Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.891,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Motorrads Triumph M. mit der Fahrgestellnummer N01. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des benannten Motorrades in Verzug befindet. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.162,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger 1.193,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung folgender Zubehör- und Anbauteile: - Navigationssystemhalter - Puig Scheibe - Görz Scheibe (Sommer) - Heed Sturzbügel - Kühlerschutz und Gabelprotektor - Schalthebel - Tankrucksack mit Adapterring - Hinterradabdeckung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Motorradkaufvertrags. Der Kläger schloss im November 2019 mit der Beklagten, die gewerblich mit Motorrädern handelt, einen Kaufvertrag über ein neues Motorrad Triumph M. mit der Fahrgestellnummer N01. Nach Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 17.275,00 Euro fand die Übergabe des Motorrads am 00.11.2019 an den Kläger statt. Zur Finanzierung des Kaufpreises hatte der Kläger einen Darlehensvertrag mit siebenjähriger Laufzeit zu einem Zinssatz von 2,87 % p.a. abgeschlossen. Der Kläger ersetze den originalen Schalthebel des Motorrads durch einen Zubehörschalthebel. Für diesen fielen Kosten in Höhe von 129,95 Euro an. Zudem brachte er an das Motorrad die folgenden für dieses Modell maßangefertigten Anbau-bzw. Zubehörteile an, für die er keine andere Verwendung hat: - Navigationssystemhalter (107,64 Euro) - Puig Scheibe (101,18 Euro) - Görz Scheibe Sommer (82,80 Euro) - Heed Sturzbügel (304,00 Euro) - Kühlerschutz und Gabelprotektor (105,51 Euro) - Tankrucksack mit Adapterring (202,85 Euro) - Hinterradabdeckung (159,99 Euro). Der Kläger meldete sich erstmals im Juni 2020 bei der Niederlassung des Herstellers Triumph in …, um die Funktionstüchtigkeit von Schaltung bzw. Getriebe des Motorrads in Verbindung mit der Motorbremse zu rügen. Der Hersteller informierte die Beklagte über diesen Vorgang. Daraufhin wurde das Fahrzeug in Abstimmung mit dieser mehrmals in der Triumph-Niederlassung in …untersucht. Obwohl ein konkreter Mangel nicht festgestellt wurde, wurden in Absprache mit Triumph Deutschland vorsorglich verschiedene Teile des Motorrads ausgetauscht. Der Kläger unternahm daraufhin weitere Fahrversuche und rügte im Anschluss nach wie vor Probleme mit dem zweiten Gang. Auch nach weiteren Überprüfungen konnte der Hersteller keinen Fehler finden. Am 19.02.2021 setzte der Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist von 14 Tagen zur Mängelbeseitigung. Mit Email vom 15.04.2021 unterbreitete der Kläger der Beklagten folgenden Vorschlag (Bl. 27): „Mein Angebot [,] um die Sache ohne Gericht zeitnah aus der Welt zu schaffen, wäre eine Erstattung von 16.700 €. […] Bitte teilen Sie Herrn V. [dem Prozessbevollmächtigten des Klägers] morgen schriftlich mit, wie Sie weiter vorgehen möchten“. Zugleich bat er insgesamt darum, schriftlich mit seinem Prozessbevollmächtigten zu kommunizieren. Hierauf folgte zunächst keine Reaktion. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2021 setzte der Kläger eine weitere Frist bis zum 14.05.2021 zur Nachbesserung. Am 26.04.2021 begehrte die Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 22.04.2021 eine Fristverlängerung für die Mängelbeseitigung wegen einer aktuellen Überlastung der Werkstatt und Erschwernissen bei der Ersatzteillieferung. Mit Schreiben vom 29.04.2021 lehnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Fristverlängerung ab und forderte die Beklagte auf, bis zum 14.05.2021 „ein vernünftiges[,] realitätsnahes – der Sach- und Rechtslage angepasstes – Angebot für die einvernehmliche Rückabwicklung des Kaufvertrags zu unterbreiten“ (Bl. 59). Daraufhin erklärte die Beklagte in einem Schreiben vom 14.05.2021 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Annahme des Vergleichsangebots vom 15.04.2021. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 19.05.2021 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsentgelts in Höhe von 922,48 Euro, mithin zur Zahlung von 16.352,52 Euro auf. Zudem machte er Aufwendungsersatzansprüche für die maßangefertigten Anbauteile in Höhe von 1.193,92 Euro sowie Finanzierungskosten in Höhe von 445,62 Euro geltend. Zum Zeitpunkt des Rücktritts wies das Motorrad eine Laufleistung von 8.010 km auf. Der Kläger behauptet, es sei erstmals im Mai 2020 zu folgendem Problem bei der Schaltung/beim Getriebe des Motorrads gekommen: Wenn man mit dem Motorrad mittels Motorbremse bei eingelegtem zweiten Gang beim Anbremsen, insbesondere beim Einfahren in eine Kurve, die Gänge wechsele, sprängen diese plötzlich heraus. Er ist der Ansicht, bei der Berechnung des Nutzungsersatzes sei eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 150.000 Kilometer zu Grunde zu legen. Der Kläger ist der Auffassung, eine einvernehmliche Einigung über die Rückabwicklung sei nicht zustande gekommen. Sein Angebot vom 15.04.2021 sei befristet gewesen („morgen“). Jedenfalls habe das Angebot wegen des Zeitablaufs gemäß § 147 Abs. 2 BGB nicht mehr angenommen werden können. Im Schreiben der Beklagten vom 14.05.2021 sei allenfalls ein neues Angebot zu sehen, welches er selbst aber nicht angenommen habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.352,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Motorrads Triumph M. mit der Fahrgestellnummer N01; 2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Motorrades seit dem 02.06.2021 in Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.807,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2021 zu zahlen und 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.193,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Herausspringen des zweiten Gangs beruhe auf dem Austausch des Originalschalthebels durch den Zubehörschalthebel nach Übergabe. Zudem ist sie der Ansicht, der Kläger schulde ihr bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags ein Nutzungsentgelt von 1.727,50 Euro, da die Entschädigung ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von 80.000 Kilometer berechnet werden müsse. Die Beklagte ist aber ohnehin der Ansicht, der Rücktritt gehe auf Grund der vorangegangen einvernehmlichen Einigung über die Rückabwicklung ins Leere. Schließlich könne ein Aufwendungsersatzanspruch allenfalls Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Anbauteile bestehen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Kfz-Sachverständigen B.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 05.04.2022 sowie auf die Ergänzungsgutachten vom 20.07.2023 und vom 31.01.2024 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist größtenteils begründet, im Übrigen unbegründet. I. Der Antrag zu 1) ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 15.891,27 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Motorrads Triumph M. aus §§ 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 348, 320 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Anspruch setzt sich aus dem zurückzuzahlenden Kaufpreis in Höhe von 17.275,00 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.383,73 Euro zusammen. 1. Die Parteien haben im November 2019 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Motorrad geschlossen. Auf das Vertragsverhältnis sind die kaufrechtlichen Bestimmungen in der bis einschließlich 31.12.2021 geltenden Fassung anwendbar, Art. 229 § 58 EGBGB. 2. Das Fahrzeug war im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch mangelhaft. a) Es eignete sich nach der Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht für die gewöhnliche Verwendung und es wies nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Die gewöhnliche Verwendung einer Sache ist dabei objektiv aus der Art der Sache und den Verkehrskreisen, denen der Käufer angehört, abzuleiten. Die gewöhnliche und erwartbare Beschaffenheit ist die Normalbeschaffenheit von Sachen derselben Art mit demselben Qualitätsstandard, die ein Durchschnittskäufer erwarten kann (vgl. hierzu insgesamt Grüneberg/Weidenkaff, § 434 Rn. 25 3). Die gewöhnliche Verwendung eines Motorrads ist die Nutzung im Straßenverkehr. Insbesondere bei einem Neukauf geht der Käufer berechtigterweise davon aus, dass er das Fahrzeug dort problemlos fortbewegen kann. Er darf erwarten, dass Schaltung und Getriebe einwandfrei funktionieren (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, § 434 Rn. 67), insbesondere, dass sich alle Gänge problemlos hoch- und herunterschalten lassen. Das Gericht ist nach erfolgter Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens samt Ergänzungsgutachten davon überzeugt, dass bei dem streitgegenständlichen Motorrad der zweite Gang in den Leerlauf springt, wenn man mit dem Motorrad mittels Motorbremse bei eingelegtem zweiten Gang beim Anbremsen, insbesondere auf Grund der Einfahrt in eine Kurve, die Gänge wechselt. Denn zu diesem Ergebnis ist der gerichtlich bestellte Sachverständige nach eingehender Begutachtung des streitgegenständlichen Fahrzeugs samt mehrerer mit einer Kamera dokumentierter Probefahrten gelangt. Der Gutachter konnte die vom Kläger beschriebenen Schaltprobleme in seinem ersten Gutachten vollumfänglich bestätigen (Bl. 6 des Gutachtens vom 05.04.2022). Im Rahmen einer Probefahrt auf einer Strecke von 26 Kilometern ist der zweite Gang nach Angaben des Gutachters insgesamt vier Mal im Schubbetrieb in den Leerlauf gesprungen (Gutachten, a.a.O.). Dies bestätigt auch die Fotodokumentation (Anlage 3 des Gutachtens). Diese Fehlfunktion basiert zur Überzeugung des Gerichts nicht auf einer Fehlbedienung des Klägers bzw. des Sachverständigen. Die Einwendung der Beklagten, dass das Herunterschalten vom dritten in den zweiten Gang sowohl durch den Kläger als auch durch den Gutachter bei zu hohen Drehzahlen erfolgt sei, überzeugt nicht. Das Handbuch gibt hierzu keinen konkreten Rahmen für ein Herunterschalten vor. Etwaige Warnhinweise beschränken sich darauf, dass ein Herunterschalten bei zu hohen Motordrehzahlen zu einem blockieren des Hinterrades oder einer Beschädigung des Motors führen könnte (Abschnitt "Schalten" des Fahrerhandbuchs). Die weiteren Vorgaben zum Schalten (kraftvolle Pedalbewegung mit Durchlauf des gesamten Stellwegs) wurden durch den Sachverständigen eingehalten. Es ist zudem nicht dargelegt, welche Drehzahlen „zu hoch“ sein sollen, um ein Herunterschalten vorzunehmen. Das Handbuch enthält keinen Hinweis darauf, in einem bestimmten Drehzahlbereich nicht zu schalten, damit der Gang nicht herausspringt. Die Drehzahlanzeige reicht bis zu 12.000 U/Min und auf der Anzeige ist lediglich der Bereich ab 10.000 U/Min rot markiert. Die Nennleistung des Motorrades entfaltet sich nach Angaben des Sachverständigen bei 9.500 U/Min. Dass der Drehzahlbereich zwischen 5.000 und 8.000 U/Min, in dem der Sachverständige schaltete, zu hoch sein könnte, um ein Herunterschalten bei einem mangelfreien Motorrad problemlos durchführen zu können, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Ein Bedienungsfehler ist unter diesen Voraussetzungen nicht ersichtlich. Der Sachverständige konnte auch plausibel den Einwand der Beklagten, dass er die Getriebeteile nicht ausgebaut und untersucht habe (Bl. 74), entkräften. Er habe eine Untersuchung der gegenständlichen Getriebebauteile bisher wegen Garantieansprüchen unterlassen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei deshalb aber nicht offen, ob das Getriebe tatsächlich einen Fehler aufweist. Der Sachverständige konnte auf Grund seiner Befunde bei den Probefahrten sicher sagen, dass das Getriebe einen Fehler aufweist, da andere Ursachen, insbesondere ein falsches Schaltverhalten, nicht in Betracht kämen. Anders lässt sich auch nicht erklären, warum sich das Problem nur beim zweiten Gang zeige. Ein Ausbau der Getriebeteile war zur vollständigen Beantwortung der Beweisfragen daher nicht notwendig und konnte unterbleiben. b) Nach der Überzeugung des Gerichts lag der Mangel am streitgegenständlichen Motorrad auch bereits bei Gefahrübergang am 14.11.2019 vor. aa) Für das Vorliegen des Mangels bereits bei Gefahrübergang ist der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet. Auf die Vermutung des § 477 BGB a.F. kann sich der Kläger nicht berufen, da er ein Auftreten des Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe (bis zum 14.05.2020) nicht nachweisen konnte. Die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers, das Herausspringen des zweiten Gangs sei erstmals im Mai 2020 aufgetreten, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr gibt er sogar selbst in einer E-Mail vom 16.02.2021 an: „Das ganze läuft seit 06.2020.“ (Bl. 8). bb) Der Kläger konnte aber beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Für Gewährleistungsrechte ist es ausreichend, wenn der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht aufgetreten ist, aber die Ursache schon bestand. Dann ist der Kaufgegenstand bereits wegen der bestehenden Ursache mangelhaft (Grüneberg/Weidenkaff, § 434 Rn. 7; BGH, Urteil vom 29.3.2006, VIII ZR 173/05). So liegt der Fall hier, da der nachträgliche Einbau des Zubehörschalthebels - als einzige in Betracht kommende Veränderung an dem Fahrzeug - zur Überzeugung des Gerichts nicht zu der Fehlfunktion geführt hat. Der Sachverständige stellte nachvollziehbar dar, dass zwischen dem Zubehörschalthebel und dem Rahmen nach seiner Messung noch 0,8 mm langen, sodass die Gänge durchweg vollständig geschaltet werden könnten. Auch die Überprüfung mit eingebautem Original-Schalthebel wies keine erheblichen Unterschiede zwischen den Hebeln auf, die die Hebekraft beeinflussen könnten. Bei einer weiteren Probefahrt auf einer Strecke von 24 Kilometern hätten sich die vorbezeichneten Schaltprobleme auch mit dem Originalschalthebel gezeigt. Aus technischer Sicht bestünden zwischen dem serienmäßigen Schalthebel und dem Zubehörschalthebel außer der optischen Erscheinung keine Unterschiede (Bl. 8 des Ergänzungsgutachtens vom 31.1.2024 und Abbildung 5 auf Bl. 9 dieses Gutachtens). Da beide Hebel gleich lang seien, habe der Zubehörschalthebel keinen Einfluss auf das Einlegen der Gänge gehabt. c) Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an, da dieser von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist und keine Zweifel an seiner fachlichen Kompetenz oder Unparteilichkeit bestehen. 3. Der Kläger hat auch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, § 323 Abs. 1 BGB. Die Frist soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der geschuldeten Leistung eröffnen und braucht daher nicht so bemessen zu werden, dass der Schuldner die noch nicht begonnene Leistung erst anfangen und fertigstellen kann. Der Schuldner soll vielmehr in die Lage versetzt werden, die bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden (Grüneberg/ders., § 323 Rn. 14, § 281 Rn. 10). Im Rahmen von Gewährleistungsrechten ist die maßgebliche Leistung die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB. Der Beklagten war seit Juni 2020 bekannt, dass es am klägerischen Motorrad Probleme mit dem zweiten Gang gab. Der Kläger setzte ihr erstmals am 19.02.2021 eine Frist von 14 Tagen zur Nacherfüllung. Diese war in Anbetracht des bereits vorangegangenen Zeitraums, in der die Beklagte das Problem kannte und auch die Möglichkeit hatte, das Problem zu finden, angemessen. Auf die weitere anwaltliche Fristsetzung vom 22.04.2021 bis zum 14.05.2021, die im Übrigen ebenfalls erfolglos ablief, kommt es daher nicht an. 4. Der Kläger hat den Rücktritt auch gemäß § 349 BGB mit Schreiben vom 19.05.2021 erklärt. Hierdurch hat sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. 5. Der Rücktritt ist schließlich auch nicht ausgeschlossen. a) Zunächst haben die Parteien keinen außergerichtlichen Vergleich über die Rückabwicklung des Motorradkaufvertrags vor Ausübung des Rücktrittsrechts abgeschlossen. Zwar hat der Kläger der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 15.04.2021 erklärt, dass er bereit sei, das Fahrzeug gegen Zahlung von 16.700,00 Euro zurückzugeben (Bl. 54). Dieses Angebot ist allerdings erloschen, § 146 Alt. 2 BGB. Es kann dahinstehen, ob die Aufforderung am Ende der Email, sich bis „morgen“ bei dem Prozessbevollmächtigten zu melden, nach Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB als befristet im Sinne des § 148 BGB anzusehen ist. Jedenfalls ist das Angebot nach § 147 Abs. 2 BGB am 14.05.2021 nicht mehr annahmefähig gewesen. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesende gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, bis zu dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die nach Abs. 2 zu bemessende Bindungsfrist besteht aus drei Komponenten, der Transportfrist des Angebots, der Überlegungsfrist („Deliberationsfrist“) des Angebotsempfängers und der Transportfrist für die Annahmeerklärung (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 147 Rn. 35). Die Transportfrist für Angebot und Annahmeerklärung sind bei dem genutzten Emailverkehr zu vernachlässigen. Hinsichtlich der Deliberationsfrist ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Unternehmerin mit der Problematik bereits vorbefasst war und sämtliche Umstände bekannt waren. Der Kläger hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er zum einen an einer schnellen Lösung interessiert ist und zum anderen eine Kommunikation über seinen Prozessbevollmächtigten wünscht. Die Beklagte korrespondierte im Anschluss zwar mit dem Prozessbevollmächtigten, ging aber im Schreiben vom 26.04.2021 nicht auf das Angebot vom 15.04.2021, sondern auf das anwaltliche Schreiben vom 22.04.2021 ein. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Kläger unter diesen Umständen nach objektivem Maßstab nicht mehr damit rechnen, dass sein Angebot vom 15.04.2021 noch angenommen werden würde. Die Annahmeerklärung der Beklagten vom 14.5.2021 (Bl. 60) geht als solche ins Leere und ist gemäß § 150 Abs. 1 BGB als ein neues Angebot zu werten, welches der Kläger jedoch seinerseits nicht angenommen hat. b) Des Weiteren ist die Pflichtverletzung der Beklagten nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung (Grüneberg/ders., § 323 Rn. 32). Der Mangel beeinflusst die Fahrsicherheit des Motorrades und ist deswegen als erheblich anzusehen. 6. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Motorrad besteht nur abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.383,73 Euro, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte hat im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Gebrauch des Motorrads durch den Kläger. Dem steht der Mangel nicht entgegen. Der Kläger konnte das Motorrad trotz des Problems mit dem zweiten Gang nutzen. Würde er keinen Nutzungsersatz zahlen müssen, wäre er zu Unrecht bereichert. a) Da Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) nicht in Natura herausgegeben werden können, ist Wertersatz zu leisten (vgl. Grüneberg/ders., § 346 Rn. 8). b) Für die Berechnung des Nutzungsersatzes hat das Gericht die folgende Formel zu Grunde gelegt (vgl. Grüneberg/ders., § 346 Rn. 10; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl. Rn. 3563): (Kaufpreis x gefahrene Kilometer)/erwartete Gesamtlaufleistung Nach den insoweit unstreitigen Angaben der Parteien belief sich der Kilometerstand im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers auf 8.010 Kilometer. Eine weitere Nutzung des Motorrades - mit Ausnahme der Probefahrten durch den Sachverständigen- wurde nicht vorgetragen. Die abweichende Angabe des Sachverständigen in seinem Erstgutachten (Anlage 1, Bild 5) beruhte auf einer Verwechselung mit den Kilometern, die bis zum nächsten Servicetermin in der Werkstatt gefahren werden konnten. Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung eines durchschnittlichen Motorrads der Marke Triumph M. (Baujahr: 2019) analog § 287 ZPO auf 100.000 Kilometer. Bei Autos ist eine Gesamtlaufleistung von 250.000 bis 300.000 Kilometern anerkannt (Grüneberg/ders., § 346 Rn. 10). Da Motorräder im Vergleich zu Autos einen geringeren Hubraum haben, haben sie auch eine geringe Gesamtlaufleistung. Zudem wird ein Motorrad schon aus Witterungsgründen auf das Jahr gesehen weniger genutzt als ein Auto. Der Wert von 100.000 Kilometern liegt auch im Bereich dessen, was in anderen Urteilen angenommen wird (vgl. zur Laufleistung die Rechtsprechungsübersicht in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 3574). Den unstreitigen Kaufpreis in Höhe von 17.275,00 Euro zu Grunde gelegt, ergibt sich folgende Berechnung: (17.275,00 Euro x 8.010 Kilometer)/100.000 Kilometer = 1.383,73 Euro 7. Der Anspruch auf Zahlung von 15.891,27 Euro (17.275,00 – 1.383,73 Euro) ist Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Motorrads an die Beklagte durchsetzbar, §§ 348, 320 Abs. 1 S. 1 BGB. II. Der Feststellungsantrag zu 2) ist begründet. Der Kläger hat der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Rückübereignung des Kaufpreises angeboten, § 295 S. 1 Alt. 2 BGB. Dieses Angebot wurde jedenfalls durch die Klageerwiderung zurückgewiesen. III. Der Kläger hat in Bezug auf die Finanzierungskosten zudem einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.162,62 Euro aus §§ 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 284 BGB. Gemäß § 284 BGB kann der Gläubiger anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Der Anspruch kann gemäß § 325 BGB auch bei einem Rücktritt geltend gemacht werden. 1. Die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung gemäß § 281 BGB sind erfüllt. Die Beklagte hat trotz angemessener Fristsetzung den Mangel am Motorrad nicht behoben oder eine andere Maschine nachgeliefert, § 439 Abs. 1 BGB. Die Pflichtverletzung war auch aus den gezeigten Gründen nicht unerheblich im Sinne des § 281 Abs. 1 S. 3 BGB. Die Beklagte hat ihre Pflichtverletzung auch zu vertreten, da sie sich nicht entlastet hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. 2. Bei Finanzierungskosten in Form von Darlehenszinsen handelt es sich grundsätzlich auch um Aufwendungen. Aufwendungen sind vom Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt der Leistung erbrachte freiwillige Vermögensopfer. Sie können auch in der Eingehung von Verbindlichkeiten bestehen (vgl. Grüneberg/ders., § 284 Rn. 3). Auch Kosten einer nutzlos gewordenen Finanzierung sind über § 284 BGB ersatzfähig (a.a.O.). Der Kläger hat einen Darlehensvertrag mit siebenjähriger Laufzeit zu 2,87 % Zinsen p.a. abgeschlossen, um den Kauf des Motorrads zu einem Preis von 17.275,00 Euro finanzieren zu können. 3. Diese Aufwendung hat der Kläger auch im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung durch die Beklagte getätigt, d.h. im Vertrauen darauf, dass diese mangelfrei leistet oder jedenfalls nacherfüllt (zum Vertrauen siehe Grüneberg/ders., § 284 Rn. 6). 4. Der Billigkeit der Aufwendung stehen unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB keine Bedenken entgegen (zur Billigkeit siehe Grüneberg/ders., § 284 Rn. 6). 5. Allerdings sind Aufwendungen nur insoweit ersatzfähig, wie ihr Zweck durch die Schlechtleistung vereitelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2015, X ZR 126/14). In Folge des Mangels am streitgegenständlichen Motorrad ist nicht die gesamte Finanzierung für den Kläger nutzlos geworden. Bezüglich der in der Zeit vom 12.11.2019 bis zur Erklärung des Rücktritts am 19.05.2021 gefahrenen 8.010 Kilometer waren die aufgewandten Darlehenszinsen nicht nutzlos. Wäre das Motorrad nicht mangelhaft gewesen, hätten die Finanzierungskosten und der Verzehr des Kaufpreises bis zum Erreichen der Gesamtlaufleistung nebeneinandergestanden und beides hätte vom Kläger getragen werden müssen. Beide Kostenfaktoren wären dann aber durch die entsprechende Nutzung des Motorrads durch den Kläger aufgewogen worden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6.4.2006, 1 U 4142/05). Dies gilt grundsätzlich auch für Nutzung des Motorrads bis zum Rücktritt. Der Kläger hat an den Beklagten für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs – wie gezeigt – eine Nutzungsvergütung zu entrichten. Insoweit tritt in Bezug auf den tatsächlichen Gebrauch durch den Kläger keine Frustration der Finanzierungskosten ein (vgl. a.a.O.). Die bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags zu entrichtende Nutzungsvergütung erfasst auf Grund ihrer linearen Berechnung ausschließlich die Abschreibung des Kaufpreises. Insoweit werden die mit den Finanzierungskosten verschafften Nutzungsmöglichkeiten von der Zahlung der Nutzungsvergütung nicht erfasst. Erst der Wegfall der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit nach dem Rücktritt lässt die im Vertrauen auf einen ungestörten Gebrauch des Fahrzeugs vorgenommene Finanzierung des Kaufpreises nutzlos werden. Vorliegend sind unter Berücksichtigung dieser Erwägungen 1.662,62 Euro erstattungsfähig. Für die Berechnung der frustrierten Aufwendungen hat das Gericht die folgende Formel zu Grunde gelegt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18.3.2020, 4 U 53/19): gefahrene Kilometer/Gesamtlaufleistung = X Finanzierungskosten gesamt - (Finanzierungskosten gesamt x X) = erstattungsfähige Aufwendungen Das bedeutet im vorliegenden Fall: 8.010 Kilometer/100.000 Kilometer = 0,08 = 8 %; 1.807,20 Euro – (1.807,20 Euro x 8 %) = 1.662,62 Euro. 6. Ohne die Pflichtverletzung der Beklagten wäre der Zweck der Aufwendung vollständig erreicht worden (zur Rentabilität siehe Grüneberg/ders., § 284 Rn. 7). IV. Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die folgenden Anbauteile in Höhe von insgesamt 1.193,92 Euro aus §§ 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 284 BGB: - Zubehörschalthebel (129,95 Euro) - Navigationssystemhalter (107,64 Euro) - Puig Scheibe (101,18 Euro) - Görz Scheibe Sommer (82,80 Euro) - Heed Sturzbügel (304,00 Euro) - Kühlerschutz und Gabelprotektor (105,51 Euro) - Tankrucksack mit Adapterring (202,85 Euro) - Hinterradabdeckung (159,99 Euro). Die Voraussetzungen des § 281 BGB liegen vor. Der jeweilige Erwerb der Anbau-bzw. Zubehörteile stellt auch eine billige Aufwendung dar, die für den Kläger durch die Rückgabe des Fahrzeugs im Rahmen des Rücktritts nutzlos wird. Der Kläger hat die Aufwendungen im Vertrauen darauf getätigt, die einzelnen Teile langfristig an dem Fahrzeug nutzen zu können. Er kann die einzelnen Teile auch nicht anderweitig verwenden, da es sich um maßangefertigte Produkte handelt. Ohne die Pflichtverletzung der Beklagten wären die Aufwendungen auch nicht nutzlos geworden. Der Anspruch ist aber nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe der im Tenor näher bezeichneten Teile an die Beklagte durchsetzbar, §§ 348 S. 2 BGB, 320 Abs. 1 S. 1 BGB, da der Kläger sonst zu Unrecht bereichert wäre. V. Die Zinsansprüche in den Anträgen zu 1), zu 3) und zu 4) bestehen gemäß §§ 288, 291, 187 Abs. 1 analog erst ab dem 15.07.2021. Verzugszinsen ab einem früheren Zeitpunkt sind mangels dargelegten Verzuges nicht begründet. Gründe für eine entbehrliche Fristsetzung sind nicht ersichtlich. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var. ZPO. Da in Bezug auf Antrag zu 4) eine Zug-um-Zug-Verurteilung auszusprechen war, ist dies bei den Kosten zu berücksichtigen. Es ist ein fiktiver Streitwert zu bilden. Der Wert des Zurückbehaltungsrechts beträgt dabei 100 % der diesbezüglichen Klageforderung, also 1.193,92 Euro. VII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.