Urteil
115 O 141/21
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2024:0706.115O141.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den relativen und absoluten Prämienanteil des im Tarif G... seit dem 01.01.2018 geschuldeten Monatsbeitrags im Hinblick auf die Versicherung von Krankheitskosten für ambulanten Behandlung und danach die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen dem tatsächlich gezahlten Risikozuschlag und dem 1,2343-fachen Prämienanteil für ambulante Behandlungen ohne Risikozuschlag seit Januar 2018. Daneben wendet er sich gegen die vorgenommenen Erhöhungen im Tarif G... 300 nebst gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.01.2018 sowie zum 01.01.2021. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.08.2001 eine Krankheitskostenvollversicherung unter der Vertragsnummer KK-0198-####. Im Jahre 2001 wurde der Vertrag zunächst im Tarif GV 120 abgeschlossen, der aus den Tarifbestandteilen GVA (ambulant), GVS (stationär) und GVZ (Zahn) bestand. Für den ambulanten Tarif GVA 120 wurde wegen der bei dem Kläger unstreitig bestehenden Vorerkrankung „Lumbago“ ein Risikozuschlag in Höhe von monatlich 44,00 DM vereinbart, wobei der Risikozuschlag nicht prozentual ausgewiesen war, sondern in absoluter Höhe vom Kläger unterschrieben worden und im Versicherungsschein vom 15.05.2001 ausgewiesen war (Anl. # 3, Bl. 94 ff. d.A.). Auf den Tarif GVA 120 entfiel ein Betrag 169,98 DM, zzgl. des gesetzlichen Beitragszuschlags belief sich der Betrag auf 186,98 DM; zzgl. des Risikozuschlags von 44,00 DM belief sich die für diesen Tarif zu entrichtende Prämie auf 230,98 DM. Bei einer prozentualen Berechnung des vereinbarten Anteil von 44,00 DM macht der Risikozuschlag ausgehend von dem Tarifbeitrag von 168,98 DM einen Anteil von 25,89%, ausgehend von dem Beitrag inkl. des gesetzlichen Beitragszuschlags von186,98 DM einen Anteil von 23,53 % aus. In der von der Beklagten vorbereiteten Erklärung vom 03.05.2001 zum Risikozuschlag, die vom Kläger am 10.05.2001 unterschrieben wurde (Anl. K 2, Bl. 19 f. d.A.), heißt es weiter: „Bei späterer Änderung des Tarifbeitrages ändert sich auch der Risikozuschlag entsprechend.“ Aufgrund einer Beitragsanpassung zum 01.01.2002 erstellte die Beklagte einen neuen Versicherungsschein. In dem Versicherungsschein vom 20.11.2001 (Anl. K 3, Bl. 21 d.A.) ist für den Tarif GVA 120 ein Risikozuschlag von 27,88 € ausgewiesen. Unstreitig wurde der Risikozuschlag in der Folge bei jeder Beitragsanpassung in Änderung des Beitragsverhältnisses angepasst. Bis zur Beitragsanpassung zum 01.05.2010 – an der der Kläger aufgrund eines Tarifwechsels letztlich nicht mehr teilnahm (s.u.) – ergab sich durch die Beitragsanpassungen im Tarif GVA 120 ein Risikozuschlag von 51,18 €. Unstreitig wurden die Risikozuschläge bis August 2008 in den Versicherungsscheinen absolut ausgewiesen. Dem – vom Kläger bestrittenen – Vortrag der Beklagten zufolge seien die aufgrund einer Umstellung auf ein neues Betriebssystem bis dahin absolut ausgewiesenen Risikozuschläge als prozentuale Werte ausgewiesen. Im Versicherungsschein zum 01.05.2010 ist der für Lumbago vereinbarte Risikozuschlag als Prozentwert von 25,89 % ausgewiesen (Anl. # 4, Bl. 97 f. d.A.). Zum 01.05.2010 nahm der Kläger einen Tarifwechsel aus dem Tarif GVA 120 in den Tarif GVA 130 vor, in dem nur eine Grundprämie von 122,39 € anfiel. Der bisherige Risikozuschlag von absolut 51,18 € wurde unverändert übernommen (vgl. Versicherungsschein vom 14.04.2010, Anl. K 6, Bl. 24 d.A.; Anl. # 8, 197 R. d.A.). Zum 01.05.2011 nahm die Beklagte in dem Tarif GVA 130 eine weitere Beitragsanpassung vor, an der der Kläger aufgrund eines erneut vorgenommenen Tarifwechsels zum 01.05.2011 in den Tarif G... 300 (s.u.) nicht teilnahm. Während sich der Beitrag zum 01.05.2011 in dem Tarif GVA 130 von 122,39 € auf 171,26 € um 39,93 % erhöhte, erhöhte die Beklagte den Risikozuschlag von 51,18 € um ca. 7 % auf 54,76 € (vgl. Versicherungsschein vom 26.02.2011, Anl. # 5, Bl. 99 f. d.A.). Der Kläger nahm zum 01.05.2011 einen erneuten Tarifwechsel vom Tarif GVA 130 in den Tarif G... 300 vor. Der Tarif G... 300 sah dabei mit einem vereinbarten Selbstbehalt von 300,00 € einen gegenüber dem Tarif GVA 130 deutlich geringeren Selbstbehalt vor, wobei die Höhe des im Tarif GVA130 vereinbarten Selbstbehaltes zwischen den Parteien streitig ist (Kläger: 640,00 € (S. 6 der Klageschrift); Beklagte: 960,00 € (S. 5 der Klageerwiderung)). Unstreitig ist, dass der Tarif G... 300 – anders als die vom Kläger zuvor unterhaltenen GV-Tarife - nicht mehr in einen ambulanten, einen stationären und einen „zahnbezogenen“ Tarif mit jeweils eigenständigen und gesondert im Versicherungsschein angegebenen Prämienanteil unterteilt war. Es handelt sich um einen Kompakttarif, der dem – vom Kläger mit Nichtwissen bestrittenen – Vortrag der Beklagten zufolge nicht einfach in verschiedene Leistungsbestandteile aufgeschlüsselt werden könne. Für den Tarif G... 300 war ohne nähere Differenzierung ein monatlicher Beitrag von 217,64 € vorgesehen. Der Risikozuschlag belief sich auf insgesamt 64,23 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 27.04.2011 Bezug genommen (Anl. # 11, Bl. 196 f. d.A.). Infolge des Tarifwechsels hatte die Beklagte den Risikozuschlag auf insgesamt 64,23 € erhöht, wobei sich dieser – dem Vortag der Beklagten zufolge – aus zwei Bestandteilen zusammensetzte: der Umrechnung des bisherigen Risikozuschlags (Lumbago) von 54,76 € im Tarif GVA 130 auf 56,75 € im Tarif G... 300 sowie einem zusätzlichen Risikozuschlag von 7,48 € als Ergebnis der im Zuge des Tarifwechsels durchgeführten Risikoprüfung (weitere Erkrankungen: Hypersomnie, Cholezystolithiasis, Reizmagen, Gastritits, Nierenzysten links, Schlafapnoe). Der Kläger hatte zuvor auf den ihm von der Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2011 (Anl. # 9, Bl. 194 ff. d.A.) unterbreitete Wechselvorschlag die entsprechende Änderung des Vertrages mit von ihm unterschriebener Erklärung vom 20.04.2011 beantragt (vgl. Anl. B 10, Bl. 193 R. d.A.). Zum 01.01.2018 sowie zum 01.01.2021 nahm die Beklagte schließlich Beitragsanpassungen in dem Tarif G... 300 durch einseitige Erklärung vor und überreichte dem Kläger zu den vorgenannten Anpassungen jeweils Mitteilungsschreiben nebst Versicherungsschein. Hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 wird auf das Schreiben vom 07.11.2017 (Anl. # 7.1, Bl. 103 ff. d.A.) und den Versicherungsschein vom 07.11.2017 (Anl. K 9, Bl. 27 f. d.A.), hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2021 auf das Schreiben vom 03.11.2020 (Anl. # 7.4, Bl. 112 ff. d.A.) sowie den Versicherungsschein vom 03.11.2020 (Anl. K 10, Bl. 29 f. d.A.) Bezug genommen. Die Berechtigung der vorgenannten Beitragsanpassungen ist zwischen den Parteien streitig. Als Treuhänder war Herr T. tätig, der den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen nach Prüfung jeweils zustimmte. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe den wegen der Vorerkrankung Lumbago erhobenen Risikozuschlag ohne rechtliche Grundlage überproportional und damit vertragswidrig erhöht. Vertraglich vereinbart sei lediglich ein Risikozuschlag für den Tarif GVA (ambulant) in Höhe von 23,53 % worden. Indem die Beklagte den Risikozuschlag überproportional erhöht habe, habe sie das vertraglich vereinbarte Äquivalenzinteresse verletzt. Die Beklagte sei im Rahmen der erfolgten Tarifumstellungen insbesondere weder berechtigt gewesen, den ausdrücklich nur für den ambulanten Teil des Tarifs erhobenen Risikozuschlag auf die gesamte Prämie bezogen zu berechnen, noch den relativen Wert i.S.e. nachträglichen überproportionalen Anpassung zu erhöhen: Im Zuge des Tarifwechsels vom teureren Tarif GVA 120 in den günstigeren Tarif GVA 130 sei der für den Tarif GVA 120 errechnete Risikozuschlag in Höhe von absolut 51,18 € übernommen worden. Wäre der Beitragszuschlag lediglich mit 23,53 % bezogen auf den ambulanten Teil berechnet worden, hätte der Risikozuschlag lediglich 28,80 € betragen dürfen. Die Übernahme eines absoluten Risikozuschlages von 51,18 € entspreche bezogen auf einen Tarifbeitrag von 122,39 € aber einem Anteil von 41,8 %. Insoweit sei der Risikozuschlag wesentlich erhöht worden. Die Übernahme dieses Risikozuschlags sei insofern fehlerhaft gewesen, als der Tarif GVA 130 im Vergleich zum Tarif GVA 120 einen höheren Selbstbehalt enthalten und damit keine umfassenderen (Mehr-) Leistungen i.S.v. § 204 VVG geboten habe. Vor dem Hintergrund einer Reduzierung des Leistungsumfangs sei einer Erhöhung bzw. Übernahme des Risikozuschlags von absolut 51,18 € im Tarif GVA 130 nicht gerechtfertigt gewesen; es wäre vielmehr eine Herabsetzung der Prämie geboten gewesen. Hinsichtlich der angekündigten Erhöhung im Tarif GVA 130 zum 01.05.2011 hätte bei einem Grundtarif von 171,26 € ein Risikozuschlag von 54,76 € erhoben sollen, was einem prozentualen Risikoanteil von 31,97 % entsprochen, der damit ebenfalls deutlich über dem ursprünglich vorgesehenen Zuschlag von 23,54 % gelegen hätte. Soweit die Beklagte bzgl. des Wechsels vom Tarif GVA 130 zum Tarif G... anführe, dass die Verringerung des Selbstbehaltes eine Mehrleistung eine hierdurch veranlasste Anpassung des Risikozuschlags rechtfertige, übersehe diese, dass ursprünglich im Tarif GVA 120 ein Selbstbehalt von 320,00 € - ausschließlich für ambulante Leistungen – vereinbart gewesen sei und später im Tarif G... 300 ein Selbstbehalt von 300,00 € für alle Leistungsarten. Unter dem Gesichtspunkt der Versicherbarkeit eines angeblichen Mehrrisikos sowie unter Berücksichtigung des seinerzeit vereinbarten Selbstbehalts von 320,00 € sei wegen der geringfügigen Differenz keine Erhöhung des Risikozuschlags geboten gewesen, erst recht weil der Selbstbehalt auf alle Tarifbestandteile erstreckt worden sei, worin eine Einschränkung des Leistungsumfangs liege. Selbst wenn man aber annehme, dass in der geringfügigen Reduktion des Selbstbehaltens um 20,00 € von 320,00 € zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf 300,00 € eine relevante Mehrleistung im Sinne von § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG liege, sei die erhobene Mehrprämie nicht gerechtfertigt. Die Beklagte müsse darlegen, dass die konkrete Mehrprämie versicherungsmathematisch gerechtfertigt sei. Die Beklagte vergleiche in der Klageerwiderung lediglich den Zeitpunkt des Wechsels aus dem Tarif GVA 130 in den Tarif G... 300 mit einer konkreten Reduktion des Selbstbehalts und teilt einen sich hieraus ergebenen Prämienzuschlag von 7,48 € mit. Vielmehr sei wegen der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Vertragsschlusses allein auf die Differenz von 320,00 € zu 300,00 € abzustellen. Der sich hieraus ergebene Differenzbetrag müsse weit unter den von der Beklagten für eine Reduktion des Selbstbehalts angenommenen Erhöhung des Risikozuschlags von 7,48 € liegen. Da für ihn, den Kläger, für den Zeitraum ab der zum 01.05.2011 erfolgten Umstellung auf den Tarif G... mangels separater Ausweisung der Prämie für den ambulanten Teil nicht nachvollziehbar sei, in welchem Umfang Prämien in Gestalt von Risikozuschlägen zu Unrecht geltend gemacht worden seien, stehe ihm ein entsprechender Auskunftsanspruch auf erster Stufe zu. Ohne die begehrte Auskunft sei er nicht in der Lage, Rückforderungsansprüche zu beziffern, die auf den Zeitraum seit Januar 2018 entfielen, soweit überproportionale Risikozuschläge in Rede stünden. Ferner stehe ihm ein Interesse dahingehend zu, feststellen zu lassen, dass der Beklagten künftig kein Anspruch auf Zahlung eines höheren Prämienzuschlags zustehe als der 1,2353-fache des Prämienanteils für ambulante Krankheitskosten des jeweiligen Tarifs. Wegen weiterer Einzelheiten zum diesbzgl. klägerischen Vortrag wird auf die Klageschrift vom 21.06.2021 (Bl. 2 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz vom 24.04.2023 (Bl. 166 ff. d.A.) verwiesen. Bzgl. der ebenfalls angegriffenen Prämienanpassungen zum 01.01.2018 und 01.01.2021 vertritt der Kläger die Ansicht, dass die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen formell unwirksam seien. Die übermittelten Erhöhungsschreiben entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben gem. § 203 Abs. 5 VVG und seien nicht ordnungsgemäß begründet, insbesondere genügten sie nicht den Anforderungen an die „maßgeblichen Gründe. Die maßgebliche Rechnungsgrundlage, entweder Versicherungsleistungen und/oder Sterbewahrscheinlichkeiten, sei dem Versicherungsnehmer bezogen auf den konkreten Tarif mitzuteilen. Dies ergebe sich für beide Anpassungen weder aus dem jeweiligen Mitteilungsschreiben noch aus den beigefügten Anlagen. Zudem sei die Anpassung zum 01.01.2021 aber auch deshalb unwirksam, weil der von der Beklagten mitgeteilte auslösende Faktor in Höhe von 1,087 für den Tarif „G...“ unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 % verbleibe. Soweit die Beklagte auf die Regelung in § 8b der AVB abstelle, sei diese Regelung unwirksam. Diese suggeriere nämlich ein nicht gegebenes Ermessen des Versicherers. Die verbleibende vertragliche Regelung bilde das Erfordernis einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen demgegenüber nicht ab. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm bzgl. der Anpassung zum 01.01.2018 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 30.11.2021 ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der zu Unrecht geleisteten Prämienerhöhungen in Höhe von 47 Monaten à 116,60 €, mithin 5.494,30 € zustehe. Bzgl. der Anpassung zum 01.01.2021 stehe ihm für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.11.2021 ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in Höhe von 11 Monatsbeiträgen à 1.321,43 €, mithin 1.321,43 € zu. Der Zahlungsanspruch belaufe sich insoweit auf 6.815,73 €. Soweit der Kläger mit dem ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 4) die Feststellung begehrt hat, dass er nicht zur Tragung der jeweiligen Erhöhungsbeiträge im Tarif G... bzgl. der Anpassungen zum 01.01.2018 und 01.01.2021 verpflichtet sei und die Beklagte in der Klageerwiderung vom 13.10.2021 die der Beitragsanpassung zugrundeliegende veränderte Rechnungsgrundlage genannt hat, hat der Kläger den Antrag insoweit (einseitig) für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welcher relative und absolute Prämienanteil von dem klägerseits im Tarif „G...“ geschuldeten monatlichen Beitrag seit dem 01.01.2018 auf die Versicherung von Krankheitskosten für ambulante Behandlungen entfällt; 2. die Beklagte nach Erteilung der Auskunft gem. Ziffer 1 zu verurteilen, an ihn denjenigen Betrag zu zahlen, der der Differenz zwischen dem von ihm tatsächlich gezahlten Risikozuschlag im Tarif „G...“ und dem 1,2353-fachen Prämienanteil für ambulante Behandlungen des Beitrags ohne Risikozuschlag in diesem Tarif entspricht, rückwirkend für die Prämien seit Januar 2018; 3. festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn aus dem Versicherungsvertrag Nr. KK-0198-#### kein Anspruch auf Zahlung eines höheren Risikozuschlags zusteht als 23,53 % des Prämienanteils für ambulante Krankheitskosten des jeweiligen Tarifs; 4. festzustellen, dass der Klageantrag zu Ziffer 4) sich in der Hauptsache erledigt hat; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 6.815,73 € zu zahlen; 6. festzustellen, dass die Beklagte zur Herausgabe derjenigen Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den unter Ziffer 2. und 5. genannten Beiträgen gezogen hat; 7. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 973,66 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bezogen auf den Auskunftsanspruch unbegründet, da sie – was von dem Kläger mit Nichtwissen bestritten wird – den Risikozuschlag für die Vorerkrankung Lumbago stets zutreffend und nach ihren Risikoprüfungsgrundsätzen korrekt berechnet habe. Infolge der aufgrund der mehrfachen Tarifwechsel vorzunehmenden Vertragsanpassungen sei sie zur Erhöhung des Risikozuschlags nach umfassender Prüfung i.S.v. § 204 Abs. 1 S. 1 VVG berechtigt gewesen. Es bestehe nach dem VVG auch kein Verbot, die Risikozuschläge im neuen Tarif bei einer anders kalkulierten Basisprämie prozentual oder absolut höher bzw. abweichend als die Risikozuschläge im bisherigen Tarif zu bemessen. Daher bleibe der Prozentsatz bei Wechsel innerhalb der Tarife GVA bzw. aus den Tarifen GVA, GVS und GVZ in den Tarif G... nicht gleich, sondern ändere sich durch ein mathematisches Umrechnungsverfahren bei der Tarifänderung um einen jeweils bestimmten Faktor, um bei geringerem Beitrag den annähernd gleichen Risikozuschlags-Betrag zu erhalten, der zum Ausgleich des dem Risikozuschlag zugrundeliegenden medizinischen Risikos erforderlich sei. Der Risikozuschlag für beide Tarife – GVA 130 und G... – sei angesichts des Umstands, dass in beiden Tarifen im Wesentlichen für alle ambulante Heilbehandlungen zu 100 % nach den Höchstsätzen der GOÄ geleistet werde, annähernd gleich, da für das dem Zuschlag zugrundeliegende medizinische Risiko die gleichen Leistungen erbracht würden. Ein Unterschied in der Umrechnung des Risikozuschlags ergebe sich nur durch die Anpassung des Risikozuschlags auf den geänderten Selbstbehalt. Insoweit sei eine Neuberechnung erforderlich gewesen, weil letzterer Tarif Mehrleistungen enthielt, wegen derer sie, die Beklagte, nach § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG berechtigt war, einen zusätzlichen Risikozuschlag zu erheben. Der Kläger verkenne vorliegend, dass beim Wechsel vom Tarif GVA 130 in den Tarif G... zum 01.05.2011 ein zusätzlicher Risikozuschlag von 7,47 € aufgrund bestehender risikoerheblicher Vorerkrankungen – neben dem ohnehin seit Vertragsbeginnes in 2001 vereinbarten Risikozuschlag wegen Lumbago – vereinbart worden sei. Nachdem der Kläger den Änderungsantrag zudem am 20.04.2011 ohne Einschränkungen unterschrieben habe und der Tarifwechsel entsprechend policiert worden sei, sei es – so die Ansicht der Beklagten – auch treuwidrig i.S.v. § 242 BGB, wenn der Kläger nun die die Höhe des Risikozuschlages in Frage stelle. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger den im Tarif G... vereinbarten Risikozuschlag anstandslos akzeptiert habe und dieser im Einklang mit seinen Vorstellungen erhoben worden sei. Die weiteren Erhöhungen des Risikozuschlages seien Beitragsanpassungen im Tarif G... 300 gefolgt. Soweit der Kläger ein fehlerhaftes Verhalten bei der Umstellung vom Tarif GVA 120 in den Tarif GVA 130 zum 01.05.2010 vortrage, erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung sowie Verwirkung. Wegen weiterer Einzelheiten des diesbzgl. Sachvortrags der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 13.10.2021 (Bl. 55 ff. d.A.) sowie den nachgelassenen Schriftsatz vom 15.06.2023 (Bl. 191 ff. d.A.) Bezug genommen. Bezogen auf die angegriffenen Beitragserhöhungen zum 01.01.2018 und 01.01.2021 ist die Beklagte der Ansicht, dass die vorgenommenen Beitragsanpassungen formell und materiell wirksam seien. Insbesondere seien die jeweiligen Beitragsanpassungen ausreichend begründet und dem Kläger jeweils auch die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassungen mitgeteilt worden. Die Mitteilungspflicht habe zudem nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Etwaige fehlerhafte ältere Anpassungsmitteilungen wirkten auch nicht für die Zukunft fort; erfolge eine weitere wirksame Prämienanpassung in demselben Tarif, habe der Versicherungsnehmer ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die Prämie in der damit festgesetzten Gesamthöhe zu zahlen. Die Beklagte trägt unter Angabe der auslösenden Faktoren auf S. 9 der Klageerwiderung vor, dass sämtliche streitgegenständliche Beitragsanpassungen aufgrund geänderter Leistungsausgaben in dem streiterheblichen Umfang erforderlich gewesen seien. Die Beklagte meint weiter, dass die vereinbarte Regelung des § 8b AVB wirksam sei; jedenfalls greife eine etwaige Unwirksamkeit des Abs. 2 nicht auf den Abs. 1 durch. Absatz 2 könne vielmehr ersatzlos gestrichen werden; die Regelungen in Absatz 1 wären für sich genommen vollkommen ausreichend und hätten nach dem sog. „blue-pencil-Test“ Bestand. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht der im Wege der Stufenklage mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) geltend gemachte Anspruch auf Auskunft, welcher relative und absolute Prämienanteil von dem klägerseits im Tarif „G...“ geschuldeten monatlichen Beitrag seit dem 01.01.2018 auf die Versicherung von Krankheitskosten für ambulante Behandlungen entfällt, nicht zu. Denn die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs sowie der Angriff der Kalkulation des Prämienzuschlags stellen sich vorliegend ausnahmsweise als widersprüchliches Verhalten des Klägers und damit als treuwidrig gem. § 242 BGB dar. Im Einzelnen: 1. Soweit der Kläger anführt, dass auch bei Vereinbarung eines Risikozuschlags in absoluter Höhe auch nur eine „entsprechende“, d.h. verhältnismäßige, Anpassung i.S.v. § 203 Abs. 2 S. 2 VVG vorzunehmen und im Rahmen eines Tarifwechsels eine Erhöhung des angemessenen Risikozuschlags nur bei einem Wechsel in einen Tarif mit Mehrleistungen § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG möglich ist, ist dem im Grundsatz zuzustimmen. Die Kammer teilt insoweit zwar auch die vom Kläger angeführten Zweifel an der Richtigkeit der Erhebung eines Risikozuschlags in Höhe von absolut 51,18 € nach dem zum 01.05.2010 vorgenommenen Wechsel aus dem Tarif GVA 120 in den Tarif GVA 130. Zweifel bestehen insofern, als auch nach dem Vortrag der Beklagten im Zuge des Tarifwechsels der für den Tarif GVA 120 zum 01.05.2010 im Zuge einer Beitragsanpassung errechnete Risikozuschlag in Höhe von absolut 51,18 € „unverändert übernommen“ worden sei, obwohl der Tarif GVA 130 im Vergleich zum Tarif GVA 120 einen höheren – der Höhe nach im Einzelnen aber streitigen – Selbstbehalt und damit keine (Mehr-) Leistungen i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG enthalten hat. Zwar mag – wie die Beklagte ausführt – das dem Zuschlag zugrundeliegende versicherungsmedizinische Risiko des Klägers dasselbe gewesen sein; die Übernahme eines absoluten Risikozuschlages von 51,18 € entspricht bezogen auf einen Tarifbeitrag von 122,39 € aber einem Anteil von 41,8 %, wohingegen der Risikozuschlag zum jeweiligen Tarifbeitrag ohne gesetzlichen Zuschlag bis dato lediglich einen prozentualen Anteil von 25,89 % ausmachte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang indes anführt, dass eine Herabsetzung der Prämie nach § 41 S. 1 VVG geboten gewesen wäre, ist hiergegen indes einzuwenden, dass es sich bei dem in § 41 VVG geregelten Herabsetzungsverlangen um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers bei Wegfall oder Bedeutungslosigkeit des gefahrerhöhenden Umstandes handelt, das durch ein entsprechendes Herabsetzungsverlangen gegenüber dem Versicherer auszuüben ist und vorliegend von dem Kläger nicht geltend gemacht wurde. Dies ist i.E. aber unerheblich. Ebenso kann letztlich dahinstehen, ob – was von dem Kläger mit Nichtwissen bestritten worden ist – der Tarif G... 300 als Kompakttarif in die verschiedenen Leistungsbestandteile (ambulant, stationär usw.) aufgeschlüsselt werden kann und ob der Beklagten eine differenzierte Darlegung dergestalt, ob und in welchem Umfang der seit 2001 für die Diagnose Lumbago vereinbarte Risikozuschlag lediglich bezogen auf ambulante Heilbehandlungskosten erhoben worden ist, unmöglich i.S.v. § 275 BGB ist. Denn zum einen hat die darlegungsbelastete Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 13.10.2021 sowie insbesondere im Schriftsatz vom 15.06.2023 nachvollziehbar dargelegt, dass die infolge des Tarifwechsels vorgenommene Erhöhung des Risikoanteils auf von 64,23 € lediglich in Höhe eines Betrages von 1,99 € (von 54,76 € auf 56,75 €) aufgrund des Wechsels vom Tarif GVA 130 in den – eine geringere Selbstbeteiligung vorsehenden – Tarif G... 300 und der notwendigen Umrechnung geschuldet war. In Höhe weiterer 7,48 € ist ein zusätzlicher Risikozuschlag als Ergebnis der im Zuge des Tarifwechsels nach § 204 VVG vorgenommenen Risikoprüfung für bestehende risikoerhebliche Vorerkrankungen (weitere Erkrankungen: Hypersomnie, Cholezystolithiasis, Reizmagen, Gastritits, Nierenzysten links, Schlafapnoe) vorgenommen worden. Zum anderen hat der Kläger den nunmehr in Höhe von 64,23 € erhobenen Risikozuschlag zzgl. des Tarifbeitrags von 217,64 € akzeptiert, indem er auf den mit Schreiben vom 04.04.2011 unterbreiteten Wechselvorschlag der Beklagten hin unter dem 20.04.2011 eine entsprechende – vorbehaltlose – Änderung und einen Wechsel in den Tarif G... beantragt hat, was mit Versicherungsschein vom 27.04.2011 zum 01.05.2011 sodann entsprechend policiert wurde. Er hat damit zugleich akzeptiert, dass der Tarif nicht mehr in verschiedene Leistungsbestandteile aufgeschlüsselt dargestellt wird. Hierin ist nach Auffassung der Kammer das für die Annahme einer Verwirkung gem. § 242 BGB erforderliche Umstandsmoment zu sehen, das es dem Kläger vorliegend nach Ablauf von insgesamt mehr als 10 Jahren nach der erfolgten Änderung (Zeitmoment) versagt, die kalkulatorische Richtigkeit des im Jahre 2011 ermittelten Risikozuschlags anzugreifen. Vielmehr hat der Kläger ändernd auf den Vertragsinhalt eingewirkt und hierdurch deutlich gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass der im Tarif G... erhobene Risikozuschlag mit seinem Einverständnis erhoben wurde. Die Beklagte durfte bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Klägers schließen, dass dieser die kalkulatorische Berechnung des Risikozuschlags und dessen Höhe nicht mehr bzw. allenfalls im Rahmen eines – hier nicht vorliegenden – Herabsetzungsverlangens nach § 41 VVG geltend machen würde, d.h. bei einem hier nicht gegebenen Wegfall des dem Zuschlag zugrundeliegenden erhöhten versicherungsmedizinischen Risikos. Vor dem Hintergrund dieser Vertragsänderung ist die Beklagte nunmehr auch nicht gehalten, im Rahmen des Kompakttarifs G... den konkreten Risikoanteil bezogen lediglich auf ambulante Heilbehandlungskosten darzulegen. 2. Eine etwaige rechtswidrige Erhöhung des Risikozuschlags im Rahmen des zum 01.05.2010 vollzogenen Wechsel aus dem Tarif GVA 120 in den Tarif GVA 130 ist durch den zum 01.05.2011 vollzogenen weiteren Tarifwechsel in den Tarif G... und der vom Kläger in diesem Zusammenhang akzeptierten Änderung des Risikozuschlags (s.o.) überholt. Zudem dürfte insoweit auch Verjährung anzunehmen sein. 3. Da gleichzeitig feststeht, dass auch dem mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) stufenweise geltend gemachten Zahlungsanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen unabhängig davon, dass sie sich gegenwärtig noch in der ersten Stufe befindet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001, Az.: VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, juris Rn. 20 a.E.). II. Der Klageantrag zu Ziff. 3) ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass der Beklagten ihm gegenüber kein Anspruch auf Zahlung eines höheren Risikozuschlags als 23,53 % des Prämienanteils für ambulante Krankheitskosten des jeweiligen Tarifs zusteht. Ein Risikozuschlag (auch Prämienzuschlag) ist die für ein erhöhtes Risiko vereinbarte Zusatzprämie. Der Risikozuschlag kann als ein von der Tarifprämie zu berechnender prozentualer Zuschlag vereinbart werden. Als prozentualer Zuschlag ist er von der jeweils geltenden Tarifprämie zu zahlen; verändert sich die Tarifprämie durch Prämienanpassungen, verändert sich im gleichen Verhältnis auch der effektiv zu zahlende Risikozuschlag. Der Risikozuschlag kann auch als absoluter Betrag vereinbart werden. In diesem Fall wird er üblicherweise zunächst als prozentualer Zuschlag von der Tarifprämie berechnet und anschließend in einen absoluten Betrag umgerechnet und so ausgewiesen. Auch ein solcher absoluter Zuschlag unterliegt künftigen Prämienanpassungen (§ 203 Abs. 2 Satz 2, § 155 Abs. 3 Satz 3 VAG) (vgl. Boetius, in: Münchener Kommentar zum VVG, § 203 Rn. 764). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, für die Berechnung des Risikozuschlags sei bei Abschluss des Vertrages im Jahre 2001 ein fester prozentualer Zuschlag vereinbart worden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen ist bei Abschluss des Vertrages im Rahmen der Vereinbarung eines Risikozuschlags wegen Lumbago vom 03.05.2001/10.05.2001 (Anl. K 1) lediglich vereinbart worden, dass sich bei späterer Änderung des Tarifbeitrages auch der Risikozuschlag „entsprechend“ ändert. Damit ist aber keine Änderung i.S. desselben prozentualen Verhältnis gemeint; vielmehr greift die Formulierung lediglich den Wortlaut des § 203 Abs. 2 S. 2 VVG auf. Zum anderen ist der Risikozuschlag im Tarif GV 120 sowohl im Schreiben vom 03.05.2001 (Anl. # 2, Bl. 92 d.A.) als auch im Versicherungsschein vom 15.05.2001 (Anl. # 3, Bl. 94) als absoluter Betrag ausgewiesen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Risikozuschlag in der Folgezeit in diversen Versicherungsscheinen tatsächlich relativ (25,89 %) im Versicherungsschein vom 27.02.2010 (Anl. K 13) sowie vom 14.04.2010 (Anl. K 14) ausgewiesen hat. Dass die Beklagte zutreffenderweise nicht von einem prozentual vereinbarten Zuschlag ausgeht und der Umstand, dass die bislang absolut ausgewiesenen Risikozuschläge seit 2008 als prozentuale Werte ausgewiesen werden, wohl einzig der Umstellung auf ein neues Betriebssystem geschuldet ist, zeigt i.Ü. ein Vergleichs des Versicherungsscheins vom 26.02.2011 (Anl. # 5, Bl. 99 d.A.) mit dem Versicherungsschein vom 14.04.2010 (Anl. K 6, Bl. 24 d.A.): Im Versicherungsschein vom 14.04.2010 sind bzgl. des Vertragsstands ab dem 01.05.2010 eine für den Tarif GVA 130 zu zahlende Prämie von 122,39 € sowie ein Risikozuschlag von 51,18 € ausgewiesen. Der Risikozuschlag entspricht einem Anteil von 41,8 %. In dem Versicherungsschein vom 26.02.2011 ist der Vertragsstand nach einer zum 01.05.2011 im Tarif GVA 130 erfolgenden Beitragsanpassung abgebildet, an der der Kläger letztlich aber aufgrund seines zum 01.05.2011 vorgenommenen Wechsels in den Tarif G... nicht mehr teilgenommen hat. Danach hat sich der Beitrag im Tarif GVA 130 von 122,39 € auf insgesamt 171,25 €, d.h. um 39,93 % erhöht. Der Risikoanteil ist hingegen mit 54,76 € ausgewiesen. Mithin erfolgte eine Erhöhung des Risikoanteils lediglich von 51,18 € auf 54,75 € = 7 %. Bei der Vereinbarung eines „festen“ prozentualen Zuschlags hätte die Beklagte bei einer Erhöhung der Grundprämie um 39,93 % auch eine entsprechende Erhöhung des Risikozuschlags auf dann 71,62 € vornehmen können, was indes unterblieben ist. III. Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 5) unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag zu Ziff. 5) geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämien in Höhe von 6.815,73 € gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var., 818 BGB nicht zu. Denn die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen im Tarif G... zum 01.01.2018 und 01.01.2021 sind in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Einzelnen: 1. § 203 Abs. 5 VVG verlangt, dass der Versicherer in der Begründung mitteilt, bei welcher Rechnungsgrundlage – also entweder bei den Versicherungsleistungen oder bei der Sterbewahrscheinlichkeit oder bei beiden – eine nicht nur vorübergehende Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes eingetreten ist. Dafür genügt nicht eine bloß allgemein gehaltene Information darüber, dass allgemein eine Veränderung bei einer dieser Rechnungsgrundlagen eine Anpassung auslösen kann (BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 314/19, r+s 2021, 95; BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der Rechtsprechung des BGH daher die Angabe der Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris). Eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung genügt ebenfalls nicht, wenn nicht das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt wird (BGH, Urt. vom 10.03.2021, Az.: IV ZR 353/19, VersR 2021, 564). Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 203 Abs. 5 VVG, nach der die Neufestsetzung erst nach einer Mitteilung der maßgeblichen Gründe wirksam wird, besteht darin, dem Versicherungsnehmer vor Augen zu führen, dass nicht sein individueller Schadensverlauf zu höheren Beiträgen führt und dass erst recht nicht der Versicherer nach eigenem Gutdünken die Prämie anpassen kann. Dem Versicherungsnehmer müssen daher die Gründe mitgeteilt werden, welche den Versicherer tatsächlich zur Prämienanpassung veranlasst haben (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, Az.: 20 U 152/20 – juris). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die Angaben müssen sich zudem auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urt. vom 16.12.2020, IV ZR 294/19 – juris). Ferner muss der Versicherer den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist (BGH, Urt. vom 31.08.2022, Az.: IV ZR 252/20, BeckRS 2022, 2687). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, ist vom Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. 2. Gemessen an dem vorgenannten Maßstab sind die streitgegenständlichen Anpassungen zum 01.01.2018 und 01.01.2021 formell ordnungsgemäß begründet worden und genügen den Anforderungen an die zu erteilende Begründung i.S.v. § 203 Abs. 5 VVG. a) In dem Mitteilungsschreiben zur Anpassung zum 01.01.2018 vom 07.11.2017 (Anl. # 7.1, Bl. 103 ff. d.A.) heißt es wie folgt: „Sehr geehrter Herr C., zum 01.01.2018 passen wir die Beiträge Ihrer privaten Krankenversicherung an. Im Neuen Versicherungsschein finden Sie die Differenz zum bisherigen Beitrag. Als Ihr Krankenversicherer überprüfen wir jährlich, ob Versicherungsleistungen und Beiträge noch im richtigen Verhältnis zueinander stehen. Ist dies nicht der Fall, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Beiträge an die tatsächliche Entwicklung anzupassen. […] Weitere Informationen zur Beitragsanpassung sind beigefügt.“ In dem dem Mitteilungsschreiben beigefügten Informationsblatt (vgl. Anl. # 7.3, Bl. 106 ff. d.A.) wird u.a. Folgendes ausgeführt: „Beiträge Warum sie sich verändern Das Gesundheitssystem in Deutschland zählt zu den besten der Welt. So profitieren wir von ständig neuen Behandlungsmethoden, Geräten und Medikamenten. Beste Voraussetzungen also für ein langes und gesundes Leben. Doch diese exzellente Versorgung hat ihren Preis. Und dies spüren sowohl gesetzlich als auch privat versicherte Bürger. Weshalb sich die Ausgaben für Gesundheit in Deutschland verändern, was die aktuelle Zinsentwicklung bewirkt und was das für Ihre Krankenversicherung bedeuten kann, erfahren Sie in dieser Beilage. Gesundheitsausgaben Was sie sind und warum sie immer weiter ansteigen Unter den sogenannten Gesundheitsausgaben versteht man all diejenigen Ausgaben eines Landes, die für Dienstleistungen und Waren im Zusammenhang mit der Gesundheit seiner Bürger in Verbindung stehen. Seit Jahren steigen in den führenden Industrieländern diese Ausgaben immer weiter an. Auch Deutschland ist von diesem Trend stark betroffen. […] Stetiger medizinischer Fortschritt im Zusammenspiel mit steigender Lebensdauer und -qualität Dank intensiver medizinischer Forschung ist es heute in vielen Fällen möglich, Erkrankungen zu therapieren, für die es vor einigen Jahren noch wenige Möglichkeiten zur Hilfe gab. Diagnoseverfahren werden exakter, die Technik sensibler, die Medikamente wirksamer und besser verträglich. […].“ Unter der Überschrift „ Beitragsanpassung – Welche gesetzlichen Vorschriften es gibt“ dann weiter wie folgt: „Müssen die Beiträge schließlich angepasst werden, erfolgt dies nicht willkürlich, sondern streng nach gesetzlichen Vorschriften: 1) Es werden jährlich für jeden einzelnen Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen. Ergibt sich bei einem Tarif eine Abweichung von mehr als fünf Prozent, können – bei mehr als zehn Prozent müssen – wir die Beiträge überprüfen und anpassen. […] Der Versicherungsnehmer kann der Mitteilung noch hinreichend klar entnehmen, dass allein eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen - und nicht etwa auch die in den Informationen ebenfalls angesprochene steigende Lebenserwartung - die konkrete Beitragserhöhung für seinen Tarif ausgelöst hat. Das Anpassungsschreiben aus November 2017 (Bl. 155 ff. eGA-I) genügt den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Der Versicherer hat insoweit auf eine Beobachtung des Verhältnisses von „Versicherungsleistungen und Beiträgen“ abgestellt. Daraus kann ein Versicherungsnehmer bereits schließen, dass von den beiden in § 203 Abs. 2 S. 3 VVG genannten Rechnungsgrößen die „Versicherungsleistungen“ die Anpassung ausgelöst haben. Von Sterbewahrscheinlichkeiten ist im Anpassungsschreiben an keiner Stelle die Rede. Dass im Vorliegenden für den konkreten Tarif zum 01.01.2018 allein eine Veränderung der Leistungsausgaben der Grund für die Beitragsanpassung war, geht auch weiter hinreichend deutlich aus den Erläuterungen unter der Überschrift "Beitragsanpassung - Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es" hervor. Hier werden sowohl ausdrücklich die Versicherungsleistungen genannt, bei denen auf den Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungen hingewiesen wird, als auch der Umstand, dass ein bestimmter Schwellenwert überschritten sein muss („bei einem Tarif eine Abweichung von mehr als fünf Prozent, können – bei mehr als zehn Prozent müssen – wir die Beiträge überprüfen und anpassen“). Auf eine Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit wird gerade nicht abgestellt. Dass der Versicherer – zutreffend – an anderer Stelle den Einfluss anderer Rechengrößen auf die ausgelösten Beitragsüberprüfungen beschreibt, nimmt den jeweiligen Informationen nicht die erforderliche Klarheit. Ein hinreichender Tarifbezug ergibt sich im Hinblick auf die Darstellung im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 07.11.2017, in welchem der konkret betroffene Tarif gekennzeichnet ist und der Beginn der Veränderung aufgeführt wird. Darüber hinaus hat die Beklagte auch in den beigefügten vorzitierten Informationen durch die Formulierung „dies spüren sowohl gesetzlich als auch privat versicherte Bürger“ ausreichend deutlich gemacht, dass ein individuelles Verhalten des Klägers kein Grund für die Beitragserhöhung war. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. vom 31.08.2022, Az.: IV ZR 252/20, BeckRS 2022, 23867), wonach für die formelle Wirksamkeit der Prämienanpassung auch der Hinweis des Versicherers erforderlich ist, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist, genügt die hier vorliegende Begründung den formellen Anforderungen, da sie diesen Hinweis enthält. Denn in den beigefügten Informationen wird auf den Schwellenwert von 5 % bzw. 10 % hingewiesen. Hieraus wird für den Kläger als durchschnittlicher Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass überhaupt ein vorab festgelegter Schwellenwert vorhanden ist, dessen Überschreitung hier die streitgegenständliche Prämienerhöhung ausgelöst hat (s.o.). b) Auch die sich aus dem Mitteilungsschreiben zur Beitragsanpassung zum 01.01.2021 aus November 2020 (Anl. # 7.4, Bl. 112 ff. d.A.) sowie den beigefügten „Wichtigen Informationen zur Anpassung“ (Anl. # 7.6, Bl. 116 ff. d.A.) ergebende Begründung ist ordnungsgemäß. Hier ergibt sich schon aus dem Anschreiben selbst, dass die Anpassung auf einer Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ beruht („Er [der Fortschritt] lässt aber gleichzeitig die Leistungsausgaben steigen, die das jeweilige Versichertenkollektiv trägt. Das Ergebnis sind Beitragssteigerungen, die Sie aber nicht allein finanzieren müssen.“ Zudem wird auf S. 2 des Schreibens auf das Erfordernis einer Schwellenwertüberschreitung hingewiesen und ausgeführt, dass dies in den im Versicherungsschein gekennzeichneten Tarifen der Fall gewesen sei. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018 verwiesen werden. c) Die Beitragsanpassungen erweisen sich auch nicht aus materiellen Gründen als unwirksam. Der Kläger macht materielle Unwirksamkeit bzgl. der Anpassung zum 01.01.2021 nur insoweit geltend, als er diese darauf zurückführt, dass die Regelung in § 8b AVB nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam sei. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Vielmehr durfte die Beklagte auf der Grundlage von § 8b AVB Beitragsneufestsetzungen vornehmen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst wurden, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 % liegen. Bereits aus den §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., § 155 Abs. 3 S. 2 VAG folgt, dass bei der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen in den AVB auch ein geringer Prozentsatz als 10 % für eine Anpassung vorgesehen werden kann. Eine Unwirksamkeit der Herabsetzung des Schwellenwertes folgt entgegen der Ansicht der Klägerseite letztlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beitragsanpassungsklausel des § 8b Abs. AVB eine Beitragsanpassung abweichend von § 203 Abs. 2 VVG und § 155 Abs. 3 S. 2 VAG auch dann ermöglicht, wenn die Veränderung der Versicherungsleistung nur vorübergehend ist. Es kann dahinstehen, ob die Regelung in § 8b Abs. 2 AVB unwirksam ist. Denn eine etwaige Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 AVB greift jedenfalls nicht auf die Regelung des § 8b Abs. 1 AVB durch und führt nicht zu dessen Unwirksamkeit; die Regelung des Abs. 1 – und damit auch die hier maßgebliche vertragliche Herabsetzung des Schwellenwertes – bleibt nach Auffassung der Kammer vielmehr wirksam. Da die Absenkung des Schwellenwertes grundsätzlich zulässig ist, könnte eine Unwirksamkeit allenfalls damit begründet werden, dass die Abweichung des Abs. 2 von der Regelung von § 203 Abs. 2 VVG die Unwirksamkeit der gesamten Beitragsanpassungsklausel nach sich zieht. Eine solche Folge ergibt sich indes auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbotes einer geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs. 1 BGB). Danach ist eine Klausel in AGB grundsätzlich im Ganzen unwirksam, wenn ihr Inhalt teilweise gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (so z.B. BGH, Urt. vom 31.03.2021, Az.: IV ZR 221/19 Rn. 64 - juris). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs kann die Regelung in § 8b Abs. 1 AVB ohne weiteres Bestand haben, auch wenn § 8b Abs. 2 AVB gestrichen wird. Die Regelung zur Absenkung des Schwellenwertes (Abs. 1) und die Erweiterung des Rechts zur Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen (Abs. 2) sind in ihrem Regelungsgehalt klar voneinander abgrenzbar (so auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 17.02.2022, Az.: 12 U 202/21, BeckRS 2022, 2884; OLG Dresden, Urt. vom 22.02.2022, Az.: 4 U 1712/21, BeckRS 2022, 4637). Der Sinn von Absatz 1 leidet nicht darunter; die Regelung in Abs. 1 verstößt bei ihrem isolierten Bestehenbleiben auch nicht gegen die in § 155 Abs. 3 S. 2 VAG, § 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung (so letztlich nunmehr auch BGH, Urt. vom 22.06.2022, Az.: IV ZR 253/20- juris). Betrachtet man § 8b Abs. 1 AVB isoliert und ohne die Regelung in Abs. 2, ergibt sich bereits kein Hinweis auf die Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. Ein solcher Schluss lässt sich allenfalls mit Blick auf Abs. 2 ziehen. § 8b Abs. 1 AVB ist hingegen – isoliert für sich betrachtet – kein Hinweis auf das Erfordernis einer Dauerhaftigkeit zu entnehmen. Zwar wird nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Dauer der Abweichung der tatsächlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend sein darf. Hieraus kann jedoch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass deshalb entgegen der gesetzlichen Regelung eine Beitragsanpassung bereits dann erfolgen können soll, wenn der maßgebliche Schwellenwert auch nur vorübergehend überschritten wird. Vielmehr ist durch die weiterhin geltenden gesetzlichen Regelungen gesichert, dass nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen die Beiträge angepasst werden dürfen. Das Verständnis von § 8b Abs. 1 AVB ergibt sich mithin unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften, insbesondere § 203 Abs. 2 VVG („nicht nur vorübergehende Änderung“), von denen ersichtlich eine Abweichung nicht vorgenommen werden soll. Eine Wiederholung sämtlicher Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung innerhalb der vertraglichen Regelung ist – auch mit Blick auf den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer – dagegen nicht erforderlich (so überzeugend OLG Stuttgart, Urt. vom 18.11.2021, Az.: 7 U 244/21 - juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. vom 13.12.2021, Az.: 16 U 94/21 – juris; OLG Dresden, Urt. vom 22.02.2022, Az.: 4 U 1712/21, BeckRS 2022, 4637). IV. Das Feststellungsbegehren des Klägers, der Rechtsstreit habe hinsichtlich des zunächst mit dem ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 4) geltend gemachten Feststellungsantrags in der Hauptsache erledigt, ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Soweit die Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des mit dem ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 4) geltenden gemachten Feststellungsbegehrens für erledigt erklärt und die Beklagte sich dieser Erledigungserklärung – konkludent durch Stellung eines Klageabweisungsantrags – nicht angeschlossen hat, stellt sich die die nunmehr begehrte Feststellung, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, als zulässige Beschränkung der früheren Anträge und damit privilegierte Klageänderung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO dar. Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung folgt dabei aus der Weigerung der Beklagten, sich der Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen, und dem berechtigten Interesse des Klägers, in diesem Prozess eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu erhalten. 2. Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet. Die Klage war insoweit nicht von Anfang an zunächst begründet und ist erst durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis – nämlich der mit der Klageerwiderung erfolgten Mitteilung der veränderten Rechnungsgrundlage – unbegründet worden. Denn die Anpassungen zum 01.01.2018 und 01.01.2021 waren von Anfang formell sowie materiell wirksam. V. Da in der Hauptsache kein Anspruch besteht, steht dem Kläger weder der mit dem Klageantrag zu Ziff. 6) geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen noch die mit dem Klageantrag zu Ziff. 7) begehrte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 973,66 € zu. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf wie folgt auf 9.815,73 € festgesetzt: Klageanträge zu 1) und 2): bis zu 3.000,00 €, § 44 GKG Klageantrag zu 3): kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert Klageantrag zu 4): kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert Klageantrag zu 5): 6.815,73 € Klageanträge zu 6) und zu 7): unselbstständige Nebenforderung, § 43 GKG Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. 1) und 2) war zu berücksichtigen, dass bei im Wege einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüchen nur der höhere der verbundenen Ansprüche für die Wertberechnung maßgeblich ist. Unter Berücksichtigung, dass sich der Risikozuschlag seit der im Tarif G... zum 01.01.2018 erfolgten Anpassung auf 119,15 € sowie seit der zum 01.01.2021 erfolgten Anpassung auf 142,17 € belief, der Kläger aber lediglich die Rückzahlung des Betrages begehrt, der der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Risikozuschlag und dem 1,2353fachen Prämienanteil für ambulante Behandlungen des Beitrages ohne Risikozuschlag in diesem Tarif entspricht – der Kläger mithin gerade nicht die vollständige Rückzahlung des geleisteten Risikozuschlags begehrt – , hat die Kammer den Streitwert insoweit in Ausübung des ihr obliegenden Schätzungsermessens auf bis zu 3.000,00 € festgelegt.