Geschädigten VD. sei eine akute Lebensgefahr aber letztlich nicht gegeben gewesen. Ab einer verbrannten Körperoberfläche von 20 % seien Verbrennungen potentiell lebensgefährlich. Die potentielle Lebensgefährlichkeit der Verbrennungen folge daraus, dass bei großflächigen Wunden, die nach einer solchen Explosion zu erwarten seien, die Gefahr von Infektionen und einem kreislaufrelevanten Flüssigkeitsverlust bestehe. Nach Einschätzung der Sachverständigen habe hier eine lebensgefährliche Entwicklung durch die notfallärztliche Behandlung, die intensivmedizinische Behandlung und die Hauttransplantation abgewendet werden können. Der Gefahr einer Sepsis sei durch eine Antibiose Behandlung und der Gefahr von Flüssigkeitsverlust durch Verabreichung von Flüssigkeit adäquat begegnet worden. c. Lebensgefährtin des Geschädigten Die Zeugin UC. hat zunächst zu den Tatfolgen betreffend den Geschädigten VD., dessen Lebensgefährtin sie ist, Angaben gemacht, die sich in die Schilderungen des Zeugen VD. stimmig einfügen. So hat auch sie geschildert, zur Versorgung ihres Lebensgefährten sei nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ein Pflegedienst erforderlich gewesen. Zu den Angstzuständen, insbesondere in der Nacht, hat die Zeugin bekundet, der Geschädigte VD. habe lange Zeit jede Nacht geschrien. Er habe so viel geschwitzt, dass er drei T-Shirts und das Bett vollgeschwitzt habe, sodass sie jeden Tag die Bettwäsche gewechselt habe. Des Weiteren hat die Zeugin UC. angegeben, dass auch sie selbst unter den psychischen Folgen der Tat leide. Sie müsse häufig morgens um 6:30 Uhr an das Tatgeschehen denken und traue sich im Dunkeln nicht mehr rauszugehen. Sie habe vor der Tat 30 Stunden die Woche bei der Postbank gearbeitet und habe dort mit Paketen zu tun gehabt. Aktuell sei sie bis auf weiteres krankgeschrieben und könne sich eine Arbeit in diesem Bereich nicht mehr vorstellen. Sie sei selbst auch zwölfmal in der Trauma Ambulanz der Universitätsklinik Y. gewesen. Nunmehr gehe sie einmal die Woche zu einer Psychotherapeutin in H., die eine große Hilfe für sie sei. Schließlich hat die Zeugin die UC. die festgestellten Verletzungen des Hundes einschließlich des Verlaufs geschildert. Diese Angaben sind plausibel mit dem Explosionsgeschehen, in dessen direkter Nähe sich der Hund befand, in Einklang zu bringen. d. Sachschaden Die Feststellungen zur Höhe des Sachschadens an dem Ford Galaxy beruhen auf den Angaben des Fahrzeugeigentümers, nämlich des Zeugen DY.. 9. Vorsatz Betreffend die innere Tatseite ist die Kammer aus den folgenden Gründen zu den obigen Feststellungen gelangt: Dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Person, die die Explosion der USBV durch eine Berührung auslösen würde, Feuer fangen würde, liegt auf der Hand. Die Entzündlichkeit von Magnesium war dem Angeklagten als Konstrukteur der USBV bewusst. Der Angeklagte wollte dies auch, da er DY. für sein Verhalten zumindest durch die Zufügung von Schmerzen abstrafen wollte. Angesichts der offensichtlichen Gefährlichkeit seines Handelns, die Explosion einer USBV in unmittelbar Nähe eines Menschen herbeizuführen, rechnete er auch mit dessen Tod. Die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs durch Verbrennen drängte sich dabei so sehr auf, dass die Kammer auch aufgrund seiner Abneigung gegenüber DY. bis hin zum Hass keine seine dahingehende Kognitionsfähigkeit einschränkenden Faktoren sieht. Da der Angeklagten trotz der erkannten eklatanten Gefährlichkeit seines Handelns für das Leben DYs nicht davon Abstand nahm, die USBV am Auto des DY. zu platzieren und scharfzuschalten, nahm er dessen Tod auch in Kauf. Es war klar und drängte sich auch dem Angeklagten auf, dass er das Geschehen mit dem Inbrandgeraten des Geschädigten aus der Hand gab. Eine Dosierung der Leidzufügung unter Vermeidung tödlicher Folgen war danach praktisch nicht mehr möglich. Dass er auf einen „guten“ – also nicht tödlichen – Verlauf vertraut haben könnte, ist durch die erhebliche Menge Magnesium in der USBV auszuschließen, die einen glimpflichen Ausgang fernliegend erscheinen ließ. Wäre es dem Angeklagten auf einen Denkzettel im Sinne eines reinen Warnschusses ohne ernstliche Gefahr angekommen, hätte er eine geringere Menge Magnesium auswählen müssen. Der Angeklagte wusste auch, dass der Geschädigte, sollte er die Tat überleben, erheblich verletzt sein werde. Es lag auf der Hand, dass die Explosion der USBV zu schweren Verbrennungen mit der Folge von Schmerzen, Narbenbildung, Bewegungseinschränkungen und psychischen Belastungen führen würde. Davon, dass es dem auf das Geschehen unvorbereiteten Geschädigten so schnell, wie zur Vermeidung solcher schweren Verbrennungen nötig, gelingen könnte, die Flammen zu löschen, konnte er nicht ausgehen und ging er auch nicht aus. Vielmehr drängte sich nämlich die Vorstellung auf, dass der Geschädigte durch die Situation und den Schmerz geschockt und in seinen Selbstrettungsmöglichkeiten gelähmt sein würde. 10. Mordmerkmale a. Heimtücke Die Tat erfüllt das Mordmerkmal der Heimtücke. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Zeuge DY. – wie auch ein eventuelles Zufallsopfer – sich beim Berühren eines Pakets ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen keiner Lebensgefahr durch die Explosion einer USBV versehen würde. Dies machte sich der Angeklagte für seine Tatplanung zu Nutze. b. Grausam Die Tat erfüllt darüber hinaus das Mordmerkmal der Grausamkeit. Die USBV verfügte über eine hohe thermische Wirkung und führte absehbar zu schwersten Brandverletzungen bei vollem Bewusstsein und Schmerzempfinden des Opfers. Diese Umstände waren dem Angeklagten als Konstrukteur der USBV auch bekannt. Er wollte somit, dass sein Opfer in nicht einfach löschbaren Flammen steht – das stellt einen besonders grausamen Tod dar. Die Schreie des Geschädigten VD., die auf dem in der Hauptverhandlung gesehenen Video des Autohauses RQ. eindrücklich zu vernehmen waren, und die von der Zeugin UC. benutzte Formulierungen („schrie um sein Leben“) belegen, dass VD. tatsächlich erhebliche Schmerzen erlitten hat, was auch nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen anzunehmen ist, die ausgeführt hat, dass Brandverletzungen besonders schmerzhaft sind. Dies belegt die Grausamkeit der gewählten Tatbegehung. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte davon ausgehen konnte, das Opfer werde nach seiner Inbrandsetzung sogleich das Bewusstsein verlieren und keine Schmerzen erleiden müssen, zumal es evident ist, dass sich im Vorhinein gar nicht absehen lässt, wie schnell der Körper eines individuellen Opfers auf massive Schmerzzufügung mit Bewusstseinsverlust reagiert. Dass der Angeklagte den Qualen, die das Opfer erleiden musste, mitleidlos und gefühllos gegenüberstand, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer wiederum aus seinem Vorgehen unter Einsatz einer erheblichen Menge Magnesiums. Dass er sein Vorhaben gleichwohl umsetzte, zeigt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt keinerlei Mitleid mit DY. hatte. Vielmehr stand er dessen zu erwartenden Qualen gefühllos und unbarmherzig gegenüber, was wiederum durch sein Erbostsein und seine starke Abneigung ihm gegenüber wegen dessen Verhalten im Zusammenhang mit der Affäre zu erklären ist. c. Niedrige Beweggründe Niedrige Beweggründe können nicht festgestellt werden. Die Verärgerung des Angeklagten über das Verhalten des Zeugen DY. gegenüber seiner Frau und die in Betracht kommende Verlustangst sind für sich genommen nachvollziehbare Gefühlsregungen, die – auch wenn sie keinen Tötungsversuch legitimieren – in ihrer konkreten Ausprägung nicht den Schluss auf eine niedrige Gesinnung des Angeklagten zulassen. d. Gemeingefährliches Mittel Die Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels kann hier nicht angenommen werden, da die Tat zwar – wie letztlich geschehen – jeden Passanten hätte treffen können. Für eine Gemeingefährlichkeit wäre jedoch erforderlich, dass es nicht nur eine beliebige Person hätte treffen können, sondern eine Gefahr für eine Mehrzahl an weiteren Personen bestanden hätte. Dies ist hier aufgrund der Konstruktion der USBV nicht der Fall gewesen: Lebensgefährlich war sie nur für denjenigen, der das Paket anhob. 11. Schuldfähigkeit Die Feststellung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer gestützt auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten der erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. QM. getroffen. Als Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie verfügt Dr. QM. über das erforderliche Fachwissen im Zusammenhang mit den medizinischen Aspekten der Schuldfähigkeit. Diese ist zu der Einschätzung gelangt, dass bei dem Angeklagten bereits kein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB gegeben sei. Grundlage der Begutachtung waren die Auswertung der Unterlagen aus der JVA sowie der Verfahrensakte und der in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnene Eindruck. Eine Exploration konnte mangels Bereitschaft des Angeklagten hierzu nicht durchgeführt werden. Eine forensisch relevante Suchproblematik könne anhand der feststellbaren Fragmente mangels weiterer Anhaltspunkte nicht festgestellt werden. Aus den Schilderungen des Zeugen SM., der mit den Eheleuten U. langjährig befreundet war, ergäben sich zwar Anhaltspunkte, dass der Angeklagte in der Vergangenheit mal Alkoholprobleme gehabt habe. Dies habe die Ehefrau des Angeklagten dem Zeugen SM. erzählt. Die Probleme hätten aber bestanden, bevor der Zeuge die Eheleute 2012 kennen gelernt habe. Seit er den Angeklagten kenne, habe er nie erlebt, dass dieser Alkohol konsumiere. Im tatrelevanten Zeitraum könne aber nur ein gelegentlicher, nicht täglicher Alkoholkonsum des Angeklagten festgestellt werden. Selbst ein möglicher Alkoholabusus führe mangels weiterer Anhaltspunkte auch nicht zur Annahme einer forensisch relevanten Suchproblematik. Zudem spreche das geplante Vorgehen des Angeklagten im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Transport und der Platzierung der USBV dagegen, dass Alkoholkonsum Einfluss auf seine Steuerungsfähigkeit gehabt habe. Dieses geplante Vorgehen mit längerfristiger Vorbereitung spreche auch entscheidend dagegen, dass es sich um eine Affekttat in einem forensisch privilegierenden Sinne gehandelt haben könnte. Auch für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gebe es zu wenige Anhaltspunkte. Die – wie schon ausgeführt – bei dem Angeklagten bestehende dependente Grundpersönlichkeit des Angeklagten stelle lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung ohne Auswirkungen auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit dar. Gegen eine Persönlichkeitsstörung in einem forensisch relevanten Sinne spreche schon der Lebenslauf des Angeklagten mit über Jahre konstanten Arbeitsverhältnissen und Partnerschaften. Weitere Anhaltspunkte für forensische Störungen lägen nicht vor. Mangels Vorliegens der Eingangsvoraussetzungen käme auch eine Unterbringung nach § 63 oder § N05 StGB nicht in Betracht. Diesen gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen hat die Kammer sich nach eigener kritischer Prüfung insgesamt angeschlossen. IV. Es liegen die Verbrechen des versuchten grausamen und heimtückischen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit versuchter Todesfolge nach §§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 308 Abs. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB vor. Soweit entgegen der Planung des Angeklagten nicht der Zeuge DY., sondern zufälligerweise der Geschädigte VD. Opfer des Anschlags geworden ist, ist dies als - unbeachtlicher - error in persona zu werten. Der Taterfolg ist räumlich-zeitlich so eingetroffen, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, es wurde lediglich eine andere Person als anvisiert getroffen, was der Angeklagte bei der Tatbegehung jedoch in Kauf genommen hat. Der Angeklagte ist nicht mit strafbefreiender Wirkung vom versuchten Mord zurückgetreten. Es handelt sich um einen fehlgeschlagenen Versuch. Der Angeklagte – der vom Ausgang seiner Tat im Übrigen erst später erfuhr, als er schon längst nicht mehr am Tatort war – konnte den von ihm billigend in Kauf genommen Tod des Zeugen DY. ohne wesentliche Änderung des Tatplans und Begründung einer neuen Kausalkette nicht mehr erreichen. V. Die Kammer hat gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB unter Anwendung der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe für den versuchten Mord zugrunde gelegt. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer die gemäß § 46 StGB maßgeblichen Umstände gewürdigt, um eine tat- und schuldangemessene Strafe zu ermitteln. Zu Gunsten des Angeklagten fand Berücksichtigung, dass keine konkrete Lebensgefahr eingetreten ist und er angesichts nur einer Vorstrafe im Bereich der Kleinkriminalität ein weitgehend straffreies Vorleben geführt hat. Ebenfalls ist er Erstverbüßer, was ihn besonders haftempfindlich macht. Auch dass der Angeklagte infolge des Verhaltens des Zeugen DY. im Rahmen der Affäre mit der Ehefrau des Angeklagten Wut und Kränkungsgefühle sowie Verlustängste verspürt haben mag, hat Berücksichtigung gefunden, wobei dieser Anlass in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tathandlung steht. Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich drei Straftatbestände und zwei Mordmerkmale durch seine Tat verwirklicht hat. Strafschärfend wirkte sich des Weiteren aus, dass eine sehr hohe kriminelle Energie vorlag, was sich aus dem umfangreichen Planungs- und Vorbereitungsaufwand für Herstellung und Transport der USBV ergibt. Überdies war das schwerwiegende Ausmaß der körperlichen und seelischen Folgen für den Geschädigten VD. zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Das Leben des Geschädigten VD., der an dem Vorgeschehen, welches den Angeklagten zur Tat veranlasst hat, gänzlich unbeteiligt war, ist durch die Tat erheblich verändert worden. Für das Opfer verbleiben dauerhafte Folgen wie Narben, andauernde Wundversorgung, eingeschränkte Beweglichkeit sowie psychische Belastungen. Der Nebenkläger musste zwei Wochen intensiv-medizinisch behandelt worden und in dieser Zeit mehrfach operiert werden. Die mit Schmerzen verbundene Wundversorgung dauert bereits seit über einem halben Jahr an. Die seelischen Folgen belasten den Nebenkläger enorm. Er hat Angstzustände und durchlebt nachts immer wieder die Explosion. Weder seiner beruflichen Tätigkeit als Tischler noch Freizeitaktivitäten wie Nordic Walking oder Fitness Studio kann er infolge der Bewegungseinschränkungen nachgehen. Insgesamt wird der Nebenkläger sein Leben lang unter den Folgen der Tat zu leiden haben, was seine Lebensqualität dauerhaft mindern wird. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Maßregeln der Besserung und Sicherung kamen nicht in Betracht. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hat die Kammer nicht angeordnet, da der Angeklagte die Tat nicht in einem Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Ebenfalls war eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § N05 StGB nicht anzuordnen, da der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer und der sachverständigen Einschätzung nicht an einem Hang leidet, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und die Tat auch keine hang- oder rauschbedingte Ursache hat. VI. Der Adhäsionsantrag war zulässig und im Umfang eines Schmerzensgeldes von 90.000 EUR begründet. Soweit ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld begehrt wurde, hat die Kammer von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen (§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO). 1. Der Adhäsionsantrag ist zulässig. Insbesondere hat der Adhäsionskläger ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Das Feststellungsinteresse besteht, weil angesichts von Art und Schwere der Beeinträchtigung des Adhäsionsklägers künftige Schadensfolgen zumindest möglich erscheinen. Das Interesse an der Feststellung, dass der Schmerzensgeldanspruch auf einer unerlaubten Handlung beruht, folgt aus §§ 850f Abs. 2 ZPO, 302 Nr. 1 InsO. 2. Der Adhäsionsantrag ist auch weitgehend begründet. Die materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche folgen aus § 823 Abs. 1 sowie § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 308 Abs. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB jeweils i.V.m. §§ 249, 253 Abs. 2 BGB. Unter Berücksichtigung sämtlicher der unter II.4. festgestellten dem Angeklagten zuzurechnenden Tatfolgen für den Adhäsionskläger hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend, um dem Geschädigten Ausgleich und Genugtuung für die von ihm erlittenen und von dem Angeklagten zu verantwortenden Beeinträchtigungen zu verschaffen. Die Kammer hat dabei zur groben Orientierung die folgenden Entscheidungen berücksichtigt: Landgericht Bielefeld, Urteil vom 08.06.2018 - 3 O 353/15 150.000,00 EUR beck-online.SCHMERZENSGELD, Nr. 6810: Verbrennungen 2. und 3. Grades an 30 % der Körperfläche im Bereich des Kopfes - jedoch nicht im Gesicht -, des Halses, der Schultern sowie des Gesäßes und des Oberschenkelbereichs. Etwa 30 % der Körperoberfläche der Klägerin wurden durch die Verbrennungen zerstört. Sie erlitt zudem ein Inhalationstrauma. Zudem drohte zeitweise der Verlust der linken Hand. Ursache: Der Beklagte hatte seine ehemalige Freundin, nachdem diese sich von ihm trennen wollte, in den Keller gestoßen, mit Brennspiritus übergossen und angezündet. Landgericht Duisburg, 31.08.1993: 180.000 DM = 92.032,54 EUR beck-online.SCHMERZENSGELD, Nr. 2274: Verbrennungen 3.Grades und 2.Grades am linken und zum Teil auch rechten Unterschenkel, an beiden Füßen sowie an beiden Oberarmen und am Gesäß, beidseitig; insgesamt 32% der Körperoberfläche. MdE 20%. Ursache: Lebensgefahr infolge eines vorsätzlichen ausländerfeindlichen Brandanschlages. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.12.2010 - 21 U 14/08 50.000,00 EUR beck-online.SCHMERZENSGELD, Nr. 4468: Verbrennungen 2. Grades und Verbrennungen 3. Grades im Gesicht, "insbesondere in der rechten Gesichtshälfte, hinter dem rechten Ohr, an der rechten und linken Ohrmuschel" und "am rechten Handgelenk". Insgesamt waren 15% der Körperoberfläche verbrannt. Ursache: Produkthaftung bzgl. einer Flasche mit Grillbrennpaste. Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.1.2000 - 1 U 1452/97 50.000 DM = 25.564,59 EUR beck-online.SCHMERZENSGELD, Nr. 5673: Brandverletzungen 2. und 3. Grades von 28 % der Körperoberfläche, namentlich im Brustbereich, am linken Arm und der Hand sowie im Bereich der Oberschenkel. Dauerschaden: MdE 20%. Ursache: Unsachgemäße Handhabung eines Grillanzünders / einer Sicherheitsbrennpaste durch einen Zivildienstleistenden während eines Grillfestes. Im hiesigen Fall hält die Kammer ein Schmerzensgeld im mittleren Bereich der Spannweite dieser Vergleichsentscheidungen für angemessen und erforderlich. Gegen ein Schmerzensgeld im Bereich der Entscheidung des LG Bielefeld spricht, dass dort noch schwerwiegendere Verletzungen zu Grunde lagen. So gab es hier kein Inhalationstrauma und es drohte nicht der Verlust einer Hand. Gegen ein Schmerzensgeld im Bereich der Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Koblenz spricht, dass das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit in den dortigen Fällen niedriger war (dort Fahrlässigkeit, hier Vorsatz) und im hiesigen Fall schwerwiegendere Verletzungen vorlagen (dort anders als hier keine potentielle Lebensgefahr). Letztlich fügt sich das hiesige Geschehen in den Bereich der Entscheidung des Landgericht Duisburg ein. Dort wie hier kam es zu Lebensgefahr infolge einer Vorsatztat. Soweit dort etwas mehr Körperfläche des Opfers betroffen war, sind hier auch das Gesicht, der Hals und die beiden Ohren betroffen gewesen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472, 472a StPO. Zwar wurde dem Adhäsionskläger ein geringeres Schmerzensgeld zugesprochen als von ihm beantragt. Die Kammer hält es trotzdem für angemessen, dem Angeklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. Ermessensleitend hat die Kammer dabei die Wertungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO berücksichtigt (vgl. Weiner in: BeckOK/StPO, 53. Ed. 1.10.2024, § 472a StPO, Rn. 3, beck-online). Hätte der Adhäsionskläger seinen Schmerzensgeldanspruch nicht im Wege des Adhäsionsverfahrens, sondern im Zivilprozess geltend gemacht, wäre diese Vorschrift unmittelbar zur Anwendung gelangt. Im Zivilprozess ist anerkannt, dass bis zu einer Zuvielforderung von 10 % des Gebührenstreitwerts eine geringfügige Kostenverursachung im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt, welche die vollumfängliche Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei zur Folge haben kann (Schulz in: MüKo/ZPO, 6. Aufl. 2020, § 92 ZPO, Rn. 19, beck-online). So liegt der Fall hier, da die Zuvielforderung in Höhe von 10.000 EUR 10 % der geltend gemachten Schmerzensgeldforderung von 100.000 EUR entsprach und trotz des Gebührensprungs bei 95.000 EUR allenfalls geringfügige Zusatzkosten ausgelöst hat, die angesichts der Tat des Angeklagten keine andere Kostenentscheidung rechtfertigen.