Beschluss
5 T 462/24
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2024:1010.5T462.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene, wobei das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und gerichtliche Auslagen nur nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 GNotKG erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene, wobei das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und gerichtliche Auslagen nur nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 GNotKG erhoben werden. Gründe : I. Die Betroffene befand sich am ##.09.2024 in polizeilichem Gewahrsam. Auf entsprechenden Antrag der zuständigen Polizeibehörde hat das Amtsgericht Warendorf nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluss vom selben Tag die Freiheitsentziehung für zulässig erklärt und deren Fortdauer längstens bis 21:00 Uhr am selben Tage angeordnet. Vertreten durch einen Rechtsanwalt hat die Betroffenen mit Schreiben vom ##.09.2024 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom ##.09.2024 eingelegt. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Durch die Entlassung der Betroffenen aus dem Gewahrsam am Abend des ##.09.2024 ist Erledigung der angefochtenen Entscheidung eingetreten. Es fehlt folglich an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde. Ein Antrag nach § 62 FamFG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist nicht gestellt worden. Die Kammer war auch nicht gehalten, die anwaltlich vertretene Betroffene auf diese Möglichkeit hinzuweisen.