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Urteil

17 O 218/23

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2023:1211.17O218.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung ihres Modulgebäudes und Zahlung rückständiger Mieten geltend. Die Klägerin stellt Containeranlagen her, die zu Wohnzwecken, überwiegend aber für Kindertagesstätten und Schulen eingesetzt werden. Sie verkauft und vermietet diese Modulgebäude. Mit Angebot vom 27.06.2017 bot die Klägerin „zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten eine Modulanlage zum Betrieb eines Kindergartens an. In dem Mietvertragsangebot war unter bauseitige Leistungen u.a. aufgeführt: „Versicherung der Raumzellen“. Die Beklagte nahm das Angebot am 26.07.2017 an. In den Mietvertrag vom 26.07.2017 wurde die Geltung der Geschäftsbedingungen für Mietverträge der Beklagten vom 15.03.2008 unter der Ziffer § 6 Ziffer 3 ausdrücklich einbezogen. Der Mietvertrag sollte ursprünglich eine Laufzeit von 24 Monaten haben. Am 01.08.2017 übersandte die Klägerin auf Anforderung der Bürgermeisterin der Beklagten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch auf der Internetseite der Klägerin einsehbar waren. § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet: „ 14. Untergang, Verschlechterung und Versicherung 14.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes des Gegenstandes über den normalen Gebrauch hinaus, trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses und Nebenkosten. 14.2. Entsprechende Risiken zu Ziff. 15.1. sind von dem Mieter auf eigene Kosten durch Abschluss ausreichender Versicherungen - auch für den Fall des Vandalismus - abzudecken, worüber der Mieter der Vermieterin auf entsprechende Aufforderung Nachweis zu führen hat.“ Im August 2017 wurde das Modulgebäude aufgebaut und als Kindergartengebäude benutzt. Die Parteien verlängerten die Laufzeit des Mietvertrages bis zum 31.08.2022. Am 29.01.2021 kam es zu einer Überschwemmung des Grundstücks, auf dem das Modulgebäude aufgebaut war, sodass dieses 30 cm unter Wasser stand und seitdem nicht mehr nutzbar ist. In diesem Zusammenhang stellte sich heraus, dass die Klägerin die unter Ziffer 14.2 vorgesehene Versicherung nicht abgeschlossen hatte. Mit Schreiben vom 01.11.2021 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise auf den nächstmöglichen Termin. Die Kündigung begründet sie mit der Untätigkeit der Klägerin im Hinblick auf die Feststellung des Schadensumfanges und damit, dass zahlreiche Versuche, eine konstruktive Lösung in dieser Sache herbeizuführen, klägerseits offensichtlich nicht auf Interesse gestoßen seien (Anlage K 5, Bl. 47 d.A.). Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Schaden in Höhe von 531.677,78 Euro entstanden. Auf die Schadensaufstellung in der Anspruchsbegründung vom 05.12.2022, Bl. 22 d.A., wird Bezug genommen. Darüber hinaus macht sie rückständige Miete für die Zeit seit einschließlich September 2021 bis August 2022 in Höhe von 64.260 Euro brutto geltend. Sie ist der Ansicht, da die Mieterin laut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts und Diebstahls, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes des Gegenstandes über den normalen Gebrauch hinaus trägt, würden die vorgenannten Ereignisse nicht von der Verpflichtung zur Zahlung und des vereinbarten Mietzinses und der Nebenkosten entbinden. Daher habe die Beklagte trotz der Beschädigung der Modulanlage durch die Überschwemmung weiterhin die Mieten zu entrichten. Sie ist der Ansicht, die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen der Beschädigung der Module ergebe sich daraus, dass diese entgegen der in § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Verpflichtung, die Module zu versichern, eine solche Versicherung nicht abgeschlossen habe. Die Anlage ist zwischenzeitlich Anfang 2023 abtransportiert worden, wobei ebenso wie in der Schadensaufstellung der Klägerin eine Rechnung gestellt wurde, wonach Kosten für den Abtransport in Höhe von 15.000 Euro vorgesehen sind. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 569.130,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2021 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.534,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien nicht Vertragsinhalt geworden, weil sie bei Vertragsschluss nicht vorgelegen hätten. Sie seien intransparent und widersprüchlich und damit unwirksam gemäß § 307 BGB. Der Ziffer 14.2 AGB seien keine zu versichernden konkreten Risiken zu entnehmen, auch nicht unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf Ziffer 15.1 der AGB. Außerdem enthielten diese eine unangemessene Verschiebung der Vertragsrisiken zu Lasten der Beklagten durch die Übernahme der Gefahr für den zufälligen Untergang, noch dazu unter Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses. Die AGB seien auch deswegen unwirksam, weil sie keine diese Verschiebung rechtfertigende Kompensation enthalte, zumal in Ziffer 16 sogar ein Minderungsrecht vollständig ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe den Schaden nicht zutreffend berechnet. Die Beklagte bestreitet hierzu, dass eine Weiterverwendung der Module geplant gewesen sei. Sie ist der Ansicht, sie treffe keine Haftung, weil es sich bei dem Regenereignis unstreitig um ein nicht vorhersehbares Jahrhundertereignis gehandelt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei zur Zahlung des Mietzinses nicht berechtigt, weil der Vertrag jederzeit außerordentlich kündbar gewesen sei. Außerdem sei der Mietzins wegen der Beschädigung gemindert, die Schadensanzeige sei erfolgt, die Beklagte sei zur Wiederherstellung verpflichtet gewesen. Zudem betrage der Mietzins ab dem 25. Monat der Mietzeit nur noch 4.200 Euro netto/4.928 Euro brutto. Der vollständige Ausschluss des Minderungsrechts in den AGB stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, die dazu führe, dass das Äquivalenzgefüge außer Kraft gesetzt sei. Die Regelungen seien zudem an dieser Stelle überraschend. Außerdem hat sie die Aufrechnung erklärt mit zuletzt gezahlter Miete für die Zeit von Februar bis August 2021 in Höhe von 5.355 Euro monatlich = 37.485 Euro. Hierzu führt sie aus, dass in den AGB enthaltene Aufrechnungsverbot sei unwirksam, weil es zu unbestimmt sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus § 280 BGB. Zwar hat die Beklagte gegen eine sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung verstoßen, indem sie die in Ziffer 14 des Mietvertrages vorgesehene Versicherung nicht abgeschlossen hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin sind wirksam in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen worden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwendet werden, müssen zu ihrer wirksamen Einbeziehung in einen Vertrag zwar nicht den Anforderungen nach § 305 Abs. 2 u. 3 BGB genügen (§ 310 Abs. 1 BGB). Für ihre wirksame Einbeziehung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bedarf es aber dennoch einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehungsvereinbarung. Diese kommt gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jedoch unter erleichterten Voraussetzungen zustande. Für die Einbeziehung der AGB reicht eine stillschweigend erklärte Willenserklärung zwischen den Vertragsparteien oder schlüssiges Verhalten aus (BGB NJW 1985, 1838 (1839); 1992, 1232). Die Einbeziehung durch schlüssiges Verhaltens setzt dabei voraus, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der andere Teil ihrer Geltung nicht widerspricht (BGH, 117 194 = NJW RR 03, 754; Grünberg in Palandt, 80. Auflage 2021, § 305, Rn. 51). Im vorliegenden Fall wurden die AGB der Klägerin zumindest durch schlüssiges Verhalten wirksam einbezogen. Bereits das Angebot der Klägerin vom 27.06.2017 enthielt den Hinweis auf die Zugrundelegung ihrer AGB, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Darüber hinaus enthält auch das Angebot unter der Position „bauseits zu erbringende Leistungen“ den Punkt: „Versicherung der Raumzellen“ (Anl. K1, Bl. 28 GA) . Die AGB der Klägerin wurden spätestens Vertragsbestandteil, als die Bürgermeisterin der Beklagten als deren Vertreterin diese mit E-Mail vom 01.08.2017 (Anlage K 10) angefordert hatte und diese ihr übersandt worden waren, ohne dass die Beklagte deren Geltung zu irgendeinem Zeitpunkt widersprochen hätte. Insoweit wird auf den zutreffenden Verweisungsbeschluss des LG Gießen vom 23.05.2023 in dem hier vorliegenden Verfahren Bezug genommen. Zudem wurden die AGB ausweislich § 6 Nr. 3 des Mietvertrages ausdrücklich in den Mietvertrag einbezogen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie bei Vertragsschluss auch vorgelegen haben. Es ist jedenfalls ausreichend, dass die Bürgermeisterin der Beklagten diese – wenn auch nachträglich, zur Kenntnis genommen und stillschweigend gebilligt hat. Gemäß § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin trägt die Beklagte als Mieterin die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, deren Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes des Gegenstandes über den normalen Gebrauch hinaus. Soweit Ziffer 4.2 der AGB vorsieht, dass entsprechende Risiken zu Ziffer 15.1 von dem Mieter auf eigene Kosten durch Abschluss ausreichender Versicherungen abzudecken sind, handelt es sich erkennbar um einen offensichtlichen Schreibfehler hinsichtlich der genannten Vertragsziffer. Soweit Bezug genommen wird auf Ziffer 15.1 der AGB. Aus dem Zusammenhang der AGB ergibt sich, dass damit nur die Risiken zu Ziffer 14.1 gemeint sein können. Zwar gehen grundsätzlich Unklarheiten zu Lasten des Verwenders. Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine Unklarheit vor. Diese Klausel hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Versicherung führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten. Die Klägerin hätte die Sache auch auf eigene Kosten versichern können. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die Kosten der Beklagten aufgebürdet würden im Rahmen des Mietvertrags, was zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Indem die Beklagte keine Versicherung für die Raumzellen abgeschlossen hat, hat sie gegen eine vertragliche Verpflichtung schuldhaft verstoßen im Sinne des § 280 BGB. Allerdings beruht der der Klägerin entstandene Schaden nicht auf der Verletzung dieser Pflicht. In dem Angebot sind keine Angaben dazu enthalten, in welchem Umfang eine Versicherung der Raumzellen erfolgen muss. Ausweislich Ziffer 14.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Risiken des zufälligen Untergangs, des Verlustes und des Diebstahls, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes des Gegenstandes über den normalen Gebrauch hinaus von dem Mieter auf eigene Kosten durch den Abschluss ausreichender Versicherungen abzudecken. Geschuldet wird dabei nicht die Abdeckung sämtlicher erdenklicher Gefahren oder eine optimale allumfassende Versicherung. Geschuldet wird vielmehr lediglich eine ausreichende Versicherung. Rückblickend wäre nach dem Eintritt des hier durch einen sogenannten Jahrhundertregen verursachten Ereignisses der Abschluss einer Elementarversicherung erforderlich gewesen. Die Frage, welche Versicherung ausreichend ist, ist jedoch ex ante zu beurteilen, also aus Sicht der zum Abschluss der Versicherung verpflichteten Beklagten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie den Abschluss einer Elementarschadenversicherung, und nur eine solche würde die hier zu beurteilenden Schäden umfassen, nicht für erforderlich halten dürfen. Eine solche wäre von einem ausreichenden Versicherungsschutz nicht umfasst gewesen. Unstreitig befand sich das Objekt nicht in einem Gebiet, in dem die Klägerin von einer Hochwassergefahr ausgehen musste. Dabei kann die Frage dahinstehen bleiben, ob der Beklagten in früheren Jahren die Hochwassergefahr bekannt gewesen war. Unstreitig sind aber Maßnahmen zur Verringerung des Risikos in den vergangenen Jahren, insbesondere nach einem Hochwassereintritt im Jahr 2003, verringert worden und umfangreiche Schutzmaßnahmen ergriffen worden. Unter diesem Gesichtspunkt ergab sich für die Beklagte aus Ziffer 14.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die Verpflichtung, eine kostenintensive Elementarschadenversicherung abzuschließen.Unstreitig stellte das „dramatische“ Wetterereignis im Jahr 2021 ein „Jahrhundertereignis“ in der Region dar. Unstreitig wurden zahlreiche dezentrale Wasserrückhaltungen nach dem Hochwasser 2003 vorgenommen, die bei hundertjährigen Starkregenereignissen auch wirksam sind, wobei das Ereignis vom 29.01.2021 unstreitig darüber hinausging. Hätte die Klägerin ihrer Verpflichtung genügt und eine Versicherung für das Objekt abgeschlossen, die sie für ausreichend erachten durfte, so hätte eine solche Versicherung den hier vorliegenden Schaden nicht abgedeckt. Aus diesem Grund ist die Pflichtverletzung der Klägerin nicht kausal dafür, dass der Schaden der Klägerin nicht seitens einer Versicherung ersetzt wird. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung für die Zeit ab November 2021. Ab diesem Zeitpunkt war die Beklagte nicht mehr zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 01.11.2021 das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt. Bereits seit Januar 2021 konnte sie die Module, zu deren Bereitstellung die Klägerin verpflichtet war, nicht mehr nutzen. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur Wiederherstellung der Mietsache abgelehnt unter Hinweis auf die nicht abgeschlossene Versicherung und auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sie vollständig von der Liefer- und Leistungspflicht befreien, ohne dass der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Gleichzeitig hat sie in Ziffer 8.3 ihrer AGB die Gewährleistungsrechte des Mieters zunächst auf die Mängelbeseitigung beschränkt und ein Mietminderungsrecht ausgeschlossen. Dabei kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass aufgrund der nicht abgeschlossenen Versicherung keine finanziellen Mittel zur Herstellung vorhanden waren. Wie oben ausgeführt, war die Klägerin nicht verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die auch Elementarschäden umfasst. Gemäß § 535 ist es Hauptleistungspflicht des Vermieters, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu überlassen. Nachdem die Klägerin auch 10 Monate nach unbrauchbar werden des Moduls die Mängelbeseitigung nicht vorgenommen hat, war die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Klägerin kann jedoch auch für die Zeit bis zur fristlosen Kündigung, also für die Monate September und Oktober 2021, keine rückständige Miete begehren. Seit Januar 2021 war die Nutzungsmöglichkeit für die Beklagte aufgehoben. Hauptlastungspflicht des Mietertrages gemäß § 535 BGB ist aber, dass der Vermieter dem Mieter die Mietsache zur Verfügung stellt. Der Ausschluss des Minderungsrechts für den Fall, dass die Mietsache nicht genutzt werden kann, weicht von dem wesentlichen Grund des Vertrages ab und stellt daher einen Verstoß gegen § 307 BGB dar. Da die Klägerin in der Hauptsache keinen Anspruch hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 569.130,45 € festgesetzt.