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Urteil

1 KLs-30 Js 375/23-20/23

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2023:1208.1KLS30JS375.23.20.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von

vier Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Von der Auferlegung der Kosten wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB, §§ 1, 3, 17 JGG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Von der Auferlegung der Kosten wird abgesehen. Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB, §§ 1, 3, 17 JGG G r ü n d e : I. Der am 00.00.0000 geborene Angeklagte S. stammt aus dem Dorf V., das zur Provinz…, einer Großstadt in der Nähe von Z., gehört. Er kam als Frühgeburt mit Komplikationen bei der Geburt zur Welt, was in seinem weiteren Leben aber nicht zu bekannt gewordenen relevanten Störungen oder Beeinträchtigungen führte. Sein Vater war selbstständiger Lebensmittelhändler, seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte hat drei weitere Geschwister; seine Schwester ist jetzt 00 Jahre alt, seine beiden Brüder 00 Jahre und 00 Jahre alt. Mit ihnen zusammen wuchs der Angeklagte in seinem Heimatdorf auf. Einzelheiten zu seiner biographischen Entwicklung in der Kindheit und Jugend, insbesondere auch zu seinem Verhältnis zu den Eltern, ließen sich wegen insoweit widersprüchlicher Angaben des Angeklagten und auch seiner Schwester als Zeugin nicht feststellen, was noch im Einzelnen im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wird. Auch die Dauer des Schulbesuchs des Angeklagten in seiner Heimat ist offen. Klar ist, dass er keine Regelschule, sondern lediglich einige Jahre eine Koranschule besuchte. Lesen und Schreiben hat er nur in Ansätzen gelernt, Rechnen eignete er sich durch seine Tätigkeit im Lebensmittelladen des Vaters an. Der Angeklagte und seine Schwester leben seit 0000 in…, der Rest der Familie ist weiter in der Heimat. Die Schwester kam im Zuge einer sich über Jahre hinziehenden Familienzusammenführung mit ihrem Mann, der schon seit 0000 in Deutschland lebt und den sie im Jahr 0000 heiratete, nach Deutschland. Der Angeklagte folgte seiner Schwester und flüchtete über mehrere Zwischenstationen, dabei u.a. auch mit einem längeren Aufenthalt in Griechenland, nach Deutschland. Die genaue Dauer und die Umstände der Flucht waren nicht aufzuklären, möglicherweise war der Angeklagte mehrere Jahre unterwegs, wobei er ggf. auch traumatische Erlebnisse hatte und möglicherweise eine nicht näher konkretisierbare Freiheitsentziehung erlebte. Fest steht, dass der Angeklagte kurz nach seiner Ankunft in Deutschland am 00.00.0000 nach …kam. Zunächst wohnte er einige Tage bei seiner Schwester und ihrem Mann. Am 00.00.0000 wurde er in der Jugendhilfeeinrichtung „E.“ in …-Y. aufgenommen. Diese Einrichtung ist für neun Jugendliche ausgelegt. Dort kam er zunächst gut zurecht, zeigte sich zwar verschlossen, war aber im täglichen Umgang höflich und respektvoll gegenüber den Betreuern. Nach einigen Wochen kam es jedoch zu Schwierigkeiten des Angeklagten im Umgang mit Alkohol. Er konsumierte mehrmals „sturzartig“ hochprozentige Alkoholika, was vor allem zu eigen- aber teilweise auch fremdaggressiven Verhaltensweisen führte. Es kam zu mehreren Polizeieinsätzen außerhalb und einmal auch in der Einrichtung sowie zu kurzzeitigen – ein- oder zweitägigen - stationären Behandlungen. Nachdem er sich auch noch gegenüber einer damals 14-jährigen Mitbewohnerin und einer Betreuerin mehrmals grenzüberschreitend verhalten hatte, wurde er am 00.00.0000 aus der Einrichtung entlassen. Anschließend kam er bis zum 00.00.0000 im „W.“, einer Notunterkunft der Stadt…, in der betroffene Jugendliche von abends 18 Uhr bis morgens 10 Uhr bleiben können, unter. Es folgte die Aufnahme in einer Notunterkunft für Jugendliche in …-H.. Diese Einrichtung musste er nach ca. zwei Monaten verlassen, nachdem er sein ihm zugewiesenes Einzelzimmer verwüstet hatte. Danach war er einige Wochen bei seiner Schwester, verbrachte aber auch manche Nächte in einem Park oder hielt sich nachts im Bereich des Hauptbahnhofs auf. Ein dauerhaftes Wohnen bei seiner Schwester kam nicht in Betracht. Die Schwester und ihr Mann hatten damals schon zwei Kinder, zudem lehnte der Vermieter ein Dauerwohnen des Angeklagten ab, weil er auch dort alkoholisiert für Unruhe gesorgt hatte. Ab dem 00.00.0000 war er dann wieder nachts im „W.“. Gleichzeitig wurden – wie auch schon zuvor – vom Jugendamt, der Vormund in des Angeklagten und anderen Betreuungspersonen intensive Bemühungen unternommen, den Angeklagten in Jugendhilfeeinrichtungen unterzubringen. Die zum Teil aussichtsreichen Versuche scheiterten jedoch an dem ablehnenden oder unkooperativen Verhalten des Angeklagten. Auch der in den ersten Wochen nach seiner Ankunft in …noch mehr oder weniger regelmäßige Besuch einer Schule mit Alphabetisierungsunterricht wurde immer spärlicher. Es kam erneut zu Alkoholexzessen mit vor allem autoaggressiven Vorfällen und dadurch veranlassten Polizeieinsätzen und Klinikaufenthalten, so am 00.00. sowie am 00.00.0000 jeweils in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der …klinik …. Der Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft. In vorliegender Sache wurde der Angeklagte am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom selben Tag – Az.: 200 Gs 122/23 – in Untersuchungshaft in der JVA Herford. II. 1. Tatvorgeschehen am 00.00.2023 Der Angeklagte hielt sich am 29.04.2023 gegen 20.30 Uhr mit seinen afghanischen Begleitern, den Zeugen N., C. und M. in einem Park unweit des Hauptbahnhofs …im Bereich der Straße Q.-straße auf. Dort kam es zu einem zunächst verbal geführten Streit mit anschließender körperlichen Auseinandersetzung mit einer aus Marokko und Algerien stammenden Gruppe von ca. 4-5 Personen, zu der u.a. die Zeugen X. und L. gehörten. Neben wechselseitigen Faustschlägen wurde zumindest von der letzten genannten Personengruppe auch mit Flaschen geschlagen und mit zerschlagenen Flaschen gedroht. Nach einigen Minuten flüchtete die Gruppe der Marrokaner/Algerier. Bei Eintreffen der Polizei waren diese schon nicht mehr vor Ort. Ca. eine halbe Stunde später erschienen die Marrokaner/Algerier erneut in dem Park, weil sie dort angeblich Habseligkeiten zurückgelassen hatten. In dem Park trafen sie wiederum auf die Gruppe der Afghanen. Nunmehr wurde aus der Gruppe der Marokkaner/Algerier Pfefferspray eingesetzt. Dabei sprühte der Zeuge X. dem Angeklagten ins Gesicht. Der Angeklagte und der Zeuge N. klagten danach über heftig brennende Augen. Von den kurz darauf eintreffenden Polizeibeamten wurden sie als Geschädigte geführt. Der Angeklagte war sehr aufgebracht, schrie herum und wollte sich nicht behandeln lassen. Den Beamten gegenüber verhielt er sich zunehmend unkooperativ. Möglicherweise fühlte er sich von den Beamten missverstanden und als Täter behandelt. Als ihm ein Platzverweis erteilt wurde, eskalierte die Situation. Er nahm eine bedrohliche Haltung ein und musste schließlich von dem Beamten zu Boden gebracht und fixiert werden. In der Folge wurde er von den Beamten zum „W.“ gebracht. Der Zeuge C. hatte sich bereits vor dem erneuten Eintreffen der Polizei aus dem Park entfernt. Die Zeuge M. wurde mit einem RTW zur Untersuchung ins Krankenhaus gebracht. Er klagte über Folgen eines Schlags mit einer Flasche auf den Kopf. Der Zeuge N. wurde ins Polizeipräsidium verbracht, dort wurde ärztlicherseits wegen der von dem Zeugen beklagten Folgen des Reizgases eine Gewahrsamsfähigkeit verneint. Daraufhin wurde auch er ins Krankenhaus gebracht. Die Zeugen M. und N. konnten nach kurzer Behandlung noch am selben Abend das Krankenhaus wieder verlassen. Das wegen des Vorfalls vom 00.00.2023 eingeleitete Ermittlungsverfahren – Az.: 63 Js 2009/23 - der Staatsanwaltschaft Münster wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wurde gem. § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das vorliegende Verfahren vorläufig eingestellt. 2. Tatgeschehen am 00.00.2023 Das Vorgeschehen am eigentlichen Tatabend des 00.00.2023 ließ sich nicht vollständig aufklären. Feststeht, dass der Angeklagte die Einrichtung „W.“ als reine Übernachtungseinrichtung morgens verlassen musste. Im Laufe des Tages war er bei seiner Schwester in …und hielt sich nachmittags in der Unterkunftseinrichtung der Zeugen N. und C. in A. auf. Nach den unwiderlegten Angaben des Angeklagten nahm er aus der Küche der Unterkunftseinrichtung ein Küchenmesser an sich und steckte es in seine Hosentasche, nach seinen Angaben zum Selbstschutz aufgrund der Erfahrungen am Vortag. Die Zeugen N. und C. sollen dies nicht mitbekommen haben. Von der Unterkunftseinrichtung fuhren der Angeklagte und die Zeugen N. und C. spätnachmittags/abends mit dem Bus nach …und hielten sich dort im Bereich des Hauptbahnhofs auf, u.a. waren sie unmittelbar vor dem eigentlichen Tatgeschehen gegen 20.15 Uhr für einige Minuten zusammen in der Bahnhofshalle. Dort standen sie zusammen und unterhielten sich miteinander. Zeitweise telefonierte der Angeklagte mit seinem Handy. Ausweislich eines Videos einer im Bahnhof angebrachten Überwachungskamera machten sie einen ruhigen und entspannten Eindruck. Auffälligkeiten in ihrem Verhalten waren nicht zu erkennen. Gegen 20.28 Uhr verließen sie gemeinsam den Bahnhof und begaben sich nach kurzem ampelbedingten Warten an einem Fußgängerübergang auf die dem Bahnhof gegenüberliegende I.-straße, die zu diesem Zeitpunkt sehr belebt war. Außerdem stand in ca. 20 – 30 m Entfernung (Ecke D.-straße/I.-straße) eine mit einer anderen polizeilichen Maßnahme beschäftigte Polizeistreife (PHK F. und PK R.), die der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt erblickte. Wenige Meter nach Erreichen der I.-straße, etwa in Höhe des dortigen Hotel J., endeckten sie den Zeugen X., erkannten ihn als Widersacher und vor allem Sprayer des vorangehenden Abends, und gingen auf ihn zu. Nach einem kurzen Wortwechsel ohne konkret bedrohliche oder beleidigende Inhalte („Was guckst du so“, „hast du ein Problem“ oder Ähnliches) bewegte sich der Angeklagte schnell weiter auf den Zeugen X. zu und stach unvermittelt und unter billigender Inkaufnahme seines Todes mit einem seitlich geführten Hieb das mitgeführte Küchenmesser mit einer Klingenlänge von rund 8 cm in den Hals des Zeugen, welches bei dieser Gelegenheit abbrach und steckenblieb. Der Zeuge X. versah sich – was der Angeklagte erkannte und ihm bewusst war - zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit und machte keinerlei Abwehrbewegung. Motiv für die Tat des Angeklagten war, dass er auf den Zeugen X. wegen des Vortatgeschehens am 00.00.2023 mit dem Sprühen des Pfeffersprays in sein Gesicht wütend war. Nach eigen Worten war er „sauer“ auf den Zeugen. Als dieser – so der Angeklagte - eine Handbewegung in Richtung seiner Umhängetasche gemacht habe, habe er den erneuten Einsatz von Pfefferspray befürchtet. Tatsächlich führte der Geschädigte weder Pfefferspray noch eine Waffe oder einen sonstigen waffenartigen Gegenstand mit sich. In der Umhängetasche befanden sich ein defektes Handy und mehrere Geldscheine. Der schwerverletzte Geschädigte bewegte sich einige Meter zur Straßenmitte, wurde aber von dem Angeklagten verfolgt. Nur wenige Meter von dem vorherigen Tatort entfernt führte der Angeklagte zwei weitere wuchtige Stich-/Schlagbewegungen in Richtung des inzwischen auf dem Boden befindlichen Geschädigten aus. Ob und ggfs. womit (Faust/Messergriff) er ihn erneut traf, konnte nicht geklärt werden. Nicht sicher festzustellen ist ferner, ob er das Abbrechen der Klinge überhaupt bemerkt hat, was der Angeklagte bestreitet. Jedenfalls ließ der Angeklagte unmittelbar nach dem zweiten Angriff den Messergriff in dem dortigen Bereich (am Eingang der Fahrradstation in Höhe der I.-straße 3) fallen. Anschließend flüchtete der Angeklagte über die LF.-straße Richtung O.-straße, weil er ein Eingreifen der in der Nähe befindlichen Polizeistreife befürchtete. Im Bereich des einige hundert Meter entfernten O.-Straße bzw. der dort verlaufenden „T.-straße“ konnte er nach kurzer Verfolgung durch Polizeibeamte vorläufig festgenommen werden. Die die Tat beobachtenden Zeugen N. und C. waren unerkannt geflüchtet und konnten erst später ermittelt werden. Der Geschädigte X. begab sich unter Rufen von „Police!" zu der Polizeistreife. Dort sank er zu Boden. Dabei fiel auch die blutverschmierte Klinge, die der Geschädigte sich zuvor selbst aus dem Hals gezogen hatte, auf den Boden. Der von dem Polizeibeamten erstversorgte Geschädigte X. erlitt einen klaffenden rund 3 cm langen und 4 cm tiefen Stich in seine linke Halsseite mit Verletzung des linken Kopfwendemuskels, wodurch - alleine aus Zufall - keine lebenswichtigen Blutgefäße verletzt wurden. Bei der noch in der Nacht im …klinikum …auch zur Abklärung etwaiger schwerwiegender Folgen durchgeführten Notoperation zeigten sich Lufteinschlüsse in den umliegenden Weichteilen. Die größeren kopfversorgenden Blutgefäße wurden nicht verletzt. Es bestand eine innerhalb der erstversorgenden Operation stillbare Blutung. Konkrete Lebensgefahr bestand nicht, aber es lag eine das Leben potentiell gefährdende Stichverletzung vor. Der Stichkanal lag in unmittelbarer Nähe zu den großen Halsgefäßen. Eine Verletzung der Halsschlagader kann einen lebensbedrohlichen Blutverlust verursachen und eine Verletzung der großen Halsvene kann zu einer lebensbedrohlichen Luftverschleppung (Luftembolie) in den Lungenkreislauf führen. Da auch Komplikationen ausblieben, konnte der Geschädigte am 00.00.0000 aus der stationären medizinischen Versorgung entlassen werden. Der Geschädigte verspürt heute noch ein Taubheitsgefühl im Bereich der Narbe. Er wirkte insbesondere bei der Inaugenscheinnahme eines von einer im Bereich des Bahnhofs befindlichen Kamera aufgenommenen Videos, das das Tatgeschehen aus weiter Entfernung und schlechter Auflösung beim Zoomen zeigt, stark betroffen, weitere Folgen sind aber nach seinen Angaben zumindest derzeit nicht vorhanden. Hinweise, dass der Angeklagte bei Tatbegehung unter dem Einfluss von Alkoholstand, haben sich nicht ergeben. Eine ihm am 00.00.2023 um 23.03 Uhr entnommene Blutprobe ergab ausweislich des Blutalkoholbefundes der Rechtsmedizin … vom 00.00.0000 eine Blutalkoholkonzentration von < 0,1 ‰, mithin eine nicht nachweisbare Blutalkoholkonzentration. Allerdings hat der Angeklagte einige Stunden vor der Tat Cannabis konsumiert. Ausweislich des forensisch-toxikologischen Gutachtens der Rechtsmedizin …vom 00.00.2023 ergab eine dem Angeklagten am Tattage um 23:02 Uhr entnommene Blutprobe eine Konzentration von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol. Relevante Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hatte der Cannabiskonsum nicht. Allerdings kann zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass – bei uneingeschränkter Einsichtsfähigkeit – seine Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis als Grunderkrankung mit darauf beruhenden Störungen der Affektregulation und Impulssteuerung sowie fluchtbedingter Belastungen und Störungen der Entwicklung zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert war. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Inhalt sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und zu seiner Person beruhen zunächst auf seinen eigenen Angaben, wobei diese bruchstückhaft und in sich widersprüchlich waren, insbesondere in Bezug auf sein Verhältnis zu den Eltern, den Schulbesuch und zu seiner Flucht nach Deutschland. So hat er bei der Erstaufnahme in der Einrichtung „E.“ – wie der Jugendgerichtshelfer P. in der Hauptverhandlung bekundet hat – u.a. berichtet, dass das Zusammenleben in der Familie harmonisch gewesen sei. Es sei ihnen gutgegangen und er sei von seinen Eltern gut behandelt worden. Er – der Angeklagte – habe ca. vier Jahre eine Koranschule besucht. Dort seien ihm Videos gezeigt worden, in denen sich Menschen für das Land mit verschiedenen Methoden geopfert hätten. Sein Lehrer habe ihn motivieren wollen, für das Land zu kämpfen und sich zu opfern. Er habe den Eindruck gehabt, als habe der Lehrer Ambitionen gehabt, eine terroristische Gruppe auszubilden. Dies habe ihn unter Druck gesetzt. Erst spät habe er den Eltern von dem Verhalten des Koranlehrers erzählt, die ihn dann aus der Schule genommen hätten. Der Religionslehrer habe immer wieder gefragt, wo er – der Angeklagte – bleibe, woraufhin die Eltern zunächst angegeben hätten, dass er krank sei. Da die Eltern eine Entführung befürchtet hätten, sei er daraufhin nur noch zuhause gewesen und habe seine inzwischen bei ihren Schwiegereltern wohnende Schwester B. besucht. Er habe sehr viel Zeit mit seiner Schwester, die für ihn wie eine zweite Mutter gewesen sei, verbracht. Im Jahr 2018 habe sich seine Schwester entschieden, zu ihrem seit mehreren Jahren in Deutschland lebenden Mann zu ziehen. Diese Entscheidung sei für ihn – den Angeklagten – ein enormer Schock gewesen. Er habe sich seiner Schwester sehr verbunden gefühlt. Deswegen habe er nunmehr auch unbedingt nach Deutschland ziehen wollen. Da ihm seine Eltern dies nicht erlaubt hätten, habe er Suizidgedanken gehabt. Einmal habe er ein Seil am Dach aufgehängt und sich damit umbringen wollen, was die Mutter verhindert habe. Nach Monaten hätten sich seine Eltern mit der Flucht einverstanden erklärt. Mitte 2018 habe er mit Hilfe eines Schleppers Afghanistan verlassen und sei mit dem Pkw/Bus und weiteren Flüchtenden zunächst nach Pakistan, dann über den Iran in die Türkei geflüchtet. In Istanbul seien sie vier Wochen bei dem Schlepper in einem Lager gewesen. Gemeinsam mit dem Schlepper habe die Gruppe es schließlich mit einem Schlauchboot über die Grenze nach Griechenland geschafft. Dort seien sie von der Polizei gefasst und in eine Aufnahmeeinrichtung geschickt worden. Sie seien für eine Woche eingesperrt worden, bis eine Unterkunftsbestätigung ausgestellt worden sei. Er – der Angeklagte – habe es geschafft, zu fliehen und sei dann bis nach Athen gekommen. Dort habe er sich drei Jahre bei Bekannten aufgehalten. Er habe auf Feldern gearbeitet, um Geld zu verdienen. Von dort aus habe er sich nach Deutschland aufgemacht. Dazu sei er zunächst ein paar Tage gelaufen, vorwiegend durch Wälder. In Serbien sei er von der Polizei aufgegriffen und für ca. eineinhalb Monate festgehalten worden. Er habe jedoch fliehen können und sei dann schließlich Richtung Deutschland geflüchtet. Von München aus sei er mit dem Zug nach Münster gefahren. Diese anfängliche Beschreibung seiner Biografie deckt sich nicht mit den Angaben, die der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt dem Jugendgerichtshelfer P. geäußert hat. Diesem gegenüber beschrieb er – wie der Jugendgerichtshelfer in der Hauptverhandlung berichtet hat – die ersten Lebensjahre wie folgt: Es habe immer Spannungen zwischen ihm und den Eltern gegeben. Es sei auch zu körperlichen Züchtigungen aus eher nichtigen Anlässen gekommen. Im Alter von 12 Jahren habe ihn der Vater mit einem Stein geschlagen, wodurch er einige Zeit im Koma gelegen habe. Einmal sei er auch aus unerklärlichen Gründen von der Mutter derart gewürgt worden, dass er Todesängste gehabt habe. Aufgrund der häuslichen Situation sei er auch mal von zuhause weggelaufen. Auch im Rahmen der Diskussionen um seine Flucht habe es einen heftigen Streit zwischen ihm und seiner Mutter gegeben, weshalb er sich mit einer Gardine zu erhängen versucht habe. Die Fluchtgeschichte selbst hat der Angeklagte gegenüber dem Jugendgerichtshelfer – wie dieser in der Hauptverhandlung berichtet hat – zunächst im Wesentlichen wie bei seiner Aufnahme in das E. geschildert. Allerdings hat er gegenüber dem Jugendgerichtshelfer abweichend hinzugefügt, dass er in Griechenland nach einer Massenschlägerei für mehrere Jahre in Haft gewesen sei. Danach habe er sich nach Athen begeben und habe dort bei Bekannten gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Die weiteren Angaben zur Flucht entsprechen dann wieder seiner ursprünglichen Schilderung bei Aufnahme. Gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen K. hat er – wie diese in der Hauptverhandlung berichtet hat - im Rahmen der Exploration ergänzende und zum Teil erneut anderslautende Angaben zu seiner Biografie gemacht. Danach hätten die Komplikationen bei der Frühgeburt fast seine Mutter und ihn das Leben gekostet, was sein Vater ihm offensichtlich nie verziehen habe. Sein Vater habe ihn daher vom ersten Tag an abgelehnt, habe ihn nach seiner Geburt auch nicht mehr sehen wollen. Wie seine weitere frühkindliche Entwicklung verlaufen sei, wisse er nicht, darüber sei zuhause nicht gesprochen worden. Er vermute, dass seine Entwicklung etwas verzögert gewesen sei. Auf jeden Fall habe er später Schwierigkeiten gehabt, mit seinen Spielkameraden mitzuhalten, er habe zwar keine motorischen, aber wohl doch mentale Defizite gehabt. Zum Glück hätten ihn seine Spielkameraden so akzeptiert, wie er gewesen sei und hätten ihn mitspielen lassen. Ansonsten sei er ein ruhiges und folgsames Kind gewesen, allerdings auch ein sehr unglückliches Kind. Sein Leben lang sei er traurig und niedergedrückt gewesen, habe sich oft allein und minderwertig gefühlt, das sei eigentlich bis heute so geblieben. Frohe und unbeschwerte Augenblicke sowohl in seiner Kindheit als auch später habe es kaum gegeben, schon gar nicht in Griechenland. Schon als Kind habe er Ängste und Albträume gehabt, sei leicht zu verunsichern gewesen. Später hätten sich auch Ängste eingestellt, dass man ihm etwas Böses tun wolle, verstärkt hätten sich die Ängste in Griechenland im Gefängnis. Auf Nachfrage habe er - so die Sachverständige K. - eingeräumt, in seiner Kindheit auch gelegentlich aggressiv reagiert zu haben. Er sei aber nie tätlich gegenüber Personen gewesen, sondern nur gegenüber Sachen, wobei er hauptsächlich autoaggressiv reagiert und zum Beispiel mit seinem Kopf gegen die Wand geschlagen habe. Relevant seien diese Verhaltensweisen aber nur gewesen, als festgestanden habe, dass seine Schwester nach Deutschland habe übersiedeln wollen und ihm die Eltern die Flucht verweigert hätten. Die Koranschule habe er nur zwei Jahre besucht. Die Taliban seien wiederholt in die Schule gekommen und hätten versucht, Kämpfer für ihre Sache zu rekrutieren. Sein Vater habe seine Kinder von der Schule genommen, um sie zu schützen. Lesen und Schreiben habe er so nur in Ansätzen gelernt, das Rechnen habe er durch seine Mithilfe im Lebensmittelladen des Vaters erlernt. Die Erziehung zuhause sei sehr streng gewesen, sein Vater habe seine Vorstellungen mit Gewalt durchgesetzt, seine Kinder wiederholt geschlagen, wobei er besonders oft und heftig körperlich gezüchtigt worden sei. Seine Mutter habe ihn lediglich ein oder zwei Mal geschlagen, allerdings könne er sich auch nicht daran erinnern, dass sie ihn besonders liebevoll behandelt habe. Im Grunde sei er von seiner älteren Schwester aufgezogen worden, habe sich eng an diese angeschlossen. Seine Schwester sei seine zweite Mutter gewesen. Besonders drastisch habe sein Vater reagiert, als ungefähr in seinem 00. Lebensjahr seine damals 00jährige Schwester entführt worden sei. Durch Intervention des Vaters sei sie zwar noch am selben Tag in die Familie zurückgekehrt, dieses Ereignis habe aber tiefe Spuren in der Familie hinterlassen. Er sei damals noch sehr jung gewesen und habe dieses Vorkommnis, was eigentlich ein Familiengeheimnis hätte bleiben sollen, gegenüber Dritten ausgeplaudert. Sein Vater habe mit unglaublicher Wut reagiert, habe ihn schwer misshandelt und ihm einen Stein an den Kopf geworfen, sodass er über zwei Wochen bewusstlos gewesen sei und stationär habe aufgenommen werden müssen. Er habe noch lange Kopfschmerzen gehabt, später hätten sich die Beschwerden gebessert. Heute habe er aber bei Belastungen immer noch Kopfschmerzen. Die Abneigung seines Vaters und seine ablehnende Haltung ihm gegenüber habe sich nie gelegt. Sein Vater habe sich ihm gegenüber definitiv anders verhalten als gegenüber seinen Geschwistern, denen habe er eine so ablehnende Haltung nicht entgegengebracht. Als er 00 Jahre alt gewesen sei, habe sich seine Schwester entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er habe mit ihr zusammen fliehen wollen, was seine Eltern streng untersagt hätten. Er sei verzweifelt gewesen, habe die Trennung von seiner Schwester nicht ertragen können und habe mit einem Selbstmordversuch reagiert, indem er versucht habe, sich zu erhängen. Die Schlaufe habe er schon um den Hals gehabt. Schließlich hätten seine Eltern nachgegeben und ihn bei seiner Flucht aus Afghanistan unterstützt. Wieviel sein Vater dem Fluchthelfer gezahlt habe, wisse er nicht, er vermute, dass es umgerechnet 7.000 oder 8.000 Euro gewesen seien. Kurz vor seinem 00. Geburtstag habe er die Flucht gemeinsam mit ca. 30 oder 40 anderen Personen mit Unterstützung eines Schleusers angetreten. Der erste Versuch, die Grenze nach Pakistan nach mehrtägigem Fußmarsch zu überschreiten, sei gescheitert. Nach einigen Wochen habe es einen zweiten Versuch gegeben, der geglückt sei. In der Zeit zwischen den beiden Fluchtversuchen sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern sei bei seiner Gruppe geblieben. Den weiteren Fluchtweg bis Griechenland hat er dann ähnlich wie bei seiner Aufnahme in der Jugendhilfeeinrichtung und gegenüber dem Jugendgerichtshelfer geschildert. Zum Aufenthalt in Griechenland habe er – so die Sachverständige K. - Folgendes angegeben: Er sei in zwei verschiedenen Lagern interniert worden, zunächst auf der Insel Lesbos, wo er ca. vier Wochen gewesen sei, und im weiteren Verlauf in Athen. Auf Lesbos habe es in dem Flüchtlingslager einen gewalttätigen Massenaufstand von mehreren tausend Migranten gegeben, die gegen die Unterbringungsbedingungen in dem Camp protestiert hätten. Obwohl er selbst keine Gewalt angewandt habe, sei er von der griechischen Polizei zusammen mit ungefähr 10 oder 20 anderen jungen Männern willkürlich herausgesucht und verhaftet worden und sei ohne Strafprozess in einem normalen Gefängnis in Athen über vier Jahre inhaftiert gewesen. Auf Nachfrage der Sachverständigen erklärte der Angeklagte hierzu näher, dass es sich bei der Einrichtung weder um eine Jugendhaftanstalt noch um ein spezielles Gefängnis für Migranten gehandelt habe, sondern dass er über vier Jahre in einer ganz normalen griechischen Haftanstalt inhaftiert gewesen sei. Die bis zur Volljährigkeit des Angeklagten zuständige Vormundin, die Zeugin U., hat in der Hauptverhandlung bezüglich des Aufenthalts des Angeklagten in Griechenland berichtet, dass ihr über eine Inhaftierung ihres Mündels nichts bekannt sei. Vielmehr sei dieser nach ihren Informationen in einer spezialisierten Jugendeinrichtung für Migranten untergebracht gewesen, allerdings auch unter teilweise freiheitsentziehenden Bedingungen, zum Beispiel mit einer Verpflichtung zur Einhaltung der Nachtruhe. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte auf Nachfrage erklärt, dass er wegen der Geschehnisse auf Lesbos zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt worden sei, von denen er vier Jahre in Athen abgesessen habe. Auf Anraten eines Schleusers habe er sich als 18jähriger ausgegeben, sodass gegen ihn ein Erwachsenenrecht angewendet worden sei. Gegenüber der Sachverständigen hat der Angeklagte bezüglich seines Aufenthalts in Griechenland weiter angegeben, dass er dort schreckliche Dinge erlebt habe. Er sei im Gefängnis misshandelt worden, habe aber auch den Tod und die Misshandlung von Mitgefangenen und anderen Migranten erleben müssen. Diese Ereignisse seien für ihn so schrecklich gewesen, dass er darüber bis heute nicht sprechen könne, das belaste ihn zu stark. In Griechenland habe er sich stark verändert. Ängste, Depressionen, seine Gefühlsschwankungen, seine Albträume, unter denen er bereits in Afghanistan gelitten habe, hätten sich in Griechenland verstärkt, auch seine Neigung zu Autoaggressionen habe in Griechenland stark zugenommen. Als er in Griechenland gewesen sei, habe er auch telefonisch Kontakt mit seinem Vater gehabt. Dieser habe versucht, ihm Schuldgefühle zu machen, und ihm gesagt, dass seine Mutter nur seinetwegen so krank geworden sei. Dies habe ihn stark belastet und dazu geführt, dass er überlegt habe, sich das Leben zu nehmen. In Deutschland sei er - so die Sachverständige K. - nach seiner Einreise im …2022 von Anfang an nicht gut zurechtgekommen. Er habe sich nicht gut gefühlt, habe Depressionen gehabt, die Erinnerungen an belastende Ereignisse in der Vergangenheit hätten ihn eingeholt, manchmal sei er aber auch nahezu euphorisch gewesen. Die Stimmungslage sei wechselhaft gewesen, insgesamt habe er sich aber vorrangig sehr niedergeschlagen und wertlos gefühlt, der Antrieb habe ihm gefehlt, er habe sich zu nichts aufraffen können. Zudem habe er angefangen, Stimmen zu hören, die teilweise unverständliches Gemurmel im Hintergrund gewesen seien, die ihn manchmal aber auch über Tage ununterbrochen begleitet hätten. Manchmal habe er auch Stimmen gehört, unbekannte Stimmen, die seine Handlungen kommentiert, sich abwertend geäußert und ihm zum Beispiel gesagt hätten, dass er mit seinem Kopf gegen die Wand schlagen solle. Die Stimmen ängstigten ihn zwar nicht, seien aber gleichwohl für ihn unangenehm, unheimlich und belastend. Er habe auch optische Halluzinationen, so sehe er manchmal eine Wolke, die aussehe wie ein Geist mit dunklen Punkten, manchmal erkenne er auch ein Gesicht in der Wolke. Im weiteren Verlauf der Exploration gab er in diesem Zusammenhang dann auch noch an, dass er Wahrnehmungsstörungen und paranoide Gedanken bereits seit mehreren Jahren habe, und zwar seit seiner Inhaftierung in Griechenland. Die Schwester des Angeklagten B. hat bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung weder von Stimmenhören/Halluzinationen des Angeklagten, noch von relevanten familiären Problemen in der Heimat des Angeklagten berichtet. Vielmehr sei das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern harmonisch gewesen. Zu Beginn ihrer Vernehmung hat die Zeugin auch die Fluchtgeschichte des Angeklagten gänzlich anders dargestellt. Danach sei der Angeklagte erst einen Monat nach ihrer Ausreise zur Flucht aufgebrochen. Auf Vorhalt der anderslautenden Schilderung des Angeklagten, wonach die Flucht sich über mehrere Jahre erstreckt hat, blieb die Zeugin zunächst bei ihren ursprünglichen Angaben. Erst als sich nach Vernehmung ihres Mannes, des Zeugen XA., Rückfragen an die Zeugin ergaben und sie in der Hauptverhandlung nachvernommen wurde, behauptete sie, sich nicht mehr richtig an die Ereignisse in der Vergangenheit erinnern zu können. Nach der Heirat im Jahr 2015 habe sie überwiegend bei den Schwiegereltern gewohnt und wisse deshalb gar nicht, was der Angeklagte in dieser Zeit gemacht habe. Möglicherweise sei er auch wesentlich früher mit der Flucht gestartet. Darüber hinaus habe sie einen niedrigen Bildungsstand und berief sich unter Hinweis darauf auf Erinnerungsschwierigkeiten. Im Ergebnis lassen sich auf diese schon in sich widersprüchlichen Angaben der Zeugin B. keine sicheren Feststellungen knüpfen. Die Kammer hält es zwar für wahrscheinlich, dass die im krassen Widerspruch zu den anfänglichen Angaben seiner Schwester stehenden Schilderungen des Angeklagten zu seiner Lebensgeschichte und der Flucht nicht zutreffen, zumal die ohnehin widersprüchlichen Angaben des Angeklagten zu seinem Aufenthalt in Griechenland mit der mehrjährigen Inhaftierung wenig plausibel sind, gänzlich widerlegt werden können sie jedoch nicht und werden daher als möglich behandelt. Hinsichtlich etwaigen Stimmenhörens bzw. etwaiger Halluzinationen erfolgen Ausführungen im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten bezüglich seines Aufenthalts in … stützen sich weiter auf die Bekundungen der Zeugen LQ., LK., NW. und KJ. in der Hauptverhandlung. Der Zeuge LQ. ist als Sozialarbeiter beim Jugendamt …tätig. Nach seinen Bekundungen hat er den Angeklagten seit seiner Ankunft in …von Seiten des Jugendamtes betreut. Die Feststellungen unter I. zu den Aufenthalten des Angeklagten in verschiedenen Einrichtungen beruhen im Wesentlichen auf seinen Angaben. Ihm gegenüber hat der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt von einem Gefängnisaufenthalt in Griechenland während der Flucht erzählt. Vielmehr habe er länger bei Bekannten in Athen gewohnt und dort auf einem Bauernhof als Erntehelfer gearbeitet. Zum Schulbesuch hat er diesem Zeugen mitgeteilt, dass er fünf Jahre eine Koranschule besucht habe. Der Zeuge LQ. hat den Angeklagten bei seinen Kontakten mit ihm stets höflich und zurückhaltend erlebt, mitunter allerdings auch fordernd in Bezug auf die Erfüllung von Bedürfnissen. Anfänglich habe sich die Situation des Angeklagten positiv gestaltet, nach den Auffälligkeiten mit Alkohol und der Entlassung aus der Einrichtung „E.“ habe der Angeklagte allerdings eine negative Entwicklung genommen. Vermittlungsbemühungen in verschiedene Einrichtungen seien auch wegen des Verhaltens des Angeklagten gescheitert. Auch der Zeuge LK., der in der Einrichtung „E.“ tätig ist, hat von einem anfänglich positiven Verlauf während des Aufenthalts des Angeklagten in der dortigen Einrichtung berichtet. Dann aber sei es zu alkoholbedingten Auffälligkeiten mit Polizeieinsätzen und vor allem Grenzüberschreitungen in Bezug auf ein damals 14jähriges Mädchen in der Gruppe und einer Betreuerin der Gruppe gekommen. Ermahnungen des Angeklagten hätten sich als fruchtlos erwiesen, sodass letztlich …2022 die Entlassung des Angeklagten aus der Einrichtung beschlossen und vollzogen worden sei. Die Zeugin KJ. ist nach ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung ebenfalls Mitarbeiterin in der Einrichtung „E.“. Wegen eines längeren Urlaubs im Jahr 2022 hat sie den Angeklagten nicht die gesamte Zeit während seines Aufenthalts im E. erlebt. Sie hat ihn jedoch intensiv – auch in ihrer Freizeit – nach der Entlassung aus dem E. betreut und sich bemüht, ihn in eine Jugendhilfeeinrichtung zu vermitteln. Sie hat ihn als psychisch belastet erlebt und von vermehrtem Alkoholkonsum des Angeklagten im Winter 2022/2023 berichtet. Obwohl die Zeugin nach ihren Bekundungen ein gewisses Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten und auch zu der Schwester des Angeklagten und ihrem Mann aufbauen konnte, ist es auch ihr nicht gelungen, den Angeklagten zu stabilisieren. Auf ausdrückliche Nachfrage in der Hauptverhandlung hat sie erklärt, dass der Angeklagte ihr nicht von Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder Stimmenhören berichtet habe. Der Zeuge NW. ist im „W.“ tätig und hat den Angeklagten nach seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung dort während seiner Aufenthalte erlebt. Der Angeklagte habe sich dabei einerseits sehr ruhig, höflich und freundlich verhalten, andererseits sehr verschlossen gezeigt. Es sei zu alkoholbedingten Auffälligkeiten gekommen, wobei sich der Angeklagte lediglich autoaggressiv verhalten habe. Cannabisgeruch oder Auffälligkeiten in Bezug auf Drogen habe er bei dem Angeklagten nie wahrgenommen. Die Feststellungen hinsichtlich der Suchtanamnese des Angeklagten stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben, die er im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige K. gemacht, welche diese – von ihm als zutreffend bezeichnet – in der Haupthandlung wiedergegeben hat. Danach habe er weder in Afghanistan, noch später auf der Flucht Alkohol getrunken, schon gar keine Drogen konsumiert. Mit dem Alkohol habe er erst in Deutschland angefangen, nachdem es ihm zunehmend psychisch schlechter gegangen sei. Seine Heimat habe ihm gefehlt und er habe sich allein gefühlt. Bei seiner Schwester habe er aufgrund der räumlichen Enge nicht bleiben können. Ungefähr vier Wochen nach seiner Ankunft in Deutschland habe er das erste Mal Alkohol getrunken, und zwar sofort Wodka, später gelegentlich auch Whisky. Regelmäßig habe er allerdings nicht getrunken, manchmal über einige Wochen nicht, dann wieder mehrere Tage hintereinander, dabei jeweils eine Flasche oder knappe Flasche Wodka mit 0,7 l. Seit der Übernachtung im „W.“ habe er insgesamt weniger Alkohol getrunken, die Abstände seien größer geworden, manchmal hätten mehrere Wochen dazwischengelegen. Mit dem Alkohol habe er seine Sorgen betäuben wollen, seine Ängste vor der Zukunft, seine Erinnerungen an die Zeit in Griechenland und die Sorgen um seine Mutter, die erkrankt sei. Unter Alkohol sei er oft ausgerastet, das habe man ihm zumindest später vorgehalten. Er wisse jedoch selbst, dass er sich unter Alkohol verändere. An seine „Ausraster“ selbst habe er keine oder nur sehr schwachen Erinnerungen. Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, beruht auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 04.12.2023. In der Sache beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Der Angeklagte hat sowohl seine Beteiligung an dem Vortatgeschehen am 00.00.2023 in dem Park „Q.-straße“, als auch das Rand- und Kerngeschehen der Tat selbst am 00.00.2023 entsprechend der Feststellungen eingeräumt. Den Stich in den Hals hat der Angeklagte nicht nur mit Worten geschildert, sondern auch demonstriert. Dazu ist er in der Hauptverhandlung aufgestanden und hat den seitlich geführten Hieb mit dem Messer gezeigt. Das aus der Unterkunft der Zeugen N. und C. heimlich mitgenommene Küchenmesser habe er in der rechten Hosentasche zum Selbstschutz mitgeführt, aus der Hosentasche hervorgeholt und damit „in einem Zug“ unvermittelt und gezielt in den Hals des Zeugen X. gestochen. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, dass der Zeuge mit einem solchen Angriff sicher nicht gerechnet und auch keine Abwehrmöglichkeit gehabt habe. Zur Begründung für den Stich hat der Angeklagte zunächst angegeben, dass der Geschädigte, der ihm am Tag zuvor Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hat, mit seinen Händen eine Bewegung in Richtung seiner Umhängetasche gemacht habe. Er habe einen erneuten Pfeffersprayeinsatz befürchtet. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte insoweit hinzugefügt, dass er die Tat begangen habe, weil er wegen des Pfeffersprayeinsatzes am Vortag sauer auf den Geschädigten gewesen sei. Bei dieser Äußerung schlug der Angeklagte mit seinem rechten Arm so kräftig auf den Tisch, dass alle Beteiligten hochschreckten. Die Wut des Angeklagten auch Monate nach der Tat war für jeden Anwesenden im Sitzungssaal aufgrund dieser Verhaltensweise des Angeklagten spürbar. Die Kammer will dem Angeklagten nicht absprechen, dass er einen erneuten Pfeffersprayeinsatz im Tatzeitpunkt befürchtete, nach Überzeugung der Kammer war jedoch der Ärger und die Wut über den Pfeffersprayeinsatz des Zeugen X. ihm gegenüber am Vortag der wesentliche Beweggrund für den Messerstich. Entsprechend der Einlassung des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte und seine Begleiter, die Zeugen N. und C., nicht gezielt nach dem Zeugen X. am 00.00.2023 Ausschau gehalten haben. Das Zusammentreffen war vielmehr zufällig. Gestützt wird diese Feststellung auch durch die in Augenschein genommenen Videos von in der Bahnhofsvorhalle und am Vorplatz des Bahnhofs angebrachten Kameras. Die Kammer hat die nachfolgend näher bezeichneten Videos in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, mehrfach abgespielt und bei einem wiederholten Abspielen die relevanten Bildausschnitte durch die Zoomfunktion des Players entsprechend vergrößert. Die nachfolgend aufgeführten in der Bahnhofsvorhalle ab ca. 20.23 Uhr aufgenommenen Videos – abgespeichert auf dem USB-Stick Bl. 622 d.A. – - K103-camfix103-…, Uhrzeit:20:23:40 – 20:27:40 Uhr - K105-camfix081-…, Uhrzeit:20:23:40 – 20:27:40 Uhr zeigen, dass der Angeklagte mit seinen Begleitern C. und N. dort minutenlang zusammenstand, diese sich miteinander unterhielten und/oder telefonierten. Alle drei machten einen ruhigen und entspannten Eindruck. Auffälligkeiten in ihrem Verhalten waren nicht zu erkennen. Die nachfolgend aufgeführten Videos der vor dem Bahnhof angebrachten Kameras – abgespeichert auf dem USB-Stick Bl. 622 d.A. - - K102-camfix084-…1, Uhrzeit:20:27:30 – 20:30 Uhr - K106-camfix082-…3, Uhrzeit:20:27:30 – 20:30 Uhr - K102-camfix084-…2, Uhrzeit:20:27:30 – 20:30 Uhr sowie 20:29:15 - 20:30 Uhr zeigen, dass der Angeklagte und seine Begleiter gegen 20.27 Uhr den Bahnhof verließen und sich entspannt und unaufgeregt nach kurzem ampelbedingten Warten an einem Fußgängerübergang auf die dem Bahnhof gegenüberliegende I.-straße begaben. Bei Benutzung der Zoomfunktion der entsprechenden Videos ist dann zu erkennen, dass der Angeklagte und seine Begleiter auf den Zeugen X. aufmerksam wurden und sich in seine Richtung begaben. Was genau zwischen den vier Beteiligten passierte, lässt sich auf den Videos kaum erkennen. Das Geschehen spielt sich am Rand des Aufnahmebereiches ab. Durch die Nutzung der Zoomfunktion wird die Auflösung und Qualität des Bildmaterials schlecht. Eindeutig zu sehen ist allerdings, dass der Angeklagte eine unvermittelte und schnelle Handbewegung in Richtung des Halses des Zeugen X. machte, der danach von seinem Standpunkt etwa in Höhe des Hotels J. auf der I.-straße in die Mitte der I.-straße einige Meter flüchtete und dabei von dem Angeklagten verfolgt wurde. Die Videos zeigen weiter, wie der Angeklagte dann zwei weitere heftige Stich-/Schlagbewegungen in Richtung des offenbar nunmehr auf dem Boden liegenden Zeugen X. machte. Das Messer selbst ist auf den Videos nicht zu sehen. Schlag- und Stichbewegungen lassen sich deshalb auch nicht voneinander unterscheiden. Die Videos geben ferner keinen Aufschluss darüber, wann genau das Messer im Hals des Zeugen abgebrochen ist. Der Angeklagte selbst will gar nicht bemerkt haben, dass die Klinge abgebrochen ist. Dies hält die Kammer für eher unwahrscheinlich. Dagegen spricht, dass sonst nicht verständlich ist, warum er den Messergriff genau an der Stelle des weiteren Geschehens fallengelassen hat. Letztlich ist diese Einlassung des Angeklagten jedoch nicht gänzlich zu widerlegen. Möglicherweise hat er in der aufgeregten Situation diesen Umstand tatsächlich nicht realisiert. Dass das Messer tatsächlich bei dem ersten Stich in den Hals abgebrochen ist, steht fest aufgrund der Aussage des Geschädigten X.. Dieser konnte sich zwar an wenig Details des Tatgeschehens erinnern, selbst den Stich als solchen konnte er nur unzureichend beschreiben. Das Abbrechen der Klinge in seinem Hals infolge des ersten Stiches hatte er aber in sicherer Erinnerung, was der Kammer angesichts des Steckenbleibens der Klinge im Hals des Zeugen auch plausibel erscheint. An das auf den Videos erkennbare Geschehen nach der Flucht in der Mitte der I.-straße hatte der Zeuge X. demgegenüber gar keine Erinnerung, was seine mangelnde Belastungstendenz zeigt. Dies wird auch daran deutlich, dass es der Zeuge auf Nachfrage nicht für ausgeschlossen hielt, dass er unmittelbar vor der Tat eine Handbewegung in Richtung seiner mitgeführten Tasche gemacht hat, weil er sich durch den Angeklagten und seine Begleiter bedroht gesehen habe. Die drei Personen seien auf ihn zugegangen. Einer von ihnen, der Beschreibung nach der Zeuge C., habe ihn kurzzeitig am Arm festgehalten. Gleichzeitig habe es einen kurzen Wortwechsel zwischen ihm und dem Angeklagten und seinen Begleitern gegeben, an dessen genauen Wortlaut sich der Zeuge nicht erinnern konnte. Es seien Äußerungen wie „was guckst du so“, „hast du ein Problem“ oder Ähnliches gefallen. Außer dem kurzen Festhalten des Arms durch den Zeugen C. hätten sich die Begleiter des Angeklagten in die tätliche Auseinandersetzung nicht eingemischt. Diese seien nach dem Stich weggegangen. Nachdem auch der Angeklagte geflüchtet sei, habe er sich zu der nahegelegenen Polizeistreife begeben, wo er dann ärztlich versorgt worden sei. Die Zeugen N. und C. waren nach Überzeugung der Kammer, die sich auf entsprechende Angaben des Angeklagten und des Zeugen X. sowie die Erkenntnisse aus den genannten Videoaufnahmen stützen, unmittelbare Tatzeugen. Sie haben sich erst nach dem Ende der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen X. vom Tatort entfernt. Der Zeuge C. hat nach anfänglichem Bestreiten sowohl das Tatvorgeschehen am 00.00.2023 als auch das Rand- und Kerngeschehen bei der Tat am 00.00.2023 im Wesentlichen bestätigt. Zunächst hat er in der Hauptverhandlung – wie auch der Zeuge N. – behauptet, dass sie den Angeklagten rein zufällig am Bahnhof getroffen, mit ihm nur ein paar Worte gewechselt hätten und sodann nach Verlassen des Bahnhofs jeder seines Weges gegangen sei. Von dem Tatgeschehen selbst hätten sie nichts mitbekommen. Auf eindringliches Befragen hat der Zeuge C. seine Angaben schließlich korrigiert. Demgegenüber ist der Zeuge N. dabei geblieben, dass er von dem Tatgeschehen nichts mitbekommen haben will. Hinsichtlich des Geschehens am 00.00.2023 sieht er sich ausschließlich in der Opferrolle als Verletzter durch den Pfeffersprayeinsatz. Eigene Anteile an der Auseinandersetzung will er nicht gehabt haben. Nach Überzeugung der Kammer hat der Zeuge N. insbesondere bzgl. des Geschehnisse am 00.00.2023 eine bewusste Falschaussage gemacht. Selbst Hinweise des Angeklagten und des Verteidigers, dass er die Wahrheit sagen solle, haben ihn nicht zu einer Richtigstellung der Aussage veranlasst. Weitere Zeugen zum Tatzeitpunkt vor Ort waren die Zeugen WH. und UA.. Zum Kerngeschehen selbst waren ihre Angaben allerdings wenig ergiebig. Der Zeuge WH. stand etwa in Höhe der Polizeistreife an dem Sparkassenautomat Ecke I.-straße/ D.-straße, also ca. 20 bis 30 Meter von dem Hotel J. entfernt. Er habe das Geschehen als ein „Gerangel“ wahrgenommen. Beobachtet habe er einen Schlag einer Person von oben nach unten im Bereich Schulter/Oberarm des später Geschädigten. Ein Messer oder einen anderen Gegenstand in der Hand des Täters habe er nicht wahrgenommen. Ein Handy, vermutlich das des Geschädigten, sei in die Luft und dann zu Boden geflogen. Auch ein Brustgurt/Brusttasche sei zu Boden gefallen. Es könne sein, dass auch noch eine zweite Person auf Täterseite an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Dies habe er aber nicht genau erkennen können. Nach kurzer Zeit sei das Opfer an ihm vorbeigelaufen zu der Polizeistreife und habe gerufen „Police, Police“. Dabei habe er sich an der Schulter gehalten. Ihn – den Zeugen – habe eine Frau angesprochen und ihm gesagt, dass der Messergriff auf dem Boden liege, sie sich aber nicht darum kümmern könne, weil sie zum Zug müsse. Er habe sich breitbeinig über den Griff gestellt und der Polizei einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen, die dann den Griff sichergestellt hätten. Der Zeuge UA. war ebenfalls zum Tatzeitpunkt in der Nähe des eigentlichen Tatortes. Nach seinen Bekundungen stand er etwa zwischen dem Bahnhof und der Ecke I.-straße/D.-straße. Er habe zunächst mit dem Rücken zu dem Geschehen gestanden. Wahrgenommen habe er eine nicht näher zu beschreibende Auseinandersetzung, bei der an einem Rucksack gezogen worden sei und das Handy des späteren Opfers hochgeflogen sei. Auf Täterseite seien wahrscheinlich drei Personen beteiligt gewesen, sicher könne er dies aber nicht sagen. Kurz darauf sei dann der Geschädigte zu der Polizeistreife gelaufen und habe sich dabei mit der Hand am Hals gehalten. Bei der zum Tatzeitpunkt an der Ecke I.-straße/D.-straße stehenden Polizeistreife handelt es sich um die Zeugen PK R. und PHK F.. Nach ihren übereinstimmenden Angaben waren sie zum Tatzeitpunkt mit einer anderen polizeilichen Maßnahme befasst und standen zum Tatzeitpunkt mit dem Rücken zum Tatort, sodass sie davon zunächst nichts mitbekommen haben. Nach Angaben des Zeugen PK R. habe er dann einen Aufschrei aus Richtung des Tatortes gehört und durch die Scheiben des vor ihm stehenden Polizeibullis eine Gruppe von drei bis fünf Personen auf der I.-straße wahrgenommen, die auf der rechten Seite der Fußgängerzone, Blickrichtung Hauptbahnhof, vor der I.-straße 0 gestanden und aufgebracht gewirkt hätten. Er habe sich dann hinter das Heck des Fahrzeugs bewegt, um einen freien Blick auf das Geschehen zu gewinnen. Währenddessen habe sich jedoch die Gruppe bereits aufgelöst. Etwa zeitgleich sei der Geschädigte auf sie zugekommen und habe um Hilfe gerufen. Eine hell gekleidete männliche Person mit langer Hose und langem Oberteil sei rennend mit dem Rücken zu ihnen von der I.-straße nach links auf die Straße CE.-straße in Richtung LF.-straße geflüchtet. Die Beschreibung der Kleidung durch den Zeugen PK R. entspricht der vom Angeklagten zum Tatzeitpunkt getragenen Kleidung, was sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt. Weiter hat der Zeuge R. bekundet, dass der Geschädigte bei Ankunft seine Hand von seinem Hals genommen habe und er – der Zeuge – in dessen Hand eine abgebrochene Messerklinge und Blut wahrgenommen habe. Daraufhin habe er die Erstversorgung durch Abdrücken der Wunde am Hals und Verbinden dieser Wunde durchgeführt, er und sein Kollege PHK F. hätten dann die weiteren Maßnahmen eingeleitet. Die Wahrnehmungen des Zeugen PHK F. beginnen erst mit dem Moment des Erscheinens des verletzten Geschädigten bei ihnen. Von dem Geschehen vorher habe er gar nichts mitbekommen. Der Zeuge PHK F. hat sich im weiteren Verlauf die vom Geschädigten mitgeführte Umhängetasche angesehen. Vorgefunden hat er darin weder Pfefferspray noch einen sonstigen waffenähnlichen Gegenstand, vielmehr nur ein defektes Handy und Geld. Der aus dem Nahbereich hinzugerufene weitere Polizeibeamte, der Zeuge PK XE., hat sich um die Sicherung des Messergriffs und der abgebrochenen Klinge gekümmert. Die Fundorte hat er entsprechend der Feststellungen geschildert. Der Zeuge PK GK. war nach seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung gemeinsam mit einem Kollegen mit der Festnahme des Angeklagten kurz nach der Tat befasst. Aus dem Polizeiwagen heraus habe er den Angeklagten am O.-straße flüchtend wahrgenommen. Das Erscheinen der Beamten habe der Angeklagte nach seiner Wahrnehmung sofort bemerkt, habe sich auffallend nervös verhalten und mehrmals Blickkontakt zu ihm gesucht. Der Angeklagte sei dann Richtung T.-straße gerannt. Er – der Zeuge – sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe ihn fußläufig verfolgt. Kurz darauf habe er ihn auch durch Eingreifen eines Passanten stellen und ergreifen können. Der Angeklagte habe sich ahnungslos gegeben und gefragt, was er gemacht haben solle. Er – der Zeuge – habe den Angeklagten als bewusstseinsklar erlebt. Auffälligkeiten in Bezug auf Alkohol oder Drogen habe er nicht wahrgenommen. Die Feststellungen zum Vortatgeschehen am 00.00.2023 im Park an der „Q.-straße“ stützen sich neben den Angaben des Angeklagten und des Geschädigten X. auf die zeugenschaftlichen Bekundungen der Begleiter des Angeklagten an dem vorgenannten Tag, und zwar der Zeugen N. - soweit diesen gefolgt werden konnte -, C. und M. sowie des Zeugen L. als einem aus der Gruppe des Geschädigten X.. Danach stellt sich das Tatvorgeschehen so, wie unter I. geschildert, dar, insbesondere mit einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinen afghanischen Begleitern sowie einer aus Marokko und Algerien stammenden Personengruppe, zu der u.a. die Zeugen X. und L. gehörten. Weitere konkrete Details konnte die Kammer aufgrund der Zeugenaussagen nicht feststellen. Auch über den Grund der körperlichen Auseinandersetzung war von dem Angeklagten und den Zeugen nichts Konkretes in Erfahrung zu bringen. Unklar blieb auch bis zuletzt, wer neben den Zeugen X. und L. zu der Gruppe der Marokkaner und Algerier gehörte. In dem nicht ausermittelten und gemäß § 154 Abs.1 StPO im Vorfeld der Anklage eingestellten Verfahren betreffend den Vorfall vom 00.00.2023 – Az.: Staatsanwaltschaft Münster 63 Js 2009/23 - sind als mögliche Beteiligte auf Seiten der Marokkaner/Algerier u.a. auch die Zeugen DN., RT. und LJ. benannt worden. Der Zeuge RT. scheidet als Teilnehmer dieser Auseinandersetzung aus, weil er sich am 00.00.2023 in anderer Sache in Haft befand. Der Zeuge DN. will nach seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung am 00.00.2023 ebenfalls nicht vor Ort gewesen sein. Über das Geschehen vom 00.00.2023 wisse er nur vom Hörensagen, könne aber nichts Konkretes dazu sagen. Über die Tat vom 00.00.2023 selbst habe er mit dem Angeklagten während eines gemeinsamen Haftaufenthalts gesprochen. Dieser habe das Geschehen so dargestellt, dass es eine Schlägerei mit einer anderen Gruppe gegeben habe. Er sei zu der Tat provoziert worden. Der Zeuge LJ. hat sich als unbeteiligter Zeuge des Geschehens am 00.00.2023 beschrieben. Er habe Sport gemacht und zu der betreffenden Zeit in dem Park „Q.-straße“ eine kurze Pause eingelegt. Plötzlich habe es dort eine auch tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen von je 5-6 Personen gegeben. Einen der Beteiligten habe er als Freund eines Freundes flüchtig gekannt, wobei er dessen Namen nicht wisse. Bei der Auseinandersetzung sei von „Arabern“ auch mit zerschlagenen Flaschen gedroht worden. Andere Waffen oder den Einsatz von Pfefferspray will er nicht wahrgenommen haben. Die Feststellungen zum Polizeieinsatz am 00.00.2023 stützen sich auf die glaubhaften Bekundungen der Zeugen PK XV. und PHK UM.. Die Beamten haben in der Hauptverhandlung berichtet, dass sie den Angeklagten und seine Begleiter am 00.00.2023 zunächst als Geschädigten geführt haben und hätten behandeln wollen. Der Angeklagte sei jedoch sehr aufgebracht gewesen, habe herumgeschrien und sich nicht behandeln lassen wollen. Sie hätten beruhigend auf ihn und seine Begleiter einwirken wollen. Der Angeklagte habe sich jedoch zunehmend unkooperativ verhalten, sie möglicherweise auch missverstanden und sich als Täter behandelt gefühlt. Als sie ihm schließlich einen Platzverweis hätten erteilen wollen, sei die Situation eskaliert. Der Angeklagte habe eine bedrohliche Haltung eingenommen und sei schließlich von ihnen zu Boden gebracht und fixiert worden. In der Folge sei er zum „W.“ gebracht worden. Der Zeuge PK XV. hat darüber hinaus von einem Polizeieinsatz gegen den Angeklagten am 00.00.2022 berichtet. Dieser Vorfall ist Gegenstand eines ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Münster gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 30 Js 602/23. Konkrete Erinnerungen hatte der Zeuge insoweit kaum noch. Es seien jedoch mehrere Beamte im Einsatz gewesen und der Angeklagte habe nach wohl tätlichen Handlungen auf dem Bahnhofsvorplatz massiven Widerstand gegen die Polizeibeamten geleistet. Die Aussage des Zeugen PK XV. hat die Kammer zum Anlass genommen, die nachfolgend aufgeführten Videos von diesem Vorfall am 00.00.2022, die von Kameras auf dem Bahnhofsvorplatz aufgenommen worden sind, in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen - abgespeichert auf der DVD Bl. 435 d.A. – - K108-camfix108-…1, Uhrzeit:20:54:30 – 20:50:00 Uhr - K101-camfix084-…2, Uhrzeit:20:57:00 – 20:57:50 sowie 20:59:30-21:00:45 Uhr. Die Videos zeigen den Angeklagten mit nacktem Oberkörper und ganz offenbar stark alkoholisiert. Sein Bewegungsbild ist schwankend, seine Versuche, sich einer bestimmten Person körperlich zu nähern, wirken ungesteuert. Er ist lautstark und wirkt hochgradig erregt. Zu einem tatsächlichen körperlichen Übergriff kommt es jedenfalls im Sichtbereich der Kameras nicht. Allerdings wird er auch von einer anderen Person zur Seite genommen, die ihn zu beruhigen versucht. Hinsichtlich der ärztlichen Versorgung des Geschädigten nach der Tat am 00.00.2023 und der dabei erlittenen Verletzungen beruhen die Feststellungen auf den Angaben der damals eingesetzten Notärztin, der Zeugin JB., des ihn operierenden Arztes NI. sowie den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen NM.. Nach ihren übereinstimmenden Ausführungen war die Stichverletzung im Hals zwar nicht konkret lebensgefährlich, aber potentiell lebensgefährdend. Insbesondere die rechtsmedizinische Sachverständige NM. hat erklärt, dass es allein vom Zufall abhing, dass der Angeklagte durch den versetzten Messerstich bei dem Geschädigten in dessen Hals keine inneren Gefäße und Organe verletzt hat. Aufgrund der Anatomie hätte ein Stich an nur geringfügig anderer Stelle des Halses zu weit erheblicheren, ggfls. auch tödlichen Verletzungen führen können. Dies – so die Sachverständige – habe nicht allein der Angeklagte in der Hand gehabt, sondern hätte auch beeinflusst werden können durch die nicht absehbare Reaktion des Geschädigten. Die Ursache des vom Geschädigten geschilderten anhaltenden Taubheitsgefühls im Wundbereich hat die Sachverständige ebenfalls auf die erlittene Stichverletzung zurückgeführt. Die Kammer ist von der Richtigkeit der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Ärzte und der rechtsmedizinischen Sachverständigen überzeugt. Als widerlegt sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten an, dass er einige Stunden vor der Tat hochprozentigen Alkohol getrunken haben will. Auf entsprechende Nachfrage der Kammer hat er zunächst erklärt, einige Stunden vorher eine kleine Flasche Whisky getrunken zu haben, wenig später korrigierte er sich und behauptete nun, wohl doch eine Flasche Wodka in der Größe von 0,5 Litern konsumiert zu haben. Nähere Details zum Kauf des Alkohols und zu den Umständen des Konsums hinsichtlich Zeit und Ort konnte er nicht angeben. Die Kammer hält diese widersprüchliche Einlassung des Angeklagten für sich betrachtet schon für wenig glaubhaft. Gänzlich widerlegt wird die Einlassung jedoch durch das Ergebnis der ihm am 00.00.2023 um 23.03 Uhr entnommenen Blutprobe, die ausweislich des Blutalkoholbefundes der Rechtsmedizin Münster vom 00.00.2023 eine Blutalkoholkonzentration von <0,1 ‰, also eine nicht nachweisbare Blutalkoholkonzentration ergab. Mit diesem Ergebnis ist der behauptete Alkoholkonsum nicht in Einklang zu bringen. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Sachverständige YW. von der Rechtsmedizin…, welche die Untersuchungsergebnisse in der Hauptverhandlung dargelegt und erläutert hat. Nach ihren Ausführungen, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, kann bei einer Flasche hochprozentigen Alkohols in der Menge von 0,5 Litern ein vollständiger Abbau bis zum Entnahmezeitpunkt nicht stattgefunden haben. Demgegenüber hat der Angeklagte allerdings einige Stunden vor der Tat Cannabis konsumiert. Ausweislich des forensisch-toxikologischen Gutachtens der Rechtsmedizin Münster vom 00.00.2023 hat eine dem Angeklagten um 23.02 Uhr entnommene Blutprobe eine Konzentration von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol ergeben. Frau YW. hat auch ihr schriftliches Gutachten zu dem Cannabisbefund in der Hauptverhandlung vorgetragen und erläutert. Nach ihren überzeugenden Ausführungen ist ein relevanter Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt durch die hier festgestellte Cannabiskonzentration in seinem Blut auszuschließen. Die Kammer stützt dieses Beweisergebnis aber auch ausdrücklich auf die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen vom Bahnhofsbereich. Die Videos zeigen den Angeklagten sowohl in der Bahnhofsvorhalle als auch beim Verlassen des Bahnhofs in einem Zustand ohne jegliche alkohol- und/oder drogenbedingte Auffälligkeiten. Die Kammer hält es auch für ausgeschlossen, dass die Tat des Angeklagten am 00.00.2023 auf Stimmenhören, Halluzinationen oder Wahnvorstellungen zurückzuführen ist. Es kann zwar im Ergebnis letztlich zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis als Grunderkrankung mit darauf beruhenden Störungen der Affektregulation und Impulssteuerung sowie fluchtbedingter Belastungen und Störungen der Entwicklung zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert war, was noch im Einzelnen im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Schuldfähigkeit erörtert wird. Wesentlicher Beweggrund neben der Befürchtung des Angeklagten über einen möglichen weiteren Pfeffersprayeinsatz war jedoch die Wut und der Ärger des Angeklagten über den Pfeffersprayeinsatz des Geschädigten am 00.00.2023. Für ein Stimmenhören, Halluzinationen und Wahnvorstellungen geben weder die vorgenannten Videos aus dem Bahnhofsbereich noch das wutbedingte Verhalten des Angeklagten bei der Tat selbst einen greifbaren Anhalt. Hiervon hat auch der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung nicht berichtet. Der Tatentschluss zur Tötung des Zeugen wird jedenfalls durch die nicht ausschießbare erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht relevant beeinträchtigt. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei dem Stich in den Hals mit bedingtem Tötungsvorsatz bzw. entsprechendem Tatentschluss handelte. Dem Angeklagten muss trotz etwaiger Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit aus den genannten Gründen klar gewesen sein, dass der Stich in den Hals tödliche Verletzungen herbeiführen kann. Aus der Gefährlichkeit der Tathandlung schließt die Kammer, dass der Angeklagte die Folgen seiner Tat, nämlich den möglichen Tod des Geschädigten, billigend in Kauf nahm oder dies ihm zumindest gleichgültig war. Auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht auszuschließender psychischer Beeinträchtigungen des Angeklagten, seines jungen Alters und des Cannabiskonsums bestehen keine Zweifel daran, dass der Angeklagte aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten in der Lage war, die Lebensgefährlichkeit des Stiches in den Hals zu erkennen und diese billigend in Kauf zu nehmen. Die genannten Umstände waren nicht von solchem Gewicht, dass der Angeklagte bei Vornahme des Halsstichs den möglichen tödlichen Ausgang der massiven Gewalteinwirkung verkannt haben könnte oder auf einen glücklichen Ausgang hätte vertrauen können und dürfen. Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände steht daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte um die Lebensgefährlichkeit seines Handelns wusste und den Tod des Geschädigten billigend in Kauf nahm. Aus den die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes tragenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass der Angeklagte eine das Leben gefährdende Behandlung zumindest billigend in Kauf nahm. Darüber hinaus steht außer Zweifel, dass der Angeklagte, der den Stich in den Hals zielgerichtet gesetzt hat, vorsätzlich hinsichtlich einer körperlichen Misshandlung und Schädigung der Gesundheit handelte und ihm dabei bewusst war, dass es sich bei dem eingesetzten Küchenmesser um einen Gegenstand handelte, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seines Einsatzes geeignet war, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Nicht feststellen konnte die Kammer allerdings, dass der Angeklagte nach dem Stich davon ausging, den Geschädigten bereits tödlich verletzt zu haben. Dagegen spricht, dass der Geschädigte unmittelbar nach dem Halsstich einige Meter zur Seite flüchten konnte. In welchem Zustand der Geschädigte bei den weiteren zwei Schlag-/Stichbewegungen des Angeklagten im Rahmen der Flucht war, konnte nicht aufgeklärt werden. Zwar war der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bereits am Boden, nach der anschließenden Flucht des Angeklagten ist er aber selbständig zu der 15 bis 20 Meter entfernten Polizeistreife gegangen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte auch dies noch mitbekommen hat. Im Hinblick auf die vorgenannten Umstände geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er bei Antritt der Flucht den möglichen tödlichen Ausgang seines Handelns nicht erkannt hat. Aus den schon dargelegten Gründen ist auch nicht sicher auszuschließen, dass der Angeklagte das Abbrechen der Messerklinge im Hals des Geschädigten nicht mitbekommen hat und möglicherweise nur deshalb keine weiteren Stiche verübt hat. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen K., dem sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen in der Hauptverhandlung ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass bei ihm zum Tatzeitpunkt eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis als Grunderkrankung mit darauf beruhenden Störungen der Affektregulation und Impulssteuerung vorlag, wobei nicht auszuschließen ist, dass aufgrund dieser Erkrankung die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt erheblich vermindert gewesen ist. In ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten war die Sachverständige noch – wie sie in der Hauptverhandlung berichtet hat – davon ausgegangen, dass sicher eine paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegt. Begründet hat sie dies damit, dass persistierendes, teilweise progredientes paranoides und halluzinatorisches Erleben im Sinne optischer und akustischer Halluzinationen sowie paranoiden Fehldeutungen und Verkennungen diagnoseführend seien. Darüber hinaus würden seit Jahren affektive Veränderungen mit zunächst einer depressiv anmutenden Symptomatik mit Antriebslosigkeit und Freudlosigkeit und im weiteren Verlauf der letzten Monate mit affektiven Dysbalancen und Angstspendungszuständen mit aggressiver Impulshaftigkeit bestehen. Vor diesem Hintergrund sei der offensichtlich unvermittelte und ohne triftigen Grund geführte Messerstich gegen den Geschädigten X. als psychotisch getriggerte Situationsverkennung im Rahmen wahnhaften Erlebens zu werten. Bei psychotisch intendierten, deutlich eingeschränkten, möglicherweise sogar aufgehobenen Fähigkeiten des Angeklagten zur Realitätskontrolle und zur kritischen Selbstreflektion und Handlungskontrolle habe der Angeklagte aus paranoiden, wahnhaften Überzeugungen dem Zeugen mit dem Messer in den Hals gestochen, wobei er diesen Angriff in paranoider Umdeutung als subjektiv erlebte Notwehrsituation gerechtfertigt habe. Im Hinblick darauf war nach der Einschätzung der Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt mindestens erheblich vermindert, möglicherweise sogar ausgeschlossen. Von diesem vorläufigen Ergebnis in dem schriftlichen Gutachten – bei gleichbleibender Annahme der dargestellten Grunderkrankung –ist die Sachverständige in der Hauptverhandlung aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung sowie der weiteren Beweisergebnisse ausdrücklich abgerückt. Handlungsleitend für den Angeklagten für den Messerstich waren auch aus Sicht der Sachverständigen Wut und Ärger des Angeklagten über den Pfeffersprayeinsatz des Geschädigten am Vortag der Tat. Für ein psychotisches Erleben in Form von Halluzinationen, Wahnvorstellungen oder Stimmenhören bei dem Messerstich oder als Beweggrund für den Messerstich ist nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme – wie bereits dargelegt – sowie der Einlassung des Angeklagten kein Raum. Zugunsten des Angeklagten gehen die Sachverständige K. und die Kammer davon aus, dass aufgrund der anzunehmenden Grunderkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im Zusammenspiel mit seinen fluchtbedingten Belastungen und Störungen der Entwicklung die Affektregulation und Impulssteuerung herabgesetzt gewesen sein könnten. Gleichwohl hat er den Messerstich in den Hals aus Wut und Ärger über das Geschehen am Vortag zielgerichtet mit entsprechendem Tötungswillen verübt und auch im Nachtatverhalten planvoll gehandelt. Im Hinblick darauf liegt es eigentlich nahe, von einer uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt auszugehen. Andererseits ist das Ausmaß der Grunderkrankung, der fluchtbedingten Belastungen und der Entwicklungsstörungen nicht vollständig aufklärbar, sodass die Kammer ausschließlich zugunsten des Angeklagten von einer möglichen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgeht. Die genannten Umstände könnten die Hemmschwelle des Angeklagten sowie seine Affektregulation und Impulssteuerung herabgesetzt haben. Seine Einsichtsfähigkeit war nach Überzeugung der Kammer und der Sachverständigen K. davon aber sicher nicht berührt. Hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB liegt nach den Ausführungen der Sachverständigen K. aus medizinischer Sicht kein Anhaltspunkt vor. Der Angeklagte habe – so die Sachverständige – zwar nur eine geringe Schulbildung, sei aber auf keinen Fall minderbegabt und auch nicht grundsätzlich – abgesehen von den dargestellten Beeinträchtigungen – in seiner Persönlichkeit und strukturellen Entwicklung gestört. Ferner liege bei dem Angeklagten zwar ein missbräuchlicher Konsum von Alkohol vor, der allerdings als sekundär anzusehen sei und mit Sicherheit der Kupierung seiner sonstigen psychischen Defizite gedient habe. Außerdem habe bei der vorliegenden Tat ausweislich des Blutalkoholbefundes Alkohol keine Rolle gespielt. Weiterhin ist bei dem Angeklagten nach den Ausführungen der Sachverständigen auch keine manifeste langjährige sonstige Suchtmittelabhängigkeit festzustellen, ebenso kein schädlicher andauernder Gebrauch von Suchtmitteln mit einem symptomatischen Zusammenhang zu Straftaten im Allgemeinen oder im vorliegenden Fall. Schließlich gibt es nach den Ausführungen der Sachverständigen auch keinen Hinweis auf eine schwere andere seelische Störung des Angeklagten. Diesen Ausführungen, die auf zutreffenden, dem Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechenden Anknüpfungstatsachen beruhen, schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an. Die Sachverständige und die Kammer gehen im Ergebnis zugunsten des Angeklagten davon aus, dass seine Steuerungsfähigkeit bei uneingeschränkt bestehender Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt möglicherweise erheblich vermindert war. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Denn das vom Angeklagten eingesetzte Küchenmesser stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Nr. 2 StGB dar. Es ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im Einzelfall – hier als Stichwerkzeug eingesetzt – geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Zudem stellt die Tathandlung eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Denn das Zustechen in den Hals war nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet, das Leben des Geschädigten konkret zu gefährden. Wie bereits ausgeführt hing es allein vom Zufall ab, dass durch die Stichverletzung im Hals des Geschädigten keine lebenserhaltenden Organe und Gefäße getroffen worden sind. Die vom Angeklagten begangene Tat war nicht durch Notwehr im Sinne des § 32 StGB gerechtfertigt. Dafür fehlt es schon an einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff durch den Geschädigten. Eine Rechtsgutsverletzung drohte allenfalls dem Geschädigten X. selbst, dem drei Beteiligte aus dem Geschehen am Vortag entgegentraten. Die vom Angeklagten beschriebene Handbewegung des Geschädigten X. in Richtung seiner Umhängetasche kann nicht als Angriff im Sinne des § 32 StGB gewertet werden, denn tatsächlich hatte dieser weder die Intention, den Angeklagten anzugreifen, noch stand ihm außer dem Einsatz seines Körpers irgendein Angriffsmittel zur Verfügung. Weder in der mitgeführten Tasche noch in seiner Kleidung führte er Pfefferspray oder einen waffenähnlichen Gegenstand bei sich. Dass der Angeklagte subjektiv möglicherweise von einem bevorstehenden Pfeffersprayeinsatz ausging, ist insoweit unerheblich, da es im Rahmen des § 32 StGB allein auf die objektiven Gegebenheiten ankommt. Die Fehleinschätzung des Angeklagten begründet auch keinen Erlaubnistatbestandsirrtum mit der Folge des Entfallens des Vorsatzes nach § 16 Abs.1 StGB analog (stRspr; vgl. BGH Urt. v. 27.10.2015 – 3 StR 199/15). Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt nur dann vor, wenn der Täter sich irrig tatsächliche Umstände vorstellt, bei deren Vorliegen er nach den Grundsätzen eines anerkannten Rechtsfertigungsgrundes gerechtfertigt wäre. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt, weil die Verteidigungshandlung des Angeklagten – ein Messerstich in den Hals des Geschädigten – selbst bei einem tatsächlich drohenden Pfeffersprayeinsatz nicht erforderlich gewesen wäre. Eine Verteidigungshandlung ist erforderlich, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2012, Az. 4 StR 197/12, zitiert nach juris). Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene dabei grundsätzlich nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Ein lebensgefährdender Messerstich darf jedoch, solange der Angreifer nicht seinerseits das Leben des Verteidigers unmittelbar bedroht, nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel der Verteidigung eingesetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1996, Az. 5 StR 432/95). In der Regel ist ein solcher zumindest anzudrohen und sofern dies nicht ausreicht, muss der Versuch unternommen werden, auf weniger sensible Körperpartien einzustechen. Vorliegend war das Zustechen mit dem Messer in den Hals des Geschädigten zwar geeignet, einen hypothetischen Angriff des Geschädigten sofort und endgültig abzuwehren. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der „Verteidigungshandlung“ handelte es sich aber nicht um das mildeste zur Verfügung stehende Abwehrmittel. Da der Angeklagte nach eigenen Angaben lediglich einen erneuten Pfeffersprayeinsatz befürchtete, sich also gerade nicht in Lebensgefahr wähnte, wäre er gehalten gewesen, sich der Situation durch Weggehen zu entziehen. Dies gilt umso mehr, als sich in unmittelbarer Nähe eine von ihm nachweislich wahrgenommene Polizeistreife befand, an die er sich hätte wenden können. Stattdessen hat der Angeklagte zielgerichtet und ohne Vorwarnung in den Hals des Geschädigten gestochen und dadurch eine das Leben gefährdende Verletzung hervorgerufen, wodurch die Grenzen der Erforderlichkeit und Gebotenheit überschritten wurden. § 33 StGB greift ebenfalls nicht ein, da dieser ausweislich seines eindeutigen Wortlautes das Bestehen einer objektiv gegebenen Notwehrlage voraussetzt, auf Fälle der sogenannten Putativnotwehr also gerade nicht anwendbar ist (so auch die stRspr; vgl. BGH Urt. v. 23.1.2003 – 4 StR 267/02). Vielmehr ist die hier vorliegende Konstellation des Putativnotwehrexzesses nach den allgemeinen Irrtumsregeln zu beurteilen. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit § 17 StGB oder § 35 Abs.2 StGB (analog) heranzuziehen ist, maßgeblich ist in jedem Fall, ob der Irrtum vermeidbar war (so auch Rudolphi JuS 1969, 461 (463 f.); Sauren Jura 1988, 567 (572); Schönke/Schröder/Perron/Eisele Rn. 8, die dann allerdings ausnahmsweise doch § 33 StGB für anwendbar halten). Dies ist hier zu bejahen. Der Angeklagte hätte sich, wie bereits dargestellt, der Situation ohne Weiteres entziehen oder zumindest zurückweichen können, und so ohne eigene Gefährdung prüfen können, ob der Geschädigte tatsächlich Pfefferspray mit sich führte. Dies war ihm, wie er in der Verhandlung eingeräumt hat, auch bewusst. Gleiches gilt für eine gegebenenfalls situative Verkennung der Erforderlichkeit seiner Handlung. Auch unter Berücksichtigung, dass es sich um ein schnelles und dynamisches Geschehen handelte, hätte der Angeklagte mit der erforderlichen Anstrengung ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass ein Messerstich in die äußerst sensible Halsregion außer Verhältnis zu einem ggf. befürchteten Angriff mit einem Pfefferspray steht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Kammer an dieser Stelle erneut in den Blick genommenen psychischen Belastung des Angeklagten. Insoweit hat die Sachverständige nämlich nach der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen des Tatgeschehens, für die Kammer nachvollziehbar und an konkreten Umständen belegt, ausgeführt, dass die mögliche Situationsverkennung des Angeklagten gerade nicht psychotisch getriggert gewesen sei. Zudem habe seine Grunderkrankung keinen Einfluss auf seine Einsichtsfähigkeit. Dem schließt sich die Kammer nach kritischer Würdigung auch vor dem Hintergrund des gewonnen persönlichen Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung an. Da die Einsichtsfähigkeit nicht betroffen und seine Steuerungsfähigkeit allenfalls erheblich vermindert nicht jedoch aufgehoben war, entfällt die Schuld des Angeklagten letztlich auch nicht gemäß § 20 StGB. Eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags oder Mordes aus Heimtücke gemäß §§ 211, 212 Abs. 1, 22, 23 StGB kam nicht in Betracht. Zwar hatte der Angeklagte hinsichtlich der nicht vollendeten Tat den erforderlichen Tatentschluss, was sich in dem tatsächlichen Zustechen mit dem Messer in den Hals des Geschädigten zeigte. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass ein Stich in den Hals als besonders sensible Körperregion tödlich verlaufen kann, was er zum Zeitpunkt seines Handelns jedenfalls billigend in Kauf nahm. Zudem war dem Angeklagten bewusst, dass der Geschädigte arg- und wehrlos war. Auch hat der Angeklagte unmittelbar angesetzt, indem er dem Geschädigten den Stich tatsächlich versetzte. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer jedoch davon aus, dass es sich weder um einen fehlgeschlagenen noch um einen unbeendeten Versuch handelte. Die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs liegt zwar wegen des Abbrechens des Messers und des Feststeckens der Klinge in dem Hals des Geschädigten nahe. Aus den genannten Gründen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte dies nicht realisiert hat. Auch ein beendeter Versuch scheidet letztlich aus. Dies setzt voraus, dass der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben und den Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung als gesichert ansieht. Zwar ist der Kammer bewusst, dass ein beendeter Versuch grundsätzlich auch dann vorliegen kann, wenn der Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht. Insofern kommt es auf die Vorstellung des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an. Im Rahmen seiner Einlassung hat der Angeklagte keine Angaben gemacht, was er sich nach der letzten Handlung und bei seiner Flucht hinsichtlich des Erfolgs seiner Tathandlung vorgestellt hat. Konkrete Umstände, die einen Rückschluss auf eine derartig sichere Annahme des Angeklagten zulassen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Immerhin konnte der Geschädigte nach dem Stich in den Hals noch einige Meter zur Seite flüchten, wo der Angeklagte weiter auf ihn eingewirkt hat. Aber auch danach konnte das Opfer noch selbständig die Flucht zu der nahegelegenen Polizeistreife antreten. Im Hinblick darauf lassen sich keine sicheren Feststellungen dazu treffen, ob der Angeklagte mit dem Eintritt des Erfolges rechnen musste. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer daher von einem unbeendeten Versuch ausgegangen. Weiter ist davon auszugehen, dass der Angeklagte freiwillig von weiteren Tathandlungen abgesehen hat. Denn er hat keine weiteren Handlungen vorgenommen und ist geflüchtet. Dass dies möglicherweise an den von ihm schon wahrgenommenen Polizeibeamten und Passanten lag, schließt einen autonomen Entschluss zur Aufgabe der Tat nicht aus Mithin ist der Angeklagte strafbefreiend vom versuchten Totschlag gemäß § 24 Abs. 1 S.1 StGB zurückgetreten, sodass es bei einer Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB verbleibt. V. Der Angeklagte war zur Tatzeit 17 Jahre und … Monate alt und damit Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Ohne Zweifel liegt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG vor. Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen ihn wegen der Schwere der Schuld und des Vorliegens schädlicher Neigungen eine Jugendstrafe zu verhängen; Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung reichen nicht aus. Zwar ist zu bedenken, dass die Affektregulation und Impulskontrolle und damit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aus den genannten Gründen nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen sein könnten. Die Schwere der Schuld ergibt sich jedoch bereits daraus, dass es sich bei der hier begangenen gefährlichen Körperverletzung schon dem äußeren Unrechtsgehalt nach um eine schwerwiegende Tat handelt, die nur durch Zufall keinen tödlichen Verlauf genommen hat. Darüber hinaus liegt der Tat ein nichtiger Anlass zugrunde. Das Vortatgeschehen lag überdies schon einen ganzen Tag zurück. Zudem war der Angriff zielgerichtet und ohne jede Vorwarnung. Diese Umstände belegen einen erheblichen Erziehungsbedarf, dem mit der Verhängung einer Jugendstrafe begegnet werden musste. Darüber hinaus sind bei dem Angeklagten sowohl zum Zeitpunkt der Tat als auch jetzt schädliche Neigungen festzustellen. Dabei hatte die Kammer zwar zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Die schädlichen Neigungen ergeben sich jedoch aus der Tat und den bereits dargestellten konkreten Tatumständen selbst, da das Tatverhalten des Angeklagten Ausdruck eines erheblichen Reifedefizites und einer kriminellen Gefährdung des Angeklagten ist. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Lebensumstände und der Verhaltensweisen des Angeklagten in der Zeit vor der Tat, als der Angeklagte – wenn auch störungsbedingt - seit seinem Zuzug in …perspektivlos gelebt und sich in verschiedenster Hinsicht auffällig verhalten hat, was u.a. zur Entlassung aus Jugendhilfeeinrichtungen, diversen Krankenhausaufenthalten und auch Polizeieinsätzen geführt hat. Eine Zukunftsperspektive hatte er schon einige Wochen vor der Tat nicht mehr. In der Gesamtschau besteht bei dem Angeklagten ein ganz erheblicher Erziehungsbedarf, dem mit der Verhängung einer Jugendstrafe begegnet werden muss. Als Strafrahmen sieht § 18 Abs. 1 JGG eine Jugendstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren vor. Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Obwohl die Strafrahmen aus dem Erwachsenenrecht nicht gelten (vgl. § 18 Abs. 1 S. 3 JGG), sind die dort erfolgten Wertungen des Gesetzgebers inhaltlich zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts auch dann Vorrang bei der Strafbemessung hat, wenn die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, und dass bei der Bemessung der Jugendstrafe das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB nicht anwendbar ist, hat sich die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe von nachfolgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufes, insbesondere auch bezüglich des verübten Stichs, sowie der Beweggründe im Wesentlichen geständig war. Ferner ist er bisher nicht vorbestraft. Auch hat er sich in der Hauptverhandlung entschuldigt, auch wenn dies nicht direkt gegenüber dem Geschädigten geschehen ist. Der Angeklagte hatte auch ein kurzes Entschuldigungsschreiben verfasst, welches er dem Geschädigten aber bislang nicht hat zukommen lassen. Hinzu kommt, dass seine Steuerungsfähigkeit aus den genannten Gründen nicht ausschließbar erheblich vermindert war. In diesem Zusammenhang ist auch sein Migrationshintergrund mit der längeren Flucht im jungen Alter und belasteten Erlebnissen dort zu berücksichtigen. Ferner trifft ihn als Ausländer die im Übrigen schon länger dauernde Untersuchungshaft im besonderen Maße. Zudem hat er mit ausländerrechtlichen Maßnahmen zu rechnen. Diese Milderungsgründe sind jedoch nicht so gewichtig, dass hier ein minderschwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB oder ein sonstiger minderschwerer Fall, was bei der Bemessung von Jugendstrafen in vergleichender Parallelwertung zum Erwachsenenstrafrecht von wesentlicher Bedeutung wäre, anzunehmen ist. Zwar liegt wegen des nicht ausschließbaren § 21 ein vertypter Milderungsgrund gemäß § 49 StGB vor, was die Kammer auch strafmildernd und in Bezug auf den Erziehungsbedarf berücksichtigt hat. Dieser vertypte Milderungsgrund führt jedoch weder für sich betrachtet noch bei einer Gesamtschau dazu, dass der vorliegende Fall vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass bei vergleichender Parallelwertung zum Erwachsenenstrafrecht die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Dabei war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zwei Varianten des § 224 StGB erfüllt hat und es nur glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass es nicht zu der von ihm in Kauf genommenen gebilligten Tötung des Geschädigten gekommen ist. Hinzu kommt, dass der Geschädigte auch heute noch – wenngleich in nicht erheblicher Art und Weise – unter den Folgen der Tat zu leiden hat. Ferner hat zwar der Geschädigte ihn am Vortag mit Pfefferspray verletzt. Die Annahme eines minderschweren Falles rechtfertigt jedoch auch dieser Umstand nicht, weil dieses Vortaggeschehen bereits einen Tag zurücklag und der Pfeffersprayeinsatz keinesfalls eine Provokation im Sinne des § 213 StGB darstellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Pfeffersprayeinsatz eine körperliche Auseinandersetzung vorausgegangen ist, bei der auch der Angeklagte beteiligt war. Unter Würdigung aller Umstände hält die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen, insbesondere aber aus erzieherischen Gründen zur Einwirkung auf den Angeklagten auch für erforderlich. In der Tatbegehung und seinem perspektivlosen Leben in den Monaten vor der Tat sind außerordentliche Erziehungsdefizite zum Ausdruck gekommen. Berücksichtigt hat die Kammer bei der Bemessung der Strafe – insbesondere im Hinblick auf das junge Alter und die Herkunft des Angeklagten – auch die Folgen des längeren Strafvollzugs. Eine Entsozialisierung des Angeklagten ist trotz des längeren Freiheitsentzuges nicht zu befürchten. Vielmehr wird ihm die Möglichkeit eröffnet, in der Haft nachzureifen und seine schulische Ausbildung zu beenden und ggfls. eine berufliche Ausbildung zu beginnen, um die Umsetzung seiner sonstigen persönlichen beruflichen Zukunftspläne vorzubereiten. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die Verbesserung seiner Sprachkenntnisse. VI. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß den §§ 63, 64 StGB kam schon wegen des Fehlens der Eingangsvoraussetzungen nicht in Betracht. Es ist lediglich zugunsten des Angeklagten eine nicht ausschließbare Verminderung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt angenommen worden. Für die Anwendung des § 63 StGB wäre eine entsprechende sichere Feststellung erforderlich. VII. Die Kammer hat gemäß § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.